{"id":"bgbl2-1997-28-2","kind":"bgbl2","year":1997,"number":28,"date":"1997-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_28.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-05-23T00:00:00Z","page":1342,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1342                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Mai 1997\nDas in Kampala am 11 . April 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 11. April 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1997\nB u n desm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale und 5 weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Uganda -\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu\ninsgesamt 52 000 000,- DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Deutsche Mark) für die Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUganda,                                                              - Wasserver- und Abwasserentsorgung Kabale\n(13 000 000,- DM),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        - Straßenunterhaltungsprogramm Ost - Uganda IV\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            (10 000 000,- DM),\nvertiefen,\n- Reintegration demobilisierter Soldaten II (4 000 000,- DM),\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       - Studien- und Fachkräftefonds IV (3 000 000,- DM),\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                   - Container-Umschlagplatz Kampala (12 000 000,- DM),\n- Berufsausbildungszentren (10 000 000,- DM)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Uganda beizutragen,                                     zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-            (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nlungen vom 22. Oktober 1996-                                         Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997.Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997                         1343\nBetreuung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kredit-                                 Artikel 3\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nAbkommen Anwendung.\nWiederaufbau, Frankfurt, von sämtlichen Steuern und sonstigen\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-      öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nland und der Regierung der Republik Uganda durch andere Vor-        träge in der Republik Uganda erhoben werden können.\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der        Passagieren und Lieferc1nten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger        nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nunterliegen.\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,      men erforderlichen Genehmigungen.\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\nZusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abge-\nArtikel 5\nschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet\ndiese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 11. April 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeldt\nFür die Regierung der Republik Uganda\nMatthew Rukikaire\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanischen Abkommens\nzur Förderung des Handels und der Industrie\nVom 23. Mai 1997\nDas in Bonn am 10. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru zur\nFörderung des Handels und der Industrie ist nach seinem\nArtikel 10\nam 7. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. Mai 1997\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nKrause","1344                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nzur Förderung des Handels und der Industrie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            zwecke und kann von der deutschen Regierung finanziell unter-\nstützt werden; dennoch hat sie das Recht, für ihre Dienstleistun-\nund\ngen Gebühren zur teilweisen Deckung der Unkosten zu erheben.\ndie Regierung der Republik Peru -\nDie Kammer erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit\nder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Han-\nin Peru.\ndels und der Industrie zwischen beiden Ländern, vor allem im\nBereich der Klein- und Mittelindustrie, zu fördern -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                                   Aufenthaltserlaubnis, Ein- und\nAusreiseberechtigung, Arbeitserlaubnis\nArtikel 1                               (1) Die in Artikel 1 genannten Personen erhalten im Rahmen\nAnwendungsbereich                          der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen von den\nzuständigen Behörden des Gastlandes auf Antrag gebührenfrei\nDie vorliegende Vereinbarung gilt für die Deutsch-Peruanische  eine Aufenthaltserlaubnis (visa oficial no-inmigrante). Die Aufent-\nIndustrie- und Handelskammer in Lima/Peru sowie für ihre ent-      haltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf\nsandten oder offiziell im Rahmen der Zusammenarbeit im Han-\njederzeitigetmehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gül-\ndels- und Industriebereich vermittelten Fachkräfte sowie für ihre\ntigkeit.\nFamilienangehörigen (Ehepartner der betreffenden Fachkräfte\nund minderjährige Kinder).                                            (2) Aufenthaltserlaubnisse nach Absatz 1 müssen vor der Aus-\nreise bei einer diplomatischen und konsularischen Vertretung\ndes Gastlandes beantragt und eingeholt werden. Anträge auf\nArtikel 2\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland\nAufgaben der Industrie- und Handelskammer                gestellt werden.\nDie Kammer hat zum Ziel, den Zuwachs und die Stärkung der         (3) Für die Tätigkeit an der in Artikel 1 genannten Industrie- und\nWirtschafts-, Handels- und Gewerbebeziehungen zwischen juri-       Handelsförderungseinrichtung benötigen die entsandten und\nstischen und natürlichen Personen, die sich an diesen Beziehun-    vermittelten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPeru mit Interesse beteiligen, zu unterstützen. Zur Erreichung\nArtikel 5\ndieser Ziele bemüht sie sich besonders um\nAbgaben bei Ein- und Wiederausfuhr\na) Förderung der Handels- und Industriebeziehungen,\nDie peruanische Regierung gewährt im Rahmen der jeweils\nb) Information und Beratung der peruanischen Exporteure über\ngeltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen ergänzenden\nden deutschen Markt sowie der deutschen Exporteure über\nRechtsvorschriften Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Wie-\nden peruanischen Markt,\nderausfuhr:\nc) Information und Beratung von potentiellen Investoren über\n1. für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände, einschließ-\ndie Investitionsmöglichkeiten sowohl in der Republik Peru\nlich Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in Artikel 1 dieser\nwie auch in der Bundesrepublik Deutschland,\nVereinbarung bezeichneten Industrie- und Handelsförde-\nd) Information und Beratung der Unternehmen in beiden Län-              rungseinrichtung eingeführt werden;\ndern über die Bildung von joint ventures,\n2. für Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge) der entsand-\ne) Information und Beratung der deutschen Importeure über die           ten, mit dem Ziel einer längerfristigen Tätigkeit eingereisten\nAngebote in der Republik Peru und der peruanischen Impor-         Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen, das innerhalb von\nteure über die Angebote in der Bundesrepublik Deutschland,        sechs Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet\ndes Gastlandes eingeführt wird.\nf)    Vertretung der Interessen der gleichberechtigten peruani-\nschen und deutschen Firmenmitglieder,\nArtikel 6\ng) Unterstützung der dualen Ausbildung von „zweisprachigen\nTechnikern im Internationalen Handel\" und in „Handel und                       Besteuerung der Einrichtungen\nProduktion\",                                                     Soweit es die Gesetze und die sonstigen gültigen Rechtsvor-\nh) Ausgabe von Ursprungsbescheinigungen für in der Republik        schriften der peruanischen Gesetzgebung erlauben, wird die\nPeru hergestellte Waren,                                      deutsch-peruanische Industrie- und Handelskammer in Lima die\nSteuervorteile erhalten, die sich auf Abgaben beziehen, welche\ni)   sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Handels- und\nauf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens lasten, sowie die\nGewerbeförderung für peruanische und deutsche Firmen.\nsonstigen Vorteile, die nach hergebrachten Verfahren gewährt\nDiese Aufzählung ist nicht abschließend, vielmehr ist es das Ziel  werden für offizielle Geldbewegungen, die sie in Ausübung ihrer\nder bezeichneten Kammer, ihre Ziele so weitgehend wie möglich      Aufgaben vollzieht.\nuneingeschränkt innerhalb der Gesetze und Statuten zu erfüllen.\nArtikel 7\nArtikel 3\nBesteuerung des Personals\nRechtsstatus der Handels- und Industriekammer\nDie peruanische Regierung befreit die in Artikel 1 genannten\nDie Kammer arbeitet innerhalb einer von den Vertragsparteien   Personen von Steuern und sonstigen Abgaben, soweit die gel-\ngesetzten Rechtsordnung, sie verfolgt keine Gewinnerzielungs-      tenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen."]}