{"id":"bgbl2-1997-28-9","kind":"bgbl2","year":1997,"number":28,"date":"1997-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_28.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens zur Förderung des Handels und der Industrie","law_date":"1997-05-23T00:00:00Z","page":1343,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997.Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997                         1343\nBetreuung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kredit-                                 Artikel 3\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nAbkommen Anwendung.\nWiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonstigen\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nland und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor-        träge in der Republik Uganda erhoben werden können.\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der        Passagieren und Lieferc1nten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger        nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nunterliegen.\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,      men erforderlichen Genehmigungen.\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nArtikel 5\nschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 11. April 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeldt\nFür die Regierung der Republik Uganda\nMatthew Rukikaire\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nzur Förderung des Handels und der Industrie\nVom 23. Mai 1997\nDas in Bonn am 10. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru zur\nFörderung des Handels und der Industrie ist nach seinem\nArtikel 10\nam 7. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1997\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nKrause","1344                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nzur Förderung des Handels und der Industrie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            zwecke und kann von der deutschen Regierung finanziell unter-\nstützt werden; dennoch hat sie das Recht, für ihre Dienstleistun-\nund\ngen Gebühren zur teilweisen Deckung der Unkosten zu erheben.\ndie Regierung der Republik Peru -\nDie Kammer erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit\nder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Han-\nin Peru.\ndels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im\nBereich der Klein- und Mittelindustrie, zu fördern -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                                   Aufenthaltserlaubnis, Ein- und\nAusreiseberechtigung, Arbeitserlaubnis\nArtikel 1                               (1) Die in Artikel 1 genannten Personen erhalten im Rahmen\nAnwendungsbereich                          der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen von den\nzuständigen Behörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei\nDie vorliegende Vereinbarung gilt für die Deutsch-Peruanische  eine Aufenthaltserlaubnis (visa oficial no-inmigrante). Die Aufent-\nIndustrie- und Handelskammer in Lima/Peru sowie für ihre ent-      haltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf\nsandten oder offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Han-\njederzeitigetmehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gül-\ndels- und Industriebereich vermittelten Fachkräfte sowie für ihre\ntigkeit.\nFamilienangehörigen (Ehepartner der betreffenden Fachkräfte\nund minderjährige Kinder).                                            (2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus-\nreise bei einer diplomatischen und konsularischen Vertretung\ndes Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf\nArtikel 2\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland\nAufgaben der Industrie- und Handelskammer                gestellt werden.\nDie Kammer hat zum Ziel, den Zuwachs und die Stärkung der         (3) Für die Tätigkeit an der in Artikel 1 genannten Industrie- und\nWirtschafts-, Handels- und Gewerbebeziehungen zwischen juri-       Handelsförderungseinrichtung benötigen die entsandten und\nstischen und natürlichen Personen, die sich an diesen Beziehun-    vermittelten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru mit Interesse beteiligen, zu unterstützen. Zur Erreichung\nArtikel 5\ndieser Ziele bemüht sie sich besonders um\nAbgaben bei Ein- und Wiederausfuhr\na) Förderung der Handels- und Industriebeziehungen,\nDie peruanische Regierung gewährt im Rahmen der jeweils\nb) Information und Beratung der peruanischen Exporteure über\ngeltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden\nden deutschen Markt sowie der deutschen Exporteure über\nRechtsvorschriften Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Wie-\nden peruanischen Markt,\nderausfuhr:\nc) Information und Beratung von potentiellen Investoren über\n1. für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, einschließ-\ndie Investitionsmöglichkeiten sowohl in der Republik Peru\nlich Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in Artikel 1 dieser\nwie auch in der Bundesrepublik Deutschland,\nVereinbarung bezeichneten Industrie- und Handelsförde-\nd) Information und Beratung der Unternehmen in beiden Län-              rungseinrichtung eingeführt werden;\ndern über die Bildung von joint ventures,\n2. für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsand-\ne) Information und Beratung der deutschen Importeure über die           ten, mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten\nAngebote in der Republik Peru und der peruanischen Impor-         Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von\nteure über die Angebote in der Bundesrepublik Deutschland,        sechs Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet\ndes Gastlandes eingeführt wird.\nf)    Vertretung der Interessen der gleichberechtigten peruani-\nschen und deutschen Firmenmitglieder,\nArtikel 6\ng) Unterstützung der dualen Ausbildung von „zweisprachigen\nTechnikern im Internationalen Handel\" und in „Handel und                       Besteuerung der Einrichtungen\nProduktion\",                                                     Soweit es die Gesetze und die sonstigen gültigen Rechtsvor-\nh) Ausgabe von Ursprungsbescheinigungen für in der Republik        schriften der peruanischen Gesetzgebung erlauben, wird die\nPeru hergestellte Waren,                                      deutsch-peruanische Industrie- und Handelskammer in Lima die\nSteuervorteile erhalten, die sich auf Abgaben beziehen, welche\ni)   sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Handels- und\nauf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens lasten, sowie die\nGewerbeförderung für peruanische und deutsche Firmen.\nsonstigen Vorteile, die nach hergebrachten Verfahren gewährt\nDiese Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr ist es das Ziel  werden für offizielle Geldbewegungen, die sie in Ausübung ihrer\nder bezeichneten Kammer, ihre Ziele so weitgehend wie möglich      Aufgaben vollzieht.\nuneingeschränkt innerhalb der Gesetze und Statuten zu erfüllen.\nArtikel 7\nArtikel 3\nBesteuerung des Personals\nRechtsstatus der Handels- und Industriekammer\nDie peruanische Regierung befreit die in Artikel 1 genannten\nDie Kammer arbeitet innerhalb einer von den Vertragsparteien   Personen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die gel-\ngesetzten Rechtsordnung, sie verfolgt keine Gewinnerzielungs-      tenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997                          1345\nArtikel 8                                   en ausländischen Fachkräften im Einklang mit dem Völker-\nrecht und den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,\nVerwaltungstechnische Erleichterungen\nErleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit         2. die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte\ndafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen         im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums\nGegebenheiten und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in            infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nPeru auf Antrag in gesonderten Vereinbarungen durch Noten-\nwechsel geregelt werden.