{"id":"bgbl2-1997-27-11","kind":"bgbl2","year":1997,"number":27,"date":"1997-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-27-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_27.pdf#page=12","order":11,"title":"Gesetz zu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 20. November 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits","law_date":"1997-06-23T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":12,"num_pages":155,"content":["1168  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nGesetz\nzu dem Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 20. November 1995\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Staat Israel andererseits\nVom 23. Juni 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 20. November 1995 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Staat Israel andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Europa-Mittelmeer-Abkommen nach seinem Artikel 85\nAbs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 23. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                          1169\nEuropa-Mittelmeer-Abkommen\nzur Gründung einer Assoziation\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund dem Staat Israel andererseits\nDas Königreich Belgien,                                               eingedenk der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stär-\nkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwick-\ndas Königreich Dänemark,                                           lung durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu ver-\neinen,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\nin dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\ndie Griechische Republik,                                          bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse\naufzunehmen und auszubauen,\ndas Königreich Spanien,\nin dem Wunsch, einen Dialog über wirtschaftliche, wissen-\ndie Französische Republik,                                         schaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale\nFragen zum Vorteil der Vertragsparteien zu führen und zu inten-\nsivieren,\nIrland,\nin Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Israels für\ndie Italienische Republik,\nden Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte\nund die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                       Zolll- und Handelsabkommen (GATT), wie es aus den Verhand-\nlungen der Uruguay-Runde hervorgegangen ist,\ndas Königreich der Niederlande,\nin der Überzeugung, daß das Assoziationsabkommen ein\ndie Republik Österreich,                                           neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für\nden Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und\ndie Portugiesische Republik,                                       technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,\ndie Republik Finnland,                                                sind wie folgt übereingekommen:\ndas Königreich Schweden,                                                                        Artikel\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,              (1} Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und Israel andererseits wird eine Assoziation gegrün-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen        det.\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi-          (2) Ziel dieses Abkommens ist es,\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaf-\nfen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwi-\nim folgenden „Mitgliedstaaten\" genannt, und\nschen den Vertragsparteien ermöglicht;\ndie Europäische Gemeinschaft,                                      - durch Ausweitung unter anderem des Waren- und Dienstlei-\nstungsverkehrs, die beiderseitige Liberalisierung des Nieder-\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                     lassungsrechts, die weitere schrittweise Liberalisierung des\nöffentlichen Beschaffungswesens, den freien Kapitalverkehr\nim folgenden „Gemeinschaft\" genannt, einerseits, und              und die Intensivierung der Zusammenarbeit in Wissenschaft\nund Technologie die ausgewogene Entwicklung der Wirt-\nder Staat Israel,                                                  schaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel zu\nfördern und so in der Gemeinschaft und in Israel die Entwick-\nlung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens und\nim folgenden „Israel\" genannt, andererseits,\nArbeitsbedingungen und eine höhere Produktivität und finanzi-\nelle Stabilität zu begünstigen;\nin Anbetracht der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwi-\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Israel sowie     - die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche\nihrer gemeinsamen Werte,                                              Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu\nfestigen;\nin der Erwägung, daß die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten     - die Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen zu fördern, die von\nund Israel diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der          gemeinsamem Interesse sind.\nGegenseitigkeit und der Partnerschaft dauerhafte Beziehungen\naufnehmen wollen und daß sie eine weitere Integration der israeli-\nschen Wirtschaft in die europäische Wirtschaft unterstützen,                                    Artikel 2\nDie Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie\nin Anbetracht der Bedeutung, welche die Vertragsparteien dem    alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Achtung\nGrundsatz der wirtschaftlichen Freiheit und den Grundsätzen der    der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, von\nCharta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der     denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik\nMenschenrechte und der Demokratie beimessen, welche die            leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkom-\neigentliche Grundlage der Assoziation bilden,                      mens sind.","1170                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nTitell                                                           Kapitel2\nGewerbliche Waren\nPolitischer Dialog\nArtikel 7\nArtikel 3                               Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungs-\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi- waren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in\nscher Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur    Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nEntwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das      schaft aufgeführten Waren und, was die Ursprungswaren Israels\ngegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.          betrifft, der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Waren.\n(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere\nArtikel 8\n- die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses          Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung\nund einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internatio-    sir,d zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten. Dies gilt\nnalen Fragen, insbesondere in solchen Fragen, die wesentliche    auch für Finanzzölle.\nFolgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben kön-\nnen, ermöglichen;                                                                              Artikel 9\n- jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt           (1)\nund die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichti-   a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\ngen;                                                                  die Gemeinschaft bei den in Anhang II aufgeführten\n- die regionale Sicherheit und der Stabilität begünstigen.               Ursprungswaren Israels, mit Ausnahme der in Anhang III auf-\ngeführten Waren, eine landwirtschaftliche Komponente bei-\nbehält.\nArtikel 4\nb) Grundlage der Berechnung dieser landwirtschaftlichen Kom-\nDer politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen von gemein-       ponente ist der Unterschied zwischen den Preisen der als bei\nsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur              der Herstellung der Waren verwendet geltenden landwirt-\nErreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden,                  schaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und\nSicherheit und Demokratie, ermöglichen.                                  den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamt-\nkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher\nsind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester\nArtikel 5                                 Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Bei Tarifikation der\n(1) Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemein-       landwirtschaftlichen Komponente wird diese durch den ent-\nsamer Maßnahmen und wird insbesondere geführt:                           sprechenden spezifischen Zollsatz ersetzt.\n(2)\na) auf Ministerebene;\na) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß\nb) auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Direktoren) zwi-         Israel bei den in Anhang IV aufgeführten Ursprungswaren der\nschen Vertretern Israels einerseits und Vertretern der Präsi-      Gemeinschaft, mit Ausnahme der in Anhang V aufgeführten\ndentschaft des Rates und der Kommission andererseits;              Waren, eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.\nc) durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließ-     b) Diese landwirtschaftliche Komponente wird entsprechend\nlich der regelmäßigen Unterrichtung durch Beamte, Konsulta-        den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien berechnet.\ntionen anläßlich internationaler Konferenzen und Kontakten          Sie kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.\nzwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;\nc) Israel kann die Liste der Waren, für die diese landwirtschaft-\nd) durch regelmäßige Unterrichtung Israels über Fragen der                liche Komponente gilt, erweitern, sofern die Waren in An-\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die erwidert            hang II, nicht aber in Anhang V aufgeführt sind. Diese land-\nwird;                                                               wirtschaftliche Komponente wird vor ihrer Annahme dem\nAssoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann die\ne) durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur            erforderlichen Beschlüsse fassen.\nFestigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs lei-\nsten können.                                                     (3) Abweichend von Artikel 8 können die Gemeinschaft und\nIsrael auf die in den Anhängen III und V aufgeführten Waren die\n(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen  dort angegebenen Zölle erheben.\nParlament und der israelischen Knesset statt.\n(4) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel\ndie Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis ge-\nsenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für\nTitel II                           landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so können\ndie nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen\nFreier Warenverkehr                         Komponenten gesenkt werden.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und\nKapitel 1                           gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Sen-\nkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.\nGrundsätze\n(6) Die Liste der Waren, für die im Handel zwischen der\nGemeinschaft und Israel Zugeständnisse in Form gesenkter\nArtikel 6                            landwirtschaftlicher Komponenten gelten, sowie der Umfang die-\n(1) Die Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Israel   ser Zugeständnisse ist in Anhang VI enthalten.\nwird nach den in diesem Abkommen festgelegten Modalitäten\nund im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-                                        Kapitel 3\nund Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen\nÜbereinkünfte über den Warenverkehr, die dem übereinkommen                            landwirtschaftliche Erzeugnisse\nzur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt\nsind (im folgenden „GATT\" genannt), ausgebaut.                                                   Artikel 10\n(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Ver-       Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II\ntragsparteien gelten die Kombinierte Nomenklatur und der israeli-  des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf-\nsche Zolltarif.                                                    geführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                            1171\nArtikel 11                              ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende\nDie Gemeinschaft und Israel nehmen schrittweise eine stärkere   Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnah-\nLiberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnis-   men für die Waren abändern, für die die Regelung oder die Ände-\nsen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Ab       rungen gelten.\n1. Januar 2000-prüfen die Gemeinschaft und Israel die Lage und\n(2) In diesen Fällen trägt die betreffende Vertragspartei den\nlegen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Israel\nim Einklang mit diesem Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.      Interessen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung. Zu\ndiesem Zweck können die Vertragsparteien einander im Assozia-\nArtikel 12                             tionsausschuß konsultieren.\nFür die in Protokoll Nr. 1 und Protokoll Nr. 3 aufgeführten\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei                                 Artikel 21\nder Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesen Protokollen fest-         (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errich-\ngelegte Regelung.                                                   tung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsre-\ngelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in die-\nArtikel 13                             sem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs\nFür die in Protokoll Nr. 2 und Protokoll Nr. 3 aufgeführten      bewirken.\nlandwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemein-            (2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen der\nschaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in diesen Protokollen   Gemeinschaft und Israel statt über Übereinkünfte zur Errichtung\nfestgelegte Regelung.                                               von Zollunionen oder Freihandelszonen und, falls erforderlich,\nüber alle anderen wichtigen Fragen, die ihre jeweilige Handels-\nArtikel 14                             politik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultatio-\nUnbeschadet des Artikels 11 und unter Berücksichtigung des      nen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur\nUmfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen         Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beider-\nund deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft        seitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels Rechnung\nund Israel im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der   getragen werden kann.\nOrdnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeit, ein-\nander weitere Zugeständnisse einzuräumen.                                                        Artikel 22\nStellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertrags-\nArtikel 15                             partei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann\nDie Gemeinschaft und Israel kommen überein, spätestens drei     sie im Einklang mit dem übereinkommen zur Durchführung von\nJahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit zu        Artikel VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechts-\nprüfen, einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des      vorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren\nbeiderseitigen Interesses Zugeständnisse im Handel mit Fische-      des Artikels 25 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken\nreierzeugnissen einzuräumen.                                        treffen.\nArtikel 23\nKapitel 4                                 Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen\nBedingungen eingeführt,\nGemeinsame Bestimmungen\n- daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\nkonkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein\nArtikel 16\nerheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder\nMengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen\n- daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen\ngleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel ver-\nhervorgerufen werden oder drohen oder\nboten.\n- Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine\nArtikel 17                                 schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer\nRegion bewirken könnten,\nMengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen\ngleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel ver-     so kann die Gemeinschaft oder Israel unter den Voraussetzungen\nboten.                                                              und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen\ntreffen.\nArtikel 18\nArtikel 24\n(1) Für Ursprungswaren Israels gilt bei der Einfuhr in die          Führt die Befolgung des Artikels 17\nGemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitglied-\nstaaten einander gewähren.                                          i)    zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\n(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet              mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnah-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni                   men oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\n1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschafts-\nrechts auf die Kanarischen Inseln.                                  ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die aus-\nführende Vertragspartei wesentlichen Ware\nArtikel 19\nund ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die\n(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Prak-\nausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann\ntiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar\ndiese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den\ndie Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen\nVerfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen. Diese\nUrsprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.\nMaßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen besei-\n(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt tigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht län-\nwerden, darf keine Erstattung inländischer indirekter Abgaben       ger rechtfertigen.\ngewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar\nArtikel 25\noder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.\n(1) Legt die Gemeinschaft oder Israel für die Einfuhren von\nWaren, welche die in Artikel 23 genannten Schwierigkeiten her-\nArtikel 20\nvorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell\n(1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine      Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhal-\nbesondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung           ten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Ver-\ngeändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung         tragspartei mit.","1172                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\n(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsaus-    weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine ver-\nschuß in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 vor Ergreifen der dort schleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertrags-\nvorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3             parteien darstellen.\nBuchstabe d so schnell wie möglich alle für eine gründliche Prü-\nfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur                                   Artikel 28\nVerfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung           Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\"\nzu ermöglichen.                                                      oder „Ursprungserzeugnisse\" und die Methoden der Zusammen-\nMit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktio-       arbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in\nnieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.                Protokoll Nr. 4 festgelegt.\nDie Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziations-\nausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre                                     Titel III\nmöglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsul-\ntationen im Ausschuß.                                                                      Niederlassungsrecht\nund Erbringung von Dienstleistungen\n(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:\na) Bezüglich des Artikels 22 wird der Assoziationsausschuß über                                  Artikel 29\nden Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der ein-\nführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet             (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von\nhaben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des    Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im\nFalls das Dumping nich_t abgestellt oder keine andere zufrie-   Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der\ndenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführen-     Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen\nde Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.                  Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertrags-\npartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.\nb) Bezüglich des Artikels 23 werden die Schwierigkeiten, die\nsich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-         (2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des in\ntionsausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweck-    Absatz 1 genannten Ziels erforderlichen Empfehlungen aus.\ndienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.                 Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die\nHat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Ver-          Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegün-\ntragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des        stigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien\nFalls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten          aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit\ngefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung          Dienstleistungen (im folgenden „GATS\" genannt), insbesondere\nerreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei         aus dessen Artikel V.\ngeeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen.               (3) Die Erreichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat späte-\nDiese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der            stens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erstmals\naufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige be-          geprüft.\nschränken.\nArtikel 30\nc) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die\nsich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assozia-         (1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre\ntionsausschuß zur Prüfung vorgelegt.                            jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, zu denen insbeson-\ndere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den\nDer Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Be-          Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.\nschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von\ndreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt,       (2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht\nso kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der      für\nbetreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.                  a) die Vorteile, welche die eine oder die andere Vertragspartei\nd) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges                nach einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS\nEingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bezie-            gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft\nhungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertrags-            getroffenen Maßnahmen;\npartei in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 unverzüglich die b) die sonstigen Vorteile, die nach der von der einen oder der\nzur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen                anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten\ntreffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich         Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt\nunterrichtet.                                                        werden.\nArtikel 26\nTitel IV\nBei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zah-\nlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten                          Kapitalverkehr, Zahlungen,\nder Gemeinschaft oder Israels kann die Gemeinschaft bezie-                          öffentliches Beschaffungswesen,\nhungsweise Israel unter den im Rahmen des GATT festgelegten\nVoraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV                     Wettbewerb und geistiges Eigentum\nder Satzung des Internationalen Währungsfonds restriktive Maß-\nnahmen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das                                   Kapitel 1\nzur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige\nhinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Israel                             Kapitalverkehr und Zahlungen\nunterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und\nlegt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der                              Artikel 31\nMaßnahmen vor.                                                         Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Arti-\nArtikel 27                              kel 33 und 34 Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen\nder Gemeinschaft einerseits und Israel andererseits und jede Dis-\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-       kriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohn-\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen          sitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapi-\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum     tal investiert wird, unzulässig.\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,\nArtikel 32\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen,\ngewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind;         Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Per-\nebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber          sonen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses\nentgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch           Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                            1173\nArtikel 33                              Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die\nBeihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt\nUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom-\ndie andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle\nmens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der\nstaatlicher Beihilfen.\nGemeinschaft und Israels berühren die Artikel 31 und 32 nicht\ndie Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei                 (4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirt-\nInkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalver-         schaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwen-\nkehrs bestehen und Direktinvestitionen, unter anderem in Immo-        dung.\nbilien, Niederlassung, Erbringung von Finanzdienstleistungen\nund Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betref-             (5) Wenn die Gemeinschaft oder Israel der Ansicht ist, daß eine\nfen.                                                                  bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und\nDer Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der         - in den in Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen\nGemeinschaft in Israel oder von Gebietsansässigen Israels in der         nicht in angemessener Weise geregelt ist, und\nGemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden           - wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltens-\nGewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.                            weise den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem\ninländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstlei-\nstungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder\nArtikel 34                                 zu verursachen droht,\nFalls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel     kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im\nunter außergewöhnlichen Umständen erhebliche Schwierigkeiten          Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Er-\nfür das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in     suchen·um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen tref-\nder Gemeinschaft oder in Israel verursacht oder zu verursachen        fen.\ndroht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den\nim Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Ein-           Hinsichtlich der mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbaren Verhaltens-\nklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationa-     weisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter\nlen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemein-              das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraus-\nschaft und Israel für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen          setzungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Über-\ntreffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.             einkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausge-\nhandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung\nfinden.\nKapitel2                                  (6) Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach\nAbsatz 2 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien unter\nÖffentliches Beschaffungswesen\nBerücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wah-\nrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen aus.\nArtikel 35\nDie Vertragsparteien treffen im Hinblick auf die gegenseitige                                 Artikel 37\nÖffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung und der Be-\n(1) Die Mitgliedstaaten und Israel formen alle staatlichen Han-\nschaffungsmärkte der im Versorgungssektor tätigen Unterneh-\ndelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jah-\nmen für den Kauf von Waren, Werken und Dienstleistungen Maß-\nres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in\nnahmen, die über das hinausgehen, was nach dem im Rahmen\nden Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats-\nder WTO geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche\nangehörigen der Mitgliedstaaten und Israels ausgeschlossen ist.\nBeschaffungswesen vereinbart worden ist.\n(2) Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung die-\nses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.\nKapitel3\nWettbewerb                                                           Artikel 38\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-\nArtikel 36                              men, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemein-     worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften\nschaft und Israel zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungs-          Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen\ngemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar                       erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen\nder Gemeinschaft und Israel beeinträchtigen und den Interessen\ni)    alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von        der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte           der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung          - de jure oder de facto - nicht entgegen.\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder be-\nwirken;\nii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-                                        Kapitel 4\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Israels oder auf einem                          Geistiges, gewerbliches\nwesenflichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unter-                          und kommerzielles Eigentum\nnehmen;\niii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünsti-                              Artikel 39\ngung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den\nWettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.                 (1) Nach den Bestimmungen dieses Artikels und des An-\nhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemesse-\n(2) Der Assoziationsrat beschließt binnen drei Jahren nach        nen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-\nInkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungs-         lichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten inter-\nbestimmungen zu Absatz 1.                                             nationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur\nBis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen             Durchsetzung dieser Rechte.\ndes Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Arti-\n(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird\nkel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen\nvon den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Be-\nzu Absatz 1 Ziffer iii angewandt.\nreich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums\n(3) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staat-    Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so\nlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertrags-       finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultatio-\npartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die       nen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.","1174                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nTitel V                              - industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteilig-\nten in der Gemeinschaft und in Israel, unter anderem Zugang\nWissenschaftliche und                             Israels zu den Gemeinschaftsnetzen für Unternehmens-\ntechnologische Zusammenarbeit                           kooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammen-\narbeit;\nArtikel 40                             - Diversifizierung der Industrieproduktion Israels;\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche    - Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen\nund technologische Zusammenarbeit zu intensivieren. Ausführ-            in der Gemeinschaft und in Israel;\nliche Vereinbarungen über die Erreichung dieses Ziels werden in\neinem zu diesem Zweck geschlossenen Sonderabkommen                   - leichterer Zugang zu Investitionsfinanzierung;\ngetroffen werden.\n- Informations- und Hilfsdienste;\nTitel VI                              - Innovationsförderung.\nWirtschaftliche Zusammenarbeit\nArtikel 46\nArtikel 41                                                      Landwirtschaft\nZiele                                  Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammen-\nDie Gemeinschaft und Israel verpflichten sich, die wirtschaft-   arbeit insbesondere auf folgendes:\nliche Zusammenarbeit zu ihrem beiderseitigen Vorteil und auf der     - Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizie-\nGrundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit den über-                 rung der Erzeugung;\ngeordneten Zielen dieses Abkommens zu fördern.\n- Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;\nArtikel 42                             - engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und\nGeltungsbereich                                Fachverbänden und -organisationen in Israel und in der\nGemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;\n(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die\nBereiche, die für die Annäherung der israelischen Wirtschaft und     - technische Hilfe und Schulung;\nder Wirtschaft der Gemeinschaft von Bedeutung sind, und auf d.ie     - Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen\nwachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. Die wich-             Normen;\ntigsten Bereiche der Zusammenarbeit werden in den Artikeln 44\nbis 57 festgelegt; dies läßt die Möglichkeit unberührt, weitere      - integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Ver-\nBereiche, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, in die       besserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der\nZusammenarbeit einzubeziehen.                                           landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;\n(2) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleich-        - Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Aus-\ngewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusam-          tausch von Informationen und Know-how über ländliche Ent-\nmenarbeit in den verschiedenen Bereichen, für die sie von Bedeu-        wicklung.\ntung ist, Rechnung getragen.\nArtikel 47\nArtikel 43\nNormen\nMittel und Modalitäten\nDie wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere ver-           Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Berei-\nwirklicht durch                                                      chen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu die-\nsem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht,\na) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen         Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der\nden Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik Konformitätsprüfung.\numfaßt, insbesondere die Steuerpolitik sowie die Zahlungs-\nbilanz- und Währungspolitik, und durch den die enge Zusam-\nmenarbeit zwischen den mit der Währungspolitik befaßten                                     Artikel 48\nStellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Assozia-                     Fi na nzd i en st lei stu n gen\ntionsrat oder in jedem anderen vom Assoziationsrat benann-\nten Gremium verstärkt wird;                                        Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angebracht durch den\nAbschluß von Abkommen, bei der Annahme gemeinsamer Vor-\nb) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in\nschriften und Normen zusammen, unter anderem für das Rech-\njedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen\nnungswesen sowie für die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen\nvon Beamten und Sachverständigen;\nfür Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleistun-\nc) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;                     gen.\nd) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und\nWorkshops;                                                                                  Artikel 49\ne) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-                                     Zoll\narbeitung von Rechtsvorschriften;\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit\nf)   die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.      im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspoliti-\nschen Bestimmungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck neh-\nArtikel 44                              men sie einen Dialog über Zollfragen auf.\nRegionale Zusammenarbeit                               (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Verein-\nDie Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen, mit denen die       fachung und die lnformatisierung der Zollverfahren und erfolgt\nregionale Zusammenarbeit gefördert werden soll.                      insbesondere in Form eines Informationsaustausches zwischen\nSachverständigen und in Form beruflicher Bildung.\nArtikel 45                                 (3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in\ndiesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Dro-\nIndustrielle Zusammenarbeit\ngen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungs-\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit insbeson-        behörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll\ndere in folgenden Bereichen:                                        Nr. 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                      1175\nArtikel 50                           - Normung der technischen Ausrüstung, insbesondere in den\nBereichen kombinierter, multimodaler Verkehr und Güter-\nUmwelt                                umschlag;\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei den    - Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungspro-\nAufgaben, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern,        gramme.\ndie Ve_rschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung\nder natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige\nEntwicklung zu gewährleisten und regionale Umweltprojekte zu                                  Artikel 54\nfördern.\nFremdenverkehr\n• (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-    Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über die\ngendes:                                                           geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marke-\n- Desertifikation;                                                tingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffent-\nlichungen im Fremdenverkehrsbereich.\n- Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhin-\nderung der Meeresverschmutzung;\nArtikel 55\n- Abfallwirtschaft;\nRech tsa n g I eich u n g\n- Versalzung;\nDie Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre\n- Umweltmanagement empfindlicher Küstenbereiche;                  Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung\ndieses Abkommens zu erleichtern.\n- Umwelterziehung und -bewußtsein;\n- Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanage-                                Artikel 56\nments, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung,\neinschließlich Einsatz des Umweltinformationssystems (EIS)                       Drogen und Geldwäsche\nund der Umweltverträglichkeitsprüfung;                            (1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden\n- Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im    Zielen zusammen:\nallgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im beson-      - Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungs-\nderen;                                                            maßnahmen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Versorgung\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden         und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und\nund Wasser.                                                       psychotropen Substanzen und Verringerung des Mißbrauchs\ndieser Produkte;\nArtikel 51                           - Unterstützung einer gemeinsamen Vorgehensweise zur Verrin-\ngerung der Nachfrage;\nEnergie\n- Verhinderung des Mißbrauchs der Finanzsysteme der Ver-\n(1) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß die Erwärmung      tragsparteien zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im all-\nder Erdatmosphäre und die Erschöpfung der fossilen Energie-          gemeinen und aus Drogendelikten im besonderen.\nträger eine ernstliche Bedrohung der Menschheit darstellen. Die\nVertragsparteien arbeiten daher mit dem Ziel zusammen, regene-       (2) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaus-\nrative Energieträger zu entwickeln, die Umweltverschmutzung       tausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in\nbeim Einsatz der Energieträger zu begrenzen und die Energie-      folgenden Bereichen:\neinsparung zu fördern.                                            - Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;\n(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Maßnahmen zur     - Überwachung des Handels mit Vorprodukten;\nFörderung der regionalen Zusammenarbeit in Fragen wie Durch-\nleitung von Gas, 01 und Elektrizität zu unterstützen.             - Schaffung von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und\n-informationssystemen und Durchführung entsprechender\nProjekte, einschließlich Ausbildungs- und Forschungsprojek-\nten;\nArtikel 52\n- Anwendung der strengsten internationalen Normen zur Be-\nInformationsinfrastruktur                          kämpfung der Geldwäsche und des Mißbrauchs chemischer\nund Telekommunikation                            Vorprodukte, insbesondere der von der Financial Action Task\nForce (FATF) und der Chemical Action Task Force (CATF)\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Ent-      festgelegten Normen.\nwicklung der Informationsinfrastruktur und der Telekommunikati-\non zu ihrem beiderseitigen Vorteil. Die Zusammenarbeit konzen-       (3) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren\ntriert sich vor allem auf die Durchführung von Maßnahmen in den   jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele\nBereichen Forschung und technologische Entwicklung, Harmoni-      geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest.\nsierung der Normen und Modernisierung der Technologie.            Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegen-\nstand von Konsultationen und enger Koordinierung.\nAn den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und\nArtikel 53                           öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammen-\narbeit mit den zuständigen Stellen Israels, der Gemeinschaft und\nVerkehr                             ihrer Mitgliedst~aten beteiligen.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im\nBereich Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, um die Effizienz des                               Artikel 57\nPersonen- und des Güterverkehrs auf bilateraler und auf regio-\nnaler Ebene zu erhöhen.                                                                    Einwanderung\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zie-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf fol-\nlen zusammen:\ngendes:\n- Festlegung von Bereichen der Einwanderungspolitik, die von\n- Erreichung hoher Sicherheitsstandards im See- und im Luftver-\ngemeinsamem Interesse sind;\nkehr; zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien Konsulta-\ntionen auf Sachverständigenebene auf, um Informationen aus-    - Erhöhung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhinderung\nzutauschen;                                                       oder Verringerung der illegalen Einwanderung.","1176                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nTitel VII                                                          Artikel 64\n(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für\nZusammenarbeit in                            israelische Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats\naudiovisuellen und kulturellen                     rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige,\nFragen, Information und Kommunikation                    die dort rechtmäßig wohnhaft sind, gelten vorbehaltlich der in\njedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten fol-\ngende Bestimmungen:\nArtikel 58\n- alle von diesen Arbeitnehmern in den einzelnen Mitgliedstaaten\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit\nzurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- beziehungs-\nim audiovisuellen Bereich zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu för-      weise Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hin-\ndern.                                                                  terbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge werden für\n(2) Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, Israel an      sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;\nden Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu beteiligen          - alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeits-\nund so eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Koproduktion,              unfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese\nAusbildung, Entwicklung und Verteilu11g zu ermöglichen.                durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht\nwurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistun-\nArtikel 59                                gen-, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldner-\nmitgliedstaats bzw. der Schuldnermitglieclstaaten geltenden\nDie Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Berei-      Sätzen frei transferiert werden;\nchen allgemeine und berufliche Bildung und Jugendaustausch.\nZu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere             - die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienzulagen für\ngehören: Jugendaustausch, Zusammenarbeit zwischen Univer-              ihre vorgenannten Familienangehörigen.\nsitäten und anderen Einrichtungen der allgemeinen oder beruf-          (2) Israel gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige\nlichen Bildung, Sprachausbildung, Übersetzung und die sonstige      eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt\nFörderung eines- besseren gegenseitigen Verständnisses ihrer        sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familien-\njeweiligen Kultur.                                                  angehörigen eine Behandlung, die vorbehaltlich der in Israel gel-\ntenden Bedingungen und Modalitäten der in Absatz 1 unter dem\nArtikel 60                             zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung\nentspricht.\nDie Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit. Zu\nden Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere\ngehören: Übersetzung, Austausch von Kunstwerken und Künst-                                       Artikel 65\nlern, Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturel-        (1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Bestimmungen\nlen Denkmälern und Stätten, Ausbildungsmaßnahmen für die im         zur Erreichung der in Artikel 64 niedergelegten Ziele fest.\nkulturellen Bereich Tätigen, Organisation europabezogener Kul-\nturveranstaltungen, Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis             (2) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Einzelheiten für\nund Beteiligung an der Verbreitung von Informationen über her-      eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, welche die für die\nausragende Kulturveranstaltungen.                                   Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erfor-\nderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.\nArtikel 61\nArtikel 66\nDie Vertragsparteien fördern Maßnahmen im Bereich Informa-\nDie vom Assoziationsrat nach Artikel 65 erlassenen Bestim-\ntion und Kommunikation, die von beiderseitigem Interesse sind.\nmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilate-\nralen Abkommen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten er-\nArtikel 62                             geben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere\nBehandlung der israelischen Staatsangehörigen oder der Staats-\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch\nangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.\na) einen regelmäßigen Dialog zwischen den Vertragsparteien;\nb) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in\nTitel IX\njedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen\nvon Beamten und Sachverständigen;                                                        Institutionelle,\nc) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;                                allgemeine und Sehfußbestimmungen\nd) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und\nWorkshops;                                                                                  Artikel 67\ne) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Aus-        Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung\narbeitung von Rechtsvorschriften;                              seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung ein-\nmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die\nf)   die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.     Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich\naus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen\noder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.\nTitel VIII\nSoziale Fragen                                                         Artikel 68\n(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nArtikel 63                              der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der\n(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog  Regierung des Staates Israel andererseits.