{"id":"bgbl2-1997-28-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":28,"date":"1997-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/28#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_28.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen","law_date":"1997-05-26T00:00:00Z","page":1346,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1346  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\nVom 26. Mai 1997\n1.\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen\nden unerlaubten Verkehr mit $uchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBI.\n1993 II S. 1136) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in\nKraft getreten:\nLibanon                                                                am 9. Juni 1996\nBei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 11 . März 1996 hat Libanon folgende\nVo rb eh a I te angebracht:\n(Übersetzung)\n«1. Le Gouvernement de la Republique              „ 1. Die Regierung der Libanesischen\nLibanaise ne se considere pas lie par            Republik betrachtet sich durch\nles dispositions du paragraphe 2 de              Artikel 32 Absatz 2 nicht als gebunden\nl'article 32 et declare que les dif-             und erklärt, daß Streitigkeiten über die\nferends concernant l'interpretation et           Auslegung und Anwendung des Über-\nl'application de la Convention qui               einkommens, die durch die in Absatz 1\nn'auront pas ete regles par les voies            vorgesehenen Verfahren nicht beige-\nprevues au paragraphe 1 dudit article            legt werden, nur mit Zustimmung aller\nne pourront etre portes devant la Cour           Streitparteien vor den Internationalen\nInternationale de Justice qu'avec l'ac-          Gerichtshof gebracht werden können.\ncord de toutes les parties au differend.\nLe Gouvernement de la Republique                 Die Regierung der Libanesischen\nLibanaise ne se considere pas non                Republik betrachtet sich durch\nplus lie par les dispositions du para-           Artikel 32 Absatz 3 ebenfalls nicht als\ngraphe 3 de l'article 32.                        gebunden.\n2. Le Gouvernement de la Republique               2. Die Regierung der Libanesischen\nLibanaise formule des reserves a                 Republik bringt Vorbehalte zu Artikel 5\nl'egard du paragraphe 3 de l'article 5,          Absatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Buchsta-\ndu sous-paragraphe F du paragra-                 be f und Artikel 7 Absatz 5 des Über-\nphe 2 de l'article 7 et de paragraphe 5          einkommens an.\"\nde l'article 7 de la Convention.»\nII.\nDe u·t s c h I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n21. März 1997 folgenden Einspruch zu den Vorbehalten von Libanon notifi-\nziert:\n,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Libane-\nsischen Republik angebrachten Vorbehalte zu Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2\nBuchstabe f und Absatz 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezem-\nber 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen\ngeprüft; sie hält diese Vorbehalte im Hinblick auf das Ziel und den Zweck des Überein-\nkommens für problematisch.\nNach dem Übereinkommen ist das Bankgeheimnis kein triftiger Grund dafür, nicht tätig\nzu werden oder die Rechtshilfe zu verweigern. Die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vertritt daher die Auffassung, daß die Vorbehalte die in Artikel 2 Absatz 1\ngeäußerte Absicht des Übereinkommens gefährden, die Zusammenarbeit zwischen den\nVertragsparteien so zu fördern, daß sie gegen das internationale Ausmaß des unerlaubten\nVerkehrs mit Suchtstoffen wirksamer vorgehen können. Die Vorbehalte können ferner\nZweifel an der Bereitschaft der Libanesischen Regierung wecken, die Bestimmungen des\nÜbereinkommens einzuhalten. Es ist im gemeinsamen Interesse der Staaten, daß Verträ-\nge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck beach-\ntet werden und daß alle Vertragsparteien bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Pflichten not-\nwendigen Änderungen in ihrer Gesetzgebung und Verwaltung vorzunehmen."]}