\nArtikel 10\nArtikel 9                                         Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nRückkehrerleichterungen                              Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nDen Fachkräften und ihren Familienmitgliedern werden wäh-         rung der Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik\nrend ihres Aufenthalts in Peru                                      Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\n1. in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen\nRückkehrerleichterungen gewährt, welche die Vertragspartei-      Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 10. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Peru\nTudela\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 26. Mai 1997\nDas VN-Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere\ngrausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI.\n1990 II S. 246) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nKenia                                                              am 23. März 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. März 1997 (BGBI. II S. 977).\nBonn, den 26. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","1346  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 26. Mai 1997\n1.\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unerlaubten Verkehr mit $uchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.\n1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nLibanon                                                                am 9. Juni 1996\nBei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11 . März 1996 hat Libanon folgende\nVo rb eh a I te angebracht:\n(Übersetzung)\n«1. Le Gouvernement de la Republique              „ 1. Die Regierung der Libanesischen\nLibanaise ne se considere pas lie par            Republik betrachtet sich durch\nles dispositions du paragraphe 2 de              Artikel 32 Absatz 2 nicht als gebunden\nl'article 32 et declare que les dif-             und erklärt, daß Streitigkeiten über die\nferends concernant l'interpretation et           Auslegung und Anwendung des Über-\nl'application de la Convention qui               einkommens, die durch die in Absatz 1\nn'auront pas ete regles par les voies            vorgesehenen Verfahren nicht beige-\nprevues au paragraphe 1 dudit article            legt werden, nur mit Zustimmung aller\nne pourront etre portes devant la Cour           Streitparteien vor den Internationalen\nInternationale de Justice qu'avec l'ac-          Gerichtshof gebracht werden können.\ncord de toutes les parties au differend.\nLe Gouvernement de la Republique                 Die Regierung der Libanesischen\nLibanaise ne se considere pas non                Republik betrachtet sich durch\nplus lie par les dispositions du para-           Artikel 32 Absatz 3 ebenfalls nicht als\ngraphe 3 de l'article 32.                        gebunden.\n2. Le Gouvernement de la Republique               2. Die Regierung der Libanesischen\nLibanaise formule des reserves a                 Republik bringt Vorbehalte zu Artikel 5\nl'egard du paragraphe 3 de l'article 5,          Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Buchsta-\ndu sous-paragraphe F du paragra-                 be f und Artikel 7 Absatz 5 des Über-\nphe 2 de l'article 7 et de paragraphe 5          einkommens an.\"\nde l'article 7 de la Convention.»\nII.\nDe u·t s c h I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n21. März 1997 folgenden Einspruch zu den Vorbehalten von Libanon notifi-\nziert:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Libane-\nsischen Republik angebrachten Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2\nBuchstabe f und Absatz 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-\nber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\ngeprüft; sie hält diese Vorbehalte im Hinblick auf das Ziel und den Zweck des Überein-\nkommens für problematisch.\nNach dem Übereinkommen ist das Bankgeheimnis kein triftiger Grund dafür, nicht tätig\nzu werden oder die Rechtshilfe zu verweigern. Die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vertritt daher die Auffassung, daß die Vorbehalte die in Artikel 2 Absatz 1\ngeäußerte Absicht des Übereinkommens gefährden, die Zusammenarbeit zwischen den\nVertragsparteien so zu fördern, daß sie gegen das internationale Ausmaß des unerlaubten\nVerkehrs mit Suchtstoffen wirksamer vorgehen können. Die Vorbehalte können ferner\nZweifel an der Bereitschaft der Libanesischen Regierung wecken, die Bestimmungen des\nÜbereinkommens einzuhalten. Es ist im gemeinsamen Interesse der Staaten, daß Verträ-\nge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck beach-\ntet werden und daß alle Vertragsparteien bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Pflichten not-\nwendigen Änderungen in ihrer Gesetzgebung und Verwaltung vorzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997              1347\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen die oben\ngenannten Vorbehalte. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen Republik nicht aus.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 150).\nBonn, den 26. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 26. Mai 1997\nDas übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen\nErbes Europas (BGBI. 1987 II S. 623) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nEstland                                                              am 1. März 1997\nIrland                                                               am 1. Mai 1997\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 20. Januar 1997 hat Irland\nfolgenden V o r b e h a I t angebracht:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 25, lreland        „Irland erklärt nach Artikel 25, daß es sich\ndeclares that it reserves the right not        das Recht vorbehält, die Bestimmungen\nto comply with the provisions of para-         des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe c des\ngraph 2.c of Article 4 of the Convention.\"     Übereinkommens nicht einzuhalten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2610).\nBonn, den 26. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","1348                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPreis des Anlagebandes: 16,15 DM (14.00 DM zuzüglich 2,15 DM Versandkosten),                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,15 DM.\nPostvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1992\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971\nzur Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 27. Mai 1997\nDas Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-\neinkommens von 1971 zur Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-\ngung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1994 II S. 1150) wird nach seinem\nArtikel 30 Abs. 3 für die\nBahamas                                                                      am 1. April 1998\nin Kraft treten.\nDas Protokoll wird ferner nach seinem Artikel 30 Abs. 4 in Verbindung mit\nArtikel 31 für\nKorea, Republik                                                              am 16. Mai 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. März 1997 (BGBI. II S. 801 ).\nBonn, den 27. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}