\nüber alle Gesichtspunkte geführt, die von gemeinsamem Inter-\n(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\nesse sind. Im Rahmen dieses Dialogs werden insbesondere die\nsozialen Probleme postindustrieller Gesellschaften behandelt,          (3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach\nwie Arbeitslosigkeit, Eingliederung Behinderter, Gleichbehand-     Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.\nlung von Mann und Frau, Arbeitsbeziehungen, berufliche Bildung,\n(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mit-\nSicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz usw.\nglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der\n(2) Die Zusammenarbeit wird insbesondere durch Sachver-         Regierung des Staates Israel nach Maßgabe der Geschäftsord-\nständigentagungen, Seminare und Workshops verwirklicht.            nung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                            1177\nArtikel 69                              Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.\n(1) Zur Erreichung der Ziele des Abkommens und in den darin       Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.\nvorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse\nJede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des\nzu fassen.\nSchiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\nDie Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese\ntreffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Der\nArtikel 76\nAssoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aus-\nsprechen.                                                               Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran. alle\nMaßnahmen zu ergreifen,\n(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates\nwerden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.        a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Infor-\nmationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nArtikel 70                                   interessen widerspricht;\n(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der unbe-        b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nschadet der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung           und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\ndieses Abkommens zuständig ist.                                           behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\ndiese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hin-\n(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teil-          sichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten\nweise dem Assoziationsausschuß übertragen.                                Waren nicht beeinträchtigen;\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle\nArtikel 71                                   schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen\n(1) Der Assoziationsausschuß- tagt auf Beamtenebene und                Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine\nbesteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen          Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in\nUnion und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften                  Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Auf-\neinerseits und Vertretern der Regierung des Staates Israel ande-          rechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicher-\nrerseits.                                                                 heit für notwendig erachtet.\n(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsord-\nnung.                                                                                             Artikel 77\n(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein        In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbe-\nVertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und         schadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nein Vertreter der Regierung des Staates Israel.                      - bewirken die von Israel gegenüber der Gemeinschaft ange-\nwandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den\nArtikel 72                                 Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-\nschaften;\n(1) Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung die-\nses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assozia-          - bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Israel ange-\ntionsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu             wandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen israe-\nfassen.                                                                 lischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.\nDiese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese\ntreffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen.                                       Artikel 78\n(2) Der Assoziationsausschuß arbeitet seine Beschlüsse und           Hinsichtlich der direkten Steuern hat dieses Abkommen nicht\nEmpfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien           zur Folge,\naus.\n- daß die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertrags-\nArtikel 73                                 partei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen\nDer Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses             Übereinkunft gewährt;\nAbkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien ein-            - daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu\nsetzen.                                                                 ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung\noder -flucht verhindert werden soll;\nArtikel 74                              - daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägi-\nDer Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um        gen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die\ndie Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäi-               sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen\nschen Parlament und der Knesset des Staates Israel sowie zwi-           Situation befinden.\nschen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft\nund dem Wirtschafts- und Sozialrat Israels zu erleichtern.                                        Artikel 79\n(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonde-\nArtikel 75                              ren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\n(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder        diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die\nStreitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses            Ziele des Abkommens erreicht werden.\nAbkommens befassen.                                                     (2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertrags-\n(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß      partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nach-\nbeilegen.                                                            gekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Ab-\ngesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie dem Assozia-\n(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu        tionsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche\ntreffen, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten          Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen\nBeschlusses erforderlich sind.\nzur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare\n(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden,   Lösung zu ermöglichen.\nso kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mittei-\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funk-\nlen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertrags-\ntionieren dieses Abkommens am wenigsten stören.\npartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten\nSchiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfah-        Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich\nrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen        notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegen-\nals eine Streitpartei.                                               stand von Konsultationen im Assoziationsrat.","1178               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nArtikel 80                             Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge\neinerseits sowie für das Gebiet des Staates Israel andererseits.\nDie Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VII sind\nBestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und die Brief-\nwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses                              Artikel 84\nAbkommens ist.                                                       Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italieni-\nArtikel 81\nscher, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spani-\nIm Sinne dieses Abkommens sind „Vertragsparteien\" die          scher und hebräischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut\nGemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft       gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretariat des\nund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse    Rates der Europäischen Union hinterlegt.\neinerseits und Israel andererseits.\nArtikel 85\nArtikel 82                                Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\neigenen Verfahren genehmigt.\nDas Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in\nJede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an       Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander\ndie andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs      den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert\nMonate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.              haben.\nDieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkom-\nmen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und\nArtikel 83\ndem Staat Israel sowie das Abkommen zwischen den Mitglied-\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur staaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nGründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über       einerseits und dem Staat Israel andererseits, die am 11. Mai\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und          1975 in Brüssel unterzeichnet wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997        1179\nListe der Anhänge\nAnhang 1        Liste der in Artikel 7 genannten Waren\nAnhang II       Liste der in Artikel 9 genannten Waren\nAnhang III      Liste der in Artikel 9 genannten Waren\nAnhang IV       Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren\nAnhang V        Liste der in Artikel 9 genannten Waren\nAnhang VI       Liste der Waren nach Artikel 9 Absatz 6, für die Zugeständnisse gelten\nAnhang VII      Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 39","1180     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAnhang 1\nListe der in Artikel 7 genannten Waren\nKN-Code                               Warenbezeichnung\nex 3502            Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\nex 3502 10         - Eieralbumin:\n- - anderes:\n3502 10 91      - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)\n3502 10 99      - - - anderes\nex 3502 90         - andere:\n- - Albumine, ausgenommen Eieralbumin:\n- - - Molkenproteine (Lactalbumin):\n3502 90 51      - - - - getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver\nusw.)\n3502 90 59      - - - - andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                         1181\nAnhang II\nListe der in Artikel 9 genannten Waren\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n0403             Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n0403 10 51 bis   - Joghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 10 99\n0403 90 71 bis   - andere, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90 99\n0710 40 00       Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\n0711 90 30       Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefel-\ndioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß\nnicht geeignet\nex 1517             Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen\nsowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und\nÖle sowie deren Fraktionen der Position 1516:\n1517 10 10       - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT\n1517 90 10       - andere, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT\nex 1704             Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit\neinem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, der Unterposition\n1704 90 10\n1806             Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\nex 1901             Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen, ausgenommen Zubereitungen der Unterposition 1901 90 91\nex 1902             Teigwaren, ausgenommen gefüllte Teigwaren der Unterpositionen 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous,\nauch zubereitet\n1903             Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und\ndergleichen\n1904             Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B.\nCorn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet\n1905             Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art,\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n20019030         Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n20019040         Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt 'JOn 5 GHT\noder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n2004 10 91       Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren","1182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nKN-Code                                                     Warenbezeichnung\n2004 90 10       Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren\n2005 20 10       Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht\ngefroren\n2005 80 00       Zuckermais (Zea Mays var. saccharata), ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren\n2008 92 45       Zubereitungen nach Art der „Müsli\" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken\n2008 99 85       Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata), in anderer Weise zubereitet oder haltbar\ngemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2008 99 91       Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT\noder mehr, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol\n2101 10 98       Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee\n2101 20 98       Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate\n2101 30 19       geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien\n2101 30 99       Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten\nZichorien\n2102 10 31 bis   Backhefen\n2102 10 39\nex 2103              Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen:\n- - - Mayonnaise\n2105             Speiseeis, auch kakaohaltig\nex 2106              Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Unter-\npositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt\n2202 90 91       nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem\n2202 90 95       Gehalt an Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 oder an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen\n2202 90 99       0401 bis 0404\n2905 43 00        Mannitol\n2905 44           D-Glucitol (Sorbit)\nex 3505 10           Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der\nUnterposition 3505 10 50\n3505 20           Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken\n3809 10           Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und\nandere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen),\nvon der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art,\nanderweit weder genannt noch inbegriffen\n3823 60           Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                      1183\nAnhang III\nListe der In Artikel 9 genannten Waren\nKN-Code                                     Warenbezeichnung                                  Zollsatz 1 )\n3501                  Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Casein-\nleime:\n3501 10               - Casein:\n3501 10 10            - - zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 2 )                           0%\n3501 10 50            - - zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Her-                            3%\nstellen von Lebens- und Futtermitteln 2 )\n3501 10 90            - - anderes                                                                 12 %\n3501 90               - andere:\n35019090              - - andere                                                                   8%\n') Übersteigt der in dieser Spalte angegebene Zoll den dem GATT notifizierten Zoll, so findet letzterer Anwendung.\n2\n) Die Einreihung in diese Unterposition hängt von den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen ab.","1184            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAnhang IV\nListe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren\nKN-Code                                                   Warenbezeichnung\n1902             Teigwaren und Couscous:\nA           - aus Hartweizen\nB           - andere\n1905 10          Knäckebrot\n1905 20 90       Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, nicht eigens für Diabetiker:\nA           - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als\n15 GHT\nB           - andere\nex 3000 A           - Waffeln:\nA1          - - nicht gefüllt, auch überzogen:\nA1a         ---   mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als\n15 GHT\nA 1b        - - - andere\nA2          - - andere:\nA2a         - - - mit einem Gehalt an Milchfett von nicht weniger als 1,5 GHT oder mit einem Gehalt an Milcheiweiß\nvon nicht weniger als 2,5 GHT\nA2b         andere\n1905 40 10       Zwieback, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten, Kakao oder\nähnlichem:\nA           - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als\n15 GHT\nB           - anderer\n1905\nex 3000) B          - andere Backwaren, mit Zusatz von Zucker, Honig, anderen Süßmitteln, Eiern, Fett, Käse, Früchten,\n+ 9019)             Kakao oder ähnlichem:\nB 1         -- mit einem Gehalt an Eiern von nicht weniger als 10 GHT\n82          - - mit einem Gehalt an getrockneten Früchten oder Nüssen:\n82a         - - - mit einem Gehalt an Milchfett von nicht weniger als 1,5 GHT oder mit einem Gehalt an Milcheiweiß\nvon nicht weniger als 2,5 GHT; siehe Anhang V\n82b         - - - andere:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                     1185\nKN-Code                                                     Warenbezeichnung\n83           - - mit einem Gehalt an Zucker von weniger als 10 GHT, keine Eier, getrocknete Früchte oder Nüsse\nenthaltend:\nB 3 a (i)    - - - - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als\n15 GHT\nB 3 a (ii)   - - - - andere\nB3b          - - - andere:\n83b (i)      - - - - mit einem Gehalt an Mehl aus anderem Getreide als Weizen am Gesamtmehlgehalt von mehr als\n15 GHT\nB 3 b (ii)   - - - - · andere\nB4           - - andere:\n84a         - - - mit einem Gehalt an Milchfett von nicht weniger als 1,5 GHT oder mit einem Gehalt an Milcheiweiß\nvon nicht weniger als 2,5 GHT; siehe Anhang V\n84b          - - - andere\n2105              Speiseeis, auch kakaohaltig:\nA           - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Michfett von weniger als 3 GHT\nB           - mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT\nC           - mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr\nex 2207 10 50       Alkohol aus Trauben oder Wein, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, zur Herstellung\nalkoholischer Getränke\nex 1099             Alkohol aus Trauben oder Wein, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, anderer\nex 2208 20          Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit einem Preis von bis zu 0,05 USD/cl und mit einem\nAlkoholgehalt von weniger als 17 % vol\n350210 00        Eieralbum in:\nA           - getrocknet\nB           - anderes","1186                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAnhang V\nListe der ln Artikel 9 genannten Waren\nIsraelischer\nWarenbezeichnung                                Zollsatz')\nZoll-Code\n1704                        Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):\n1704 10                     - Kaugummi, a~ch mit Zucker überzogen:\n- - mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose\nberechnet) von 60 GHT oder mehr:\n- - - andere                                                                          0,075 USD/kg 2 )\n- andere\n1704 90                         - - andere\n1806                         Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen                         0%\nex  1901                        Zubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, von der zur Ernährung von\nex  2004                         Kindern verwendeten Art oder für die Diäternährung oder zum Gebrauch in der\nex  2005                         Küche, mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 GHT, ausgenommen diäteti-\nex  2103                         sehe Zubereitungen aus Sojamehl, mit einem Gehalt an Sojaöl und anderem pflanz-\nex  2104                         liehen Öl, Kohlenhydraten und Salz, und diätetische Zubereitungen auf der Grundla-\nge von Mehl ohne Gluten:\n1901 10 20                  - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt                                            8%\n1901 20 20                  - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt                                            8%\n1901 90 30                   - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt                                           8%\n2004 10 10                   - Waren aus Mehl oder Grieß                                                          8%\n2004 90 10                  - Waren aus Mehl oder Grieß                                                           8%\n2005 20 10                   - Waren aus Mehl oder Grieß                                                          8%\n2005 40 10                   - Waren aus Mehl oder Grieß                                                          8%\n2005 59 10                  - Waren aus Mehl oder Grieß                                                           8%\n2005 90 10                   - Waren aus Mehl oder Grieß                                                          8%\n2103 90 20                   - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt                                           8%\n2104 10 10                   - aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt                                           8%\n1904 10                      Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen     8%\nhergestellt\n3505                         Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke);\nLeime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken,\nausgenommen Stärken:\n3505 10                      - Dextrine und andere modifizierte Stärken:                                          8%\n3505 10 30                   - - veretherte Stärken und veresterte Stärken                                        8%\n3505 10 90                   - - andere modifizierte Stärken und Dextrine                                         8%\n3505 20 00                   - - Leime\n')  übersteigt der in dieser Spalte angegebene Zoll den dem GATT notifizierten Zoll. so findet letzterer Anwendung.\n')  Im Rahmen eines Jahreskontingents von 5 000 Tonnen wird dieser Zoll auf 0,0375 USO/kg gesenkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                                 1187\nAnhang VI\nListe der Waren nach Artikel 9 Absatz 6, für die Zugeständnisse gelten\nTabelle 1: Für die Einfuhren der folgenden Ursprungswaren Israels in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden\nZugeständnisse.\nJahres-                        Zugeständnis\nKN-Code                                    Warenbezeichnung                                  kontingent                          im Rahmen\n(1000 kg)                       des Kontingents\n0710 10 40                 Zuckermais, gefroren                                              10 600 1)                Senkung der landwirtschaft-\n2004 90 10                                                                                                             liehen Komponente um 30 %\n07119030                   Zuckermais, nicht gefroren                                         5 400 2 )                Senkung der landwirtschatt-\n2001 90 30                                                                                                             liehen Komponente um 30 %\n2005 80 00\n1704 90 30                Weiße Schokolade                                                       100                  Senkung der landwirtschaft-\nliehen Komponente um 30 %\n1806                       Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-                         2 500                   Senkung der landwirtschaft-\nmittelzubereitungen                                                                        liehen Komponente um 15 %\nex 1901                        Babynahrung, mit einem Gehalt an Milch oder                           100                  Senkung der landwirtschaft-\nex 2106                        Milcherzeugnissen                                                                          liehen Komponente um 30 %\n1904                      Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von                          200                  Senkung der landwirtschaft-\nGetreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt                                             liehen Komponente um 30 %\n(z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenom-\nmen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zu-\nbereitet\n1905                      Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Ob-                     3 200                   Senkung der landwirtschaft-\nlatenkapseln von der für Arzneiwaren verwende-                                             liehen Komponente um 30 %\nten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren\n') Dieses Kontingent wird für das erste Jahr der Anwendung dieses Zugeständnisses auf 9 275 Tonnen und für das zweite Jahr auf 9 940 Tonnen gesenkt.\n') Dieses Kontingent wird für das erste Jahr der Anwendung dieses Zugeständnisses auf 4 725 Tonnen und für das zweite Jahr auf 5 060 Tonnen gesenkt.","1188                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nTabelle 2: Für die Einfuhr.an der folgenden Ursprungswaren der Gemeinschaft nach Israel gelten die nachstehenden\nZugeständnisse.\nJahres-             Zugeständnis\nKN-Code                                Warenbezeichnung                      kontingent             im Rahmen\n(1 000 kg)           des Kontingents\n1902                     Teigwaren                                           unbeschränkt  Festsetzung der landwirt-\nschaftlichen Komponente\nauf 0,25 USO/kg\nex 1905                     Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Ob-     unbeschränkt  Festsetzung auf 0, 10 USO/kg\nlatenkapseln von der für Arzneiwaren verwende-\nten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren:\n- keine Milcherzeugnisse enthaltend\nex 1905                     Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, le~re Ob-     unbeschränkt  Festsetzung auf 0,25 USO/kg\nlatenkapseln von der für Arzneiwaren verwende-\nten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus\nMehl oder Stärke und ähnliche Waren:\n- Milcherzeugnisse enthaltend\n2105                     Speiseeis                                                 500     Senkung der landwirtschaft-\nliehen Komponente um 30 %\nex 2207 10                  Ethylalkohol aus Trauben oder Wein, mit einem       unbeschränkt  Festsetzung auf 2,75 US0/1\nAlkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt,                 Alkohol\nauch zur Herstellung alkoholischer Getränke\nex 2208 20                  Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit        unbeschränkt  Festsetzung auf 2,75 USD/1\neinem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, zu                    Alkohol\neinem Preis von nicht mehr als 0,05 USD/cl\nex 2208 20                  Branntwein aus Wein oder Traubentrester, mit        2 000 HRA 1 ) Festsetzung auf O %\neinem Alkoholgehalt von 17 % vol oder mehr, zu\neinem Preis von mehr als 0,05 USD/cl\n3205 10                  Eieralbum in                                             50       Freistellung von der landwirt-\nschaftlichen Komponente\nunbeschränkt  Festsetzung auf 2 USO/kg\n')  Hektoliter reiner Alkohol.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                  1189\n1\nAnhang VII\n1           Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum nach Artikel 39\n(1) Bis zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Israel\nfolgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerb-\nlichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien\nbeteiligt sind oder die von ihnen de facto angewandt werden:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971 );\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\n(Madrid 1989);\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroor-\nganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);\n- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens\n(Washington 1970, geändert 1979 und 1984).\nDer Assoziationsrat kann beschließen, daß dieser Absatz auf weitere multilaterale Überein-\nkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.\n(2) Israel ratifiziert bis zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens\ndas Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von\nTonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).\n(3) Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflich-\ntungen beimessen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben:\n- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer\nFassung von 1967, geändert 1979);\n- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistun-\ngen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geändert 1979);\n- Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung\nvon 1991).\n2","1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nListe der Protokolle\nProtokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit\nUrsprung in Israel in die Gemeinschaft\nProtokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit\nUrsprung in der Gemeinschaft nach Israel\nProtokoll Nr. 3 über Fragen des Pflanzenschutzes\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder\n„Ursprungserzeugnisse\" und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\nProtokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997           1191\nProtokoll Nr. 1\nüber die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen\nErzeugnissen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft\n1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Israels werden unter den nachstehend\nund im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.\n2. a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.\nb) Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls\nund eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in den Spalten A und C angegebe-\nnen Senkungen nur für den Wertzoll. Für die Waren der Unterpositionen 0207 22,\n0207 42 und 2204 21 gelten jedoch die in Spalte E angegebenen Zollsenkungen.\n3. Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte B angegebe-\nnen Zollkontingente beseitigt.\nAuf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird der volle oder\nder gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in\nSpalte C angegeben.\n4. Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte D angegebenen Referenz-\nmengen festgesetzt.\nÜberschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft\nunter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser\nReferenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent\nunterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent\nüberschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben,\nwie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.\n5. Für einige der unter Nummer 3 genannten Waren, die in Spalte E aufgeführt sind,\nwerden die Zollkontingente zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in\nvier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 v. H. dieser Mengen erhöht.\n6. Für einige nicht unter den Nummern 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte E aufgeführt\nsind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen,\nwenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die\neingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen\ndrohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen\neinem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontin-\ngent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs\nerhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.","Anhang zu Protokoll 1            ..\nCO\n1\\)\nA                         B                     C                       D                        E\nKN-Code 2 )   3\n)                                     Warenbezeichnung 3 )                                               Senkung              Zollkontingent           Senkung des          Referenzmenge                  Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                 bestimmungen             CD\nC\nbegünstigungs-                                      bestehender                                                            :::,\na.\nzolls 1 )              Volumen              oder künftiger                                                          CD\nC/)\nZollkontingente')                                                        CO\nCD\n(%)                       (t)                   (%)                     (t)                                        C/)\nCD\n;::;\nO\"\n0207 22 10              Truthühner, unzerteilt, gefroren                                                           siehe Spalte E                   1 400                    0                                     Für 1 400 t gelten         ~\nfolgende Zollsätze:         c....\ng,\n-                    170 ECU/t              ~\n0207 22 90                                                                                                                                                                                                              186 ECU/t            <O\ng,\n0207 42 21              Teile und Schlachtnebenerzeugnisse                                                                                                                                                              134 ECU/t             :::,\nCO\n0207 42 31              (ausgenommen Lebern) von Truthühnern, gefroren                                                                                                                                                    93 ECU/t             ......\n0207 42 41                                                                                                                                                                                                              339 ECU/t             CO\nCO\n0207 42 51                                                                                                                                                                                                              127 ECU/t              -....i\n0207 42 59                                                                                                                                                                                                              230 ECU/t             -1\n~\n0207 31 10              Fettlebern von Gänsen                                                                              100                        -                     0                      -                                          =\nz\n-,\n1\\)\n0601                    Bulben u.ä. und andere lebende Pflanzen                                                            100                        -                     0                      -                 Protokoll Nr. 1\n:.J\n0602                                                                                                                                                                                                               Nummern 1 bis 6            g,\nC\nC/)\nCO\n060310                  Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch                                         100                    19 500                    0                      -              durch Briefwechsel          CD\nvereinbarte           CO\nCD\nBedingungen             O\"\nCD\n:::,\nN\nex 0603 10 69               Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom                                    100                     5 000                    0                      -                                          C\n1 . November bis 15. April, andere                                                                                                                                                                                    CD\n0\n:::,\n:::,\n0603 90 00              Blumen und Blüten, getrocknet                                                                      100                       100                    0                      -                                          g,\n3\n1\\)\nex 0604 10 90               Moose und Flechten, andere als Rentierflechte, frisch                                              100                        -                     0                      -                 Protokoll Nr. 1\nNummern 1 bis 6            c....\n~\n......\n0604 91                  Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, frisch                                        100                        -                     0                      -                 Protokoll Nr. 1         CO\nCO\nNummern 1 bis 6           -....i\n') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Koml!linierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend. wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN--Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","A                        B                      C                      D                        E\nKN-Code 2 ) 3 )                                       Warenbezeichnung 3)                                              Senkung               Zollkontingent           Senkung des         Referenzmenge                  Sonder-\ndes Meist-                                     Zolls außerhalb                                bestimmungen\nbegünstigungs-                                       bestehender\nzolls 1 )              Volumen               oder künftiger\nCD\nZollkontingente')                                                           C\n::::,\n(%)                      (t)                    (%)                     (t)                                          a.\n(1)\nf/)\nCO\n(1)\n0604 99 10               Blattwerk, Blätter, nur getrocknet                                                               100                       -                       0                     -                Protokoll Nr. 1             V,\n(1)\nNummern 1 bis 6              N\nC\"\nex 0701 90 51               Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März                                                       100                    20 000                     0                     -                 Protokoll Nr. 1            ~\nNummern 1 bis 5              c....\n0,)\n::::,-\n(0\n0702 00                  Tomaten, frisch oder gekühlt                                                                     ~00                     1 000                     0                     -                                            0,)\n::::,\nCO\nex 0703 10 11               Speisezwiebeln, vom 15. Februar bis 15. Mai                                                      100                    13 400                    60                     -                                            ..Ä\nex 0703 10 19                                                                                                                                                                                                                                     CO\n-  CO\nex 0709 90 90               Federhyazinthenzwiebeln (Muscari comosum), vom 15. Februar bis                                                                                                                                                        --.J\n15. Mai·                                                                                                                                                                                                              -i\n~\nex 0704 90 90               Chinakohl, vom 1. November bis 31. März                                                          100                     1 000                     0                     -                 Protokoll Nr. 1            =\nNummern 1 bis 5              ~\n1\\)\n--.J\nex 0705 11                  Eisbergsalat, vom 1. November bis 31. März                                                       100                       300                     0                     -                 Protokoll Nr. 1\n0,)\nNummern 1 bis 5              C\nCl)\nCO\nex 0706 10 00               Karotten und SpeisemöhreA, vom 1. Januar bis 30. April                                           100                     6 100                    40                     -                 Protokoll Nr. 1            (1)\nCO\n(1)\nNummern 1 bis 5              C\"\n(1)\n::::,\nex 0709 30 00               Auberginen, vom 1. Dezember bis 30. April                                                        100                       -                      60                   1 440                                          N\nC\nex 0709 40 00               Stangensellerie, vom 1. Januar bis 30. April                                                     100                    13 000                    50                     -                                            CD\n0\n::::,\n::::,\n0709 60 10               Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                                             100                     8 900                    40                     -                                            0,)\n3\n0709 90 90               Früchte und Gemüse, andere                                                                       100                     2 000                     0                     -                 Protokoll Nr. 1            1\\)\n0810 90 85                                                                                                                                                                                                        Nummern 1 bis 5              c....\n~\n0709 90 71               Zucchini (Courgettes), vom 1. Dezember bis Ende Februar                                          100                       -                      60                     -                 Protokoll Nr. 1            ..Ä\nCO\nex 0709 90 73                                                                                                                                                                                                        Nummern 1 bis 6              CO\n--.J\nex 0709 90 79\n') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.                                                                                                                                                          ......\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1st der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\n......\n<O\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.                                                                                                                 w","A                       B                       C                      D                        E\n......\nCO\n~\nKN-Code 2 ) 3 )                                      Warenbezeichnung 3 )                                              Senkung              Zollkontingent           Senkung des          Referenzmenge                  Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                 bestimmungen\nbegünstigungs-                                      bestehender\nzolls 1 )              Volumen              oder künftiger\nCD\nZollkontingente 1 )                                                        C\n::,\n(%)                       (t)                    (%)                    (t)                                         a.\nCl)\nC/J\n(0\nCl)\nex 0710 80 59                Früchte der Gattungen „Capsicum\", vom 15. November                                              100                        -                      30                    -                 Protokoll Nr. 1           C/)\nCl)\nbis 30. April                                                                                                                                                                            Nummern 1 bis 6             N\nO\"\ng\n0712 90 30              Tomaten, getrocknet                                                                              100                       100                      0                    -                                           c:...\n0)\n0712 90 50               Karotten und Speisemöhren, getrocknet                                                                                                                                                                               :,-\nCO\n0)\n0712 90 90               Gemüse, andere, getrocknet                                                                                                                                                                                          ::,\n...\n(0\nCO\n0804 10 00               Datteln                                                                                         100                        -                       0                    -                 Protokoll Nr. 1           CO\n-...J\nNummern 1 bis 6\n~\n~\n0804 40                 Avocadofrüchte                                                                                   100                        -                      80                 37 200                                         =\n~\n1\\)\n0804 50 00              Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte                                                        100                        -                      40                    -                 Protokoll Nr. 1          :-,J\nNummern 1 bis 6             0)\nC\nC/)\n(0\nCl)\nex 080510                   Orangen, frisch                                                                                  100                   290000                      60                    -                                          (0\nCl)\nO\"\nCl)\n::,\n0805 20                 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementi-                                   100                    21 000                    60                     -                                           N\nnen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch                                                                                                                                                     C\nCD\n0\n::,\n0805 20   21            Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementi-                                   100                    14000                                            -                                          ::,\n~X                                                                                                                                                                              0\n0)\nex  0805 20   23            nen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch,                                                                                                                                                    3\nex  0805 20   25            vom 15. März bis 30. September\n!\"\nex  0805 20   27                                                                                                                                                                                                                                c:...\nex  0805 20   29                                                                                                                                                                                                                                §:\n...\nCO\nCO\nex 0805 30                  Zitronen, frisch                                                                                 100                     7700                     40                     -                                          -...J\n')  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n2\n) KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\n')  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN--Codes\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.",",/\nA                        B                       C                     D -                      E\nKN-Code 2 )3)                                         Warenbezeichnung 3 )                                              Senkung              Zollkontingent           Senkung des          Referenzmenge                 Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                bestimmungen\nbegünstigungs-                                       bestehender\nzolls 1)               Volumen              oder künftiger\nCD\nZollkontingente 1 )                                                        C:\n:::::,\n(%)                       (t)                    (%)                    (t)                                         a.\nCD\nrn\n(0\nCD\nex 0805 30 90               Limetten, frisch                                                                                 100                     1 000                      0                    -                                          rn\nCD\n;:;r\nex 0805 40                  Pampelmusen und Grapefruits, frisch                                                              100                        -                      80                    -                 Protokoll Nr. 1          O\"\n~\nNummern 1 bis 6            =\nc...\n0)\nex 0805 90 00               Kumquats                                                                                         100                        -                       0                    -                 Protokoll Nr. 1          ::r\nNummern 1 bis 6           eo\n0)\n:::::,\n(0\nex 0806 10 29               Tafeltrauben, frisch, vom 15. Mai bis 11. Juli                                                   100                        -                       0                  2 280                                         _.\nCO\nCO\nex 08071010                 Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni                                                         100                     9400                      50                    -                                          -..J\nex 0807 10 90               Melonen, vom 1. November bis 31. Mai                                                             100                    11 400                     50                    -                                          ~\n=\nex 0810 10 90               Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März                                                          100                     2600                      60                    -                                          ~\nN\n_......i\nex 0810 90 10               Kiwifrüchte, vom 1. Januar bis 30. April                                                         100                        -                       0                    240\n0)\nC:\nrn\nex 0810 90 85               Granatäpfel                                                                                      100                        -                       0                    -                 Protokoll Nr. 1         (0\nCD\nNummern 1 bis 6           (0\nCD\nO\"\nex 0810 90 85               Dattelpflaumen                                                                                   100                        -                       0                    -                 Protokoll Nr. 1          CD\n:::::,\nNummern 1 bis 6            N\nC:\nCD\nex 0811 9019                Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                                          80                        -                       -                    -                                          0\n:::::,\n:::::,\nex 08119039                 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                                          80                        -                       -                    -                                          0)\n3\n-                                                                                       !')\nex 08119085                 Datteln, gefroren                                                                                100                                                0                    -                 Protokoll Nr. 1\nc...\nNummern 1 bis 6\n~\n_.\nex 08119095                 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, gefroren                                               100                        -                      80                    -                 Protokoll Nr. 1          CO\nCO\nNummern 1 bis 6            -..J\n') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n')\n')\nKN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95. ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\nUnbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\n.....\n.....\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.                                                                                                               CO\nUI","........\nA                        B                       C                       D                       E\n1\nKN-Code    2 3\n) )                                     Warenbezeichnung 3 )                                              Senkung              Zollkontingent           Senkung des          Referenzmenge                  Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                 bestimmungen\nbegünstigungs-                                      bestehender\nzolls 1 )              Volumen              oder künftiger\nCD\nZollkontingente 1 )                                                        C\n::J\n(%}                       (t)                    (%)                     (t)                                        a.\nCD\nCl)\n(C\nCD\nex 0812 90 20               Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht                                             100                    10 000                     80                     -                                          Cl)\nCD\nN\nex 0812 90 95               Zitrusfrüchte, andere, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht                               100                        -                      80                   1 320                                       0-\n~\n090412 00               Pfeffer, gemahlen oder sonst zerkleinert                                                         100                        -                      30                     -                Protokoll Nr. 1          c...\nPJ\nNummern 1 bis 6             :::T\ncaPJ\n0904 20 10              Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, weder                                      100                        -                       0                     -                Protokoll Nr. 1          ::J\n(C\ngemahlen noch sonst zerkleinert                                                                                                                                                          Nummern 1 bis 6            .....\nCO\nCO\nex 0904 20 39               Früchte der Gattungen \"Capsicum\" oder „Pimenta\", weder gemahlen                                  100                        -                      30                     -                Protokoll Nr. 1           ......\nnoch sonst zerkleinert, vom 15. November bis 30. April                                                                                                                                   Nummern 1 bis 6             -f\n~\nex 0904 20 90               Früchte der Gattungen „Capsicum\" oder „Pimenta\", gemahlen oder                                   100                        -                      30                     -                Protokoll Nr. 1          =\nsonst zerkleinert                                                                                                                                                                        Nummern 1 bis 6             ~\n1\\)\n1302 20                 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate                                                              100                        -                      25                     -                Protokoll Nr. 1         _......\nNummern 1 bis 6            Ql\nC\nCl)\n(C\n1602 31                 Fleisch, zubereitet oder haltbar gemacht, von Truthühnern                                siehe Spalte E                    300                      0                     -                Zollsatz: 8,5 %          CD\n(C\nim Rahmen eines Zoll-         CD\nkontingents von 300 t        0-\nCD\n::J\nex 20012000                 Kleine Speisezwiebeln, mit einem Äquatorialdurchmesser von weni-                                 100                        -                       0                     -                Protokoll Nr. 1          N\nC\nex 2001 90 96 ·             ger als 30 mm und Okraschoten, mit Essig zubereitet oder haltbar                                                                                                                         Nummern 1 bis 6            CD\n0\ngemacht                                                                                                                                                                                                             ::J\n::J\nex 20019020                 Früchte der Gattung „Capsicum\", vom 15. November bis 30. April                                   100                        -                     30                      -                Protokoll Nr. 1\nQl\n3\nNummern 1 bis 6            1\\)\nc...\n2002 10 10              Tomaten, geschält                                                                                100                     3 500                    30                      -                                         ~\n.....\nex 2004 90 99               Knotlensellerie, anderer als in Mischungen                                                       100                        -                     30                      -                Protokoll Nr. 1          CO\nCO\nNummern 1 bis 6            ......\n') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\n') Unbeschadet der Vorschritten für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","A                        B                      C                      D                        E\nKN-Code 2 )    3\n)                                    Warenbezeichnung 3 )                                               Senkung              Zollkontingent           Senkung des          Referenzmenge                 Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                bestimmungen\nbegünstigungs-                                       bestehender\nzolls')                Volumen              oder künftiger\nCD\nZollkontingente 1 )                                                        C\n::::,\n(%)                       (t)                   (%)                     (t)                                         C.\n(1)\nC/)\n<C\n(1)\nC/)\n2004 90 99               Gemüse, andere, gefroren                                                                          100                     1 000                     0                     -                                          (1)\nN\nCf'\nfü\"\nex 2005 10 00               Knollensellerie, Kohl (ausgenommen Blumenkohl), Gumboschoten,                                     100                        -                     30                     -                 Protokoll Nr. 1          ::i:\nex 2005 90 80               Okraschoten, andere als in Mischungen                                                                                                                                                     Nummern 1 bis 6            c...\nD,)\n-::r\n(C\nex 2005 90 10               Früchte der Gattung „Capsicum\", vom 15. November bis 30. April                                    100                        -                     30                     -                 Protokoll Nr. 1\nD,)\n::::,\nNummern 1 bis 6           <C\n~\nCO\nCO\n2008 11 91               Erdnüsse                                                                                          100                        -                      0                     -                 Protokoll Nr. 1          --.J\n--4\nNummern 1 bis 6\n~\n=\n2008 30 51               Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                                          100                        -                     80                  16 440                                        z\n~\n2008 30 71                                                                                                                                                                                                                                    1\\)\n_--.J\nD,)\nex 2008 30 55               Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementi-                                     100                        -                     80                     -                 Protokoll Nr. 1          C\nC/)\nnen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten,                                                                                                                          Nummern 1 bis 6           <C\n(1)\nfein zerkleinert                                                                                                                                                                                                    <C\n(1)\nCf'\n(1)\n::::,\nex 2008 30 59               Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten; Orangen                                     100                        -                     80                     -                 Protokoll Nr. 1          N\nund Zitronen, fein zerkleinert                                                                                                                                                            Nummern 1 bis 6            C\nCD\n0\n::::,\nex 2008 30 75               Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementi-                                     100                        -                     80                     -                 Protokoll Nr. 1          ::::,\nD,)\nnen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten,                                                                                                                          Nummern 1 bis 6\nfein zerkleinert\n3\n1\\)\nc...\nex 2008 30 79               Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten                                              100                        -                     80                   2400                                         §:\n~\nCO\nCO\nex 2008 30 79               Orangen und Zitronen, fein zerkleinert                                                            100                        -                     80                     -                                          --.J\n') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n,,)\n])\nKN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\nUnbeschadet der Vorschrifte_n für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\n......\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem ,n Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.                                                                                                                CD\n.....","...A.\n...A.\nA                        B                      C                      D                        E                 CO\na,\nKN-Code 2 ) 3 )                                      Warenbezeichnung 3 )                                              Senkung               Zollkontingent           Senkung des         Referenzmenge                  Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                 bestimmungen\nbegünstigungs-                                      bestehender\nzolls')                Volumen              oder künftiger\nZollkontingente')                                                         OJ\nC:\n:::::,\n(%)                       (t)                   (%)                     (t)                                        Q.\nCD\nC/)\n(0\nCD\nex 2008 30 91                Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                                        100                        -                     80                    3480                                         C/)\nCD\nFJ\nC\"\nex 2008 30 91                Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten                                            100                        -                     60\ng\nc...\nex 2008 30 91                Pülpe von Zitrusfrüchten                                                                        100                        -                     40                                                                ll>\n::r\n(C\nll>\nex 2008 30 91               Zitrusfrüchte, fein zerkleinert                                                                  100                        -                     80                                                                :::::,\n(0\n......\n(0\nex 2008 30 99                Segmente von Pampelmusen und Grapefruits                                                        100                        -                     80                    5000                                        (0\n--..,1\n-i\nex 2008 30 99                Pampelmusen und Grapefruits, andere als in Segmenten; Orangen                                     80                       -                      -                     -                                          ~\nund Zitronen, fein zerkleinert                                                                                                                                                                                      =\n~\nex 2008 40 71               Birnen, geschnitten, in Öl gebraten                                                              100                       100                     0                     -                                          1\\)\n~--..,1\nex 2008 50 71               Aprikosen, geschnitten, in Öl gebraten\nll>\nC:\nex 2008 70 71               Pfirsiche, geschnitten, in Öl gebraten                                                                                                                                                                              C/)\n(0\nCD\nex 2008 92 74               Mischungen von Früchten, geschnitten, in Öl gebraten                                                                                                                                                               (0\nCD\nC\"\nex 2008 92 78               Mischungen von Früchten, geschnitten, in Öl gebraten                                                                                                                                                                CD\n:::::,\nex 2008 99 68               Äpfel, geschnitten, in Öl gebraten                                                                                                                                                                                  N\nC\nOJ\n2008 50 61              Aprikosen                                                                                        100                        -                     20                     -                 Protokoll Nr. 1          0\n:::::,\n:::::,\nNummern 1 bis 6\nll>\n3\n2008 50 69              andere                                                                                           100                        -                     20                     -                 Protokoll Nr. 1          !\"\nNummern 1 bis 6            c...\n~\n......\nex 2008 50 92               Aprikosenhälften                                                                                 100                       -                      20                     -                 Protokoll Nr. 1          (0\n(0\nex 2008 50 94                                                                                                                                                                                                        Nummern 1 bis 6            --..,1\n')  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n2\n) KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\n1\n) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","A                        B                      C                      D                        E\nKN-Code 2 ) 3 )                                       Warenbezeichnung 3 )                                              Senkung              Zollkontingent           Senkung des          Referenzmenge                  Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                 bestimmungen\nbegünstigungs-                                      bestehender\nzolls 1 )              Volumen              oder künftiger\nCD\nZollkontingente 1 )                                                         C\n~\n(%)                       (t)                   (%)                     (t)                                         a.\n(1)\n(/)\n(0\n(1)\nex 2008 50 92               Aprikosenpülpe                                                                                   100                       180                     0                     -                                           (/)\n(1)\nex 2008 50 94                                                                                                                                                                                                                                    ;:::r\nC\"\ni;»\"\nex  2008 92   51            Mischungen von Früchten                                                                          100                       250                     0                     -                                           ::::\nc...\nex  2008 92   59                                                                                                                                                                                                                                 '1>\n::T\nex  2008 92   72\nex  2008 92   74\nca'1>\n~\nex  2008 92   76                                                                                                                                                                                                                               (0\nex  2008 92   78                                                                                                                                                                                                                                 .....\n(0\n(0\n--...s\n20091111                 Orangensaft                                                                                      100                   92 600,                    70                     -\n2009 11 19                                                                                                                                      davon in                                                                                     ~\n2009 11 91                                                                                                                                    Packungen                                                                                      =\n2009 11 99\n2009 19 11\nmit einem Inhalt\n~\nvon 2 1 oder                                                                                    1\\)\n2009 19 19                                                                                                                                      weniger:                                                                                    _--...s\n2009 19 91                                                                                                                                  nicht mehr als                                                                                   '1>\n200919 99\n..                                                                                       22 400\nC\n(/)\n(C\n(1)\n(0\n2009 20 11               Saft aus Pampelmusell' oder Grapefruits                                                          100                        -                     70                  34440                                         (1)\nC\"\n2009 20 19                                                                                                                                                                                                                                   (1)\n~\n2009 20 99                                                                                                                                                                                                                                   N\nC\n2009 20 91               Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits                                                             70                        -                      -                     -                                          CD\n0\n~\n~\n2009 30 11               Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)                                         100                        -                     60                     -                 Protokoll Nr. 1          '1>\nNummern 1 bis 6            3\n1\\)\nc...\nex 2009 30 31               Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), aus-                                   100                        -                     60                     -                 Protokoll Nr. 1          §:\nex 2009 30 39               genommen Zitronensaft, mit einer Dichte von 1,33 g/cm 3 oder weni-                                                                                                                       Nummern 1 bis 6            .....\n(0\nger bei 20 °C,                                                                                                                                                                                                      (0\nmit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht                                                                                                                                                          --...s\n') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n')\n')\nKN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\nUnbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\n........\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.                                                                                                               CO\nCO","-\"'\nA                       B                      C                       D                        E                  \"'\n0\n0\nKN-Code 2 ) 3 )                                      Warenbezeichnung 3 )                                              Senkung              Zollkontingent           Senkung des          Referenzmenge                  Sonder-\ndes Meist-                                    Zolls außerhalb                                 bestimmungen\nbegünstigungs-                                      bestehender\nzolls')                Volumen              oder künftiger\nClJ\nZollkontingente')                                                           C\n:::,\n(%)                       (t)                   (%)                     (t)                                          Q.\nCO\n(/)\n(Q\nCO\n2009 30 19               Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), an-                                     60                       -                      -                     -                                            (/)\n(!)\nderer                                                                                                                                                                                                                N\nrr\nm::::\n2009 50                 Tomatensaft                                                                                      100                    10 200                    60                     -\nL\n0)\n::J\"\"\n2204 21                 Wein, anderer                                                                                    100                   1 610 hl                    0                     -                   Für 1 610 hl:         <O0)\n:::,\nSenkung des            (Q\nspezifischen Zolls           .....\nCD\num 100 %                CD\n-...J\n~---\n-1\n~\nz-,\n1\\)\n_-...J\n0)\nC\n(/)\n(Q\nCO\n(Q\nCO\nrr\nCD\n:::,\nN\nC\nClJ\n0\n:::,\n:::,\n0)\n3\n1\\)\nL\n~\n.....\nCD\nCD\n.......\n') Die Senkung gilt nur für den Wertzoll, ausgenommen die Waren der KN-Codes 0207 22, 0207 42 und 2204 21.\n') KN-Codes entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1359/95, ABI. Nr. L 142 vom 26. Juni 1995.\n') Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn .ex\"-KN-Codes\nangegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997             1201\nProtokoll Nr. 2\nüber die Regelung der Einfuhr\nvon landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nmit Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel\n1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den\nnachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zuge-\nlassen.\n2. Die Einfuhrzölle werden unbeschadet der Sonderbestimmungen in Spalte C im Rah-\nmen der in Spalte B angegebenen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in\nSpalte A angegebene Niveau gesenkt.\n3. Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird unbeschadet\nder Sonderbestimmungen in Spalte C der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll\nerhoben.\n4. Für einige Waren, für die kein Zollkontingent festgesetzt ist, werden die in Spalte C\nangegebenen Referenzmengen festgesetzt.\nÜberschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann Israel unter\nBerücksichtigung der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenz-\nmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent unterstellen. In diesem\nFall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der unter\nNummer 3 genannte Zoll erhoben.\n5. Für Waren, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist,\nkann Israel eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen, wenn es aufgrund\nder von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen\nSchwierigkeiten auf dem israelischen Markt zu verursachen drohen. Wird die Ware\ndanach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent\nunterstellt, so findet Nummer 3 Anwendung.                              ·\n6. Für Käse und Quark wird das Zollkontingent zwischen dem 1. Januar 1997 und dem\n1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 10 v. H. dieser Menge\nerhöht.","1202            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAnhang zu Protokoll Nr. 2\nA             B                 C\nIsraelischer                                                                 Zollkontingent       Sonder-\nWarenbezeichnung                      Zoll\nCode                                                                            (t)        bestimmungen\n0202 30          Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren           0%            6 000\n0206 29          Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse                   0%              500\nvon Rindern, andere, gefroren\n0402 10         Milchpulver, Milchfettgehalt                     1,5 USO/kg         3 000\n< 1,5 GHT\n0402 21         Milchpulver, Milchfettgehalt                                        3 500\n> 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker\n0404            Molke                                                 0%              500\n0405 00         Butter und andere Fettstoffe aus der Milch       1,6 USO/kg           350\n0406            Käse und Quark                                    4 USO/kg            200    Artikel 1 Nummer 6\n0601            Bulben, Zwiebeln, ... , Zichorienpflanzen             0%                     Artikel 1 Nummer 5\nund -wurzeln\n0602            Andere lebende Pflanzen                                                      Artikel 1 Nummer 5\n0603 10         Blumen und Blüten, geschnitten, frisch                                        Referenzmenge:\n1000 t\n0603 90         Blumen und Blüten, getrocknet                                           50\nex 0604 10      Moose und Flechten, frisch                                                   Artikel 1 Nummer 5\n0604 91         Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzen-                              Artikel 1 Nummer 5\nteile, frisch\nex 0604 99      Blattwerk, Blätter, nur getrocknet                                           Artikel 1 Nummer 5\n0701 10         Pflanzkartoffeln                                      0%            8 000\n0701 90         Kartoffeln, andere                                                  2 500\n0703 20 00      Knoblauch                                       Senkung des\nallgemeinen\nZolls um 25 %","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997            1203\nA            B                  C\nIsraelischer                                                               Zollkontingent         Sonder-\nWarenbezeichnung                      Zoll\nCode                                                                          (t)          bestimmungen\n0710 21        Erbsen, gefroren                                    14%              700\n0710 22        Bohnen, gefroren                                                     250\n0710 29        Hülsenfrüchte, anderes, gefroren                                     350\n0710 30        Spinat, gefroren                                                     300\n0710 80        Gemüse, anderes, gefroren                                            500\n0712 90        Gemüse, getrocknet, anderes; Mischungen             16%              200\n0713 33        Gartenbohnen, getrocknet                             0%              100\n0713 39        Bohnen, andere, getrocknet                                           150\n0713 50        Puffbohnen, Pferdebohnen und Ackerbohnen,                         2 500\ngetrocknet\n0713 90        Trockene Hülsenfrüchte, andere                                       100      nach Erschöpfung\ndes Kontingents\nSenkung des\nallgemeinen Zolls\num 15%\n0802 90        Andere Schalenfrüchte                                0%              500      nach Erschöpfung\ndes Kontingents\nSenkung des\nallgemeinen Zolls\num 15%\n0804 20 90     Feigen, getrocknet                                   0%              500      nach Erschöpfung\ndes Kontingents\nSenkung des\nallgemeinen Zolls\num 20%\n0806 20        Weintrauben, getrocknet                         Senkung des\nallgemeinen\nZolls um 25%\n0808 10        Äpfel                                                0%              750\n0808 20 90     Quitten                                                              500\n1001 10        Hartweizen                                           0%           9 500\n1001 90        Weizen und Mengkorn, andere                                     150 000","1204           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nA             B                 C\nIsraelischer                                                                 Zollkontingent       Sonder-\nWarenbezeichnung                        Zoll\nCode                                                                             (t)       bestimmungen\n1002 00        Roggen                                                 0%           10000\n1003 00        Gerste                                                 0%         210 000\n1005 90        Mais, anderer als zur Aussaat                          0%           11 000\n1006 30        Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener     3,75%          25 000\nReis\n1103 13        Grobgrieß von Mais                                     0%         235 000\n1103 29        Pellets von anderem Getreide                                         7 500\n11041210       Haferflocken                                          10%                     Artikel 1 Nummer 5\n1107 10        Malz, nicht geröstet                                   0%            7 500\n1108           Stärke; Inulin                                    Senkung des\nallgemeinen\nZolls um 25 %\n1208 10        Mehl von Sojabohnen                                    0%               400\n1209 91        Samen von Gemüsen                                      0%               500\n1209 99        Samen, andere                                                           500\n1214 10        Mehl von Pellets von Luzerne                           0%            1 500\n1404 20        Baumwoll-Linters                                       0%            1 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. J_uli 1997            1205\nA              B                 C\nIsraelischer                                                                Zollkontingent         Sonder-\nWarenbezeichnung                    Zoll\nCode                                                                           (t)          bestimmungen\n1507 10         Sojaöl, roh                                        13 %            7 000\n1507 90         Sojaöl, anderes                                                    4 000\n151211          Sonnenblumenöl oder Safloröl, roh                   9%             1 500\n1512 19         Sonnenblumenöl oder Safloröl, anderes                              1 500\n1512 21         Baumwollsaatöl, anderes                                              500\n1514 10         Rüböl (Raps- und Rübsenöl), roh                    13%            3 000\n1514 90         Rüböl (Raps- und Rübsenöl), anderes\n1515 19         Leinöl, anderes                                     0%               150\n1515 29         Maisöl, anderes                                     9%               600\n1604 13 00      Sardinen, in luftdicht verschlossenen               0%               300\nBehältnissen\n1604 14 00     Thunfische, in luftdicht verschlossenen\nBehältnissen\n1701           Rohr- und Rübenzucker und Saccharose\n1701 91        Andere als Rohzucker, mit Zusatz von Aroma-          0%         265 000\nstoffen\n1701 99        Andere als Rohzucker, andere\n1702 30        Glucose, Fructosegehalt < 20 GHT                0,1 USO/kg         1 200          Senkung des\nallgemeinen Zolls\num 15%\n1702 60        Andere Fructose, Fructosegehalt > 50 GHT             0%               200\n2002 90 20/3   Tomaten, in Pulverform                               6%               100","1206           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nA             B                C\nIsraelischer                                                               Zollkontingent       Sonder-\nWarenbezeichnung                     Zoll\nCode                                                                          (t)         bestimmungen\n200310 00      Pilze                                               10%            5 000\n2004 90 10     Anderes Gemüse, zubereitet, gefroren                7,5%             300\n2004 90 90     Anderes Gemüse, zubereitet, gefroren               10,5%\n2007 99        Konfitüren und Gelees                               10%              500\n2008 50 10     Aprikosen                                           12%              150\n2008 50 20/90  Aprikosen                                          13,5%\n2008 70 10     Pfirsiche                                           12%            1 600\n2008 70 30/90  Pfirsiche                                          13,5%\n2008 92 20     Mischungen (ausgenommen Erdbeeren, Nüsse            12%              500\nund Zitrusfrüchte)\n2008 92 30/90  Mischungen (ausgenommen Erdbeeren, Nüsse           13,5%\nund Zitrusfrüchte)\n2009 70        Apfelsaft, konzentriert, in Verpackungen > 100 1    0%               750\n2207 10        Ethylalkohol, unvergällt, > 80 % vol Alkohol     2,75 USD/1        3000\nAlkohol\n2301 10        Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlacht-      0%           14 000\nnebenerzeugnissen\n2303 10        Rückstände aus der Stärkegewinnung                   0%            2 200\n2304 10        Sojaölkuchen                                        10%\n.\n1 800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997          1207\nA              B                C\nIsraelischer                                                                Zollkontingent       Sonder-\nWarenbezeichnung                   Zoll\nCode                                                                           (t)         bestimmungen\n2306 40         Mehl aus Raps- oder Rübsensamen                    10%             3 500\n2309 10 10      Hundekuchen                                        25%             1 700\n230910 20       Mit einem Gehalt an Eiweißstoffen                   8%\nvon 15-30 GHT und an Fettstoffen\nvon nicht weniger als 4 GHT\n2309 10 90      Hunde- und Katzenfutter, anderes                    2%\n2309 90 10      Hundekuchen                                        25%             7 000\n2309 90 20      Mit einem Gehalt an Eiweißstoffen                   8%\nvon 15-30 GHT und an Fettstoffen\nvon nicht weniger als 4 GHT\n2309 90 30      Futter für Zierfische und -vögel                   40%\n2309 90 90      Tierfutter, anderes                                 2%\n2401 10         Tabak, nicht entrippt                           0,Q7 nis/kg        1 700\n2401 20         Tabak, teilweise oder ganz entrippt","1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nProtokoll Nr. 3\nüber• Fragen des Pflanzenschutzes\nUnbeschadet der Bestimmungen des dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO bei-\ngefügten Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzen-\nschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere dessen Artikel 2 und 6, kommen die Vertrags-\nparteien überein, daß ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens\na) in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Zertifizierung\n- für Schnittblumen\n- - bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für die Gattungen Dendranthema,\nDianthus und Pelargonium\nund bei der Einfuhr nach Israel nur für Rosa, Dendranthema, Dianthus, Pelargo-\nnium, Gypsophilia und Anemone und\n-. für Obst\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für Citrus, Fortunella, Poncirus und ihre\nHybriden Annona, Cydonia, Diospyros, Malus, Mangifera, Passiflore, Prunus,\nPsidium, Pyrus, Ribes, Syzygium und Vaccinum\nund bei der Einfuhr nach Israel für alle Gattungen erforderlich ist;\nb) in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung für die Einfuhr von Pflan-\nzen oder Pflanzenerzeugnissen nur erforderlich ist, wenn die Einfuhr von Pflanzen oder\nPflanzenerzeugnissen ermöglicht werden soll, deren Einfuhr anderenfalls aufgrund\neiner Schädlingsrisikoanalyse verboten wäre;\nc) eine Vertragspartei, die neue pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen einzuführen beab-\nsichtigt, die den zwischen den Vertragsparteien bestehenden spezifischen Handel\nnachteilig beeinflussen könnten, Konsultationen mit der anderen Vertragspartei abhält,\num die beabsichtigten Maßnahmen und ihre Auswirkungen zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                              1209\nProtokoll Nr. 4\nüber die Bestimmung des Begriffs\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\"\nund über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nTitel 1                               1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nAllgemeines                                   a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls\nvollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder herge-\nArtikel 1                                        stellt worden sind;\nBegriffsbestimmungen                                  b} Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung\nvon Vormaterialien hergestellt worden sind. die dort nicht\nFür die Zwecke dieses Protokolls bedeuten                                  vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vor-\na) der Begriff „Herstellen\" jede Be- oder Verarbeitung ein-                   ausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft\nschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;                          im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichen-\ndem Maße be- oder verarbeitet worden sind;\nb) der Begriff „Vormaterial\" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-\nnenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses     2. als Ursprungserzeugnisse Israels\nverwendet werden;                                                     a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls\nc) der Begriff „Erzeugnis\" die hergestellte Ware, auch wenn sie               vollständig in Israel gewonnen oder hergestellt worden\nzur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungs-                    sind;\nvorgang bestimmt ist;                                                 b) Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von Vormate-\nd) der Begriff „Waren\" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-                 rialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig\nnisse;                                                                    gewonnen oder hergestellt worden sind. vorausgesetzt,\ndaß diese Vormaterialien in Israel im Sinne des Artikels 5\ne) der Begriff „Zollwert\" den Wert, der nach dem Übereinkom-                  dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder ver-\nmen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-\narbeitet worden sind.\nund Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über\nden Zollwert) festgelegt wird;\nArtikel 3\nf)  der Begriff „Ab-Werk-Preis\" den Preis der Ware ab Werk, der\ndem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder                            Bilaterale Kumulierung\nVerarbeitung durchgeführt worden ist, oder demjenigen, auf          (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b gelten\ndessen Veranlassung die letzte Be- oder Verarbeitung außer-      Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit\nhalb des Gebiets der Vertragsparteien durchgeführt worden        Ursprung in Israel sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der\nist, gezahlt wird, sofern dieser Preis den Wert aller verwende-  Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-\nten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben,     oder verarbeitet worden sein müssen.\ndie erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das\nErzeugnis ausgeführt wird;                                          (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b gelten\nVormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit\ng) der Begriff „Wert der Vormaterialien\" den Zollwert der verwen-    Ursprung in der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit\ndeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeit-         Ursprung in Israel, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be-\npunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und        oder verarbeitet worden sein müssen.\nnicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren\nPreis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien\ngezahlt wird;                                                                                  Artikel 4\nh) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-                              Vollständig gewonnene\nschaft'' den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der                    oder hergestellte Erzeugnisse\nsinngemäß anzuwenden ist;                                           (1) Als in der Gemeinschaft oder in Israel vollständig gewonnen\ni)  die Begriffe „Kapitel\" und „Position\" die Kapitel und die Posi-  oder hergestellt gelten\ntionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisier-     a} dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\nten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in               mineralische Erzeugnisse;\ndiesem Protokoll als „Harmonisiertes System\" oder „HS\"\nbezeichnet);                                                     b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\nj)  der Begriff „einreihen\" die Einreihung von Erzeugnissen oder     c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene\nVormaterialien in eine bestimmte Position;                            lebende Tiere;\nk) der Begriff „Sendung\" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig      d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem ein-       e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;\nzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers -\nmit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfän-         f)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen\nger versandt werden.                                                  aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse:\ng) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich\naus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen her-\nTitel II                                  gestellt worden sind;\nBestimmung des Begriffs                         h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\n,,Erzeugnisse mit Ursprung in\"                          stoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte\noder „Ursprungserzeugnisse\"                             Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet\nwerden können;\nArtikel 2                               i}   dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende\nUrsprungskriterien                                 Abfälle;\nFür die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Arti-         j}   aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der\nkels 3 dieses Protokolls                                                  eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse. sofern die","1210                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nGemeinschaft oder die Israel zum Zwecke der Nutzbar-                                        .Artikel 6\nmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des\nNicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nMeeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;\nFolgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht dar-\nk) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a        auf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht aus-\nbis j hergestellte Waren.                                     reichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:\n(2) Die Begriffe „ihren Schiffen\" und „ihrer Fabrikschiffe\" in   a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während\nAbsatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe                 des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu er-\nund Fabrikschiffe,                                                         halten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz\n- die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Israel ins           oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von ande-\nSchiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;                 ren Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Be-\nhandlungen);\n- die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder\nIsraels führen;                                                  b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\ntieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-\n- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen                 ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;\neines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels oder einer\nGesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in Israel oder in einem   c) i)     Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-\ndieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der              menstellen von Packstücken;\nVorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und             ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\ndie Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige                Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nder Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels sind und                 anderen einfachen Verpackungsvorgänge;\n- im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital         d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-\nmindestens zur Hälfte Israel oder diesen Staaten oder öffent-          artigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder\nlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen Is-             auf ihren Umschließungen;\nraels oder dieser Staaten gehört;                                e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten,\n- deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitglied-               wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den\nstaaten der Gemeinschaft oder Israels sind;                            in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen entsprechen,\num als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels\n- deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehöri-                zu gelten;\ngen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels besteht.\nt)    einfaches zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem\n(3) Die Begriffe „Gemeinschaft\" und „Israel\" umfassen auch die         vollständigen Erzeugnis;\nKüstenmeere der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israels.\ng) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-\nHochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf               staben a bis f genannten Behandlungen;\ndenen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder\nverarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft     h) Schlachten von Tieren.\noder Israels, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen.\nArtikel 7\nArtikel 5                                                   Maßgebende Einheit\nIn ausreichendem Maße                               {1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse                      ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten\nSystems maßgebliche Einheit.\n(1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht voll-\nständig in der Gemeinschaft oder in Israel gewonnen oder her-        Daraus ergibt sich, daß\ngestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder\na) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die\nverarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II in Ver-\nnach dem Harmonisierten System in eine einzige Position ein-\nbindung mit den Bemerkungen in Anhang I erfüllt sind.\ngereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\nIn diesen Bedingungen sind für alle Erzeugnisse, ohne Rücksicht     b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe\ndarauf, ob sie unter das Abkommen fallen oder nicht, die Be- oder         Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,\nVerarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der              jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.\nErzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese              (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5\nVormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingun-        zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis\ngen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur         eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ur-\nHerstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die       sprungs wie das Erzeugnis behandelt.\nfür das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfül-\nlen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses                                    Artikel 8\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben\ndemnach unberücksichtigt.                                                       Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\n(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in       Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nder Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines         nen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit\nErzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können ungeachtet        diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-\ndes Absatzes 1 und mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 4 den-         teil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht\nnoch verwendet werden, wenn                                         gesondert in Rechnung gestellt werden.\na) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnis-\nArtikel 9\nses nicht überschreitet;\nWarenzu sam men stet I u ngen\nb) in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vom-\nhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vor-            Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dür-    schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungs-\nfen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht über-     erzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.\nschritten werden.                                             Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeug-\nnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt\nDieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Har-\nals Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne\nmonisierten Systems.\nUrsprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 6.     zusammenstellung nicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                          1211\nArtikel 10                                                           Artikel 13\nNeutrale Elemente                                               Wiedereinfuhr von Waren\nBei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der      Waren, die aus der Gemeinschaft oder aus Israel in ein Drittland\nGemeinschaft oder Israels ist, wird nicht geprüft, ob elektrische   ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, wer-\nEnergie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen          den so behandelt, als hätten sie die betreffende Vertragspartei\nund Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet       nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt\nwurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung ver-    werden kann, daß\nwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung         a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten\ndes Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen             Waren sind; und\nsind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.