{"id":"bgbl2-1997-27-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":27,"date":"1997-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/27#page=173","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-27-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_27.pdf#page=173","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte","law_date":"1997-05-15T00:00:00Z","page":1329,"pdf_page":173,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997    1329\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nVom 15. Mai 1997\nDas Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1992 II S. 1246) wird nach seinem\nArtikel 9 Abs. 2 für\nCöte d'lvoire                                                   am 5. Juni 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Januar 1997 (BGBI. II S. 638).\nBonn, den 15. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-türkischen Abkommens\nüber die Reprogrammierung von Mitteln\nfür Projekte der finanziellen Zusammenarbeit\nVom 20. Mai 1997\nDas in Ankara am 13. Dezember 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Reprogrammierung von Mitteln für Projekte der Finan-\nziellen Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 13. Dezember 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Mai 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1330                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Reprogrammierung von Mitteln\nfür Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   stabe b des Abkommens über Finanzielle Zusammen-\narbeit vom 5. Juli 1989 zur Finanzierung des Vorhabens\nund\n„Eisenbahnausrüstung II und III der Türkiye Cumhuriyeti\ndie Regierung der Republik Türkei -                       Devlet Demiryollari (TCDD)\" vorgesehenen Betrag bis zur\nHöhe von 19 000 000,- DM (in Worten: neunzehn Millio-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                nen Deutsche Mark);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nTürkei,                                                             3. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           „Umweltschutzmaßnahmen im Raum Dalyan/Köycegiz\", der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          entnommen wird aus dem in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c\nzu vertiefen,                                                          des Abkommens vom 15. Dezember 1995 über Finanzielle\nZusammenarbeit 1994 zur Finanzierung des Vorhabens „In-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         dustrieller Umweltschutz - EPI-Fonds II\" vorgesehenen Be-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    trag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil-\nlionen Deutsche Mark);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in 4. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in\nder Republik Türkei beizutragen -                                      Worten: drei Millionen Deutsche Mark) für den „Studien- und\nFachkräftefonds\", der entnommen wird aus dem in Artikel 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 5. November\n1992 über Finanzielle Zusammenarbeit zur Finanzierung des\nArtikel 1                                Vorhabens „Eisenbahnmaterial für die TCDD\" (Begleitmaß-\nnahme) vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von 3 000 000,-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark);\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe von   5. ein Darlehen bis zur Höhe von 147 000 000,- DM (in Worten:\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen        einhundertsiebenundvierzig Millionen Deutsche Mark) für das\nbis zu insgesamt 161 000 000,- DM (in Worten: einhundertein-           Vorhaben „Stadtbahn Bursa\", das entnommen wird\nundsechzig Millionen Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge          a) bis zur Höhe von 87 000 000,- DM (in Worten: siebenund-\nbis zur Höhe von 54 000 000,- DM (in Worten: vierundfünfzig Mil-           achtzig Millionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Ab-\nlionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben zu erhal-              satz 3 des Abkommens vom 15. Dezember 1995 über\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt               Finanzielle Zusammenarbeit 1995 zur Finanzierung des\nund hinsichtlich der Vorhaben in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3               Vorhabens „Schiffsleitsystem für den Bosporus, das Mar-\nbestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben des Umweltschutzes              marameer und die Dardanellen\" vorgesehenen Betrag bis\ndie besoAderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege                   zur Höhe von 87 000 000,- DM (in Worten: siebenund-\neines Finanzierungsbeitrages erfüllen.                                     achtzig Millionen Deutsche Mark);\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:          b) bis zur Höhe von 24 500 000,- DM (in Worten: vierund-\n1. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 27 000 000,- DM               zwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)\n(in Worten: siebenundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für             aus dem in Artikel 1 Aösatz 2 Buchstabe b des Abkom-\ndas Vorhaben „Klärwerk Diyarbakir\", der entnommen wird                mens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 4. Juni 1991\naus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens               vorgesehenen Betrag zur Finanzierung des Vorhabens\nzur Änderung des Abkommens vom 8. Juli 1993 über Finan-               „Neue Galatabrücke\" bis zur Höhe von 28 200 000,- DM\nzielle Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1995 zur Finanzie-             (in Worten: achtundzwanzig Millionen zweihunderttau-\nrung des Vorhabens „Kommunales Abwasserprogramm für                   send Deutsche Mark);\nden ländlichen Raum\" vorgesehenen Betrag in Höhe von              c) bis zur Höhe von 24 000 000,- DM (in Worten: vierund-\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche                zwanzig Millionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1\nMark);\nAbsatz 2 Buchstabe h des Abkommens vom t5. Dezem-\n2. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 14000000,- DM                 ber 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 vorgese-\n(in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vor-            henen Betrag zur Finanzierung des Vorhabens „Türkische\nhaben „Abwasserentsorgung lsparta\", der entnommen wird                Staatsbahnen (TCDD V)\" bis zur Höhe von 24 000 000,-\nDM (in Worten: vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark);\na) bis zur Höhe von 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nDeutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch-           d) bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millio-\nstabe c des Abkommens zur Änderung des Abkommens                 nen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch-\nvom 8. Juli 1993 über Finanzielle Zusammenarbeit vom             stabe d des Abkommens vom 20. Juli 1994 über Finan-\n15. Dezember 1995 Finanzierung des Vorhabens „Kom-               zielle Zusammenarbeit 1993 vorgesehenen Betrag zur\nmunales Abwasserprogramm für den ländlichen Raum\"                Finanzierung des Vorhabens „Erdwärmeheizungssystem\nvorgesehenen Betrag bis zur Höhe von 30 000 000,- DM             Denizli\" bis zur Höhe von 10000000,- DM (in Worten:\n(in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) und                 zehn Millionen Deutsche Mark), und\nb) bis zur Höhe von 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen     e) bis zur Höhe von 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million\nDeutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch-               fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                            1331\nAbsatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 14. Dezem-              Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nber 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit 1988 zur              bekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\nFinanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimento ve             Betriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die\nToprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)\" vorgesehenen Betrag           Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein\nbis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-         Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark);          Wird der Finanzierungsbeitrag nach Absatz 2 Nummer 4 nicht für\nVorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen verwendet, dann wird er\n6. ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:\nwieder in ein Darlehen umgewandelt.\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Wasserver-\nsorgung Adana\", das entnommen wird                                    (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\na) bis zur Höhe von 7 500 000,- DM (in Worten: sieben Mil-         Regierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt\nlionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in           ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens über            tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nFinanzielle Zusammenarbeit vom 5. Juli 1989 zur Finan-        men zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kre-\nzierung des Vorhabens „Eisenbahnausrüstung II und III          ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, fin-\nder Türkiye Cumhuriyeti Devlet Demiryollari (TCDD)\" vor-       det dieses Abkommen Anwendung.\ngesehenen Betrag bis zur Höhe von 19 000 000,- DM (in\nWorten: neunzehn Millionen Deutsche Mark) und                                              Artikel 2\nb) bis zur Höhe von 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millio-           Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in               gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n14. Dezember 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit             Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\n1988 zur Finanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimen-        lehens- und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die\nto ve Toprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)\" vorgesehenen            den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nBetrag bis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten:           schriften unterliegen.\nzweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nMark);                                                                                    Artikel 3\n7. ein Darlehen bis zur Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier          Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nMillionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserent-           Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsorgung Tarsus\", das entnommen wird                                lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\na) bis zur Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhundert-          und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ntausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2           Republik Türkei erhoben werden.\nBuchstabe d des Abkommens vom 15. Dezember 1995\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995 zur Finanzierung                                      Artikel 4\ndes Vorhabens „Abwasserentsorgung/Wasserversorgung\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nKayseri\" vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von\nder Darlehensgewährung und aus der Gewährung der Finanzie-\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nMark) und\nGütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nb) bis zur Höhe von 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen     feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nfünfhundertausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nAbsatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 14. Dezem-              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nber 1988 über Finanzielle Zusammenarbeit 1988 zur              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nFinanzierung von „Vorhaben der Türkiye Cimento ve             eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nToprak Sanayii T.A.S. (CITOSAN)\" vorgesehenen Betrag          nehmigungen.\nbis zur Höhe von 22 500 000,- DM (in Worten: zweiund-\nzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark).                                       Artikel 5\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-             Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag seiner Unter-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nland und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vor-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\nhaben ersetzt werden.                                                 die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-\n(4) Wird ein in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 bezeichnetes Vor-          staatlichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei\nhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen             erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernhard Schweiger\nFür die Regierung der Republik Türkei\nCüneyt Sei"]}