{"id":"bgbl2-1997-28-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":28,"date":"1997-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_28.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-05-20T00:00:00Z","page":1340,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1340                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 1997\nDas in Ankara am 13. Dezember 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 13. Dezember 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               undzwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vor-\nhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nund\nfestgestellt und hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2 Num-\ndie Regierung der Republik Türkei -                   mern 1, 2 und 4 bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:\nTürkei,\n1. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            ,,Umweltschutzmaßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz\";\nzu vertiefen,\n2. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 6 000 000,- DM (in\nWorten: sechs Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n,,Klärwerk Diyarbakir\";\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n3. ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Mil-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       lionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsor-\nder Republik Türkei beizutragen -                                         gung Kayseri\";\n4. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 12 000 000,- DM (in Worten:\nsind wie folgt übereingekommen:\nzwölf Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasser-\nentsorgung lsparta\";\nArtikel 1\n5. ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDeutsche Mark) für das Vorhaben ,,Abwasserentsorgung\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der\nTarsus\".\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für                     1\ndas Jahr 1996 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt         (3) Die in Ab satz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nam Main, Darlehen bis zu insgesamt 24 000 000,- DM (in Worten:       nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzie-          land und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-\nrungsbeitrag bis zur Höhe von 28 000 000,- DM (in Worten: acht-      haben ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997                            1341\n(4) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 bezeichnetes Vor-                                   Artikel 3\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nInfrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-            Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nBetriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein         und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nFinanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.          Republik Türkei erhoben werden.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 4\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-              Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der                 der Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,         rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                       Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 2                                  Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der            nehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nlehens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                         Artikel 5\nschriften unterliegen.                                                     Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag seiner Unter-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,          zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-        Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\njahr die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge ab-            die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\ngeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge              staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.                     erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Republik Türkei\nCüneyt Sei","1342                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Mai 1997\nDas in Kampala am 11 . April 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 11. April 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1997\nB u n desm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale und 5 weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Uganda -\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu\ninsgesamt 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Deutsche Mark) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUganda,                                                              - Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale\n(13 000 000,- DM),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        - Straßenunterhaltungsprogramm Ost - Uganda IV\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            (10 000 000,- DM),\nvertiefen,\n- Reintegration demobilisierter Soldaten II (4 000 000,- DM),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       - Studien- und Fachkräftefonds IV (3 000 000,- DM),\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                   - Container-Umschlagplatz Kampala (12 000 000,- DM),\n- Berufsausbildungszentren (10 000 000,- DM)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Uganda beizutragen,                                     zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nlungen vom 22. Oktober 1996-                                         Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und"]}