\nb) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden\nDrittland oder während des Transports keine Behandlung\nerfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands\nTitel III                                 erforderliche Maß hinausgeht.\nTerritoriale Auflagen\nArtikel 14\nUnmittelbare Beförderung\nArtikel 11\n(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenz-\nTerri to ri al itäts p ri n z i p               behandlung gilt nur für den Bedingungen dieses Protokolls ent-\nDie in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der         sprechende Erzeugnisse oder Vormaterialien, die zwischen dem\nUrsprungseigenschaft müssen _ohne Unterbrechung in der              Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Israels befördert wer-\nGemeinschaft oder in Israel erfüllt werden. Daher gilt der Erwerb   den, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch können Waren\nder Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 12 und 13 als     mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Israel, die eine einzige\nabgebrochen, wenn in der betreffenden Vertragspartei be- oder       Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die\nverarbeitete Waren das Gebiet dieser Vertragspartei verlassen       der Gemeinschaft oder Israels, gegebenenfalls auch mit einer\nhaben.                                                              Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebie-\nten, befördert werden, sofern die Waren unter der zollamtlichen\nÜberwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungs-\nArtikel 12                             landes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden\nsind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete\nBe- oder Verarbeitungen                           Behandlung erfahren haben.\naußerhalb der Vertragsparteien\nUrsprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels können in\n(1) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft einer Vertragspartei     Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemein-\nnach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen nicht abgebro-     schaft oder Israels befördert werden.\nchen, die außerhalb dieser Vertragspartei an aus dieser Vertrags-\npartei ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten        (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Bedingungen\nVormaterialien vorgenommen werden, sofern                           erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands\nfolgende Unterlagen vorgelegt werden:\na) die genannten Vormaterialien in der betreffenden Vertrags-\npartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind       a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung\noder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfah-       vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder\nren haben, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Ver-   b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte\narbeitungen hinausgeht; und                                         Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nb) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß                 i)   genaue Warenbeschreibung,\nii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, ge-\ni)  die wiedereingeführten Waren aus der Be- oder Verarbei-\ngebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und\ntung der ausgeführten Vormaterialien stammen; und\niii) Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland\nii) die nach diesem Artikel außerhalb der betreffenden Ver-              geblieben sind; oder\ntragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des\nAb-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,      c) falls diese Papiere nicht vorhande/1 sind, alle sonstigen\nfür das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht          beweiskräftigen Unterlagen.\nwird.\nArtikel 15\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Bedingungen des\nTitels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder                                 Ausstellungen\nVerarbeitungen außerhalb der betreffenden Vertragspartei nicht         (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu\nangewandt. Enthält die Liste in Anhang II eine Regel, die einen     einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstel-\nhöchst zulässigen Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne        lung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei ver-\nUrsprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Be-     kauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des\nstimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der            Abkommens, sofern sie die Bedingungen dieses Protokolls für\nGesamtwert der in der betreffenden Vertragspartei verwendeten       die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem        oder Israels erfüllen und sofern den Zollbehörden glaubhaft dar-\nArtikel außerhalb der betreffenden Vertragspartei insgesamt         gelegt wird, daß\nerzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen\nVomhundertsatz nicht überschreiten.                                 a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-\ntragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort aus-\n(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 bedeutet der Begriff „ins-           gestellt hat;\ngesamt erzielte Wertsteigerung\" alle außerhalb der betreffenden     b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer\nVertragspartei anfallenden Kosten einschließlich des gesamten            anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;\nWertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.\nc) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die      lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wor-\nBedingungen der Liste nicht erfüllen und nur durch Anwendung             den waren, in die zuletzt genannte Vertragspartei versandt\nder allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als ausreichend         worden sind;\nbe- oder verarbeitet angesehen werden können.\nd) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 50         versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vor-\nbis 63 des Harmonisierten Systems.                                       führung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.","1212                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\n(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis aus-         (2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeug-\nzustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhr-       nisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten\nlands unter den .üblichen Bedingungen vorzulegen. Darin sind         Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der\nBezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls           obengenannten Nachweise vorgelegt werden muß.\nerforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffen-\nheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen\nArtikel 18\nsie ausgestellt worden sind.\nVerfahren für die Ausstellung\n(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nöffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-\nwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeug-         (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen           behörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des Aus-\nsind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf aus-        führers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verant-\nländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.               wortung des Ausführers ausgestellt.\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das\nFormblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des\nTitel IV                             Antrags nach den Mustern in Anhang III aus.\nZollrückvergütung oder Zollbefreiung                   Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-\nlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen\nabgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies\nArtikel 16                             mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in\nVerbot der                              dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-\nZollrückvergütung oder Zollbefreiung                       zutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der\nletzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu\n(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstel-    ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-\nlung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Israels         chen.\nim Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein\nUrsprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder            (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrs-\nausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht       bescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-\nGegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückverg'ütung         den des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung\noder Zollbefreiung sein.                                             EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen\nzum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle im Gebiet einer Ver-   Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses\ntragspartei geltenden Maßnahmen, durch welche die Zölle und          Protokolls vorzulegen.\nAbgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien voll-\nständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben wer-      (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-\nden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung aus-    behörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgestellt,\ndrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffen-    wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden,      schaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls ange-\nnicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der betreffenden Ver-       sehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\ntragspartei in den freien Verkehr übergehen.                         wird von den Zollbehörden Israels ausgestellt, wenn die Ausfuhr-\nwaren als Ursprungserzeugnisse Israels im Sinne des Artikels 2\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat      Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können.\nauf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen\nUnterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der             (5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels 3, so dürfen die\nHerstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne       Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels\nUrsprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden          Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Pro-\nist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder     tokoll festgelegten Bedingungen ausstellen, wenn die Ausfuhr-\nAbgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.         waren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nangesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im         Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemein-\nSinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werk-    schaft oder in Israel befinden.\nzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellun-\ngen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse        In diP.sen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen\nohne Ursprungseigenschaft handelt.                                   EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertig-\nten Ursprungsnachweises ausgestellt. Dieser Ursprungsnach-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter weis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei\ndas Abkommen fallen.                                                Jahre lang aufzubewahren.\n(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen\nTitel V                              Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und\ndie Erfüllung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls zu über-\nNachweis der Ursprungseigenschaft                      prüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu\nverlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des\nArtikel 17                              Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete\nKontrollen vorzunehmen.\nAllgemeines\nDie ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in\n(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten      Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt\nbei der Einfuhr in eine Vertragspartei die Begünstigungen des        sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Waren-\nAbkommens, sofern                                                    bezeichnung so ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines\nmißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster\nin Anhang III vorgelegt wird oder                                  (7) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum\nb) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer\nanzugeben.\neine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut\nauf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen          (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nHandelspapier abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so         fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\ngenau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit     den des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des\nmöglich ist (im folgenden „Erklärung auf der Rechnung\"          Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder\ngenannt).                                                       sichergestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                           1213\nArtikel 19                                                         Artikel 22\nNachträglich ausgestellte                                    Bedingungen für die Ausfertigung\nWarenverkeh rsbesch einig u n gen EU R.1                              einer Erklärung auf der Rechnung\n(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenver-          (1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung\nkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnis-       auf der Rechnung kann ausgefertigt werden\nse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,                   a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23;\na) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Ver-       b) von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder meh-\nsehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht aus-         reren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse ent-\ngestellt worden ist oder                                           halten, deren Gesamtwert 6 000 ECU nicht überschreitet.\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,\nb) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine\nwenn diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Ver-\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der\ntragspartei angesehen werden können und die übrigen Bedin-\nEinfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.\ngungen dieses Protokolls erfüllt sind.\n(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag     (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung aus-\nOrt und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die     fertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe          jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der\nfür seinen Antrag anzugeben.                                        Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse sowie der Erfüllung der\n(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung     übrigen Bedingungen dieses Protokolls vorzulegen.\nEUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,         (4) Die Erklärung ist vom Ausführer auf der Rechnung, dem Lie-\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-        ferschein oder einem anderen Handelspapier maschinenschrift-\nden Unterlagen übereinstimmen.·                                     lich, gestempelt oder gedruckt mit dem Wortlaut und in einer der\nSprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvor-\n(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Die Erklärung kann\nEUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\nauch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit\n,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\", ,,OEUVRE APOSTERIORI\",                 Tinte in Druckschrift zu erstellen.\n,,RILASCIATO APOSTERIORI\", ,,AFGEGEVEN APOSTERIORI\",                   (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand-\n,,ISSUED RETROSPECTIVELY\", ,,UDSTEDT EFTERF0LGENDE\",                schriftlich zu unterzeichnen.\n,,EK~00EN EK TON YHEPON\", ,,EXPEDIDO APOSTERIORI\",\n,,EMITADO APOSTERIORI\", ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN\",                     Ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Artikel 23 braucht jedoch\n\"UTFÄRDATIEFTERHAND\",,, 1l)J11l 1UJ 1 M\".                           solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegen-\nüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet,\n(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-   die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu\nkungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.           übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich\nunterzeichnet hätte.\nArtikel 20                                (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei\nder Ausfuhr der Erzeugnisse (oder ausnahmsweise zu einem spä-\nAusstellung eines Duplikats                        teren Zeitpunkt) ausgefertigt werden. Wird die Erklärung auf der\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                       Rechnung ausgefertigt, nachdem die betreffenden Waren den\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-      Zollbehörden des Einfuhrlands angemeldet worden sinq, so muß\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zoll-           in dieser Erklärung ein Hinweis auf die Dokumente gegeben wer-\nbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat be-   den, die diesen Zollbehörden bereits vorgelegt worden sind.\nantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhr-\npapiere ausgefertigt wird.                                                                      Artikel 23\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu                         Ermächtigter Ausführer\nversehen:                                                              (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer\n(im folgenden „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig unter\n,,DUPLIKAT\", ,,DUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", ,,DUPLICAAT\",\ndas Abkommen fallende Erzeugnisse versendet und jede von den\n,,DUPLICATE\", ,,ANTlrPM>O\", ,,DUPLICADO\", ,,SEGUNDAVIA\",\n,,KAKso1sKAPPALE\", ..      ä7mm \".                                  Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle\nder Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse und die Erfüllung\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum     der übrigen Bedingungen dieses Protokolls bietet, dazu ermäch-\nund die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrs-              tigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärun-\nbescheinigung werden in das Feld „Bemerkungen\" des Duplikats        gen auf der Rechnung auszufertigen.\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.                      (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wir- ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-\nkung von diesem Tag.                                                nenden Bedingungen abhängig machen.\n(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung anzugeben ist.\nArtikel 21\n(4) Die Zollbehörden überprüfen die Verwendung der Bewilli-\nErsetzung von Bescheinigungen                         gung durch den ermächtigten Ausführer.\n(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1            (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit wider-\nkönnen jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigun-       rufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\ngen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der     Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2\nWaren zuständigen Zollstelle erfolgt.                               genannten Bedingungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in\nunzulässiger Weise Gebrauch macht.\n(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls ein-\nschließlich dieses Artikels.                                                                    Artikel 24\n(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des           Geltungsdauer der Ursprungsnachweise\nWiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behör-           (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate\nden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben.         nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist\nDas Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenver-         innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzu-\nkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen.                legen.","1214                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nDie Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer         die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei\nAusfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser     Jahre lang aufzubewahren.\nFrist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.\n(3) Die Zollbehörden 0es Ausfuhrlands, die eine Warenver-\n(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf      kehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18\nder Rechnung, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach             Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang\nAblauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden,      aufzubewahren.\nkönnen zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen\n(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorge-\nwerden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen\nlegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\naußergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.\nauf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\nfuhrlands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen\nArtikel 29\nEUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die\nErzeugnisse 'diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt                  Abweichungen und Formfehler\nworden sind.\n(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf\nArtikel 25                             der Rechnung und den Angaben in den Dokumenten, die der Zoll-\nVorlage der Ursprungsnachweise                         stelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse\nvorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nWarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf           oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungül-\nder Rechnung sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den         tig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Dokument\ndort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behör-       sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.\nden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung\nEUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Ein-            (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-\nfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt        bescheinigung EUR.1, oder der Erklärung auf der Rechnung dür-\nwird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Bedingungen        fen nicht zur Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese\nfür die Anwendung des Abkommens erfüllen.                            Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten\nAngaben entstehen lassen.\nArtikel 26\nArtikel 30\nEinfuhr in Teilsendungen\nIn ECU ausgedrückte Beträge\nWerden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zoll-\nbehörden des Einfuhrlands festgelegten Bedingungen zerlegte             (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU\noder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allge-          ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-\nmeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System, die unter die       fuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.\nAbschnitte XVI und XVII oder die Positionen 7308 und 9406 des        Sind diese Beträge höher als die durch das Einfuhrland festgeleg-\nHarmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so       ten entsprechenden Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,\nist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein      wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands in Rech-\neinziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Erzeugnisse          nung gestellt werden.\nvorzulegen.\nWerden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitglied-\nstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das\nArtikel 27                            Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.\nAusnahmen                                  (2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in\nvom förmlichen Ursprungsnachweis                        die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000\n(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an    der ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober\nPrivatpersonen versandt werden oder die sich im persör.lichen        1994.\nGepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines             Alle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und\nförmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse              deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Asso-\nangesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art        ziationsrat überprüft, wobei der ECU-Kurs des ersten Arbeitstags\nhandelt und erklärt wird, daß die Bedingungen dieses Protokolls      im Oktober des Jahres zugrunde gelegt wird, das jeweils dem\nerfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.\nbestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zoll-\ninhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt         Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich\nabgegeben werden.                                                   die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verrin-\ngern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die ge-\ndieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem\nlegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen beste-\nZweck kann er beschließen, die in ECU ausgedrückten Beträge\nhen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger\nzu ändern.\noder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt\nbestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre\nBeschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß                                          Titel VI\ngeben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.\nMethoden der\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Klein-                    Zusammenarbeit der Verwaltungen\nsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von\nReiser1den enthaltenen Erzeugnissen 1 200 ECU nicht über-\nschreiten.                                                                                       Artikel 31\nÜbermittlung von\nArtikel 28                                       Stempelabdrücken und Anschriften\nAufbewahrung von                                Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Israels übermitteln\nUrsprungsnachweisen und Belegen                         einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der\n(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrs-\nAusstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwen-\nbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3\nden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehör-\ngenannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.\nden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigun-\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-  gen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der\ntigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie    Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                          1215\nArtikel 32                             bescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der\nBeförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verblei-\nPrüfung der Ursprungsnachweise\nben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung\n(1 j Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-    bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.\ngen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stich-\n(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Ein-\nbegleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels\nfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der\nin eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer\nUrsprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der\nVerarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden\nErfüllung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls haben.\nabweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue\n(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden       Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die\ndes Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und          Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Proto-\ndie Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift   koll steht.\ndavon an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenen-\nfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine\nUntersuchung rechtfertigen.                                                                      Titel VII\nZur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung über-                                   Ceuta und Mellila\nmitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände\nmit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrs-                                Artikel 36\nbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung\nschließen lassen.                                                                  Durchführung des Protokolls\n(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands      (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff „Gemeinschaft\"\ndurchgeführt. Sie sind berechtigt,.die Vorlage von Belegen zu ver- schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungs-\nlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Aus-       erzeugnisse der Gemeinschaft\" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit\nführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kon-   Ursprung in diesen Gebieten.\ntrollen durchzuführen.                                                (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 37 fest-\n(4) Wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands bis zum Eingang     gelegten besonderen Bedingungen auf Erzeugnisse mit Ursprung\ndes Ergebnisses der Prüfung für das betreffende Erzeugnis die      in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.\nPräferenzbehandlung nicht gewähren, können sie dem Einführer\nvorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnah-                                    Artikel 37\nmen die Waren freigeben.                                                              Besondere Bedingungen\n(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die     (1) Anstelle des Artikels 2 und des Artikels 3 Absätze 1 und 2\nPrüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen.          gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Verweise auf die\nAnhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen las-      genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.\nsen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungs-\nerzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Bedin-            (2) Vorausgesetzt, daß sie nach Artikel 14 unmittelbar beför-\ngungen dieses Protokolls erfüllt sind.                             dert worden sind, gelten\nWurden die Kumulierungsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 2        1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:\nund des Artikels 18 Absatz 4 angewandt, so hat die Antwort              a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewon-\nAbschriften der Warenverkehrsbescheinigungen oder der Erklä-               nen oder hergestellt worden sind;\nrungen auf der Rechnung zu enthalten, auf die sich die Prüfung\ngestützt hat.                                                           b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung\nvon anderen als den unter Buchstabe a genannten\n(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine             Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,\nAntwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden\nAngaben, um feststellen zu können, ob der betreffende Nachweis             i)   daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in aus-\necht oder welches der tatsächliche Ursprung der Waren ist, so                   reichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\nlehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die                   oder\nGewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen               ii) daß diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nFälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.                        Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels\nsind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen\nArtikel 33                                          worden sind, die über die nicht ausreichenden Be-\noder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinaus-\nBeilegung von Streitigkeiten                                    gehen;\nStreitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des     2. als Ursprungserzeugnisse Israels\nArtikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung\nbeantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden          a) Erzeugnisse, die vollständig in Israel gewonnen oder her-\nentstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind                gestellt worden sind,\ndem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.            b) Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von anderen\nIn allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen          als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen her-\ndem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den               gestellt worden sind, vorausgesetzt,\nRechtsvorschriften des genannten Landes.                                   i)   daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in aus-\nreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind\nArtikel 34                                          oder\nSanktionen                                      ii) daß diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls\nUrsprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein                      Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitun-\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder an-                   gen unterzogen worden sind, die über die nicht aus-\nfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu                  reichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Arti-\nerlangen.                                                                       kels 6 hinausgehen.\n(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nArtikel 35\n(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist ver-\nFreizonen\npflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die\n(1) Die Mitgliedstaaten und Israel treffen alle erforderlichen  Vermerke „Israel\" und „Ceuta und Melilla\" einzutragen. Bei\nMaßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrs-          Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die","1216               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nUrsprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheini-      Beamten der Europäischen Kommission und andererseits aus\ngung EUR.1 einzutragen.                                         von Israel benannten Sachverständigen zusammen.\n(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durch-\nführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.                                           Artikel 40\nAnhänge\nTitel VIII                            Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Pro-\ntokolls.\nSchlußbestimmungen\nArtikel 41\nArtikel 38                                         Durchführung des Protokolls\nÄnderungen des Protokolls                           Die Gemeinschaft und Israel treffen jeweils für ihren Bereich die\nDer Assoziationsrat kann beschließen, ciie Bestimmungen die- zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.\nses Protokolls zu ändern.\nArtikel 42\nArtikel 39                              Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager\nAusschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen                       Waren, die die Bedingungen dieses Protokolls erfüllen und sich\nam Tag des lnkrafttretens des Abkommens auf dem Transport\n(1) Es wird ein „Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen\"\nbefinden oder in der Gemeinschaft oder in Israel unter die Rege-\neingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungs-\nlung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die\ngemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die\nFreizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des\nZusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle son-\nAbkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands\nstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen,\ninnerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträg-\ndie ihm übertragen werden.\nlich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands ausgestell-\n(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen  te Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum\nder Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen     Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                           1217\nAnhang 1\nBemerkungen\nVorbemerkung                                                              Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden\nLand aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft ge-\nDie in dieser Liste aufgestellten Regeln gelten nur für die unter das\nschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft\nAbkommen fallenden Erzeugnisse.\ndurch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben.\nBei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der\nBemerkung 1                                                               geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis ange-\n1.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die             rechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben\nhergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die            Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System,           Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher\nin der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmo-           nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten\nnisierten System für diese Position oder dieses Kapitel ver-        Vormaterialien gerechnet.\nwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spal-     2.4 Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erfor-\nten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor          derlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-\nder Eintragung in der ersten Spalte ein „ex\", so bedeutet            gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ur-\ndies, daß die Regel in Spalt~ 3 oder 4 nur für jenen Teil der       sprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\nPosition oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.       gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\n1.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen              schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend               ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemei-        tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\nner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3              dung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Ver-\noder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Har-          arbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von\nmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in            solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.\njede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusam-     2.5 Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis\nmengefaßt sind.                                                      aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\n1.3 Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die          bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien\nauf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden               verwendet werden können; es müssen aber nicht alle ver-\nsind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der        wendet werden.\nPosition, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3           Beispiel:\noder 4 bezieht.\nDie Regel für Gewebe der ex-Kapitel 50 bis 55 sieht vor, daß\n1.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten                 natürliche Fasern verwendet werden können. daß aber che-\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4              mische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwen-\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in               det werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwen-\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4'          det werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3         anderen oder beide verwenden.\nanzuwenden. ·\n2.6 Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis\naus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß,\nBemerkung 2                                                               so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwen-\n2.1 Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder             dung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach\nVerarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate-                nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien\nrialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden.                siehe auch Bemerkung 5.2).\nEbenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthalte-        Beispiel:\nnen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft.                                           Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904\nschließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgepro-\n2.2 Wenn eine Regel besagt, daß „Vormaterialien jeder Position\"           dukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwen-\nverwendet werden können, können Vormaterialien dersel-               dung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die\nben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls ver-           nicht aus Getreide hergestellt werden.\nwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen\nbeachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der          Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\nAusdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position,              einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial her-\neinschließlich anderer Vormaterialien der Position ... \", daß        gestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen\nnur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte           Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.\nErzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die\nBeispiel:\nsich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.\nBei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des\n2.3 Wird ein Erzeugnis, das aus Vormaterialien ohne Ursprungs-\nex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne\neigenschaft hergestellt wurde und dabei durch die Regel des\nUrsprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe norma-\nWechsels der Position oder durch seine eigene Regel in die-\nlerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf\nser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Her-\nman jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fäl-\nstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, so wird auf\nlen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine\nes eine für das andere Erzeugnis vorgesehene Regel nicht\nStufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.\nangewendet.\n2.7 Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die\nBeispiel:\nzulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei\nEin Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste       oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese\nvorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien               nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vor-\nohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises               materialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten\nnicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legier-           der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten.\ntem Stahl der Position 7224 hergestellt.                             Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze","1218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nbezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorge-           Beispiel:\nsehen sind, nicht überschritten werden.                               Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus\nKammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus\nBemerkung3                                                                synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist,\nist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das\n3.1 Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern\"            die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus che-\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-        mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-          Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht ent-\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts           spricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrem-\nGegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die          pelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbe-\ngekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet,                 reitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden\naber noch nicht gesponnen sind.                                       Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes ver-\n3.2 Der Begriff „natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Position           wendet werden.\n0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und            Beispiel:\ngrobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle\nder Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinn-            Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das\nstoffe der Positionen 5301 bis 5305.                                  aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwoll-\ngewebe der Positron 521 O hergestellt ist, ist nur dann eine\n3.3 Die Begriffe „Spinnmasse\", ,.chemische Materialien\" und               Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Misch-\n„Materialien für die Papierherstellung\" stehen in dieser Liste        gewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positio-\nals Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen-     nen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baum-\nden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder          wollgarne selbst eine Mischware sind.\nsynthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier\nBeispiel:\nverwendet werden können.\nWenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\n3.4 Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder             Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem\nkünstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf synthetische oder            Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501           verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmateria-\nbis 5507.                                                             lien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine\nMischware.\nBemerkung4                                                                Beispiel:\n4.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemer-             Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\nkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorge-            Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute her-\nsehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses               gestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmate-\nErzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht              rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\nangewendet, die zusammengenommen 10 v.H. oder weni-                   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren\nger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund-              Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-\nmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3                 den, wenn ihr Gesamtgewicht 1Ov. H. des Gewichts der tex-\nund 5.4).                                                             tilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das\nGrundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne kön-\n4.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse an-\ngewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grund-               nen in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, voraus-\ngesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.\nmaterialien hergestellt sind.\n4.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus\nTextile Grundmaterialien sind\nPolyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen\n- Seide,                                                              Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n- Wolle,                                                          4.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus\nStreifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend\n- grobe Tierhaare,                                                    aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder\n- feine Tierhaare,                                                    aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht be-\ndeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder ge-\n- Roßhaar,                                                            färbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt\n- Baumwolle,                                                          ist.\n- Materialien für die Papierherstellung und Papier,               Bemerkung5\n- Flachs,                                                         5.1 Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlage-\n- Hanf,                                                               stoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste\nfür die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, kön-\n- Jute und andere textile Bastfasern,                                 nen dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in\neine andere Position als das hergestellte Erzeugnis einzurei-\n- Sisal und andere textile Agavefasern,\nhen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des her-\n- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,             gestellten Erzeugnisses nicht überschreitet; dies gilt jedoch\nnur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit\n- synthetische Filamente,                                             einer auf diese Anmerkung verweisenden Fußnote bezeich-\n- künstliche Filamente,                                               net sind.\n- synthetische Spinnfasern,                                       5.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören,\nkönnen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten\n- künstliche Spinnfasern.                                             oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.\nBeispiel:                                                             Beispiel:\nEin Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der                Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes\nPosition 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-            Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet wer-\ntion 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können            den muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall-\nsynthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die               gegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht\ndie Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus            zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist\nchemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis            auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausge-\nzu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.                  schlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                   1219\n5.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden                           g) die Polymerisation;\nVormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der\nverwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                             h) die Alkylierung;\nberücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.\ni)  die lsomerisation;\nBemerkung6                                                                            k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das\nEntschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff,\n6.1 Als „begünstigte Verfahren\" im Sinne der Positionen bzw.\nwenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um\nUnterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902                             mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM\nund ex 3403 gelten:\nD 1266-59 TI;\na) die Vakuumdestillation;\n1)  nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinie-\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung');                                  ren, ausgenommen einfaches Filtern;\nc) das Kracken;\nm) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Be-\nd) das Reformieren;                                                                  handlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;                                      und einer Temperatur über 250 C mit Hilfe eines Kataly-\nsators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                                dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Re-\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender                             aktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmier-\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen                         ölen der Unterposition ex 271 0 mit Wasserstoff (zum\nmit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-                         Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesse-\nkohle und Bauxit;                                                               rung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt\ng) die Polymerisation;                                                               jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;\nh)    die Alkylierung;                                                           n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphäri-\ni)   die lsomerisation.                                                              sche Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeug-\nnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der\n6.2 Als „begünstigte Verfahren\" im Sinne der Position 2710,                                Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;\n2711 und 2712 gelten:\nO)  nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der\na) die Vakuumdestillation;\nUnterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektri-\nb) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;                                    sche Hochfrequenz-Entladung.\nc) das Kracken;                                                              6.3 Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713\nd) das Reformieren;                                                              bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache\nBehandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen,\ne) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;\ndas Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das\nf)   die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure,                            Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefel-\nOleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender                         gehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschied-\nNeutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen                     lichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behand-\nmit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktiv-                     lungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungs-\nkohle oder Bauxit;                                                          eigenschaft.\n') Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.","1220                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAnhang II\nListe der Be- oder Verarbeitungen,\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nHS-Position                        Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                      (2)                                                (3)                    oder      (4)\nKapitel 01               Lebende Tiere                                           ')\nex Kapitel 02             Fleisch und genießbare Schlacht-                       Herstellen aus Vormaterialien,\nnebenerzeugnisse, ausgenommen                          die in eine andere Position als\nWaren der Positionen 0201, 0202,                       die hergestellte Ware einzurei-\n0206, 0210, für die die folgenden                       hen sind\nRegeln festgelegt sind\n0201                      Fleisch von Rindern, fris,ch oder ge-                  Herstellen aus Vormaterialien\nkühlt                                                  jeder Position, ausgenommen\nFleisch von Rindern, gefroren,\nder Position 0202\n0202                      Fleisch von Rindern, gefroren                          Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\nFleisch von Rindern, frisch\noder gekühlt, der Position\n0201\n0206                      Genießbare Schlachtnebenerzeug-                        Herstellen aus Vormaterialien\nnisse von Rindern, Schweinen,                          jeder Position, ausgenommen\nSchafen, Ziegen, Pferden, Eseln,                       Tierkörper der Positionen 0201\nMaultieren oder Mauleseln, frisch,                     bis 0205\ngekühlt oder gefroren\n0210                      Fleisch und genießbare Schlacht-                       Herstellen aus Vormaterialien\nnebenerzeugnisse, gesalzen, in                         jeder Position, ausgenommen\nSalzlake, getrocknet oder geräu-                       Fleisch und Schlachtneben-\nchert; bares Mehl von Fleisch oder                     erzeugnisse der Positionen\nvon Schlachtnebenerzeugnissen                          0201 bis 0206 und 0208 oder\nGeflügellebern der Position\n0207\nex Kapitel 03             Fische und Krebstiere, Weichtiere                       ')\nund andere wirbellose Wassertiere,\nausgenommen Waren der Positio-\nnen 0302 bis 0305, ex 0305 und\nex 0307, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n0302 bis 0305             Fisch, anderer als lebend                               Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 3 vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\nex 0306                   Krebstiere, andere als lebend                           Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 3 vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n')  Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für „vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\" nach Artikel 4","Bundesgesetzblatt ~ahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                       1221\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                                (3)                     oder    (4)\nex 0307                   Weichtiere; wirbellose Wassertiere,                   Herstellen, bei dem alle ver-\nandere als Krebstiere und Weich-                      wendeten Vormaterialien des\ntiere, lebend                                         Kapitels 3 vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\nex Kapitel 04             Milch und Milcherzeugnisse, ausge-                    Herstellen aus Vormaterialien,\nnommen Waren der Positionen                           die in eine andere Position als\n0402, 0403, 0404 bis 0406, für die                    die hergestellte Ware einzurei-\ndie folgenden Regeln festgelegt                       hen sind\nsind; genießbare Waren tierischen\nUrsprungs, anderweit weder ge-\nnannt noch inbegriffen\n0402,                     Milch und Milcherzeugnisse                            Herstellen aus Vormaterialien\n0404 bis 0406                                                                  jeder Position, ausgenommen\nMilch oder Rahm der Posi-\ntion 0401 oder 0402\n0403                      Buttermilch, saure Milch und saurer                   Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere\n- alle verwendeten Vormate-\nfermentierte oder gesäuerte Milch\nrialien des Kapitels 4 voll-\n(einschließlich Rahm), auch ein-\nständig gewonnen oder her-\ngedickt oder aromatisiert, auch mit\ngestellt sein müssen\nZusatz von Zucker, anderen Süß-\nmitteln, Früchten oder Kakao                         - verwendete Fruchtsäfte\n(ausgenommen Ananas-,\nLimonen-, Limetten- und\nGrapefruitsäfte) der Position\n2009 vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müs-\nsen und\n- der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n17 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n0407                     Vogeleier in der Schale, fr.isch, halt-\nbar gemacht oder gekocht\n0408                     Vogeleier, nicht in der Schale, und                   Herstellen aus Vormaterialien\nEigelb, frisch, getrocknet, in Wasser                 aller Positionen, ausgenom-\noder Dampf gekocht, geformt, ge-                      men Vogeleier der Position\nfroren oder anders haltbar gemacht,                   0407\nauch mit Zusatz von Zucker oder\nanderen Süßmitteln\n0409                     Natürlicher Honig                                     ')\nex Kapitel 05            Andere Waren tierischen Ur-                           Herstellen aus Vormaterialien,\nsprungs, anderweit weder genannt                      die in eine andere Position als\nnoch inbegriffen, ausgenommen                         die hergestellte Ware einzurei-\nWaren der Positionen ex 0502 und                      hen sind\nex 0506, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 0502                  Zubereitete Borsten von Haus-                         Reinigen, Desinfizieren, Sor-\nschweinen oder Wildschweinen                          tieren und Gleichrichten von\nBorsten\n') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\" nach Artikel 4.\n3","1222                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                      Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                      (2)                                               (3)                    oder      (4)\nex 0506                 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh                       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 2 vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\nKapitel 06              Waren pflanzlichen Ursprungs\nex Kapitel 07           Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und\nKnollen, die zu Ernährungszwecken\nverwendet werden, ausgenommen\nWaren der Positionen 0710 bis\n0713, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 0710                 Gemüse, die zu Ernährungszwek-                         Herstellen, bei dem alle ver-\nbis ex 0713             ken verwendet werden, gefroren,                        wendeten Gemüsewaren voll-\ngetrocknet oder vorläufig haltbar                      ständig gewonnen oder her-\ngemacht; ausgenommen Waren der                         gestellt sein müssen ·\nPositionen ex 0710 und ex 0711,\nfür die die folgenden Regeln fest-\ngelegt sind\nex 0710                 Zuckermais, auch in Wasser oder                        Herstellen aus frischem oder\nDampf gekocht, gef raren                               gekühltem Zuckermais\nex 0711                 Zuckermais, vorläufig haltbar                          Herstellen aus frischem oder\ngemacht                                                gekühltem Zuckermais\nex Kapitel 08           Genießbare Früchte und Nüsse;\nSchalen von Zitrusfrüchten oder von\nMelonen, ausgenommen Waren der\nPositionen 0811, 0812, 0813 und\n0814, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\n0811                    Früchte, auch in Wasser oder\nDampf gekocht, gefroren, auch mit\nZusatz von Zucker oder anderen\nSüßmitteln:\n- mit Zusatz von Zucker                                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n- andere                                               Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Früchte vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n0812                     Früchte, vorläufig haltbar gemacht                    Herstellen, bei dem alle ver-\n(z. B. durch Schwefeldioxid oder in                   wendeten Früchte vollständig\nWasser, dem Salz, Schwefeldioxid                       gewonnen oder hergestellt\noder andere vorläufig konservierend                    sein müssen\nwirkende Stoffe zugesetzt sind),\nzum unmittelbaren Genuß nicht\ngeeignet\n') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse· nach Artikel 4.","BundesgesetzblAtt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                       1223\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                      oder    (4)\n0813                     Früchte (ausgenommen solche der                        Herstellen, bei dem alle ver-\nPositionen 0801 bis 0806), ge-                         wendeten Früchte vollständig\ntrocknet; Gemische von getrockne-                      gewonnen oder hergestellt\nten Früchten oder von Schalen-                         sein müssen\nfrüchten dieses Kapitels\n0814                      Schalen von Zitrusfrüchten oder von                   Herstellen, bei dem alle ver-\nMelonen (einschließlich Wasser-                        wendeten Früchte vollständig\nmelonen), frisch, gefroren, getrock-                  gewonnen oder hergestellt\nnet oder zum vorläufigen Haltbar-                      sein müssen\nmachen in Salzlake oder in Wasser\nmit einem Zusatz von anderen Stof-\nfen eingelegt\nex Kapitel 09            Kaffee, Tee, Mate und Gewürze                          ')\nausgenommen Gewürzmischungen\nder Position 0910, für die die fol-\ngende Regel festgelegt ist\nex 0910                  Gewürzmischungen der Anmer-                            Herstellen aus Vormaterialien,\nkung 1 b des Kapitels 09                              die in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind\nKapitel 10               Getreide                                               ')\nex Kapitel 11            Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke,                     Herstellen, bei dem alle ver-\nInulin, Kleber von Weizen, aus-                       wendeten Getreide, genieß-\ngenommen Waren der Position                           baren Gemüse, Pflanzen,\nex 1106, für die die folgende Regel                   Wurzeln und Knollen der Posi-\nfestgelegt ist                                        tion 0714 oder Früchte voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\nex 1106                  Mehl und Grieß der getrockneten                       Trocknen und Mahlen von Hül-\ngeschälten Hülsenfrüchte der Posi-                    senfrüchten der Position 0708\ntion 0713\nex Kapitel 12            Ölsamen und ölhaltige Früchte; ver-                   ')\nschiedene Samen und Früchte;\nPflanzen zum Gewerbe- oder Heil-\ngebrauch; Stroh und Futter aus-\ngenommen ölhaltige Früchte der\nPosition 1208, für die die folgende\nRegel festgelegt ist\n1208                     Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen                      Herstellen aus Vormaterialien,\nFrüchten, ausgenommen Senfmehl                        die in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind\nex Kapitel 13            Schellack; Gummen, Harze und an-                      Herstellen aus Vormaterialien,\ndere Pflanzensäfte und Pflanzen-                      die in eine andere Position als\nauszüge, ausgenommen Waren der                        die hergestellte Ware einzurei-\nPosition 1301, für die die folgende                   hen sind\nRegel festgelegt ist\n1301                     Schellack; natürliche Gummen,                         Herstellen, bei dem der Wert\nHarze, Gummiharze und Balsame                         aller verwendeten Vormateria-\nlien der Position 1301 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für „vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\" nach Artikel 4.","1224                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bon~ am 2. Juli 1997\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                                (3)                    oder      (4)\nKapitel 14               Flechtstoffe und andere Waren\npflanzlichen Ursprungs, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\nex Kapitel 15            Tierische und pflanzliche Fette und                    Herstellen aus Vormaterialien,\nÖle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;                       die in eine andere Position als\ng~mießbare verarbeitete Fette;                         die hergestellte Ware einzurei-\nWachse tierischen und pflanzlichen                     hen sind\nUrsprungs ausgenommen solche\nder Positionen 1501, 1502, 1504,\nex 1505, 1506, ex 1507 bis 1515,\nex 1516, 1517 und ex 1519, für die\ndie folgenden Regeln festgelegt\nsind\n1501                     Schweineschmalz; anderes\nSchweinefett und Geflügelfett, aus-\ngeschmolzen, auch ausgepreßt\noder mit Lösungsmitteln aus-\ngezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                           Herstellen aus Vormaterialien\naller Positionen, andere als\nsolche der Positionen 0203,\n0206 oder 0207 oder aus\nKnochen der Position 0506\n- anderes                                              Herstellen aus Fleisch oder\ngenießbaren Schlachtneben-\nerzeugnissen von Schweinen\nder Positionen 0203 oder 0206\n1\noder aus Fleisch oder genieß-\nbaren Schlachtnebenerzeug-\nnissen von Hausgeflügel der\nPosition 0207\n1502                     Fett von Rindern, Schafen oder\nZiegen, roh oder ausgeschmolzen,\nauch ausgepreßt oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\n- Knochenfett und Abfallfett                            Herstellen aus Vormaterialien\naller Positionen, andere als\nsolche der Positionen 0201 ,\n0202, 0204 oder 0206 oder\naus Knochen der Position\n0506\n- anderes                                               Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten tierischen Vormate-\nrialien des Kapitels 2 vollstän-\ndig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n')  Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse· nach Artikel 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                  1225\nHS-Position                Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                               (3)              oder            (4)\n1504              Fette und Öle sowie deren Fraktio-\nnen, von Fischen oder Meeres-\nsäugetieren, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n- Fette und Öle sowie deren Frak-     Herstellen aus allen Vormate-\ntionen, von Fischen und Meeres-   rialien, einschließlich anderer\nsäugetieren                       Vormaterialien der Position\n1504\n- andere                             Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten tierischen Erzeug-\nnisse der Kapitel 2 und 3 voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\nex 1505           Raffiniertes Lanolin                 Herstellen aus rohem Wollfett\nder Position 1505\n1506              Andere tierische Fette und Öle\nsowie deren Fraktionen, auch\nraffiniert, jedoch nicht chemisch\nmodifiziert:\n- feste Fraktionen                    Herstellen aus allen Vormate-\nrialien, einschließlich anderer\nVormaterialien der Position\n1506\n- andere                              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten tierischen Vormate-\nrialien des Kapitels 2 vollstän-\ndig gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\nex· 1507         Fette, pflanzliche Öle sowie deren\nbis 1515         Fraktionen, auch raffiniert, jedoch\nnicht chemisch modifiziert:\n- feste Fraktionen, ausgenommen       Herstellen aus anderen Waren\njene von Jojobaöl                  der Positionen 1507 bis 1515\n- andere, ausgenommen:                Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten pflanzlichen Vor-\nmaterialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n- - Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl,\nMyrtenwachs und Japanwachs\n- - zu technischen oder industriel-\nlen Zwecken, ausgenommen\nzum Herstellen von Lebens-\nmitteln","1226           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                               (3)               oder            (4)\nex 1516          Tierische und pflanzliche Fette und  Herstellen, bei dem alle ver-\nÖle sowie deren Fraktionen,          wendeten tierischen und\nwiederverestert, auch raffiniert,    pflanzlichen Vormaterialien\njedoch nicht weiterverarbeitet       vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 1517          Genießbare flüssige Mischungen       Herstellen, bei dem alle ver-\nder pflanzlichen Öle der Positionen  wendeten pflanzlichen Vor-\n1507 bis 1515                        materialien vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\nex 1519          Technische Fettalkohole von der Art  Herstellen aus Vormaterialien\nkünstlicher Wachse                   jeder Position, einschließlich\naus Fettsäuren der Position\n1519\n1601             Würste und ähnliche Erzeugnisse,     Herstellen aus Tieren des\naus Fleisch, Schlachtnebenerzeug-    Kapitels 1\nnissen oder Blut; Lebensmittel-\nzubereitungen auf der Grundlage\ndieser Erzeugnisse\n1602             Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse    Herstellen aus Tieren des\nund Blut, anders zubereitet oder     Kapitels 1\nhaltbar gemacht\n1603              Extrakte und Säfte von Fleisch,     Herstellen aus Tieren des\nFischen, Krebstieren, Weichtieren   Kapitels 1; jedoch müssen alle\nund anderen wirbellosen Wasser-     verwendeten Fische, Krebs-\ntieren                               tiere, Weichtiere und anderen\nwirbellosen Wassertiere voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein\n1604              Fische, zubereitet oder haltbar ge- Herstellen, bei dem der Fisch\nmacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus oder die Fischeier vollständig\nFischeiern gewonnen                 gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n1605             Krebstiere, Weichtiere und andere   Herstellen, bei dem alle ver-\nwirbellose Wassertiere, zubereitet  wendeten Krebstiere, Weich-\noder haltbar gemacht                tiere und anderen wirbellosen\nWassertiere vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\nex 1701          Rohr- und Rübenzucker sowie che-     Herstellen aus Vormaterialien,\nmisch reine Saccharose, fest, ohne   die in eine andere Position als\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen  die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind\nex 1701          Rohr- und Rübenzucker sowie che-     Herstellen, bei dem der Wert\nmisch reine Saccharose, fest, mit    aller verwendeten Vormateria-\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen   lien des Kapttels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                  1227\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                (3)              oder             (4)\n1702             Andere Zucker, einschließlich\nchemisch reine Lactose, Maltose,\nGlukose und Fructose, fest;\nZuckersirupe, ohne Zusatz von\nAroma- oder Farbstoffen; lnvert-\nzuckercreme, auch mit natürlichem\nHonig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert:\n- chemische reine Maltose und         Herstellen aus Vormaterialien\nFructose                           jeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 1702\n- andere Zucker, fest, mit Zusatz     Herstellen, bei dem der Wert\nvon Aroma- oder Farbstoffen        aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\n- andere                              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien voll-\n. ständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\nex 1703          Melassen aus der Gewinnung oder       Herstellen, bei dem der Wert\nRaffination von Zucker, mit Zusatz    aller verwendeten Vormateria-\nvon Aroma- oder Farbstoffen           lien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex 1703          Melassen aus der Gewinnung oder       Herstellen aus Vormaterialien,\nRaffination von Zucker, ohne Zusatz   die in eine andere Position als\nvon Aroma- oder Farbstoffen           die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind\n1704             Zuckerwaren ohne Kakaogehalt          Herstellen aus Vormaterialien,\n(einschließlich weiße Schokolade)     die in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt, daß\nder Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 18    Kakao und Zubereitungen aus           Herstellen aus Vormaterialien,\nKakao, ausgenommen Waren der         die in eine andere Position als\nPositionen 1801 und 1806, für die    die hergestellte Ware einzurei-\ndie folgenden Regeln festgelegt       hen sind\nsind","1228                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                                (3)                    oder      (4)\n1801                    Kakaobohnen und Kakaobohnen-                           ')\nbruch, roh oder geröstet\n1806                    Schokolade und andere kakaohalti-                      Herstellen aus Vormaterialien,\nge Lebensmittelzubereitungen                           die in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt, daß\nder Wert aller anderen ver-\nwendeten Vormaterialien des\nKapitels 17 30 V. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1901                    Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grieß, Stärke\noder Malzextrakt, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt\nan Kakaopulver von weniger als\n50 GHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Lebensmittel-\nzubereitungen aus Waren der Posi-\ntionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt\nan Kakaopulver oder mit einem\nGehalt an Kakaopulver von weniger\nals 10 GHT, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n- Malzextrakt                                          Herstellen aus Getreide des\nKapitels 10\n- andere                                               Herstellen aus Vormaterialien,\ndie in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt, daß\nder Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n1902                    Teigwaren, auch gekocht oder                           Herstellen, bei dem jedes Ge-\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen                      treide (ausgenommen Hart-\nStoffen) oder in anderer Weise zu-                     weizen), das gesamte Fleisch,\nbereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni,                  alle Schlachtnebenerzeug-\nNudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli,                     nisse, alle Fische, alle Krebs-\nCannelloni; Couscous, auch                             tiere oder alle Weichtiere voll-\nzubereitet                                             ständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\n1903                    Tapiokasago und Sago aus ande-                         Herstellen aus Vormaterialien\nren Stärken, in Form von Flocken,                     jeder Position, ausgenommen\nGraupen, Perlen, Krümeln und der-                      aus Kartoffelstärke der Posi-\ngleichen                                               tion 1108\n') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse· nach Artikel 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                 1229\nHS-Position              Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                (3)               oder           (4)\n1904             Lebensmittel, durch Aufblähen oder\nRösten von Getreide oder Getreide-\nerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn\nFlakes); Getreidekörner, ausgenom-\nmen Mais, vorgekocht oder in ande-\nrer Weise zubereitet:\n- ohne Zusatz von Kakao:             Herstellen, bei dem\n- jedes verwendete Getreide\nund seine Folgeprodukte .\n(ausgenommen Mais der Art\nZea indurata und Hartwei-\nzen sowie ihre Folgepro-\ndukte) vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müs-\nsen und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien des Kapi-\ntels 17 30 V. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestell-\nten Ware r:iicht überschreitet\n- mit Zusatz von Kakao:              Herstellen aus Vormaterialien,\ndie nicht in die Position 1806\neinzureihen sind, voraus-\ngesetzt, daß der Wert aller\nverwendeten Materialien des\nKapitels 17 30 V. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n1905             Backwaren, auch kakaohaltig;         Herstellen aus Vormaterialien\nHostien, leere Oblatenkapseln der    jeder Position, ausgenommen\nfür Arzneiwaren verwendeten Art,     aus Vormaterialien des Kapi-\nSiegeloblaten, getrocknete Teig-     tels 11\nblätter aus Mehl oder Stärke und\nähnliche Waren\n2001             Gemüse, Früchte und andere           Herstellen, bei dem alle ver-\ngenießbare Pflanzenteile, mit Essig  wendeten Früchte oder Ge-\nzubereitet oder haltbar gemacht      müse vollständig gewonnen\noder hergestellt sein müssen\n2002             Tomaten, ohne Essig zubereitet       Herstellen, bei dem alle ver-\noder haltbar gemacht                 wendeten Tomaten vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n2003             Pilze und Trüffeln, ohne Essig       Herstellen, bei dem alle ver-\nzubereitet oder haltbar gemacht      wendeten Pilze oder Trüffeln\nvollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\n2004             Anderes Gemüse, ohne Essig           Herstellen, bei dem alle ver-\nund 2005         zubereitet oder haltbar gemacht,     wendeten Gemüse vollständig\nauch gefroren                        gewonnen oder hergestellt\nsein müssen","1230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verle(hen\n(1)                          (2)                                (3)              oder             (4)\n2006             Früchte, Fruchtschalen und andere     Herstellen, bei dem der Wert\nPflanzenteile, mit Zucker haltbar ge- aller verwendeten Vormateria-\nmacht (durchtränkt und abgetropft,    lien des Kapitels 17 30 v. H.\nglasiert oder kandiert)               des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n2007             Konfitüren, Fruchtgelees, Marme-      Herstellen, bei dem der Wert\nladen, Fruchtmuse und Frucht-         aller verwendeten Vormateria-\npasten durch Kochen hergestellt,      lien des Kapitels 17 30 v. H.\nauch mit Zusatz von Zucker und        des Ab-Werk-Preises der\nanderen Süßmitteln                    Ware nicht überschreitet\n2008             Früchte und andere genießbare\nPflanzenteile, in anderer Weise zu-\nbereitet oder haltbar gemacht, auch\nmit Zusatz von Zucker, anderen\nSüßmitteln oder Alkohol, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n- Früchte, in anderer Weise als in    Herstellen, bei dem alle ver-\nWasser oder Dampf gegart, ohne     wendeten Früchte vollständig\nZusatz von Zucker, gefroren        gewonnen oder hergestellt\nsein müssen\n- Schalenfrüchte, ohne Zusatz von     Herstellen unter Verwendung\nZucker oder Alkohol                von Schalenfrüchten und Öl-\nsaaten mit Ursprungseigen-\nschaft der Positionen 0801,\n0802 und 1202 bis 1207,\nderen Wert 60 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare überschreitet\n- andere                              Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, vorausgesetzt, daß der\nWert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet\nex 2009         Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne      Herstellen aus Vormaterialien,\nZusatz von Alkohol, auch mit          die in eine andere Position als\nZusatz von Zucker oder anderen        die hergestellte Ware einzurei-\nSüßmitteln                            hen sind\nex 2009         Fruchtsäfte (einschließlich Trau-     Herstellen, bei dem alle ver-\nbenmost), nicht gegoren, ohne         wendeten Vormaterialien in\nZusatz von Alkohol, auch mit          eine andere Position als die\nZusatz von Zucker oder anderen        hergestellte Ware einzureihen\nSüßmitteln                            sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Ware nicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                1231\nHS-Position              Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                               (3)              oder             (4)\nex Kapitel 21    Verschiedene Lebensmittelzuberei-   Herstellen aus Vormaterialien,\ntungen, ausgenommen Waren der       die in eine andere Position als\nPositionen ex 2101, ex 2103, 2104   die hergestellte Ware einzurei-\nund ex 2106, für die die folgenden  hen sind\nRegeln festgelegt sind\nex 2101          Geröstete Zichorienwurzeln sowie    Herstellen, bei dem alle ver-\nAuszüge, Essenzen und Konzen-       wendeten Zichorienwurzeln\ntrate hieraus                       vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 2103          - Zubereitungen zum Herstellen      Herstellen, bei dem alle ver-\nvon Würzsoßen und zubereitete    wendeten Vormaterialien in\nWürzsoßen; zusammengesetzte      eine andere Position als die\nWürzmittel                       hergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch dürfen Senfmehl\noder Senf (einschließlich\nzubereitetes Senfmehl) ver-\nwendet werden\n- Senf (einschließlich zubereitetes Herstellen aus Senfmehl\nSenfmehl)\nex 2104          - Zubereitungen zum Herstellen      Herstellen aus Vormaterialien\nvon Suppen und Brühen sowie      jeder Position, ausgenommen\nZubereitungen dafür              aus zubereiteten oder haltbar\ngemachten Gemüsen der\nPositionen 2002 bis 2005\nex 2104          - zusammengesetzte homogeni-        Die Regel für die Position,\nsierte Lebensmittelzubereitungen zu der das Erzeugnis in loser\nSchüttung gehören würde,\nfindet Anwendung\nex 2106          Zuckersirupe, aromatisiert oder     Herstellen, bei dem der Wert\ngefärbt                             aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 22    Getränke, alkoholhaltige Flüssig-   Herstellen aus Vormaterialien,\nkeiten und Essig, ausgenommen       die in eine andere Position als\nWaren der Positionen 2201, 2202,    die hergestellte Ware einzurei-\nex 2204, 2205, ex 2207, ex 2208     hen sind\nund ex 2209, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n2201             Wasser, einschließlich natürliches  Herstellen, bei dem das ver-\noder künstliches Mineralwasser und  wendete Wasser vollständig\nkohlensäurehaltiges Wasser, ohne    gewonnen oder hergestellt\nZusatz von Zucker, anderen Süß-     sein müssen\nmitteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee","1232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                               (3)              oder            (4)\n2202              Wasser, einschließlich Mineral-     Herstellen, bei dem alle ver-\nwasser und kohlensäurehaltiges      wendeten Vormaterialien in\nWasser, mit Zusatz von Zucker,      eine andere Position als die\nanderen Süßmitteln oder Aroma-      hergestellte Ware einzureihen\nstoffen, und andere nichtalkoholi-  sind; jedoch darf der Wert aller\nsche Getränke, ausgenommen          verwendeten Vormaterialien\nFrucht- und Gemüsesäfte der Posi-   des Kapitels 17 30 v. H. des\ntion 2009                           Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreiten und die verwendeten\nFruchtsäfte (ausgenommen\nAnanas-, Limonen-, Limetten-\nund Grapefruitsäfte) der Posi-\ntion 2009 müssen vollständig\ngewonnen oder hergestellt\nsein\nex 2204          Wein aus frischen Weintrauben,      Herstellen aus anderem\neinschließlich mit Alkohol angerei- Traubenmost\ncherte Weine und Traubenmost,\ndessen Gärung durch Zusatz von\nAlkohol unterbunden oder unter-\nbrochen ist (stummgemachter\nTraubenmost)\n2205,            Wermutwein und andere Weine aus     Herstellen unter Verwendung\nex 2207,         frischen Weintrauben, mit Pflanzen  von Vormaterialien jeder Posi-\nex 2208          oder anderen Stoffen aromatisiert;  tion außer Weintrauben oder\nund ex 2209      Ethylalkohol und Branntwein, auch   ihrer Folgeprodukte\nvergällt; Branntwein, Likör und\nandere Spirituosen; zusammen-\ngesetzte alkoholische Zuberei-\ntungen der zum Herstellen von\nGetränken verwendeten Art;\nSpeiseessig\nex 2208          Whisky mit einem Alkoholgehalt von  Herstellen unter Verwendung\nweniger als 50 % vol                von Branntwein auf der Grund-\nlage von Getreide, dessen\nWert 15 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 23    Rückstände und Abfälle der          Herstellen aus Vormaterialien,\nLebensmittelindustrie; zubereitetes die in eine andere Position als\nFutter ausgenommen Waren der        die hergestellte Ware einzurei-\nPositionen ex 2303, ex 2306 und     hen sind\n2309, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 2303           Rückstände von der Maisstärke-      Herstellen, bei dem der\ngewinnung (ausgenommen ein-         gesamte verwendete Mais\ngedicktes Maisquellwasser) mit      vollständig gewonnen oder\neinem auf den Trockenstoff be-       hergestellt sein müssen\nzogenen Proteingehalt von mehr\nals 40 GHT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                       1233\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                      oder    (4)\nex 2306                  Olivenölkuchen und andere Rück-                       Herstellen, bei dem alle ver-\nstände aus der Gewinnung von                          wendeten Oliven vollständig\nOlivenöl mit einem Gehalt an                          gewonnen oder hergestellt\nOlivenöl von mehr als 3 GHT                           sein müssen\n2309                     Zubereitungen der zur Fütterung                       Herstellen, bei dem das\nverwendeten Art                                       gesamte verwendete Getreide,\nZucker oder Melassen, Fleisch\noder Milch vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen\n2401                     Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle\n2402                     Zigarren (einschließlich Stumpen),                    Herstellen, bei dem minde-\nZigarillos und Zigaretten, aus Tabak                  stens 70 GHT des verwende-\noder Tabakersatzstoffen                               ten unverarbeiteten Tabaks\noder der verwendeten Tabaks-\nabfälle der Position 2401 voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\nex 2403                  Rauchtabak                                            Herstellen, bei dem minde-\nstens 70 GHT des verwende-\nten unverarbeiteten Tabaks\noder der verwendeten Tabaks-\nabfälle der Position 2401 voll-\nständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\nex 2403                  Anderer verarbeiteter Tabak und                       Herstellen aus Vormaterialien,\nandere verarbeitete Tabakersatz-                      die in eine andere Position als\nstoffe; ,,homogenisierter\" oder                       die hergestellte Ware einzurei-\n,,rekonstituierter'' Tabak; Tabak-                    hen sind\nauszüge und Tabaksoßen\nex Kapitel 25            Salz, Schwefel, Steine und Erden;                     Herstellen, bei dem alle ver-\nGips, Kalk und Zement, ausgenom-                      wendeten Vormaterialien in\nmen Waren der Positionen ex 2504,                     eine andere Position als die\nex 2515, ex 2516, ex 2518,                            hergestellte Ware einzureihen\nex 2519, ex 2520, ex 2524, ex 2525                    sind\nund ex 2530, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 2504                  Natürlicher, kristalliner Graphit mit                 Anreicherung des Kohlen-\nangereichertem Kohlenstoffgehalt,                     stoffgehalts, Reinigen und\ngereinigt, gemahlen                                   Mahlen von kristallinem Roh-\ngraphit\nex 2515                  Marmor, durch Sägen oder auf                          Zerteilen von Marmor, auch\nandere Weise lediglich zerteilt, in                   bereits zerteiltem, mit einer\nBlöcken oder quadratischen oder                       Dicke von mehr als 25 cm,\nrechteckigen Platten mit einer Dicke                  durch Sägen oder auf andere\nvon 25 cm oder weniger                                Weise\n') Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für .vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\" nach Artikel 4.","1234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                (3)            oder             (4)\nex 2516          Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein     Zerteilen von Steinen, auch\nund andere Werksteine, durch           bereits zerteilten, mit einer\nSägen oder auf andere Weise ledig-     Dicke von mehr als 25 cm,\nlich zerteilt, in Blöcken oder quadra- durch Sägen oder auf andere\ntischen oder rechteckigen Platten      Weise\nmit einer Dicke von 25 cm oder\nweniger\nex 2518           Dolomit, gebrannt                      Brennen von nicht gebranntem\nDolomit\nex 2519           Natürliches Magnesiumcarbonat          Herstellen, bei dem alle ver-\n(Magnesit), gebrochen in luftdicht     wendeten Vormaterialien in\nverschlossenen Behältnissen;           eine andere Position als die\nMagnesiumoxid, auch rein, aus-         hergestellte Ware einzureihen\ngenommen Magnesia und                  sind; jedoch kann natürliches\ngeschmolzene totgebrannte              Magnesiumcarbonat (Magne-\n(gesinterte) Magnesia                  sium) verwendet werden\nex 2520          Gips, zu zahnärztlichen Zwecken        Herstellen, bei dem der Wert\nbesonders zubereitet                   aller verwendeten Vormateria-\nlien 50 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 2524          Asbestfasern                           Herstellen aus Asbest-\nkonzentrat\nex 2525          Glimmerpulver                          Mahlen von Glimmer und\nGlimmerabfall\nex 2530          Farberden, gebrannt oder gemahlen      Brennen oder Mahlen von\nFarberden\nKapitel 26       Erze sowie Schlacken und Aschen        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 27    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle   Herstellen, bei dem alle ver-\nund Erzeugnisse ihrer Destillation;    wendeten Vormaterialien in\nbituminöse Stoffe; Mineralwachse,      eine andere Position als die\nausgenommen Waren der Posi-            hergestellte Ware einzureihen\ntionen ex 2707 und 2709 bis 2715,      sind\nfür die die folgenden Regeln fest-\ngelegt sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                          1235\nHS-Position                     Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                               (3)               oder                (4)\nex 2707                 Öle, in denen die aromatischen       Raffination und/oder ein oder\nBestandteile gegenüber den nicht-    mehrere begünstigte(s) Ver-\naromatischen Bestandteilen ge-       fahren 2)\nwichtsmäßig überwiegen und die\nAndere Verfahren, bei denen\nähnlich sind den Mineralölen und\nalle verwendeten Vormateria-\nanderen Erzeugnissen der Destilla-\nlien in eine andere Position als\ntion des Hochtemperatur-Stein-\ndie hergestellte Ware einzurei-\nkohlenteers, bei deren Destillation\nhen sind; jedoch können Vor-\nbis 250 °C mindestens 65 RHT\nmaterialien der gleichen Posi-\nübergehen (einschließlich der Ben-\ntion verwendet werden, wenn\nzin-Benzol-Gemische), zur Verwen-\nihr Wert 50 v. H. des Ab-\ndung als Kraft- oder Heizstoffe\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 2709                 Öl aus bituminösen Mineralien, roh   Schwelung bituminöser Mine-\nralien\n2710                    Erdöl und Öl aus bituminösen         Raffination und/oder ein oder\nbis 2712                Mineralien, ausgenommen rohe         mehrere begünstigte(s) Ver-\nÖle; Zubereitungen mit einem          fahren 2)\nGehalt an Erdöl oder Öl aus bitumi-\nAndere Verfahren, bei denen\nnösen Mineralien von 70 GHT oder\nalle verwendeten Vormateria-\nmehr, in denen diese Öle den\nlien in eine andere Position als\nCharakter der Waren bestimmen,\ndie hergestellte Ware einzurei-\nanderweit weder genannt noch in-\nhen sind; jedoch können Vor-\nbegriffen\nmaterialien der gleichen Posi-\nErdgas und andere gasförmige          tion verwendet werden, wenn\nKohlenwasserstoffe                    ihr Wert 50 V. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nVaseline; Paraffin, mikrokristallines\nWare nicht überschreitet\nErdölwachs, paraffinische Rückstände\n(,,slack wax\"), Ozokerit, Montan-\nwachs, Torfwachs, andere Mineral-\nwachse und ähnliche durch Synthese\noder andere Verfahren gewonnene\nErzeugnisse, auch gefärbt\n2713                   Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und     Raffination und/oder ein oder\nbis 2715               andere Rückstände aus Erdöl oder      mehrere begünstigte(s) Ver-\nÖl aus bituminösen Mineralien         fahren 2)\nNaturbitumen und Naturasphalt;        Andere Verfahren, bei denen\nbituminöse oder ölhaltige Schiefer    alle verwendeten Vormateria-\nund Sande; Asphaltite und Asphalt-    lien in eine andere Position als\ngestein                               die hergestellte Ware einzurei-\nhen sind; jedoch können Vor-\nBituminöse Mischungen auf der\nmaterialien der gleichen Posi-\nGrundlage von Naturasphalt oder\ntion verwendet werden, wenn\nNaturbitumen, Bitumen aus Erdöl,\nihr Wert 50 V. H. des Ab-\nMineralteer oder Mineralteerpech\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 28          Anorganische chemische Erzeug-        Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; anorganische oder organi-      wendeten Vormaterialien in           aller verwendeten Vormateria-\nsche Verbindungen von Edelmetal-      eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nlen, Seltenerdmetallen, radioaktiven  hergestellte Ware einzureihen        Preises der hergestellten Ware\nElementen oder Isotopen; aus-         sind; jedoch können Vormate-         nicht überschreitet\ngenommen Waren der Positionen         rialien derselben Position ver-\nex 2805, ex 2811, ex 2833 und         wendet werden, wenn ihr Wert\nex 2840, für die die folgenden        20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nRegeln festgelegt sind                der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n') Siehe Bemerkung 6 - Anhang 1.","1236                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                   Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                               (3)               oder                (4)\nex 2805                ,,Mischmetall\"                     Herstellen durch thermische\noder elektrolytische Behand-\nlung, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Waren nicht\nüberschreitet\nex 2811                Schwefeltrioxid                    Herstellen aus Schwefeldioxid          Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 2833                Aluminiumsulfate                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 2840                Natriumperborat                    Herstellen aus Dinatriumtetra-         Herstellen, bei dem der Wert\nboratpentahydrat                       aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 29          Organische chemische Erzeug-       Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\nnisse; ausgenommen Waren der       wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormateria-\nPositionen ex 2901, ex 2902,      eine andere Position als die           lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nex 2905, 2915, 2932, 2933 und      hergestellte Ware einzureihen          Preises der hergestellten Ware\n2934, für die die folgenden Regeln sind; jedoch können Vormate-           nicht überschreitet\nfestgelegt sind                     rialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 2901                 Acyclische Kohlenwasserstoffe,     Raffination und/oder ein oder\nzur Verwendung als Kraft- oder     mehrere begünstigte(s) Ver-\nHeizstoffe                         fahren 2 )\nAndere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind; jedoch können Vor-\nmaterialien der gleichen Posi-\ntion verwendet werden, wenn\nihr Wert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWar-e nicht überschreitet\n2\n)  Siehe Bemen<ung 6 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                            1237\nHS-Position                    Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                 (3)              oder                (4)\nex 2902                Cyclane und Cyclene (ausgenom-         Raffination und/oder ein oder\nmen Azulene), Benzol, Toluol,          mehrere begünstigte(s) Ver-\nXylole zur Verwendung als Kraft-       fahren 2 )\noder Heizstoffe\nAndere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie hergestellte Waren einzu-\nreihen sind; jedoch können\nVormaterialien der gleichen\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex 2905                Metallalkoholate von Alkoholen         Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\ndieser Position oder von Ethanol       jeder Position, einschließlich        aller verwendeten Vormateria-\noder Glycerin                          aus anderen Vormaterialien            lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nder Position 2905; jedoch kön-        Preises der hergestellten Ware\nnen Metallalkoholate dieser           nicht überschreitet\nPosition verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n2915                   Gesättigte acyclische einbasische      Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,       jeder Position; jedoch darf der       aller verwendeten Vormateria-\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-       Wert aller Vormaterialien der         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-  Position 2915 oder 2916 ins-          Preises der hergestellten Ware\noder Nitrosoderivate                   gesamt 20 v. H. des Ab-               nicht überschreitet\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreiten\n2932                   Heterocyclische Verbindungen, nur\nmit Stickstoff als Heteroatom(e):\n- Innere Ether und deren Halogen-,     Herstellen aus Vormaterialien         Herstßllen, bei dem der Wert\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate jeder Position; jedoch darf der       aller verwendeten Vormateria-\nWert aller Vormaterialien der         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPosition 2909 20 v. H. des            Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-              nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreiten\n- Cyclische Acetale und innere          Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\nHalbacetale und deren Halogen-,     jeder Position                        aller verwendeten Vormateria-\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate                                       lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- andere                                Herstellen, bei dem alle ver-         Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in            aller verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die          lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nhergestellte Ware einzureihen         Preises der hergestellten Ware\nsind; jedoch können Vormate-          nicht überschreitet\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n') Siehe Bemerkung 6 - Anhang 1.","1238           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                              (3)              oder                (4)\n2933             Heterocyclische Verbindungen, nur    Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\nmit Stickstoff als Heteroatom(e);    jeder Position; jedoch darf der      aller verwendeten Vormateria-\nNucleinsäuren und ihre Salze         Wert aller Vormaterialien der        lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPosition 2932 oder 2933 ins-         Preises der hergestellten Ware\ngesamt 20 v. H. des Ab-              nicht überschreitet\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreiten\n2934             Andere heterocyclische Verbin-       Herstellen aus Vormaterialien        Herstellen, bei dem der Wert\ndungen                               jeder Position; jedoch darf der      aller verwendeten Vormateria-\nWert aller Vormaterialien der        lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPosition 2932, 2933 oder 2934        Preises der hergestellten Ware\ninsgesamt 20 v. H. des Ab-           nicht überschreitet\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreiten\nex Kapitel 30    Pharmazeutische Erzeugnisse; aus-    Herstellen, bei dem alle ver-\ngenommen Waren der Positionen        wendeten Vormaterialien in\n3002, 3003 und 3004, für die die     eine andere Position als die\nfolgenden Regeln festgelegt sind     hergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können Vormate-\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3002             Menschliches Blut; tierisches Blut,\nzu therapeutischen, prophylakti-\nschen oder diagnostische Zwecken\nzubereitet; Antisera und andere\nBlutfraktionen; Vaccine, Toxine,\nKulturen von Mikroorganismen (aus-\ngenommen Hefen) und ähnliche\nErzeugnisse:\n- Waren, bestehend aus zwei oder     Herstellen aus Vormaterialien\nmehr Bestandteilen, die zu thera- jeder Position, einschließlich\npeutischen oder prophylaktischen  anderer Vormaterialien der\nZwecken gemischt worden sind,      Position 3002; jedoch können\noder ungemischte Waren zu die-    Vormaterialien dieser Be-\nsen Zwecken, dosiert oder in Auf- schreibung verwendet werden,\nmachungen für den Einzelverkauf    wenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- andere\n- - menschliches Blut                 Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                  1239\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)              oder             (4)\n- - tierisches Blut, zu therapeuti-  Herstellen aus Vormaterialien\nschen oder prophylaktischen      jeder Position, einschließlich\nZwecken zubereitet               anderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- - Blutfraktionen, andere als Anti- Herstellen aus Vormaterialien\nsera, Hämoglobin und Serum-      jeder Position, einschließlich\nglobine                          anderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- - Hämoglobin, Blutglobuline und    Herstellen aus Vormaterialien\nSerumglobuline                   jeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- - andere                           Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\nanderer Vormaterialien der\nPosition 3002; jedoch können\nVormaterialien dieser Be-\nschreibung verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n3303            Arzneiwaren (ausgenommen Waren       Herstellen, bei dem\nund 3004        der Positionen 3002, 3005 oder\n- alle verwendeten Vormate-\n3006)\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind; j\"3-\ndoch können Vormaterialien\nder Position 3003 oder 3004\nverwendet werden, wenn ihr\nWert insgesamt 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Waren nicht\nüberschreitet, und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","1240                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                        Warenbezeichnung                                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                      (2)                                                (3)                  oder                      (4)\nex Kapitel 31             Düngemittel; ausgenommen Waren                        Herstellen, bei dem alle ver-                   Herstellen, bei dem der Wert\nder Position ex 3105, für die die                     wendeten Vormaterialien in                      aller verwendeten Vormateria-\nfolgende Regel fesJgelegt ist                         eine andere Position als die                    lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nhergestellte Ware einzureihen                   Preises der hergestellten Ware\nsind; jedoch können Vormate-                    nicht überschreitet\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 3105                   Mineralische oder chemische                           Herstellen, bei dem                             Herstellen, bei dem der Wert\nDüngemittel, zwei oder drei der                                                                       aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\ndüngenden Stoffe Stickstoff,                                                                        · lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPhosphor und Kalium enthaltend;                                                                       Preises der hergestellten Ware\ntron als die hergestellte\nandere Düngemittel; Erzeugnisse                                                                       nicht überschreitet\nWare einzureihen sind; je-\ndieses Kapitels in Tabletten oder\ndoch können Vormaterialien\nähnlichen Formen oder in Einzel-\nderselben Position verwen-\npackungen, mit einem Rohgewicht\ndet werden, wenn ihr Wert\nvon 10 kg oder weniger, ausge-\n20 v. H. des Ab-Werk-Preis-\nnommen:\nes nicht überschreitet, und\n- Natriumnitrat\n- der Wert aller verwendeten\n- Calciumcyanamid                                         Vormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\n- Kaliumsulfat\ngestellten Ware nicht über-\n- Kaliummagnesiumsulfat                                   schreitet\nex Kapitel 32             Gerb- und Farbstoffauszüge; Tan-                      Herstellen, bei dem alle ver-                   Herstellen, bei dem der Wert\nnine und ihre Derivate; Farbstoffe,                   wendeten Vormaterialien in                      alier verwendeten Vormateria-\nPigmente und andere Farbmittel;                       eine andere Position als die                    lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte;                      hergestellte Ware einzureihen                   Preises der hergestellten Ware\nTinten; ausgenommen Waren der                         sind; jedoch können Vormate-                    nicht überschreitet\nPositionen ex 3201 und 3205, für                      rialien derselben Position ver-\ndie die folgenden Regeln festgelegt                   wendet werden, wenn ihr Wert\nsind                                                  20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Waren nicht\nüberschreitet\nex 3201                   Tannine sowie deren Salze, Ether,                     Herstellen aus Gerbstoffaus-                    Herstellen, bei dem der Wert\nEster und andere Derivate                            zügen pflanzlichen Ursprungs                    aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n3205                       Farblacke; Zubereitungen im Sinne                    Herstellen aus Vormaterialien                    Herstellen, bei dem der Wert\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel                    jeder Position, ausgenommen                      aller verwendeten Vormateria-\nauf der Grundlage von Farblacken 3 )                 3203, 3204 und 3205; jedoch                      lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nkönnen Vormaterialien der                        Preises der hergestellten Ware\nPosition 3205 verwendet wer-                    nicht überschreitet\nden, wenn ihr Wert 20 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n')  Anmerl<ung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen\nverwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                            1241\nHS-Position                         Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                        (2)                                             (3)             oder                 (4)\nex Kapitel 33             Etherische Öle und Resinoide; zu-                      Herstellen, bei dem alle ver-         Herstellen, bei dem der Wert\nbereitete Riech-, Körperpflege- oder                  wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormateria-\nSchönheitsmittel, ausgenommen                         eine andere Position als die           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nWaren der Position 3301, für die die                  hergestellte Ware einzureihen          Preises der hergestellten Ware\nfolgende Regel festgelegt ist                         sind; jedoch können Vormate-           nicht überschreitet\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3301                      Etherische Öle (auch terpenfrei                       Herstellen aus Materialien je-         Herstellen, bei dem der Wert\ngemacht), einschließlich „konkrete\"                   der Position, einschließlich aus       aller verwendeten Vormateria-\noder „absolute\" Öle; Resinoide;                        Vormaterialien einer anderen           lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nKonzentrate etherischer Öle in                        Warengruppe ) dieser Posi-\n4\nPreises der hergestellten Ware\nFetten, nichtflüchtigen Ölen,                         tion; jedoch können Vormate-           nicht überschreitet\nWachsen oder ähnlichen Stoffen,                       rialien derselben Warengruppe\ndurch Enfleurage oder Mazeration                      verwendet werden, wenn ihr\ngewonnen; terpenhaltige Neben-                        Wert 20 v. H. des Ab-Werk-\nerzeugnisse aus etherischen Ölen;                     Preises der hergestellten Ware\ndestillierte, aromatische Wässer                      nicht überschreitet\nund wäßrige Lösungen etherischer\nÖle\nex Kapitel 34             Seifen, organische grenzflächen-                      Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\naktive Stoffe, zubereitete Wasch-                     wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormateria-\nmittel, zubereitete Schmiermittel,                    eine andere Position als die           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nkünstliche Wachse, zubereitete                         hergestellte Ware einzureihen          Preises der hergestellten Ware\nWachse, Schuhcreme, Scheuer-                           sind; jedoch können Vormate-           nicht überschreitet\npulver und dergleichen, Kerzen und                     rialien derselben Position ver-\nähnliche Erzeugnisse, Modellier-                       wendet werden, wenn ihr Wert\nmassen, ,,Dental-Wachs\" und                           20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nZubereitungen für zahnärztliche                        der hergestellten Ware nicht\nZwecke auf der Grundlage von                           überschreitet\nGips; ausgenommen Waren der\nPositionen ex 3403 und 3404, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\nex 3403                  Zubereitete Schmiermittel, die                         Raffination und/oder ein oder\nweniger als 70 GHT an Erdöl oder                      mehrere begünstigte(s) Ver-\nÖl aus bituminösen Mineralien ent-                    fahren 2)\nhalten\nAndere Verfahren, bei denen\nalle verwendeten Vormateria-\nlien in eine andere Position als\ndie hergestellte.Ware einzurei-\nhen sind; jedoch können Vor-\n.                                                                      materialien der gleichen Posi-\ntion verwendet werden, wenn\nihr Wert 50 V. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n')  Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.\n2\n) Siehe Bemerkung 6 - Anhang 1.","1242            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                 (3)              oder                (4)\n3404             Künstliche Wachse und zubereitete\nWachse:\n- Künstliche Wachse und zuberei-      Herstellen, bei dem alle ver-\ntete Wachse auf der Grundlage      wendeten Vormaterialien in\nvon Paraffin, Erdolwachsen oder    eine andere Position als die\nvon wachsen aus bituminösen        hergestellte Ware einzureihen\nMineralien oder von paraffini-     sind; jedoch können Vormate-\nsehen Rückständen                  rialien der gleichen Position\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 50 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten\nWaren nicht überschreitet\n- andere                              Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, ausgenommen           aller verwendeten Vormateria-\naus                                   lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\n- hydrierten Ölen, die den\nnicht überschreitet\nCharakter von Wachsen\nhaben, der Position 1516\n- Fettsäuren von chemisch\nnicht eindeutig bestimmter\nKonstitution und techni-\nsehen Fettalkoholen, die den\nCharakter von Wachsen\nhaben, der Position 1519\n- Vormaterialien der Position\n3404;\njedoch können diese Vormate-\nrialien verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware insgesamt\nnicht überschreitet\nex Kapitel 35     Eiweißstoffe, modifizierte Stärken;  Herstellen, bei dem alle ver-\nKlebstoffe; Enzyme; ausgenommen      wendeten Vormaterialien in\nWaren der Positionen 3505 und        eine andere Position als die\nex 3507, für die die folgenden        hergestellte Ware einzureihen\nRegeln festgelegt sind               sind; jedoch können Vormate-\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware insge-\nsamt nicht überschreitet\n3505              Dextrine und andere modifizierte\nStärken (z. B. Quellstärke oder ver-\nesterte Stärke); Leime auf der\nGrundlage von Stärken, Dextrinen\noder anderen modifizierten Stärken:\n.\n- Stärkeether und -ester              Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, einschließlich\naus anderen Vormaterialien\nder Position 3505","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                       1243\nHS-Position              Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                               (3)              oder                 (4)\n- andere                              Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus solchen der Position 1108\nex 3507           Zubereitete Enzyme, anderweit        Herstellen, bei dem der Wert\nweder genannt noch inbegriffen       aller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 36        Pulver und Sprengstoffe; pyrotech-   Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nnische Artikel; Zündhölzer; Zünd-    wendeten Vormaterialien in           aller verwendeten Vormateria-\nmetallegierungen; leicht entzünd-    eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nliehe Stoffe                         hergestellte Ware einzureihen        Preises der hergestellten Ware\nsind; jedoch können Vormate-         nicht überschreitet\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex Kapitel 37     Erzeugnisse zu photographischen      Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nund kinematographischen Zwecken;     wendeten Vormaterialien in           aller verwendeten Vormateria-\nausgenommen Waren der Positio-        eine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nnen 3701, 3702 und 3704, für die     hergestellte Ware einzureihen        Preises der hergestellten Ware\ndie folgenden Regeln festgelegt       sind; jedoch können Vormate-         nicht überschreitet\nsind                                  rialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3701             lichtempfindliche photographische\nPlatten und Planfilme, nicht belieh-\ntet, aus Stoffen aller Art (aus-\ngenommen Papier, Pappe oder\nSpinnstoffe); lichtempfindliche\nphotographische Sofortbild-Plan-\nfilme, nicht belichtet, auch in Kas-\nsetten:\n- Sofortbild-Planfilme für Farb-     Herstellen aus Vormaterialien,        Herstellen, bei dem der Wert\naufnahmen                        die nicht in die Position 3701        aller verwendeten Vormateria-\noder 3702 einzureihen sind;          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\njedoch können Vormaterialien         Preises der hergestellten Ware\nder Position 3702 verwendet          nicht überschreitet\nwerden, wenn ihr Wert\n30 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicnt\nüberschreitet\n- andere                             Herstellen aus Vormaterialien,       Herstellen, bei dem der Wert\ndie nicht in die Position 3701       aller verwendeten Vormateria-\noder 3702 einzureihen sind;          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\njedoch können Vormaterialien         Preises der hergestellten Ware\nder Positionen 3701 und 3702         nicht überschreitet\nverwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","1244            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                               (3)              oder                 (4)\n3702             lichtempfindliche photographische     Herstellen aus Vormaterialien,       Herstellen, bei dem der Wert\nFilme in Rollen, nicht belichtet, aus die nicht in die Position 3701       aller verwendeten Vormateria-\nStoffen aller Art (ausgenommen        oder 3702 einzureihen sind           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);                                           Preises der hergestellten Ware\nlichtempfindliche photographische                                          nicht überschreitet\nSofortbild-Rollfilme, nicht belichtet\n3704             Photographische Platten, Filme,       Herstellen aus Vormaterialien,       Herstellen, bei dem der Wert\nPapiere, Pappen und Spinnstoffe,      die nicht in die Positionen          aller verwendeten Vormateria-\nbelichtet, jedoch nicht entwickelt    3701 bis 3704 einzureihen            lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nsind                                 Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 38    Verschiedene Erzeugnisse der ehe-     Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nmischen Industrie; ausgenommen        wendeten Vormaterialien in           aller verwendeten Vormateria-\nWaren der Positionen ex 3801,         eine andere Position als die         lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nex 3803, ex 3805, ex 3806,            hergestellte Ware einzureihen        Preises der hergestellten Ware\nex 3807, 3808 bis 3814, 3818          sind; jedoch können Vormate-         nicht überschreitet\nbis 3820, 3822 und 3823, für die      rialien derselben Position ver-\ndie folgenden Regeln festgelegt       wendet werden, wenn ihr Wert\nsind                                  20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n3801             Künstlicher Graphit; kolloider\nGraphit und halbkolloider Graphit;\nZubereitungen auf der Grundlage\nvon Graphit oder anderen Kohlen-\nstoffen, in Form von Pasten,\nBlöcken, Platten oder anderen\nHalbfertigerzeugnissen:\n- Kolloider Graphit in öliger         Herstellen, bei dem der Wert\nSuspension und halbkolloider      aller verwendeten Vormateria-\nGraphit; kohlenstoffhaltige Pasten lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nfür Elektroden                     Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- Graphit in Form von Pasten,         Herstellen, bei dem der Wert          Herstellen, bei dem der Wert\nbestehend aus einer Mischung      aller verwendeten Vormateria-        aller verwendeten Vormateria-\nvon mehr als 30 GHT von           lien der Position 3403 20 v. H.      lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nGraphit mit Mineralölen           des Ab-Werk-Preises der her-          Preises der hergestellten Ware\ngestellten Ware nicht über-           nicht überschreitet\nschreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem alle ver-         Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in            aller verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nhergestellte Ware einzureihen         Preises der hergestellten Ware\nsind; jedoch können Vormate-          nicht überschreitet\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                       1245\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                               (3)              oder                (4)\nex 3803         Tallöl, raffiniert                    Raffinieren von rohem Tallöl         Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 3805         Sulfa~erpentinöl, gereinigt           Reinigen durch Destillieren          Herstellen, bei dem der Wert\noder Raffinieren von rohem           aller verwendeten Vormateria-\nSulfatterpentinöl                    lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 3806         Harzester                             Raffinieren von Harzsäuren           Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 3807         Schwarzpech, auch lediglich Pech      Destillieren von Holzteer            Herstellen, bei dem der Wert\ngenannt                                                                    aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n3808            Insektizide, Rodentizide, Fungizide,  Herstellen, bei dem der Wert\nHerbizide, Keimhemmungsmittel         aller verwendeten Vormateria-\nund Pflanzenwuchsregulatoren,         lien 50 V. H. des Ab-Werk-\nDesinfektionsmittel und ähnliche      Preises der hergestellten Ware\nErzeugnisse, in Formen oder Auf-      nicht überschreitet\nmachungen für den Einzelverkauf\noder als Zubereitungen oder Waren\n(z. B. Schwefelbänder, Schwefel-\nfäden, Schwefelkerzen und Flie-\ngenfänger)\n3809            Appretur- oder Endausrüstungs-        Herstellen, bei dem der Wert\nmittel, Beschleuniger zum Färben      aller verwendeten Vormateria-\noder Fixieren von Farbstoffen und     lien 50 V. H. des Ab-Werk-\nandere Erzeugnisse und Zuberei-       Preises der hergestellten Ware\ntungen (z. B. zubereitete Schlichte-  nicht überschreitet\nmittel und Zubereitungen zum Bei-\nzen), von der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie oder\nähnlichen Industrien verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n3810            Zubereitungen zum Abbeizen von        Herstellen, bei dem der Wert\nMetallen; Flußmittel und andere       aller verwendeten Vormateria-\nHilfsmittel zum Schweißen oder        lien 50 V. H. des Ab-Werk-\nLöten von Metallen; Pasten und        Preises der hergestellten Ware\nPulver zum Schweißen oder Löten,      nicht überschreitet\naus Metall und anderen Stoffen;\nZubereitungen von der als Über-\nzugs- oder Füllmasse für Schweiß-\nelektroden oder Schweißstäbe ver-\nwendeten Art","1246           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)             oder             (4)\n3811            Zubereitete Antiklopfmittel, Anti-\noxidantien, Antigums, Viskositäts-\nverbesserer, Antikorrosivadditives\nund andere zubereitete Additives für\nMineralöle (einschließlich Kraft-\nstoffe) oder für andere, zu den-\nselben Zwecken wie Mineralöle ver-\nwendete Flüssigkeiten:\n- zubereitete Additive für            Herstellen, bei dem der Wert\nSchmieröle, Erdöle oder Öle aus    der verwendeten Vormateria-\nbituminösen Mineralien ent-        lien der Position 3811 50 v. H.\nhaltend                            des Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- andere                              Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n3812            Zubereitete Vulkanisations-           Herstellen, bei dem der Wert\nbeschleuniger; zusammengesetzte       aller verwendeten Vormateria-\nWeichmacher für Kautschuk oder        lien 50 V. H. des Ab-Werk-\nKunststoffe, anderweit weder ge-      Preises der hergestellten Ware\nnannt noch inbegriffen; zubereitete   nicht überschreitet\nAntioxidationsmittel und andere zu-\nsammengesetzte Stabilisatoren für\nKautschuk und Kunststoffe\n3813            Gemische und Ladungen für Feuer-      Herstellen, bei dem der Wert\nlöschgeräte; Feuerlöschgranaten       aller verwendeten Vormateria-\nund Feuerlöschbomben                  lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n3814            Zusammengesetzte organische           Herstellen, bei dem der Wert\nLösungs- und Verdünnungsmittel,       aller verwendeten Vormateria-\nanderweit weder genannt noch in-      lien 50 V. H. des Ab-Werk-\nbegriffen; Zubereitungen zum Ent-     Preises der hergestellten Ware\nfernen von Farben oder Lacken         nicht überschreitet\n3818            Chemische Elemente, zur Verwen-       Herstellen, bei dem der Wert\ndung in der Elektronik dotiert, in    aller verwendeten Vormateria-\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen   lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nFormen; chemische Verbindungen        Preises der hergestellten Ware\nzur Verwendung in der Elektronik     nicht überschreitet\ndotiert\n3819             Flüssigkeiten für hydraulische        Herstellen, bei dem der Wert\nBremsen und andere zubereitete       aller verwendeten Vormateria-\nFlüssigkeiten für hydraulische        lien 50 V. H. des Ab-Werk-\nKraftübertragung, kein Erdöl oder Öl  Preises der hergestellten Ware\naus bituminösen Mineralien ent-       nicht überschreitet\nhaltend oder mit einem Gehalt an\nErdöl oder Öl aus bituminösen\nMineralien von weniger als 70 GHT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                      1247\nHS-Position              Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                               (3)              oder                 (4)\n3820            Zubereitete Gefrierschutzmittel und  Herstellen, bei dem der Wert\nzubereitete Flüssigkeiten zum Ent-   aller verwendeten Vormateria-\neisen                                lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n3822            Zusammengesetzte Diagnostik-         Herstellen, bei dem der Wert\noder Laborreagenzien, ausgenom-      aller verwendeten Vormateria-\nmen der Waren der Position 3002      lien 50 V. H. des Ab-Werk-\noder 3006                            Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n3823            Zubereitete. Bindemittel·für Gieße-\nreiformen oder -kerne; chemische\nErzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwand-\nter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten),\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen; Rückstände der chemi-\nschen Industrie oder verwandter\nIndustrien, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n- folgende Waren dieser Position:    Herstellen, bei dem alle ver-        Herstellen, bei dem der Wert\nwendeten Vormaterialien in           aller verwende~en Vormateria-\n- - zubereitete Bindemittel für\neine andere Position als die         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nGießereifonnen oder Gießerei-\nhergestellte Ware einzureihen       Preises der hergestellten Ware\nkerne auf der Grundlage von\nsind; jedoch können Vormate-         nicht überschreitet\nnatürlichen Harzprodukten\nrialien derselben Position ver-\n- - Naphtensäuren, ihre wasser-   wendet werden, wenn ihr Wert\nunlöslichen Salze und Ester   20 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Naphtensäuren             der hergestellten Ware nicht\n- - Sorbit, ausgenommen Sorbit    überschreitet\nder Position 2905\nPetroleumsulfonate, ausge-\nnommen solche des Ammo-\nniums, der Alkalimetalle oder\nder Äthanolamine; thiopen-\nhaltige Sulfosäuren von Öl\naus bituminösen Mineralien\nund ihre Salze\nIonenaustauscher\n- - absorbierende Zubereitungen\n(Getter) zum Vervollständi-\ngen des Hochvakuums in\nelektrischen Lampen und\nRöhren\n- - nicht ausgebrauchte Gas-\nreinigungsmassen\n- - Ammoniakwasser und aus-\ngebrauchte Gasreinigungs-\nmassen\n- - Sulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze;\nEster äer Sulfonaphten-\nsäuren\n- - Fuselöle und Dippelöle","1248                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                        Warenbezeichnung                                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                                (3)                     oder                      (4)\n- - Mischungen von Salzen mit\nverschiedenen Anionen\n- - Kopierpasten auf der Grund-\nlage von Gelatine, auch auf\nUnterlagen aus Papier oder\nTextilien\n- andere                                                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 3901                   Kunststoffe in Primärformen,\nbis 3915                  Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus\nKunststoffen; ausgenommen Waren\nder Position 3907, für die die fol-\ngende Regel festgelegt ist:\n- Additionshomopolymerisations-                         Herstellen, bei dem                             Herstellen, bei dem der Wert\nerzeugnisse                                                                                          der verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 25 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 50 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n39 20 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten\nWare nicht überschreitet 5 )\n- andere                                                Herstellen, bei dem der Wert                    Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-                   der verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 39 20 v. H.                   lien 25 V. H. des Ab-Werk-\ndes Ab-Werk-Preises der her-                    Preises der hergestellten Ware\ngestellten Ware nicht über-                     nicht überschreitet\nschreitet5)\nex 3907                   Copolymere, aus Polycarbonaten                          Herstellen, bei dem alle ver-\nund Acrylnitrilbutadienstyrolcopoly-                    wendeten Vormaterialien in\nmeren                                                   eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können Vormate-\nrialien derselben Position ver-\nwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet5)\nex 3916                   Halb- und Fertigerzeugnisse aus\nbis 3921                  Kunststoffen, ausgenommen Waren\nder Positionen ex 3916, ex 3917,\nex 3920 und ex 3921, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind:\n- Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet                   Herstellen, bei dem der Wert                    Herstellen, bei dem der Wert\nals nur mit Oberflächenbearbei-                      der verwendeten Vormateria-                     der verwendeten Vormateria-\ntung oder anders als nur quadra-                     lien des Kapitels 39 50 v. H.                   lien 25 V. H. des Ab-Werk-\ntisch oder rechteckig zugeschnit-                    des Ab-Werk-Preises der her-                    Preises der hergestellten Ware\nten; andere Erzeugnisse, weiter                      gestellten Ware nicht über-                     nicht überschreitet\nbearbeitet als nur mit Ober-                         schreitet\nflächenbearbeitung\n')  Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 <V1dererseits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestelltem Ware gewichtsmäßig überwiegt                     .,,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                                           1249\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                    oder                      (4)\n- andere:\n- - aus Additionshomopolymeri-                      Herstellen, bei dem                             Herstellen, bei dem der Wert\nsationserzeugnissen                                                                           der verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 50 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert der verwendeten\nVormaterialien des Kapitels\n39 20 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten\nWare nicht überschreitet 5 )\n- - andere                                          Herstellen, bei dem der Wert                    Herstellen, bei dem der Wert\nder verwendeten Vormateria-                     der verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 39 20 v. H.                   lien 25 V. H. des Ab-Werk-\ndes Ab-Werk-Preises der her-                    Preises der hergestellten Ware\ngestellten Ware nicht über-                     nicht überschreitet\nschreitet 5 )\nex 3916                   Profile, Rohre und Schläuche                           Herstellen, bei dem                             Herstellen, bei dem der Wert\nund ex 3917                                                                                                                      der verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 25 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 50 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert der Vormaterialien,\ndie in dieselbe Position wie\ndie hergestellte Ware ein-\nzureihen sind, 20 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 3920                   Folien und Filme aus lonomeren                         Herstellen aus einem Salz                       Herstellen, bei dem der Wert\neines thermoplastischen                         der verwendeten Vormateria-\nKunststoffs, der ein Misch-                     lien 25 v. H. des Ab-Werk-\npolymer aus Ethylen und                         Preises der hergestellten Ware\nMetacrylsäure, teilweise neu-                   nicht überschreitet\ntralisiert durch metallische\nIonen, hauptsächlich Zink und\nNatrium, ist\nex 3921                   Bänder aus Kunststoffen,                               Herstellen aus hochtrans-                       Herstellen, bei dem der Wert\nmetallisiert                                           parenten Polyesterfolien mit                    der verwendeten Vormateria-\neiner Dicke von weniger als                     lien 25 v. H. des Ab-Werk-\n23 Mikrone)                                     Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n') Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt\ndiese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestelltem Ware gewichtsmäßig überwiegt.\n\") Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-0 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) - weniger\nals 2 v. H. beträgt.","1250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                              (3)             oder              (4)\n3922              Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen  Herstellen, bei dem der Wert\nbis 3926                                              aller verwendeten Vormateria-\nlen 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 40     Kautschuk und Waren daraus, aus-    Herstellen, bei dem alle ver-\ngenommen Waren der Positionen       wendeten Vormaterialien in\n4001, 4005, 4012 und ex 4017, für   eine andere Position als die\ndie die folgenden Regeln festgelegt hergestellte Ware einzureihen\nsind                                sind\nex 4001           Geschichtete Platten aus Kautschuk  Aufeinanderschichten von\nfür Sohlenkrepp                     Platten aus Naturkautschuk\n4005              Kautschukmischungen (sogenannte     Herstellen, bei dem der Wert\nMasterbatches), nicht vulkanisiert, aller verwendeten Vormateria-\nin Primärformen oder in Platten,    lien, ausgenommen Natur-\nBlättern oder Streifen              kautschuk, 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n4012              Luftreifen aus Kautschuk, rund-\nerneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, aus-\nwechselbare Überreifen und Fel-\ngenbänder, aus Kautschuk:\n- Luftreifen, Vollreifen oder Hohl- Runderneuern von gebrauch-\nkammerreifen, runderneuert, aus  ten Reifen\nKautschuk\n- andere                            Herstellen aus Vormaterialien\njeder Position, ausgenommen\naus solchen der Position 4011\noder 4012\nex 4017          Waren aus Hartkautschuk             Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kapitel 41    Rohe Häute und Felle (andere als    Herstellen, bei dem alle ver-\nPelzfelle) und Leder, ausgenommen   wendeten Vormaterialien in\nWaren der Positionen ex 4102,       eine andere Position als die\n4104 bis 4107 und 4109, für die die hergestellte Ware einzureihen\nfolgenden Regeln festgelegt sind    sind\nex 4102          Rohe Felle von Schafen oder         Enthaaren von Schaffellen\nLämmern, enthaart                   oder Lammfellen\n4104             Leder, enthaart, ausgenommen        Nachgerben von vorgegerbtem\nbis 4107          Leder der Position 4108 oder 4109  Leder oder Herstellen, bei\ndem alle verwendeten Vor-\nmaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte\nWare einzureihen sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                 1251\nHS-Position               Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                               (3)             oder             (4)\n4109              Lackleder und folienkaschierte       Herstellen aus Leder der Posi-\nLackleder; metallisierte Leder       tionen 41 04 bis 4107, wenn\nsein Wert 50 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nKapitel 42        Lederwaren; Sattlerwaren; Reise-     Herstellen, bei dem alle ver-\nartikel, Handtaschen und ähnliche    wendeten Vormaterialien in\nBehältnisse; Waren aus Därmen        eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 43     Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;  Herstellen, bei dem alle ver-\nWaren daraus, ausgenommen der         wendeten Vormaterialien in\nPositionen ex 4302 und 4303, für     eine andere Position als die\ndie die folgenden Regeln festgelegt   hergestellte Ware einzureihen\nsind                                  sind\nex 4302           Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt\n- in Platten, Kreuzen oder ähn-       Bleichen oder Färben mit\nlichen Formen                     Zuschneiden und Zusammen-\nsetzen von nicht zusammen-\ngesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n- andere                              Herstellen aus nicht zusam-\nmengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen\n4303             Bekleidung, Bekleidungszubehör        Herstellen aus nicht zusam-\nund andere Waren, aus Pelzfellen      mengesetzten gegerbten oder\nzugerichteten Pelzfellen der\nPosition 4302\nex Kapitel 44    Holz und Holzwaren; Holzkohle,        Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen Waren der Posi-           wendeten Vormaterialien in\ntionen ex 4403, ex 4407, ex 4408,     eine andere Position als die\n4409, ex 4410 bis ex 4413,            hergestellte Ware einzureihen\nex 4415, ex 4416, 4418 und            sind\nex 4421, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 4403          Rohholz, zwei- oder vierseitig, grob  Herstellen aus Rohholz,\nzugerichtet                           auch entrindet oder vom Splint\nbefreit\nex 4407          Holz, in der Längsrichtung gesägt     Hobeln, Schleifen oder Keil-\noder gesäumt, gemessert oder          verzinken\ngeschält, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen\noder keilverzinkt","1252          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                (3)              oder             (4)\nex 4408         Furnierblätter oder Blätter für Sperr- zusammenfügen, Hobeln,\nholz zusammengefügt, mit einer         Schleifen oder Keilverzinken\nDicke von 6 mm oder weniger;\nanderes Holz, in der Längsrichtung\ngesägt, gemessert oder geschält,\nmit einer Dicke von 6 mm oder\nweniger, gehobelt, geschliffen oder\nkeilverzinkt\n4409            Holz (einschließlich Stäbe und Friese\nfür Parkett, nicht zusammen-\ngesetzt), entlang einer oder mehre-\nrer Kanten oder Flächen profiliert\n(gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt,\nabgeschrägt, gefriest, gerundet oder\nin ähnlicher Weise bearbeitet), auch\ngehobelt, geschliffen oder keil-\nverzinkt:\n- geschliffen oder keilverzinkt        Schleifen oder Keilverzinken\n- gefrieste oder profilierte Leisten   Friesen oder Profilieren\nund Friese\n- andere                               Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex 4410         Gefrieste oder profilierte Holzleisten Friesen oder Profilieren\nbis ex 4413     und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen, elektrische\nLeitungen oder für ähnliche Zwecke\nex 4415         Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-    Herstellen aus noch nicht auf\nmeln und ähnliche Verpackungs-         die erforderlichen Maße zu-\nmittel, aus Holz                       geschnittenen Brettern\nex 4416         Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Faßstäben,\nandere Böttcherwaren und Teile         auch auf beiden Hauptflächen\ndavon, aus Holz                        gesägt, aber nicht weiter be-\narbeitet\n4418            Bautischler- und Zimmermanns-\narbeiten, einschließlich Verbund-\nplatten mit Hohlraum-Mittellagen,\nParkettafeln, Schindeln (,,shingles\"\nund „shakes\") aus Holz:\n- Bautischler- und Zimmermanns-        Herstellen, bei dem alle ver-\narbeiten, aus Holz                 wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können Verbund-\nplatten mit Hohlraummittel-\nlagen und Schindeln\n(,,shingels\" und „shakes\")\nverwendet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                 1253\nHS-Position               Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                               (3)             oder              (4)\n- Gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren\nund Friese\n- andere                             Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex 4421          Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;   Herstellen aus Holz jeder\nHolznägel für Schuhe                 Position, ausgenommen aus\nHolzdraht der Position 4409\nex Kapitel 45    Kork und Korkwaren, ausgenom-        Herstellen, bei dem alle ver-\nmen Waren der Position 4503, für     wendeten Vormaterialien in\ndie im folgenden eine Regel fest-    eine andere Position als die\ngelegt ist                           hergestellte Ware einzureihen\nsind\n4503             Waren aus Naturkork                  Herstellen aus Kork der Posi-\ntion 4501\nKapitel 46       Flechtwaren und Korbmacherwaren      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nKapitel 47       Halbstoffe aus Holz oder anderen     Herstellen, bei dem alle ver-\ncellulosehaltigen Faserstoffen;      wendeten Vormaterialien in\nAbfälle und Ausschuß von Papier      eine andere Position als die\noder Pappe                           hergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 48    Papier und Pappe; Waren aus          Herstellen, bei dem alle ver-\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,  wendeten Vormaterialien in\nausgenommen Waren der Positio-       eine andere Position als die\nnen ex 4811, 4816, 4817, ex 4818,    hergestellte Ware einzureihen\nex 4819, ex 4820 und ex 4823, für    sind\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\nex 4811          Papier und Pappe, nur liniert oder   Herstellen aus Vormaterialien\nkariert                              für die Papierherstellung des\nKapitels 47\n4816             Kohlepapier, präpariertes Durch-     Herstellen aus Vormaterialien\nschreibepapier und anderes Ver-      für die Papierherstellung des\nvielfältigungs- und Umdruckpapier    Kapitels 47\n(ausgenommen Waren der Position\n4809), vollständige Dauerschablo-\nnen und Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons\n4","1254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                   (3)              oder            (4)\n4817              Briefumschläge, Einsteckbriefe,       Herstellen, bei dem\nPostkarten (ohne Bilder) und Brief-\n- alle verwendeten Vormate-\nkarten, aus Papier oder Pappe;\nrialien in eine andere\nZusammenstellungen solcher\nPosition als die hergestellte\nSchreibwaren, in Schachteln,\nWare einzureihen sind und\nTaschen und ähnlichen Behältnis-\nsen, aus Papier oder Pappe            - der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 4818           Toilettenpapier                       Herstellen aus Vormaterialien\nfür die Papierherstellung des\nKapitels 47\nex 4819           Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel,   Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungs-\n- alle verwendeten Vormate-\nmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-\nrialien in eine andere\nwatte oder Vliesen aus Zellstoff-\nPosition als die hergestellte\nfasern\nWare einzyreihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 4820          Briefpapierblöcke                     Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 4823          Andere Papiere, Pappen, Zellstoff-    Herstellen aus Vormaterialien\nwatte und Vliese aus Zellstoffasern,  für die Papierherstellung des\nzugeschnitten                         Kapitels 47\nex Kapitel 49    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und     Herstellen, bei dem alle ver-\nandere Erzeugnisse des graphi-        wendeten Vormaterialien in\nschen Gewerbes; hand- oder ma-        eine andere Position als die\nschinengeschriebene Schriftstücke     hergestellte Ware einzureihen\nund Pläne; ausgenommen Waren          sind\nder Positionen 4909 und 4910, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\n4909             Bedruckte oder illustrierte Post-      Herstellen aus Vormaterialien,\nkarten; Glückwunschkarten und          die nicht in die Position 4909\nbedruckte Karten mit Glück-            oder 4911 einzureihen sind\nwünschen oder persönlichen Mit-\nteilungen, auch illustriert, auch mit\nUmschlägen oder Verzierungen\naller Art","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tfi!il II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                     1255\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder        (4)\n4910                  Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcke von Abreiß-\nkalendern:\n- Dauerkalender oder Kalender,                         Herstellen, bei dem\nderen auswechselbarer Block auf\n- alle verwendeten Vormate-\neiner Unterlage angebracht ist,\nrialien in eine andere Posi-\ndie nicht aus Papier oder Pappe\ntion als die hergestellte\nbesteht\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- andere                                               Herstellen aus Vormaterialien,\ndie nicht in die Position 4909\noder 4911 einzureihen sind\nex Kapitel 50         Seide, ausgenommen Waren der                           Herstellen, bei dem alle ver-\nPositionen ex 5003, 5004 bis                           wendeten Vormaterialien in\nex 5006 und 5007, für die die fol-                     eine andere Position als die\ngenden Regeln festgelegt sind                          hergestellte Ware einzureihen\nsind\nex 5003               Abfälle von Seide (einschließlich                      Krempeln oder Kämmen von\nnicht abhaspelbare Kokons, Garn-                       Abfällen von Seide\nabfälle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n5004                  Seidengarne, Schappeseidengame                         Herstellen aus 1 )\nbis ex 5006           oder Bouretteseidengame\n- Grege oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- anderen natürlichen Spinn-\nfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht\nanders für die Spinnerei\nbearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5007                  Gewebe aus Seide, Schappeseide\noder Bouretteseide:\n- in Verbindung mit Kautschuk-                         Herstellen aus einfachen\nfäden                                               Gamen 1 )\n- andere                                               Herstellen aus 1 ):\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren. die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","1256                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                      Warenbezeichnung                                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder        (4)\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 51         Wolle, feine und grobe Tierhaare;                      Herstellen, bei dem alle ver-\nGame und Gewebe aus Roßhaar,                           wendeten Vormaterialien in\nausgenommen Waren der Positio-                         eine andere Position als die\nnen 5106 bis 5110 und 5111 bis                         hergestellte Ware einzureihen\n5113, für die im folgenden Regeln                      sind\nfestgelegt sind\n5106                  Game aus Wolle, feinen oder                            Herstellen aus 1 )\nbis 5110              groben Tierhaaren oder Roßhaar\n- Rohseide, Abfällen von\nSeide, gekrem~elt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- andere natürliche Fasern,\nweder gekrempelt noch\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5111                  Gewebe aus Wolle, feinen oder\nbis 5113              groben Tierhaaren oder Roßhaar:\n- in Verbindung mit Kautschuk-                         Herstellen aus eintachen\nfäden                                               Gamen 1 )\n- andere                                               Herstellen aus 1 )\n- Kokosgamen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                        1257\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                              (3)                   oder        (4)\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 52          Baumwolle, ausgenommen Waren                           Herstellen, bei dem alle ver-\nder Positionen 5204 bis 5207 und                       wendeten Vormaterialien in\n5208 bis 5212, für die die folgenden                   eine andere Position als die\nRegeln festgelegt sind                                 hergestellte Ware einzureihen\nsind\n5204                   Nähgarne und andere Garne aus                          Herstellen aus 7)\nbis 5207               Baumwolle\n- Grege oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5208                  Gewebe aus Baumwolle\nbis 5212\n- in Verbindung mit Kautschuk-                         Herstellen aus einfachen\nfäden                                               Garnen 7 )\n- andere                                               Herstellen aus 7)\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","1258                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder         (4)\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 53          Andere pflanzliche Spinnstoffe,                        Herstellen, bei dem alle ver-\nPapiergarne und Gewebe aus                             wendeten Vormaterialien in\nPapiergarnen, ausgenommen                              eine andere Position als die\nWaren der Positionen 5306 bis                          hergestellte Ware einzureihen\n5308 und 5309 bis 5311, für die die                    sind\nfolgenden Regeln festgelegt sind\n5306                   Garne aus anderen pflanzlichen                         Herstellen aus 1 )\nbis 5308               Spinnstoffen; Papiergarne\n- Grege oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5309                   Gewebe aus anderen pflanzlichen\nbis 5311               Spinnstoffen; Gewebe aus Papier-\ngarnen:\n- in Verbindung mit Kautschuk-                         Herstellen aus einfachen\nfäden                                               Garnen 1 )\n- andere                                               Herstellen aus 1 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\n')  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                       1259\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder        (4)\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5401                  Garne, Monofile und Nähgarne                           Herstellen aus 1 )\nbis 5406              aus synthetischen oder künstlichen                     - Grege oder Abfällen von\nFilamenten                                                 Seide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- natürlichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5407                  Gewebe aus Garnen aus syntheti-\nund 5408              schen oder künstlichen Filamenten:\n- in Verbindung mit Kautschuk-                         Herstellen aus einfachen\nfäden                                              Garnen 1 )\n- andere                                               Herstellen aus 1 )\n- · Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","1260                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder         (4)\n5501                   Synthetische oder künstliche Spinn-                    Herstellen aus chemischen\nbis 5507               fasern                                                 Vormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5508                   Garne und Nähgarne aus syntheti-                       Herstellen aus 7 )\nbis 5511               schen oder künstlichen Spinnfasern                     - Grege oder Abfällen von\nSeide, gekrempelt oder\ngekämmt oder anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\n- natürlichen Spinnfasern,\nnicht gekrempelt oder\ngekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5512                   Gewebe aus synthetischen oder\nbis 5516               künstlichen Spinnfasern:\n- in Verbindung mit Kautschuk-                         Herstellen aus einfachen\nfäden                                               Garnen 7 )\n- andere                                               Herstellen aus 7)\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 56           Watte, Filze und Vliesstoffe;                          Herstellen aus 7 )\nSpezialgarne; Bindfäden, Seile und                    - Kokosgarnen\nTaue; Seilerwaren; ausgenommen\nWaren der Positionen 5602, 5604,                      - natürlichen Fasern\n5605 und 5606, für die die folgen-                    - chemischen Vormaterialien\nden Regeln festgelegt sind                                oder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n')  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                       1261\nHS-Position                        Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder        (4)\n5602                   Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen ver-\nsehen:\n- Nadelfilze                                           Herstell~n aus 7 )\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropylen\nder Position 5402\n- Spinnfasern aus Polypropy-\nlen der Position 5503 oder\n5506 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der Posi-\ntion 5501,\nbei denen jeweils eine Faser\noder ein Filament einen Titer\nvon weniger als 9 dtex auf-\nweist, verwendet werden,\nwenn ihr Wert 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- andere                                               Herstellen aus 7)\n- natürlichen Fasern\n- Spinnfasern aus Kasein\noder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n5604                  Fäden und Kordeln aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinn-\nstoffen; Streifen und dergleichen\nder Position 5404 oder 5405, Garne\naus Spinnstoffen, mit Kautschuk\noder Kunststoff getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder umhüllt:\n- Fäden und Kordeln aus Kau-                           Herstellen aus Kautschuk-\ntschuk, mit einem Überzug aus                      fäden und -kordeln, nicht mit\nSpinnstoffen                                       einem Überzug aus Spinn-\nstoffen\n- andere                                               Herstellen aus 7 )\n- natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","1262                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder         (4)\n5605                   Metallgarne und metallisierte Garne,                   Herstellen aus 1 )\nauch umsponnen, bestehend aus\n- natürlichen Fasern\nStreifen oder dergleichen der Posi-\ntion 5404 oder 5405 oder aus Gar-                      - synthetischen oder künst-\nnen und Spinnstoffen in Verbindung                        lichen Spinnfasern, nicht\nmit Metall in Form von Fäden, Strei-                      gekrempelt oder gekämmt\nfen oder Pulver oder mit Metall                           oder nicht anders für die\nüberzogen                                                 Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\n5606                   Gimpen, umsponnene Streifen und                        Herstellen aus 7 )\ndergleichen der Position 5404 oder\n- natürlichen Fasern\n5405 (ausgenommen Waren der\nPosition 5605 und umsponnene                           - synthetischen oder künst-\nGarne aus Roßhaar); Chenille-                             lichen Spinnfasern, nicht\ngarne; ,,Maschengarne\"                                    gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse oder\n- Vormaterialien für die\nPapierherstellung\nKapitel 57             Teppiche und andere Fußboden-\nbeläge, aus Spinnstoffen:\n- aus Nadelfilz                                        Herstellen aus 1 )\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse;\njedoch können\n- Monofile aus Polypropyfen\nder Position 5402, Spinn-\nfasern aus Polypropylen der\nPosition 5503 oder 5506\noder\n- Spinnkabel aus Filamenten\naus Polypropylen der Posi-\ntion 5501, bei denen jeweils\neine Faser oder ein Fila-\nment einen Titer von weni-\nger als 9 dtex aufweist, ver-\nwendet werden, wenn ihr\nWert 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n- aus anderem Filz                                      Herstellen aus 1 )\n- natürlichen Fasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n')  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                       1263\nHS-Position                        Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder        (4)\n- andere                                               Herstellen aus 7 )\n- Kokosgarnen\n- Garnen aus synthetischen\noder künstlichen Filamenten\n- natürlichen Fasern oder\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\nkardiert oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet\nex Kapitel 58         Spezialgewebe; getuftete Spinn-\nstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisse-\nrien; Posamentierwaren; Sticke-\nreien; ausgenommen Waren der\nPositionen 5805 und 5810, für die\ndie folgenden Regeln festgelegt\nsind:\n- in Verbindung mit Kautschuk-                         Herstellen aus einfachen\nfäden                                              Garnen 7 )\n- andere                                               Herstellen aus 1 )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5805                  Tapisserien, handgewebt (Gobelins,                     Herstellen, bei dem alle ver-\nFlandrische Gobelins, Aubusson,                        wendeten Vormaterialien in\nBeauvais und ähnliche), und Tapis-                     eine andere Position als die\nserien als Nadelarbeit (z. B. Petit                    hergestellte Ware einzureihen\nPoint-, Kreuzstich), auch kon-                         sind\nfektioniert\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","1264                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                     (2)                                               (3)                  oder        (4)\n5810                  Stickereien als Meterware, Streifen                    Herstellen, bei dem\noder als Motive\n- alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind, und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n5901                  Gewebe, mit Leim oder stärke-                          Herstellen aus Garnen\nhaltigen Stoffen bestrichen, von der\nzum Einbinden von Büchern, zum\nHerstellen von Futteralen, Karto-\nnagen oder zu ähnlichen Zwecken\nverwendeten Art; Pausleinwand;\npräparierte Maileinwand; Bougram\nund ähnliche steife Gewebe, von\nder für die Hutmacherei ver-\nwendeten Art\n5902                  Reifencordgewebe aus hochfesten\nGarnen aus Nylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern oder Vis-\nkose:\n- mit einem Anteil an textilen Vor-                    Herstellen aus Garnen\nmaterialien von nicht mehr als\n90 GHT\n- andere                                               Herstellen aus chemischen\nVormaterialien oder aus\nSpinnmasse\n5903                  Gewebe, mit Kunststoff getränkt,                       Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit\nLagen aus Kunststoff versehen,\nandere als solche der Position 5902\n7\n5904                  Linoleum, auch zugeschnitten;                          Herstellen aus Garnen           )\nFußbodenbeläge, aus einer Spinn-\nstoffunterlage mit einer Deckschicht\noder einem Überzug bestehend,\nauch zugeschnitten\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                       1265\nHS-Position                        Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                               (3)                  oder        (4)\n5905                   Wandverkleidungen aus Spinn-\nstoffen:\n- mit Kunststoff getränkt, bestri-                     Herstellen aus Garnen\nchen, überzogen oder mit Lagen\naus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\n- andere                                               Herstellen aus 1 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens\nzwei Vor- oder Nachbehand-\nlungen (wie Reinigen, Blei-\nchen, Merzerisieren, Thermo-\nfixieren, Aufhellen, Kalandrie-\nren, krumpfecht Ausrüsten,\nFixieren, Dekatieren, Imprä-\ngnieren, Ausbessern und\nNoppen), wenn der Wert des\nunbedruckten Gewebes\n47,5 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5906                   Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 5902:\n- aus Gewirken oder Gestricken                         Herstellen aus 1 )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n- andere Gewebe aus syntheti-                          Herstellen aus chemischen\nschem Filamentgarn, mit einem                       Vormaterialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n- andere                                               Herstellen aus Garnen\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","1266                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                               (3)                  oder         (4)\n5907                  Andere Gewebe, getränkt, bestri-                       Herstellen aus Garnen\nchen oder überzogen; bemalte\nGewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder dergleichen\n5908                  Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge,\nKerzen oder dergleichen; Glüh-\nstrümpfe und schlauchförmige\nGewirke oder Gestricke für Glüh-\nstrümpfe, auch getränkt:\n- Glühstrümpfe, getränkt                               Herstellen aus schlauch-\nförmigen Gewirken für Glüh-\nstrümpfe\n- andere                                               Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n5909                  Waren des technischen Bedarfs aus\nbis 5911              Spinnstoffen:\n- Polierscheiben und -ringe, andere                    Herstellen aus Garnen, Ab-\nals aus Filz, der Position 5911                     fällen von Geweben oder\nLumpen der Position 6310\n- andere                                               Herstellen aus 1 )\n- Kokosgarnen\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\nkardiert oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n1\nKapitel 60            Gewirke und Gestricke                                  Herstellen aus       )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                      1267\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                               (3)                  oder        (4)\nKapitel 61             Bekleidung und Bekleidungs-\nzubehör, aus Gewirken oder\nGestricken:\n- die durch Zusammennähen oder                        Herstellen aus. Garnen 7 ) 8 )\nsonstiges Zusammenfügen von\nzwei oder mehr zugeschnittenen\noder abgepaßten gewirkten oder\ngestrickten Teilen hergestellt\nwurden\n- andere                                              Herstellen aus 8 )\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\nex Kapitel 62          Bekleidung und Bekleidungs-                           Herstellen aus Garnen 7 ) 8 )\nzubehör, nicht gewirkt oder\ngestrickt; ausgenommen Waren der\nPositionen ex 6202, ex 6204,\nex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213,\n6214, ex 6216 und 6217, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind\nex 6202,               Bekleidung für Frauen, Mädchen                        Herstellen aus Garnen 8 )\n• ex 6204,               oder Kleinkinder, bestickt; ,,anderes\noder\nex 6206                konfektioniertes Bekleidungs-\nund ex 6209            zubehör\", bestickt                                    Herstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet 8 )\nex 6210                Feuerschutzausrüstung aus                             Herstellen aus Garnen 8 )\nund ex 6216            Geweben, mit einer Folie aus alumi-\noder\nnisiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht über-\nzogenen Geweben, wenn der\nWert der verwendeten nicht\nüberzogenen Gewebe 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet 8)\n')   Wegen der besonderen Vorschrift für Waren. die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.\n\")   Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.","1268                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                      Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                   (2)                                              (3)                  oder         (4)\n6213                   Taschentücher und Ziertaschen-\nund 6214               tücher, Schals, Umschlagtücher,\nHalstücher, Kragenschoner, Kopf-\ntücher, Schleier und ähnliche\nWaren:\n- bestickt                                            Herstellen aus rohen, ein-\nfachen Garnen 1 ) 8 )\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet 8 )\n- andere                                              Herstellen aus rohen, ein-\nfachen Garnen 8 )\n6217                   Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Beklei-\ndung oder von Bekleidungszubehör,\nausgenommen solche der Position\n6212:\n- bestickt                                            Herstellen aus Garnen 7)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der\nverwendeten nicht bestickten\nGewebe 40 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet7)\n- Feuerschutzausrüstung aus                               Herstellen aus Garnen 1 )\nGeweben, mit einer Folie aus\noder\naluminisiertem Polyester über-\nzogen                                                  Herstellen aus nicht über-\nzogenen Geweben, wenn\nder Wert der verwendeten\nnicht überzogenen Gewebe\n· 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten\nWare nicht überschreitet 7)\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.\n\")  Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                             1269\nHS-Position                       Warenbezeichnung                                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                               (3)                  oder          (4)\n- Einlagen für Kragen und Man-                         Herstellen, bei dem\nschetten, zugeschnitten\n- alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- andere                                               Herstellen aus Garnen 7)\nex Kapitel 63           Andere konfektionierte Spinnstoff-                     Herstellen, bei dem alle ver-\nwaren; Warenzusammenstellungen;                        wendeten Vormaterialien in\nAltwaren und Lumpen, ausgenom-                         eine andere Position als die\nmen Waren der Positionen 6301                          hergestellte Ware einzureihen\nbis 6304, 6305, 6306, ex 6307                          sind\nund 6308, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n6301                    Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen\nbis 6304                usw.; andere Waren zur Innen-\nausstattung:\n- aus Filz oder Vliesstoffen                           Herstellen aus 8 )\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n- andere:\n- - bestickt                                        Herstellen aus rohen, ein-\nfachen Garnen 7 ) 9 )\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte\noder gestrickte), wenn der\nWert der verwendeten nicht\nbestickten Gewebe 40 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- - andere           Herstellen aus rohen, einfachen\nGarnen 7 ) 9 )\n6305                    Säcke und Beutel zu Verpackungs-                       Herstellen aus\nzwecken\n- natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künst-\nlichen Spinnfasern, nicht\ngekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die\nSpinnerei bearbeitet, oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.\n•) Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.\n•) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden, siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.","1270                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                      Warenbezeichnung                                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                    (2)                                              (3)                  oder           (4)\n6306                    Planen, Segel für Wasserfahrzeuge,\nfür Surfbretter und für Landfahr-\nzeuge, Markisen, Zelte und\nCampingausrüstungen:\n- aus Vliesstoffen                                     Herstellen aus 1 )\n- natürlichen Fasern oder\n- chemischen Vormaterialien\noder Spinnmasse\n- andere                                               Herstellen aus rohen, ein-\nfachen Garnen 9 )\n6307                    Andere konfektionierte Waren, ein-                     Herstellen, bei dem der Wert\nschließlich Schnittmuster zum Her-                     aller verwendeten Vormateria-\nstellen von Bekleidung                                 lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n6308                    Warenzusammenstellungen, aus                           Jede Ware in der Waren-\nGeweben und Garn, auch mit                             zusammenstellung muß die\nZubehör, für die Herstellung von                       Regel erfüllen, die anzuwen-\nTeppichen, Tapisserien, bestickten                     den wäre, wenn sie nicht in\nTischdecken oder Servietten oder                       der Warenzusammenstellung\nähnlichen Spinnstoffwaren, in Auf-                     enthalten wäre; jedoch können\nmachungen für den Einzelverkauf                        Waren ohne Ursprungseigen-\nschaft mitverwendet werden,\nwenn ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Waren-\nzusammenstellung nicht über-\nschreitet\n6401                    Fußbekleidung                                          Herstellen aus Vormaterialien\nbis 6405                                                                       jeder Position, ausgenommen\naus Zusammensetzungen von\nOberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen\nSohlenteilen verbunden sind,\nder Position 6406\n6406                    Schuhteile (einschließlich Schuh-                      Herstellen, bei dem alle ver-\noberteile, auch an Sohlen befestigt,                   wendeten Vormaterialien in\nnicht jedoch an Laufsohlen); Ein-                      eine andere Position als die\nlegesohlen, Fersenstücke und ähn-                      hergestellte Ware einzureihen\nliche herausnehmbare Waren;                            sind\nGamaschen und ähnliche Waren\nsowie Teile davon\nex Kapitel 65           Kopfbedeckungen und Teile davon,                       Herstellen, bei dem alle ver-\nausgenommen der Positionen 6503                        wendeten Vormaterialien in\nund 6505, für die die folgenden                        eine andere Position als die\nRegeln festgelegt sind                                 hergestellte Ware einzureihen\nsind\n') Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vorrnateriahen bestehen, siehe Bemerkung 4 - Anhang 1.\n•)  Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden. siehe Bemerkung 5 - Anhang 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                   1271\nHS-Position                    Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                               (3)            oder              (4)\n6503                   Hüte und andere Kopfbedeckungen,      Herstellen aus Garnen oder\naus Filz, aus Hutstumpen oder Hut-   Spinnfasern 8)\nplatten der Position 6501 her-\ngestellt, auch ausgestattet\n6505                   Hüte und andere Kopfbedeckungen,     Herstellen aus Garnen oder\ngewirkt oder gestrickt oder aus      Spinnfasern 8 )\nStücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnissen hergestellt,\nauch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\nex Kapitel 66          Regenschirme, Sonnenschirme,         Herstellen, bei dem alle ver-\nGehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen,    wendeten Vormaterialien in\nReitpeitschen und Teile davon, aus-  eine. andere Position als die\ngenommen der Position 6601, für      hergestellte Ware einzureihen\ndie im folgenden eine Regel fest-    sind\ngelegt ist\n6601                   Regenschirme und Sonnenschirme       Herstellen, bei dem der Wert\n(einschließlich Stockschirme,        aller verwendeten Vormateria-\nGartenschirme und ähnliche Waren)    lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 67             Zugerichtete Federn und Daunen       Herstellen, bei dem alle ver-\nund Waren aus Federn oder            wendeten Vormaterialien in\nDaunen; künstliche Blumen; Waren     eine andere Position als die\naus Menschenhaaren                   hergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 68          Waren aus Steinen, Gips, Zement,     Herstellen, bei dem alle ver-\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen       wendeten Vormaterialien in\nStoffen, ausgenommen der Positio-    eine andere Position als die\nnen ex 6803, ex 6812 und ex 6814,    hergestellte Ware einzureihen\nfür die die folgenden Regeln fest-   sind\ngelegt sind\nex 6803                Waren aus Tonschiefer oder aus       Herstellen aus bearbeitetem\nPreßschiefer                         Schiefer\nex 6812                Waren aus Asbest oder aus            Herstellen aus Vormaterialien\nMischungen auf der Grundlage von     jeder Position\nAsbest oder auf der Grundlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 6814               Waren aus Glimmer; agglomerierter     Herstellen aus bearbeitetem\noder rekonstituierter Glimmer, auf    Glimmer (einschließlich agglo-\nUnterlagen aus Papier, Pappe oder    meriertem oder rekonstituier-\naus anderen Stoffen                   tem Glimmer)\n') Siehe Bemerkung 5 - Anhang 1.","1272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                               (3)              oder             (4)\nKapitel 69        Keramische Waren                      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 70    Glas und Glaswaren, ausgenom-         Herstellen, bei dem a~le ver-\nmen der Positionen 7006, 7007,        wendeten Vormaterialien in\n7008, 7009, 7010, 7013 und            eine andere Position als die\nex 7019, für die die folgenden        hergestellte Ware einzureihen\nRegeln festgelegt sind                sind\n7006              Glas und Glaswaren, ausgenom-         Herstellen aus Vormaterialien\nmen der Positionen 7003, 7004         der Position 7001\noder 7005, gebogen, mit bearbeite-\nten Kanten, graviert, gelocht, email-\nliert oder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen\n7007              Vorgespanntes Einschichten-Sicher-    Herstellen aus Vormaterialien\nheitsglas und Mehrschichten-Sicher-   der Position 7001\nheitsglas (Verbundglas)\n7008              Mehrschichtige Isolierverglasungen    Herstellen aus Vormaterialien\nder Position 7001\n7009             Spiegel aus Glas, auch gerahmt,       Herstellen aus Vormaterialien\neinschließlich Rückspiegel            der Position 7001\n7010             Flaschen, Glasballons, Korb-          Herstellen, bei dem alle ver-\nflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe,      wendeten Vormaterialien in\nRöhrchen, Ampullen und andere         eine andere Position als die\nBehältnisse aus Glas, zu Transport-   hergestellte Ware einzureihen\noder Verpackungszwecken; Kon-         sind,\nservengläser; Stopfen, Deckel und\noder\nandere Verschlüsse aus Glas\nSchleifen von Glaswaren,\nwenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7013              Glaswaren zur Verwendung bei         Herstellen, bei dem alle ver-\nTisch, in der Küche, bei der          wendeten Vormaterialien in\nToilette, im Büro, zur Innenausstat-  eine andere Position als die\ntung oder zu ähnlichen Zwecken        hergestellte Ware einzureihen\n(ausgenommen Waren der Position      sind,\n7010 oder 7018)\noder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                  1273\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                               (3)             oder             (4)\nSchleifen von Glaswaren,\nwenh ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet,\noder\nmit der Hand ausgeführtes\nVerzieren (ausgenommen\nSiebdruck) von mundgeblase-\nnen Glaswaren, wenn ihr Wert\n50 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 7019           Waren aus Glasfasern (ausgenom-      Herstellen aus:\nmen Garne)\n- ungefärbten Glasstapel-\nfasern, Glasseidensträngen\n(Rovings) und Garnen, ge-\nschnittenem Textilglas oder\n- Glaswolle\nex Kapitel 71     Echte Perlen oder Zuchtperlen,       Herstellen, bei dem alle ver-\nEdelsteine oder Schmucksteine,       wendeten Vormaterialien in\nEdelmetalle, Edelmetallplattierungen eine andere Position als die\nund Waren daraus; Phantasie-         hergestellte Ware einzureihen\nschmuck; Münzen, ausgenommen         sind\nder Positionen ex 7102, ex 7103,\nex 7104, 7106, ex 7107, 7108,\nex 7109, 7110, ex 7111, 7116 und\n7117, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 7102,          Edelsteine und Schmucksteine         Herstellen aus nicht bearbei-\nex 7103          (natürliche, synthetische oder        teten Edelsteinen oder\nund ex 7104       rekonstituierte), bearbeitet         Schmucksteinen\n7106,             Edelmetalle:\n7108\nund 7110\n- in Rohform                          Herstellen aus Vormaterialien,\ndie nicht in die Position 7106,\n7108 oder 7110 einzureihen\nsind,\noder\nelektrolytische, thermische\noder chemische Trennung von\nEdelmetallen der Position\n7106, 7108 oder 7110\noder\nLegieren von Edelmetallen der\nPosition 7106, 7108 oder 7110\nuntereinander oder mit un-\nedlen Metallen\n- als Halbzeug oder Pulver            Herstellen aus Edelmetallen in\nRohform","1274           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                               (3)               oder            (4)\nex 7107,         Metalle, mit Edelmetallen plattiert, Herstellen aus mit Edel-\nex 7109          als Halbzeug                         metallen plattierten Metallen,\nund ex 7111                                           in Rohform\n7116             Waren aus echten Perlen oder         Herstellen, bei dem der Wert\nZuchtperlen, aus Edelsteinen,        aller verwendeten Vormateria-\nSchmucksteinen, synthetischen        lien 50 V. H. des Ab-Werk-\noder rekonstitutierten Steinen       Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7117             Phantasieschmuck                     Herstellen aus Vormaterialien,\ndie in eine andere Position als\ndie hergestellte Ware einzurei-\nhen sind,\noder\nHerstellen aus Teilen aus un-\nedlen Metallen, nicht versil-\nbert, vergoldet oder platiniert,\nwenn ihr Wert 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 72    Eisen und Stahl, ausgenommen der     Herstellen, bei dem alle ver-\nPositionen 7207, 7208 bis 7216,      wendeten Vormaterialien in\n7217, ex 7218, 7219 bis 7222,        eine andere Position als die\n7223, ex 7224, 7225 bis 7227, 7228   hergestellte Ware einzureihen\nund 7229, für die die folgenden      sind\nRegeln festgelegt sind\n7207            Halbzeug aus Eisen oder nicht-       Herstellen aus Vormaterialien\nlegiertem Stahl                      der Position 7201 . 7202, 7203,\n7204 oder 7205\n7208            Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-     Herstellen aus Rohblöcken\nbis 7216        draht, Stabstahl und Profile aus     (Ingots) oder anderen Roh-\nEisen oder nicht legiertem Stahl     formen der Position 7206\n7217            Draht aus Eisen oder nichtlegiertem  Herstellen aus Halbzeug der\nStahl                                 Position 7207\nex 7218,        Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-      Herstellen aus Rohblöcken\n7219            nisse, Walzdraht, Stabstahl und       (Ingots) oder anderen Roh-\nbis 7222        Profile aus nichtrostendem Stahl     formen der Position 7218\n7223            Draht aus nichtrostendem Stahl        Herstellen aus Halbzeug der\nPosition 7218\nex 7224,        Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-       Herstellen aus Rohblöcken\n7225            nisse, Walzdraht, aus anderem         (Ingots) oder anderen Roh-\nbis 7227        legiertem Stahl                       formen der Position 7224\n7228            Stabstahl und Profile, aus anderem    Herstellen aus Rohblöcken\nlegiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe     (Ingots) oder anderen Roh-\naus legiertem oder nichtlegiertem     formen der Position 7206,\nStahl                                 7218 oder 7224","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                1275\nHS-Position               Warenbezeichnung                      Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                              (3)             oder             (4)\n7229              Draht aus anderem legiertem Stahl   Herstellen aus Halbzeug aus\nanderem legiertem Stahl der\nPosition 7224\nex Kapitel 73     Waren aus Eisen oder Stahl, aus-    Herstellen, bei dem alle ver-\ngenommen der Positionen ex 7301,    wendeten Vormaterialien in\n7302, 7304, 7305, 7306, ex 7307,    eine andere Position als die\n7308 und ex 7315, für die die       hergestellte Ware einzureihen\nfolgenden Regeln festgelegt sind    sind\nex 7301           Spundwanderzeugnisse                Herstellen aus Vormaterialien\nder Position 7206\n7302             Oberbaumaterial für Bahnen, aus      Herstellen aus Vormaterialien\nEisen oder Stahl, wie Schienen,     der Position 7206\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke, Zun-\ngenverbindungsstangen und ande-\nres Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes Material\n7304,             Rohre und Hohlprofile, aus Eisen   Herstellen aus Vormaterialien\n7305             (ausgenommen Gußeisen) oder         der Position 7206, 7207, 7218\nund 7306         Stahl                               oder 7224\nex 7307           Rohrformstücke, Rohrverschluß-     Drehen, Bohren, Aufreiben,\nstücke und Rohrverbindungsstücke    Gewindeschneiden, Entgraten\naus nichtrostendem Stahl (ISO       und Sandstrahlen von\nNr. X5 CrNiMo 1712), aus mehre-     Schmiederohlingen, deren\nren Teilen bestehend                Wert 35 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n7308             Konstruktionen und Konstruktions-   Herstellen, bei dem alle ver-\nteile (z. B. Brücken und Brücken-   wendeten Vormaterialien in\nelemente, Schleusentore, Türme,     eine andere Position als die\nGittermaste, Pfeiler, Säulen,       hergestellte Ware einzureihen\nGerüste, Dächer, Dachstühle, Tore,  sind; jedoch dürfen durch\nTüren, Fenster und deren Rahmen     Schweißen hergestellte Profile\nund Verkleidungen, Tor- und Tür-    der Position 7301 nicht ver-\nschwellen, Tür- und Fensterläden,   wendet werden\nGeländer), aus Eisen oder Stahl,\nausgenommen vorgefertigte\nGebäude der Position 9406; zu\nKonstruktionszwecken vorgearbei-\ntete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre\nund dergleichen, aus Eisen oder\nStahl\nex 7315          Gleitschutzketten                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien der Position 7315 50 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","1276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position                Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                  (3)             oder             (4)\nex Kapitel 7 4    Kupfer und Waren daraus; aus-         Herstellen, bei dem\ngenommen Waren der Positionen\n- alle verwendeten Vormate-\n7401, 7402, 7403, 7404 und 7405,\nrialien in eine andere Posi-\nfür die die folgenden Regeln fest-\ntion als die hergestellte\ngelegt sind\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7401              Kupfermatte; Zementkupfer             Herstellen, bei dem alle ver-\n(gefälltes Kupfer)                    wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n7402              Nicht raffiniertes Kupfer; Kupfer-    Herstellen, bei dem alle ver-\nanoden zum elektrolytischen           wendeten Vormaterialien in\nRaffinieren                           eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n7403              Raffiniertes Kupfer und Kupfer-\nlegierungen, in Rohform:\n- raffiniertes Kupfer                 Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n- Kupferlegierungen                   Herstellen aus raffiniertem\nKupfer, in Rohform, oder aus\nAbfällen und Schrott\n7404              Abfälle und Schrott, aus Kupfer        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n7405               Kupfervorlegierungen                  Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 75      Nickel und Waren daraus; aus-         Herstellen, bei dem\ngenommen Waren der Positionen\n- alle verwendeten Vormate-\n7501 bis 7503, für die die folgenden\nrialien in eine andere Posi-\nRegeln festgelegt sind\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                  1277\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)              oder             (4)\n7501             Nickelmatte, Nickeloxidsinter und    Herstellen, bei dem alle ver-\nbis 7503         andere Zwischenerzeugnisse der       wendeten Vormaterialien in\nNickelmetallurgie; Nir::kel in Roh-  eine andere Position als die\nform; Abfälle und Schrott, aus       hergestellte Ware einzureihen\nNickel                               sind\nex Kapitel 76    Aluminium und Waren daraus; aus-     Herstellen, bei dem\ngenommen Waren der Positionen\n- alle verwendeten Vormate-\n7601, 7602 und ex 7616, für die die\nrialien in eine andere Posi-\nfolgenden Regeln festgelegt sind\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7601             Aluminium in Rohform                 Herstellen durch thermische\noder elektrolytische Behand-\nlung von nichtlegiertem\nAluminium oder Abfällen und\nSchrott von Aluminium\n7602             Abt älle und Schrott, aus Aluminium  Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Waren einzurei-\nhen sind\nex 7616          Andere Waren aus Aluminium, aus-     Herstellen, bei dem\ngenommen Gewebe, Gitter und\n- alle verwendeten Vormate-\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und\nrialien in eine andere Posi-\nStreckbleche aus Aluminium\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind;\njedoch können Gewebe,\nGitter und Geflechte aus\nAluminiumdraht oder Streck-\nbleche aus Aluminium ver-\nwendet werden und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kapitel 78    Blei und Waren daraus; ausgenom-     Herstellen, bei dem\nmen Waren der Positionen 7801\n- alle verwendeten Vormate-\nund 7802, für die die folgenden\nrialien in eine andere Posi-\nRegeln festgelegt sind\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","1278            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                               (3)             oder             (4)\n7801             Blei in Rohform:\n- raffiniertes Blei                  Herstellen aus Barrenblei oder\nWerkblei\n- anderes                            Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch dürfen Abfälle\nund Schrott der Position 7802\nnicht verwendet werden\n7802             Abfälle und Schrott, aus Blei        Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 79    Zink und Waren daraus; aus-          Herstellen, bei dem\ngenommen Waren der Positionen\n- alle verwendeten Vormate-\n7901 und 7902, für die die folgen-\nrialien in eine andere Posi-\nden Regeln festgelegt sind\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n7901             Zink in Rohform                      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch dürfen Abfälle\nund Schrott der Position 7902\nnicht verwendet werden\n7902              Abfälle und Schrott, aus Zink       Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergest~llte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 80     Zinn und Waren daraus; aus-         Herstellen, bei dem\ngenommen Waren der Positionen\n- alle verwendeten Vormate-\n8001, 8002 und 8007, für die die\nrialien in eine andere Posi-\nfolgenden Regeln festgelegt sind\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                1279\nHS-Position             Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)              oder            (4)\n8001             Zinn in Rohform                      Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch dürfen Abfälle\nund Schrott der Position 8002\nnicht verwendet werden\n8002             Abfälle und Schrott, aus Zinn;       Herstellen, bei dem alle ver-\nund 8007         andere Waren aus Zinn                wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 81    Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n- andere unedle Metalle, bearbei-    Herstellen, bei dem der Wert\ntet; Waren daraus                 aller verwendeten Vormateria-\nlien derselben Position wie die\nhergestellte Ware 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n- andere                            Herstellen, bei dem alle ver-\nwendeten Vormaterialien in\neir,e andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nex Kapitel 82    Werkzeuge, Schneidewaren und        Herstellen, bei dem alle ver-\nEßbestecke, aus unedlen Metallen;   wendeten Vormaterialien in\nTeile davon, aus unedlen Metallen,  eine andere Position als die\nausgenommen Waren der Positio-      hergestellte Ware einzureihen\nnen 8206, 8207, 8208, ex 8211,      sind\n8214 und 8215, für die die folgen-\nden Regeln festgelegt sind\n8206             Zusammenstellungen von Werk-        Herstellen aus Vormaterialien,\nzeugen aus zwei oder mehr der       die nicht in die Positionen\nPositionen 8202 bis 8205, in Auf-   8202 bis 8205 einzureihen\nmachungen für den Einzelverkauf     sind; jedoch kann die Waren-\nzusammenstellung auch\nWaren der Positionen 8202 bis\n8205 enthalten, wenn ihr Wert\n15 v. H. des Ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung\nnicht überschreitet","1280            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                (3)              oder             (4)\n8207             Auswechselbare Werkzeuge zur         Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen oder\n- alle verwendeten Vormate-\nnichtmechanischen Handwerkzeu-\nrialien in eine andere Posi-\ngen oder in Werkzeugmaschinen\ntion als die hergestellte\n(z. B. zum Tiefziehen, Gesenk-\nWare einzureihen sind und\nschmieden, Stanzen, Lochen,\nGewindeschneiden, Gewinde-           - der Wert aller verwendeten\nbohren, Bohren, Reiben, Räumen,         Vormaterialien 40 v. H. des\nFräsen, Drehen, Schrauben), ein-        Ab-Werk-Preises der her-\nschließlich Ziehwerkzeuge und           gestellten Ware nicht über-\nPreßmatrizen zum Ziehen oder            schreitet\nStrangpressen von Metallen, und\nErd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerk-\nzeuge\n8208             Messer und Schneidklingen,           Herstellen, bei dem\nfür Maschinen oder mechanische\n- alle verwendeten Vormate-\nGeräte\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 8211          Messer mit schneidender Klinge       Herstellen aus Vormaterialien,\n(ausgenommen Messer der Position     die in eine andere Position als\n8208), auch gezahnt (einschließlich  die hergestellte Ware einzu-\nKlappmesser für den Gartenbau)       reihen sind; jedoch können\nKlingen und Griffe aus un-\nedlen Metallen verwendet\nwerden\n8214             Andere Schneidwaren (z. B. Haar-     Herstellen aus Vormaterialien,\nschneide- und Scherapparate,         die in eine andere Position als\nSpaltmesser, Hackmesser, Wiege-      die hergestellte Ware einzu-\nmesser für Metzger oder für den      reihen sind; jedoch können\nKüchengebrauch und Papier-           Griffe aus unedlen Metallen\nmesser); Instrumente und Zusam-      verwendet werden\nmenstellungen, für die Hand- oder\nFußpflege (einschließlich Nagel-\nfeilen)\n8215             Löffel, Gabeln, Schöpfkellen,        Herstellen aus Vormaterialien,\nSchaumlöffel, Tortenheber, Fisch-    die in eine andere Position als\nmesser, Buttermesser, Zucker-        die hergestellte Ware einzu-\nzangen und ähnliche Waren            reihen sind; jedoch können\nGriffe aus unedlen Metallen\nverwendet werden\nex Kapitel 83    Verschiedene Waren aus unedlen       Herstellen, bei dem alle ver-\nMetallen, ausgenommen Waren der      wendeten Vormaterialien in\nPosition ex 8306, für die im folgen- eine andere Position als die\nden eine Regel festgelegt ist        hergestellte Ware einzureihen\nsind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                         1281\nHS-Position                       Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                  (2)                                 (3)             oder                 (4)\nex 8306                   Statuetten und andere Ziergegen-     Herstellen, bei dem alle ver-\nstände, aus unedlen Metallen         wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind; jedoch können andere\nVormaterialien der Position\n8306 verwendet werden, wenn\nihr Wert 30 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kapitel 84             Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nApparate und mechanische Geräte;                                           aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nTeile davon; ausgenommen Waren                                             lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nder Positionen ex 8401, 8402,                                              Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\n8403, ex 8404, 8406 bis 8409,                                              nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n8411, 8412, ex 8413, ex 8414,\n8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423,    - der Wert aller verwendeten\n8425 bis 8430, ex 8431, 8439,           Vormaterialien 40 v. H. des\n8441, 8444 bis 8447, ex 8448,           Ab-Werk-Preises der her-\n8452, 8456 bis 8466, 8469 bis           gestellten Ware nicht über-\n8472, 8480, 8482, 8484 und 8485,        schreitet\nfür die die folgenden Regeln fest-\ngelegt sind\nex 8401                   Brennstoffelemente für Kern-        Herstellen, bei dem alle ver-          Herstellen, bei dem der Wert\nreaktoren 10)                       wendeten Vormaterialien in             aller verwendeten Vormateria-\neine andere Position als die           lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nhergestellte Ware einzureihen          Preises der hergestellten Ware\nsind (10)                              nicht überschreitet\n8402                      Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Zentralheizungskessel,                                            aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\ndie sowohl heißes Wasser als auch                                          lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nNiederdruckdampf erzeugen kön-                                             Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnen; Kessel zum Erzeugen von                                               nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\nüberhitztem Wasser\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8403                      Zentralheizungskessel, aus-         Herstellen aus Vormaterialien,         Herstellen, bei dem der Wert\nund ex 8404               genommen solche der Position        die in eine andere Position            aller verwendeten Vormate'ria-\n8402; Hilfsapparate für Zentralhei- einzureihen sind als die Posi-        lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nzungskessel                         tion 8403 oder 8404                    Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8406                      Dampfturbinen                       Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n0\n' ) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1998.","1282           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                (3)              oder                (4)\n8407            Hub- und Rotationskolbenverbren-     Herstellen, bei dem der Wert\nnungsmotoren, mit Fremdzündung       aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8408            Kolbenverbrennungsmotoren mit        Herstellen, bei dem der Wert\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-    aller verwendeten Vormateria-\ndieselmotoren)                       lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8409            Teile, erkennbar ausschließlich oder Herstellen, bei dem der Wert\nhauptsächlich für Motoren der Posi-  aller verwendeten Vormateria-\ntion 8407 oder 8408 bestimmt         lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8411            Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-       Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nPropellertriebwerke und andere                                             aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nGasturbinen                                                                lien 25 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8412            Andere Motoren und Kraft-            Herstellen, bei dem der Wert\nmaschinen                            aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 8413         Rotierende Verdrängerpumpen          Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\n·lien 25 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 8414         Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                         1283\nHS-Position              Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n( 1)                         (2)                                  (3)              oder                 (4)\n8415             Klimageräte, bestehend aus             Herstellen, bei dem der Wert\neinem motorbetriebenen Ventilator     aller verwendeten Vormateria-\nund Vorrichtungen zur Änderung        lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nder Temperatur und des Feuchtig-       Preises der hergestellten Ware\nkeitsgehalts der Luft, einschließlich  nicht überschreitet\nsolcher, bei denen der Luftfeuchtig-\nkeitsgrad nicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n8418             Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-   Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nund Tiefkühltruhen und andere Ein-                                           aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nrichtungen, Maschinen, Apparate                                              lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit                                           Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nelektrischer oder anderer Aus-                                               nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\nrüstung; Wärmepumpen, aus-\ngenommen Klimageräte der Posi-        - der Wert aller verwendeten\ntion 8415                                 Vormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 8419          Apparate und Vorrichtungen für die    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und                                         aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nPappindustrie                                                                lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in diesel-\nbe Position wie die her-\ngestellte Ware einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu- einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n8420             Kalander und Walzwerke (aus-          Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\ngenommen Metallwalzwerke und                                                 aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nGlaswalzmaschinen) sowie Walzen                                              lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nfür diese Maschinen                                                          Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der herge-\nnicht überschreitet\nstellten Ware nicht über-\nschreitet und                         '\n- Vormaterialien, die in diesel-\nbe Position wie die her-\ngestellte Ware einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden","1284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                (3)              oder                (4)\n8423             Waagen (einschließlich Zähl- und    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nKontrollwaagen), ausgenommen                                              aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nWaagen mit einer Empfindlichkeit                                          lien 25 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für                                       Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nWaagen aller Art                                                          nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8425             Maschinen, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8428         zum Heben, Beladen, Entladen                                              aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\noder Fördern                                                              lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n8429             Selbstfahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer),\nErd- oder Straßenhobel (Grader),\nSchärfwagen (Scraper), Bagger,\nSchärf- und andere Schaufellader,\nStraßenwalzen und andere Boden-\nverdichter:\n- Straßenwalzen                     Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                        1285\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)              oder                 (4)\n8430             Andere Maschinen, Apparate und         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte zur Erdbewegung, zum                                                 aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nPlanieren, Verdichten oder Bohren                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\ndes Bodens oder zum Abbauen von                                             Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nErzen oder anderen Mineralien;                                              nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nRammen und Pfahlzieher; Schnee-\nschreitet und\nräumer\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8431 einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\nex 8431          Teile, erkennbar ausschließlich oder   Herstellen, bei dem der Wert\nhauptsächlich für Straßenwalzen       aller verwendeten Vormateria-\nbestimmt                               lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8439             Maschinen und Apparate zum Her-        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nstellen von Halbstoff aus cellulose-                                        aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-                                         lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nstellen oder Fertigstellen von Papier                                       Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\noder Pappe                                                                  nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in diesel-\nbe Position wie die her-\ngestellte Ware einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n8441             Andere Maschinen und Apparate         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nzum Be- oder Verarbeiten von                                               aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,                                        lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\neinschließlich Schneidemaschinen                                           Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\naller Art                                                                  nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in diesel-\nbe Position wie die her-\ngestellte Ware einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 25 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n8444             Maschinen für die Textilindustrie der Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8447         Positionen 8444 bis 844 7             aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n5","1286           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                (3)              oder             (4)\nex 8448          Hilfsmaschinen und -apparate für    Herstellen, bei dem der Wert\nMaschinen der Position 8444 oder    aller verwendeten Vormateria-\n8445                                lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8452             Nähmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Position 8440;\nMöbel, Sockel und Deckel, für Näh-\nmaschinen besonders hergerichtet;\nNähmaschinennadeln:\n- Steppstichnähmaschinen, deren     Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder\n- der Wert aller verwendeten\nweniger oder mit Motor 17 kg\nVormaterialien 40 v. H. des\noder weniger wiegt\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller Vormateria-\nlien ohne Ursprungseigen-\nschaft, die zum Zusammen-\nbau des Kopfes (ohne\nMotor) verwendet werden,\nden Wert der verwendeten\nVormaterialien mit Ur-\nsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet und\n- der Mechanismus für die\nOberfadenzuführung, der\nGreifer mit Antriebs-\nmechanismus und die\nSteuerorgane für den Zick-\nzack-Stich Ursprungswaren\nsind\n- andere                            Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8456             Werkzeugmaschinen und Maschi-       Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8466         nen, Teile und Zubehör, aus diesen  aller verwendeten Vormateria-\nPositionen                          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8469             Büromaschinen und -apparate         Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8472         (Schreibmaschinen, Rechen-          aller verwendeten Vormateria-\nmaschinen, automatische Daten-      lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nverarbeitungsmaschinen, Verviel-    Preises der hergestellten Ware\nfältigungsmaschinen, Büro-          nicht überschreitet\nheftmaschinen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                       1287\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)             oder                (4)\n8480             Gießerei-Formkästen; Grundplatten    Herstellen, bei dem der Wert\nfür Formen; Gießereimodelle;         aller verwendeten Vormateria-\nFormen für Metalle (andere als       lien 50 v. H. des Ab-Werk-\nsolche zum Gießen von Ingots,        Preises der hergestellten Ware\nMasseln oder dergleichen),           nicht überschreitet\nHartmetalle, Glas, mineralische\nStoffe, Kautschuk oder Kunststoffe\n8482             Wälzlager (Kugellager, Rollenlager   Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nund Nadellager)                                                            aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nlien 25 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8484             Metalloplastische Dichtungen;       Herstellen, bei dem der Wert\nSätze oder Zusammenstellungen       aller verwendeten Vormateria-\nvon Dichtungen verschiedener         lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nstofflicher Beschaffenheit, in      Preises der hergestellten Ware\nBeuteln, Kartons oder ähnlichen      nicht überschreitet\nUmschließungen\n8485             Teile von Maschinen, Apparaten      Herstellen, bei dem der Wert\noder Geräten, in Kapitel 84         aller verwendeten Vormateria-\nanderweit weder genannt noch        lien 40 v. H. des Ab-Werk-\ninbegriffen, ausgenommen Teile      Preises der hergestellten Ware\nmit elektrischer Isolierung,        nicht überschreitet\nelektrischen Anschlußstücken,\nWicklungen, Kontakten oder ande-\nren charakteristischen Merkmalen\nelektrotechnischer Waren\nex Kapitel 85    Elektrische Maschinen, Apparate,    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nGeräte und andere elektronische                                           aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nWaren, Teile davon; Tonaufnahme-                                          lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\noder Tonwiedergabegeräte, Bild-                                            Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nund Tonaufzeichnungs- und                                                 nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n-wiedergabegeräte, für das Fern-\nsehen, Teile und Zubehör für diese  - der Wert aller verwendeten\nGeräte; ausgenommen Waren der           Vormaterialien 40 v. H. des\nPositionen 8501, 8502, ex 8518,         Ab-Werk-Preises der her-\n8519 bis 8529, 8535 bis 8537, ex        gestellten Ware nicht über-\n8541, 8542, 8544 bis 8548, für die      schreitet\ndie folgenden Regeln festgelegt\nsind","1288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                (3)              oder                (4)\n8501             Elektromotoren und elektrische        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nGeneratoren, ausgenommen Strom-       - der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormateria-\nerzeugungsaggregate                      Vormaterialien 40 v. H. des       lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nAb-Werk-Preises der her-          Preises der hergestellten Ware\ngestellten Ware nicht über-       nicht überschreitet\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8503 einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n8502             Stromerzeugungsaggregate und          Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nelektrische rotierende Umformer       - der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien 40 v. H. des       lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nAb-Werk-Preises der her-          Preises der hergestellten Ware\ngestellten Ware nicht über-       nicht überschreitet\nschreitet und\n..       - Vormaterialien, die in die\nPosition 8501 oder 8503\neinzureihen sind, insgesamt\nund innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\nex 8518          Mikrophone und Haltevorrichtungen     Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\ndafür; Lautsprecher, auch in          - der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormateria-\nGehäusen; elektrische Ton-               Vormaterialien 40 v. H. des       lien 25 V. H. des Ab-Werk-\nf requenzverstärker; elektrische Ton-    Ab-Werk-Preises der her-          Preises der hergestellten Ware\nverstärkereinrichtungen                  gestellten Ware nicht über-       nicht überschreitet\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8519             Plattenspieler, Schallplatten-Musik-\nautomaten, Kassetten-Tonband-\nabspielgeräte und andere Ton-\nwiedergabegeräte, ohne eingebaute\nTonaufnahmevorrichtung:\n- elektrische Grammophone              Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormateria-\nVormaterialien 40 v. H. des       lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nAb-Werk-Preises der her-           Preises der hergestellten Ware\ngestellten Ware nicht über-       nicht überschreitet\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                      1289\nHS-Position              Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                               (3)              oder                (4)\n- andere                             Herstellen, bet dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 30 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8520            Magnetbandgeräte und andere          Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nTonaufnahmegeräte, auch mit ein-                                          aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\ngebauter Tonwiedergabevorrichtung                                         lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8521            Videogeräte zur Bild- und Ton-       Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naufzeichnung oder -wiedergabe                                             aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 30 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her- .\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8522            Teile und Zubehör für Geräte der     Herstellen, bei dem der Wert\nPositionen 8519 bis 8521             aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8523            Tonträger und ähnliche zur Auf-      Herstellen, bei dem c:ter Wert\nnahme vorgerichtete Aufzeich-        aller verwendeten Vormateria-\nnungsträger, ohne Aufzeichnung,      lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nausgenommen Waren des                Preises der hergestellten Ware\nKapitels 37                          nicht überschreitet\n8524            Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche\nAufzeichnungsträger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schall-\nplattenherstellung dienenden Matri-\nzen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:\n.","1290          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                               (3)              oder                (4)\n- Matrizen und Galvanos, für die    Herstellen, bei dem der Wert\nSchallplattenherstellung         aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- andere                            Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\n- der Wert aller verwendeten         aller verwendeten Vormateria-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-          Preises der hergestellten Ware\ngestellten Ware nicht über-       nicht überschreitet\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8523 einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n8525            Sendegeräte für den Funksprech-     Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\noder Funktelegraphieverkehr, den                                         aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nRundfunk oder das Fernsehen,                                             lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nauch mit eingebautem Empfangs-                                           Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\ngerät, Tonaufnahmegerät oder                                             nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nTonwiedergabegerät; Fernseh-\nschreitet und\nkameras\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8526            Funkmeßgeräte (Radargeräte),        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nFunknavigationsgeräte und Funk-                                          aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nfernsteuergeräte                                                         lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8527            Empfangsgeräte für den Funk-        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nsprech- oder Funktelegraphie-                                            aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nverkehr oder den Rundfunk, auch in                                       lien 25 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\neinem gemeinsamen Gehäuse mit                                            Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\neinem Tonaufnahme- oder Ton-                                             nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nwiedergabegerät oder einer Uhr\nschreitet und\nkombiniert\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                     1291\nHS-Position              Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                               (3)              oder                (4)\n8528             Fernsehempfangsgeräte (ein-\nschließlich Videomonitore und\nVideoprojektoren), auch in einem\ngemeinsamen Gehäuse mit einem\nRundfunkempfangsgerät oder\neinem Ton- oder Bildaufzeichnungs-\noder -wiedergabegerät kombiniert:\n- Videogeräte zur Bild- und Ton-    Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naufzeichnung oder -wiedergabe                                         aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nmit eingebautem Videotuner                                            lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n- andere                            Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n8529            Teile, erkennbar ausschließlich\noder hauptsächlich für Geräte der\nPositionen 8525 bis 8528 bestimmt:\n- erkennbar ausschließlich für      Herstellen, bei dem der Wert\nVideogeräte zur Bild- und Ton-   aller verwendeten Vormateria-\naufzeichnung oder -wiedergabe    lien 40 v. H. des Wertes der\nbestimmt                         Ware nicht überschreitet\n- andere                            Herstellen, bei dem                 Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","1292          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn ~m 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                               (3)              oder                 (4)\n8535            Elektrische Geräte zum Schließen,   Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nund 8536        Unterbrechen, Schützen oder Ver-                                         aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nbinden von elektrischen Strom-                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nkreisen                                                                  Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-        nicht überschreitet\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8538 einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n8537            Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,    Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nSchränke (einschließlich Steuer-                                         aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nschränke für numerische Steue-                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nrungen) und andere Träger mit                                            Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nmehreren Geräten der Position                                            nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\n8535 oder 8536 oder auch\nschreitet und\nInstrumenten oder Geräten des\nKapitels 90 ausgerüstet, zum elek-  - Vormaterialien, die in die\ntrischen Schalten oder Steuern oder   Position 8538 einzureihen\nfür die Stromverteilung, ausgenom-    sind, innerhalb der obenste-\nmen Vermittlungseinrichtungen der     henden Begrenzung nur bis\nPosition 8517                         zu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\nex 8541         Dioden, Transistoren und ähnliche   Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-                                         aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nmen noch nicht in Mikroplättchen                                         lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nzerschnittene Scheiben (Wafers)                                          Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8542            Elektronische integrierte Schaltun- Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\ngen und zusammenge~etzte elek-                                           aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\ntronische Mikroschaltungen (Mikro-                                       lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nbausteine)                                                               Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 8541 oder 8542\neinzureihen sind, insgesamt\nund innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-                      ·'\ndet werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                         1293\nHS-Position               Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)             oder                 (4)\n8544             Isolierte (auch lackisolierte oder     Herstellen, bei dem der Wert\nelektrolytisch oxidierte) Drähte,     aller verwendeten Vormateria-\nKabel (einschließlich Koaxialkabel)    lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nund andere isolierte elektrische       Preises der hergestellten Ware\nLeiter, auch mit Anschlußstücken;     nicht überschreitet\nKabel aus optischen, einzeln um-\nhüllten Fasern, auch elektrische\nLeiter enthaltend oder mit An-\nschlußstücken versehen\n8545             Kohleelektroden, Kohlebürsten,        Herstellen, bei dem der Wert\nLampenkohlen, Batterie- und           aller verwendeten Vormateria-\nElementekohlen und andere Waren       lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nfür elektrotechnische Zwecke aus      Preises der hergestellten Ware\nGraphit oder anderem Kohlenstoff,     nicht überschreitet\nauch in Verbindung mit Metall\n8546             Elektrische Isolatoren aus Stoffen    Herstellen, bei dem der Wert\naller Art                             aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8547             Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herst~llen, bei dem der Wert\noder nur mit in die Masse einge-      aller verwendeten Vormateria-\npreßten einfachen Metallteilen zum    lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nBefestigen (z. B. mit eingepreßten    Preises der hergestellten Ware\nHülsen mit Innengewinde), für elek-   nicht überschreitet\ntrische Maschinen, Apparate,\nGeräte oder Installationen, aus-\ngenommen Isolatoren der Position\n8546; Isolierrohre und Verbindungs-\nstücke dazu, aus unedlen Metallen,\nmit Innenisolierung\n8548             Elektrische Teile von Maschinen,      Herstellen, bei dem der Wert\nApparaten oder Geräten, in            aller verwendeten Vormateria-\nKapitel 85 anderweit weder genannt    lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nnoch inbegriffen                      Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8601             Lokomotiven, schienengebundene        Herstellen, bei dem der Wert\nbis 8607         Wagen und Teile davon                 aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8608             Ortsfestes Gleismaterial; mechani-    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nsche (auch elektromechanische)                                               aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nSignal-, Sicl<lerungs-, Über-                                                lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nwachungs- oder Steuergeräte für                                              Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nSchienenwege oder dergleichen,                                               nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\nStraßen, Binnenwasserstraßen,\nParkplätze oder Parkhäuser, Hafen-    - der Wert aller verwendeten\nanlagen oder Flughäfen; Teile             Vormaterialien 40 v. H. des\ndavon                                     Ab-Werk-Preises der herge-\nstellten Ware nicht über-\nschreitet","1294           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)              oder                (4)\n8609             Warenbehälter (Container), ein-       Herstellen, bei dem der Wert\nschließlich solcher für Flüssigkeiten aller verwendeten Vormateria-\noder Gase, speziell für eine oder     lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nmehrere Beförderungsarten gebaut      Preises der hergestellten Ware\nund ausgestattet                      nicht überschreitet\nex Kapitel 87    Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-      Herstellen, bei dem der Wert\nräder, Fahrräder und andere nicht     aller verwendeten Vormateria-\nschienengebundene Landfahrzeuge,      lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nTeile davon und Zubehör, aus-         Preises der hergestellten Ware\ngenommen Waren der Positionen         nicht überschreitet\n8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und\n8716, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\n8709             Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern,                                          aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen                                           lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nzum Kurzstreckentransport von                                               Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nWaren verwendeten Art; Zugkraft-                                            nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\nkarren, von der auf Bahnhöfen ver-\nwendeten Art; Teile davon             - der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8710             Panzerkampfwagen und andere           Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nselbstfahrende gepanzerte Kampf-                                            aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\ndavon                                                                       Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8711            Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit Hilfsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n- mit Hubkolbenverbrennungsmotor\nmit einem Hubraum von:\n- - 50 cm 3 oder weniger           Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 20 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\n· nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                      1295\nHS-Position            Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                         (2)                                 (3)             oder                 (4)\nmehr als 50 cm 3              Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n- andere                            Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 8712          Fahrräder, ohne Kugellager          Herstellen aus Vormaterialien,        Herstellen, bei dem der Wert\ndie nicht in die Position 8714       aller verwendeten Vormateria-\neinzureihen sind                     lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8715             Kinderwagen und Teile davon         Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n8716             Anhänger, einschließlich Sattel-    Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nanhänger, für Fahrzeuge aller Art;                                       aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nandere nicht selbstfahrende Fahr-                                        lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nzeuge; Teile davon                                                        Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet","1296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                            (2)                                 (3)             oder                (4)\nex Kapitel 88    Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und       Herstellen, bei dem alle ver-         Herstellen, bei dem der Wert\nTeile davon, ausgenommen der           wendeten Vormaterialien in            aller verwendeten Vormateria-\nPositionen ex 8804 und 8805, für       eine andere Position als die          lien 40 V. H. des Ab-Werk-\ndie die folgenden Regeln festgelegt    hergestellte Ware einzureihen         Preises der hergestellten Ware\nsind                                   sind                                  nicht überschreitet\nex 8804          Rotierende Fallschirme                 Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\njeder Position, einschließlich        aller verwendeten Vormateria-\nanderer Vormaterialien der            lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nPosition 8804                         Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n8805             Startvorrichtungen für Luftfahrzeu-    Herstellen, bei dem alle ver-         Herstellen, bei dem der Wert\nge; Abbremsvorrichtungen für           wendeten Vormaterialien in            aller verwendeten Vormateria-\nSchiffsdecks und ähnliche lande-       eine andere Position als die          lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nhilfen für Luftfahrzeuge; Boden-       hergestellte Ware einzureihen         Preises der hergestellten Ware\ngeräte zur Flugausbildung; Teile       sind                                  nicht überschreitet\ndavon\nKapitel 89       Wasserfahrzeuge und schwim-            Herstellen aus Vormaterialien,        Herstellen, bei dem der Wert\nmende Vorrichtungen                    die in eine andere Position als       aller verwendeten Vormateria-\ndie hergestellte Ware einzu-          lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nreihen sind; jedoch dürfen            Preises der hergestellten Ware\nRümpfe der Position 8906              nicht überschreitet\nnicht verwendet werden\nex Kapitel 90    Optische, photographische, kinema-     Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\ntographische Instrumente, Apparate                                           aller verwendeten Vormaterie-\n- alle verwendeten Vormate-\nund Geräte; Meß-, Prüf- und Präzi-                                           lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nsionsinstrumente; medizinische und                                           Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nchirurgische Instrumente, Apparate                                           nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\nund Geräte; Teile und Zubehör\ndieser Waren; ausgenommen              - der Wert aller verwendeten\nWaren der Positionen 9001, 9002,           Vormaterialien 40 v. H. des\n9004, ex 9005, ex 9006, 9007,              Ab-Werk-Preises der her-\n9011, ex 9014, 9015 bis 9020 und           gestellten Ware nicht über-\n9024 bis 9033, für die die folgenden       schreitet\nRegeln festgelegt sind\n9001             Optische Fasern und Bündel aus          Herstellen, bei dem der Wert\noptischen Fasern; Kabel aus            aller verwendeten Vormateria-\noptischen Fasern, ausgenommen           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nsolche der Position 8544; polarisie-    Preises der hergestellten Ware\nrende Stoffe in Form von Folien         nicht überschreitet\noder Platten; Linsen (einschließlich\nKontaktlinsen), Prismen, Spiegel\nund andere optische Elemente, aus\nStoffen aller Art, nicht gefaßt (aus-\ngenommen solche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n9002            Linsen, Prismen, Spiegel und            Herstellen, bei dem der Wert\nandere optische Elemente, aus           aller verwendeten Vormateria-\nStoffen aller Art, für Instrumente,    lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nApparate und Geräte, gefaßt (aus-      Preises der hergestellten Ware\ngenommen solche aus optisch nicht      nicht überschreitet\nbearbeitetem Glas)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                       1297\nHS-Position              Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                (3)              oder                 (4)\n9004             Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz- Herstellen, bei dem der Wert\nbrillen und andere Brillen) und ähn- aller verwendeten Vormateria-\nliehe Waren                          lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 9005          Ferngläser, Fernrohre, optische      Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nTeleskope und Montierungen dafür,                                          aller verwendeten Vormateria-\n- alte verwendeten Vormate-\nausgenommen für astronomische                                              lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nFernrohre und Montierungen dafür                                           Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert alter verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert alter verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungs~igenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9006          Photoapparate, Blitzgeräte und       Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n-vorrichtungen für photographische                                         alter verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nZwecke sowie Photoblitzlampen,                                             lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nausgenommen Entladungslampen                                               Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nder Position 8539; ausgenommen                                             nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\nPhotoblitzlampen mit elektrischer\nZündung                              - der Wert alter verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9007             Filmkameras und Filmvorführ-         Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\napparate, auch mit eingebauten                                             alter verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nTonaufnahme- oder Tonwieder-                                               lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\ngabegeräten                                                                Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet","1298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                (3)              oder                (4)\n9011             Optische Mikroskope, einschließlich   Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\nsolcher für Mikrophotographie,                                              aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nMikrokinematographie oder Mikro-                                            lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nprojektion                                                                  Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\nex 9014          Andere Navigationsinstrumente,        Herstellen, bei dem der Wert\n-apparate und -geräte                 aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9015             Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert\nfür die Geodäsie, Topographie,        aller verwendeten Vormateria-\nPhotogrammetrie, Hydrographie,        lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nOzeanographie, Hydrologie, Meteo-     Preises der hergestellten Ware\nrologie oder Geophysik, ausgenom-     nicht überschreitet\nmen Kompasse; Entfernungsmesser\n9016             Waagen mit einer Empfindlichkeit      Herstellen, bei dem der Wert\nvon 50 mg oder feiner, auch mit       aller verwendeten Vomateria-\nGewichten                             lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9017            Zeichen-, Anreiß- oder Rechen-        Herstellen, bei dem der Wert\ninstrumente und -geräte (z. B.        aller verwendeten Vormateria-\nZeichenmaschinen, Pantographen,       lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nWinkelmesser, Reißzeuge, Rechen-      Preises der hergestellten Ware\nschieber und Rechenscheiben);         nicht überschreitet\nLängenmeßinstrumente und\n-geräte, für den Handgebrauch\n(z. B. Maßstäbe und Maßbänder,\nMikrometer, Schieblehren und\nandere Lehren); in Kapitel 90\nanderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n9018             Medizinische, chirurgische, zahn-\närztliche oder tierärztliche Instru-\nmente, Apparate und Geräte,\neinschließlich Szintigraphen und\nandere elektromedizinische\nApparate und Geräte sowie\nApparate und Geräte zum Prüfen\nder Sehschärfe:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                         1299\nHS-Position              Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                                  (3)             oder                 (4)\n- zahnärztliche Behandlungsstühle      Herstellen aus Vormaterialien         Herstellen, bei dem der Wert\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen   jeder Position, einschließlich        aller verwendeten Vormateria-\noder Speifontänen                  anderer Vormaterialien der            lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPosition 9018                         Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- andere                               Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nlien 25 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9019             Apparate und Geräte für Mechano-      Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\ntherapie; Massageapparate und                                               aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\n-geräte, Apparate und Geräte für                                             lien 25 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPsychotechnik, Apparate und                                                  Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nGeräte für Ozontherapie, Sauer-                                             nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\nstofftherapie oder Aerosoltherapie,\nBeatmungsapparate zum Wieder-         - der Wert aller verwendeten\nbeleben und andere Apparate und          Vormaterialien 40 v. H. des\nGeräte für Atmungstherapie               Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9020             Andere Atmungsapparate und            Herstellen, bei dem                   Herstellen, bei dem der Wert\n-geräte und Gasmasken, aus-                                                 aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\ngenommen Schutzmasken ohne                                                  lien 25 v. H. des Ab-Werk•\nrialien in eine andere Posi-\nmechanische Teile und ohne aus-                                             Preises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nwechselbares Filterelement                                                  nicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten .Ware nicht über-\nschreitet\n9024             Maschinen, Apparate und Geräte        Herstellen, bei dem der Wert\nzum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit,  aller verwendeten Vormateria-\nDruckfestigkeit, Elastizität oder an- lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nderer mechanischer Eigenschaften      Preises der hergestellten Ware\nvon Materialien (z. 8. von Metallen,  nicht überschreitet\nHolz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)\n9025             Dichternesser (Aräometer, Senk-       Herstellen, bei dem der Wert\nwaagen) und ähnliche schwim-          aller verwendeten Vormateria-\nmende Instrumente, Thermometer,       lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nPyrometer, Barometer, Hygrometer      Preises der hergestellten Ware\nund Psychrometer, auch mit Regi-      nicht überschreitet\nstriervorrichtung, auch miteinander\nkombiniert","1300          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position              Warenbezeichnung                       Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                              (3)             oder                (4)\n9026            Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert\nzum Messen oder Überwachen von       aller verwendeten Vormateria-\nDurchfluß, Füllhöhe, Druck oder      lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nanderen veränderlichen Größen von    Preises der hergestellten Ware\nFlüssigkeiten oder Gasen (z. 8.      nicht überschreitet\nDurchflußmesser, Flüssigkeitsstand-\noder Gasstandanzeiger, Mano-\nmeter, Wärmemengenzähler), aus-\ngenommen Instrumente, Apparate\nund Geräte der Position 9014,\n9015, 9028 oder 9032\n9027            Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert\nfür physikalische oder chemische     aller verwendeten Vormateria-\nUntersuchungen (z. 8. Polarimeter,   lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nRefraktometer, Spektrometer und      Preises der hergestellten Ware\nUntersuchungsgeräte für Gase oder    nicht überschreitet\nRauch); Instrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen der Visko-\nsität, Porosität, Dilatation, Ober-\nflächenspannung oder dergleichen\noder für kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen\n(einschließlich Belichtungsmesser);\nMikrotome\n9028            Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler, einschließlich\nEichzähler dafür:\n- Teile und Zubehör                  Herstellen, bei dem der Wert        Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-       aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-          lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware      Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet                 nicht überschreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9029            Andere Zähler (z.B. Tourenzähler,    Herstellen, bei dem der Wert\nProduktionszähler, Taxameter,        aller verwendeten Vormateria-\nKilometerzähler oder Schrittzähler); lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nTachometer und andere                Preises der hergestellten Ware\nGeschwindigkeitsmesser, ausge-      nicht überschreitet\nnommen solche der Position 9015;\nStroboskope","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                     1301\nHS-Position              Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n( 1)                         (2)                               (3)              oder                (4)\n9030             Oszilloskope, Spektralanalysatoren   Herstellen, bei dem der Wert\nund andere Instrumente, Apparate     aller verwendeten Vormateria-\nund Geräte zum Messen oder           lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPrüfen elektrischer Größen;          Preises der hergestellten Ware\nInstrumente, Apparate und Geräte    nicht überschreitet\nzum Messen oder zum Nachweis\nvon Alpha-, Beta-, Gamma-,\nRöntgenstrahlen, kosmischen oder\nanderen ionisierenden Strahlen\n9031             Instrumente, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem der Wert\nMaschinen zum Messen oder           aller verwendeten Vormateria-\nPrüfen, in Kapitel 90 anderweit     lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nweder genannt noch inbegriffen;      Preises der hergestellten Ware\nProfilprojektoren                   nicht überschreitet\n9032             Instrumente, Apparate und Geräte    Herstellen, bei dem der Wert\nzum Regeln                          aller verwendeten Vormateria-\n1\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9033             Teile und Zubehör (in Kapitel 90    Herstellen, bei dem der Wert\nanderweit weder genannt noch in-    aller verwendeten Vormateria-\nbegriffen) für Maschinen, Apparate, lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nGeräte, Instrumente oder andere     Preises der hergestellten Ware\nWaren des Kapitels 90               nicht überschreitet\nex Kapitel 91    Uhrmacherwaren; ausgenommen         Herstellen, bei dem der Wert\nWaren der Positionen 9105, 9109     aller verwendeten Vormateria-\nbis 9113, für die die folgenden     lien 40 v. H. des Ab-Werk-\nRegeln festgelegt sind              Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n9105             Andere Uhren                        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nlien 30 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n9109             Andere Uhrwerke (ausgenommen        Herstellen, bei dem                  Herstellen, bei dem der Wert\nKleinuhr-Werke), vollständig und                                         aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\nzusammengesetzt                                                          lien 30 V. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nPreises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nnicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien ohne Ur-\nsprungseigenschaft den\nWert der Vormaterialien mit\nUrsprungseigenschaft nicht\nüberschreitet\n6","1302           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position             Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                        (2)                                 (3)              oder                (4)\n9110             Nicht oder nur teilweise zusam-     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nmengesetzte, vollständige Uhrwerke                                         aller verwendeten Vormateria-\n- der Wert aller verwendeten\n(Schablonen), unvollständige,                                              lien 30 v. H. des Ab-Werk-\nVormaterialien 40 v. H. des\nzusammengesetzte Uhrwerke; Uhr-                                            Preises der hergestellten Ware\nAb-Werk-Preises der her-\nrohwerke                                                                   nicht überschreitet\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- Vormaterialien, die in die\nPosition 9114 einzureihen\nsind, innerhalb der obenste-\nhenden Begrenzung nur bis\nzu einem Wert von 10 v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwen-\ndet werden\n9111             Gehäuse für Uhren der Positionen    Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\n9101 oder 9102, Teile davon                                                aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nlien 30 v. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9112             Gehäuse für andere Uhrmacher-       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert\nwaren, Teile davon                                                         aller verwendeten Vormateria-\n- alle verwendeten Vormate-\nlien 30 V. H. des Ab-Werk-\nrialien in eine andere Posi-\nPreises der hergestellten Ware\ntion als die hergestellte\nnicht überschreitet\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 40 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9113            Uhrarmbänder, Teile davon:\n- aus unedlen Metallen, auch ver-   Herstellen, bei dem der Wert\ngoldet oder versilbert oder aus  aller verwendeten Vormateria-\nEdelmetallplattierungen          lien 40 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- andere                            Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nKapitel 92      Musikinstrumente; Teile und          Herstellen, bei dem der Wert\nZubehör für diese Instrumente       aller verwendeten Vormateria-\nlien 40 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                  1303\nHS-Position               Warenbezeichnung                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                           (2)                               (3)              oder             (4)\nKapitel 93       Waffen und Munition; Teile davon      Herstellen, bei dem der Wert\nund Zubehör                           aller verwendeten Vormateria-\nlien 50 v. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n)\nex Kapitel 94    Möbel; medizinisch-chirurgische       Herstellen, bei dem alle ver-\nMöbel; Bettausstattungen und ähn-     wendeten Vormaterialien in\nliehe Waren; Beleuchtungskörper,    eine andere Position als die\nanderweit weder genannt noch          hergestellte Ware einzureihen\ninbegriffen; Reklameleuchten,       sind\nLeuchtschilder, beleuchtete\nNamensschilder und dergleichen;\nvorgefertigte Gebäude, ausgenom-\nmen der Positionen ex 9401,\nex 9403, 9405 und 9406, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind\nex 9401          Möbel aus unedlen Metallen, mit      Herstellen, bei dem alle ver-\nund ex 9403      nicht gepolsterten Baumwoll-         wendeten Vormaterialien in\ngeweben mit einem Quadratmeter-      eine andere Position als die\ngewicht von 300 g oder weniger       hergestellte Ware einzureihen\nsind,\noder\nHerstellen aus gebrauchsfertig\nkonfektionierten Baumwoll-\ngeweben der Position 9401\noder 9403, wenn\n- ihr Wert 25 v. H. des Ab-\nWerk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet und\n- alle anderen verwendeten\nVormaterialien Ursprungs-\nwaren und in eine andere\nPosition als die Position\n9401 oder 9403 einzureihen\nsind\n9405             Beleuchtungskörper (einschließlich   Herstellen, bei dem der Wert\nScheinwerfer) und Teile davon,       aller verwendeten Vormateria-\nanderweit weder genannt noch         lien 50 V. H. des Ab-Werk-\ninbegriffen; Reklameleuchten,        Preises der hergestellten Ware\nLeuchtschilder, beleuchtete          nicht überschreitet\nNamensschilder und dergleichen,\nmit fest angebrachter Lichtquelle,\nund Teile davon, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n9406             Vorgefertigte Gebäude                Herstellen, bei dem der Wert\naller verwendeten Vormateria-\nlien 50 V. H. des Ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kapitel 95    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs-    Herstellen, bei dem alle ver-\nartikel und Sportgeräte; Teile davon wendeten Vormaterialien in\nund Zubehör, ausgenommen der ·       eine andere Position als die\nPositionen 9503 und ex 9506, für     hergestellte Ware einzureihen\ndie die folgenden Regeln festgelegt  sind\nsind","1304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nHS-Position               Warenbezeichnung                         Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                (3)              oder             (4)\n9503             Anderes Spielzeug, maßstabgetreu    Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und ähnliche\n- alle verwendeten Vormate-\nModelle für Spiele und zur Unter-\nrialien in eine andere Posi-\nhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles\ntion als die hergestellte\naller Art\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 9506          Geräte und Ausrüstungsgegen-         Herstellen, bei dem alle ver-\nstände für die allgemeine körper-    wendeten Vormaterialien in\nliche Ertüchtigung, Gymnastik,       eine andere Position als die\nleicht- und Schwerathletik, andere   hergestellte Ware einzureihen\nSportarten (ausgenommen für          sind; jedoch können Roh-\nTischtennis) oder Freiluftspiele,    formen zum Herstellen von\nnicht in anderen Positionen dieses   Golfschlägern verwendet\nKapitels genannt oder inbegriffen;   werden\nSchwimm- und Planschbecken\nex Kapitel 96    Verschiedene Waren, ausgenom-        Herstellen, bei dem alle ver-\nmen der Positionen ex 9601,          wendeten Vormaterialien in\nex 9602, ex 9603, 9605, 9606,        eine andere Position als die\n9612, ex 9613 und ex 9614, für die   hergestellte Ware einzureihen\ndie folgenden Regeln festgelegt      sind\nsind\nex 9601          Waren aus tierischen, pflanzlichen   Herstellen aus bearbeiteten\nund ex 9602      und mineralischen Schnitzstoffen     Vormaterialien derselben\nPosition\nex 9603          Besen, Bürsten und Pinsel (ein-      Herstellen, bei dem der Wert\nschließlich solcher, die Teile von   aller verwendeten Vormateria-\nMaschinen, Apparaten oder Fahr-      lien 50 V. H. des Ab-Werk-\nzeugen sind), von Hand zu füh-       Preises der hergestellten Ware\nrende mechanische Fußboden-          nicht überschreitet\nkehrer ohne Motor, Mops und\nStaubwedel; Pinselköpfe, Kissen\nund Roller zum Anstreichen;\nWischer aus Kautschuk oder ähn-\nlichen geschmeidigen dergleichen\nsowie Bürsten und Pinsel aus\nMarder- oder Eichhörnchenhaar\n9605             Zusammenstellungen für die Reise     Jede Ware in der Waren-\n(Necessaires), von Waren zur        zusammenstellung muß die\nKörperpflege, zum Nähen, zum         Regel erfüllen, die anzuwen-\nReinigen von Schuhen oder           den wäre, wenn sie nicht in\nBekleidung                          der Warenzusammenstellung\nenthalten wäre; jedoch können\nWaren ohne Ursprungseigen-\nschaft mitverwendet werden,\nwenn ihr Wert 15 v. H. des\nAb-Werk-Preises der Waren-\nzusammenstellung nicht über-\nschreitet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                   1305\nHS-Position              Warenbezeichnung                          Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                          (2)                                 (3)              oder             (4)\n9606             Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen      Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge\n- alle verwendeten Vormate-\nrialien in eine andere Posi-\ntion als die hergestellte\nWare einzureihen sind und\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\n9612             Farbbänder für Schreibmaschinen       Herstellen, bei dem\nund ähnliche Farbbänder, mit Tinte\n- alle verwendeten Vormate-\noder anders für Abdrucke präpa-\nrialien in eine andere Posi-\nriert, auch auf Spulen oder in\ntion als die hergestellte\nKassetten; Stempelkissen, auch\nWare einzureihen sind und\ngetränkt, auch mit Schachteln\n- der Wert aller verwendeten\nVormaterialien 50 v. H. des\nAb-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 9613          Feuerzeuge mit piezoelektrischer      Herstellen, bei dem der Wert\nZündung                               aller verwendeten Vormateria-\nlien der Position 9613 3Q v. H.\ndes Ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 9614          Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen- Herstellen aus Pfeifenroh-\nköpfe                                 formen\nKapitel 97       Kunstgegenstände, Sammlungs-          Herstellen, bei dem alle ver-\nstücke und Antiquitäten               wendeten Vormaterialien in\neine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind","1306       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAnhang III\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen\nMuster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehre-\nren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Die Bescheinigung\nist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats in einer dieser Sprachen auszustel-\nlen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.\n2. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\n2\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g/m zu verwenden. Dieses\nist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch\noder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ~ird.\n3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israels können\nsich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die\nsie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese\nErmächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die\nAnschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeich-\nnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                                      1307\nWARENVERKEIIRSBESCBDNIGUNG\n1 Ausführer/Exporteur (Name, vollltindiae Amc:hrift, Staat)\nEUR.1             Nr.A             000.000\nund\n3 Empl'aqer (Name, vollltindi1e Amc:hrift, Staat)\n(Aßaabe der betreffwlden Staaten, Staaten,ruppen oder Gebiete)\n4 Staat, Suatmanppe oder\nGtlMet, all..._ bzw. derM\nUnpnmpwara die Warm\n1e1tea\n6 Aßaaben über die Belö•'del'IIIII (Au1fiillung freiaeltellt)                         7  Beaertnuta•\n8 Lauleade Nr.: Zeicbea, NU1D1Dern, Anzahl und Art der Packstücke                11 , Wareabezeicluauq                                           10 Reell-\n'   Roqewicht\n(q) oder\nandere\n1111111•\n(Au1fiillung\nMaße (1, • '         freiaestellt)\nusw.)\n11 SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                           12 ERKLÄRUNG DU\nDie Richtiakeit der Erklärung wird bescheiniat.                                                          AUSflJHRERS/EXPORTEURS\nAusfuhrpapier    21\nArt/Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr.                                                     Der Unterzeichner erklärt, daJl die vorienannten\nvom . . . . . • . . . . . . . • . . • . . . . . . . • . . . . • . . . .                                  Waren die Vorauuetzungen erfiillen, um dieae\nZollbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...                      Stempel       Beacheini,una zu erlan,en.\nAu11tellender/1 Staat/Gebiet\n(Ort und Datum)\n(Ort und Datum)\n(U nterachrift)                                                                                        (Unterschrift)\n') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder .lose geschüttet\" anzugeben.\n2\n)  Nur ausfüllen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.","1308                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\n13 ERSUCHEN UM NACHPROn.lNG, zu ibeneadaa • :                                    14 F..RGEBNIS DER NACHPROn.lNG\nDie Nachprüfung hat ergeben, da& diese Bescheinigung ')\nD von der auf ihr an,egebenen Zollbehörde au1gutellt worden ist und\nda& die darin enthaltenen Angaben richtig sind.\nEs wird um Überprüfun, dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und                D nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der\nRichtigkeit ersucht.                                                                  darin enthaltenen Angaben entspricht (1ie beigefügte Bemerkungen).\n. . . . . . .. . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . .. . . . . .. .            . .....................................\n(Ort und Datum)                                                                (Ort und Datum)\nStempel                                                                Stempel\n........................\n(U ntenchrift)                                                                 (U ntenchrift)\n') Zutreffendes Feld ankreuzen.\nANMERKUNGEN\n1.         Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige\nÄnderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen· Eintragen gestrichen und\ngegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene\nÄnderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der\nZollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2.         Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine\nZwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein.\nUnmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen.\nLeerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3.          Die Waren sind nach dem Handelsbrauch genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der\nNämlichkeit möglich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                                    1309\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKERRSBESCHEINIGUNG\n1 Aaftiluw/Exporteur (Name, vollltindige Anlchrift, Staat)\nEUR.1              Nr.A             000.000\nVor dem Ausfüllen Bemerkungen auf der Rückseite beachten\n2 Antna auf Ausstelluac einer Bescheinigung für den Priferem-\nnrkebr zwiscbea\n3 Eapflaser (Name, vollltindige Anlchrift, Staat)                                                                      und\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4 Staat, Staateapuppe oder            5 Bestimmunpstaat,\nGebiet, als dessen bzw. deren         -staatqnappe oder -cebiet\nUnpnmpwarea die Waren\n1eltea\n6 Aapbea iiber die Befördenu11 (Ausfüllung freigestellt)                             7 Bemerkuapa\n8 Laafeade Nr.: Zeicbell, Nummen, Amabl und Art der Packstücke                  11 , W~bnllßl                             9 Robgewitbt        10 Recb-\n(k&) oder          a11111eo\nandere             (Ausfüllung\nMaße (1, _,\nfreigestellt)\nusw.)\n') Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet\" anzugeben.","1310                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nBESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nLEGT folgende Nachweise VOR 1):\nVERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der\nbeigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen\nfür die obengenannten Waren zu dulden;\nBEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigungen für diese Waren\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n,, Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbeecheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des H.-.tellers usw. über die verwendeten ocw die in unverlndertem Zustand wieder\nausgeführten Waren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                       1311\nAnhang IV\nErklärung nach Artikel 22 Absatz 4\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, daß diese Waren, falls nichts anderes\nangegeben ist, die Bedingungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit\nder Europäischen Gemeinschaft/Israel 1 )\nzu erlangen, und daß diese Waren Ursprungswaren\nIsraels/der Europäischen Gemeinschaft 1 )\nsind.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n(Nach der Unterschrift ist der Name\ndes Unterzeichners in Druckschrift anzugeben.)\n')  Nichtzutreffendes streichen.","1312                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nProtokoll Nr. 5\nüber Amtshilfe im Zollbereich\nArtikel 1                              c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nmöglicherweise Gegenstand·von Zuwiderhandlungen gegen\nBeg ri ffsbes tim m u ngen\ndas Zollrecht sind;\nIm Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck\nd) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\na) ,,Zollrecht\" jede von den · Vertragsparteien angenommene              besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nBestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von              benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nWaren und deren Überführung in ein Zollverfahren, ein-              könnten.\nschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;\nb) ,,Zollabgaben\" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen                                       Artikel 4\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien auf-                       Amtshilfe ohne Ersuchen\ngrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen\nGebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren           Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der\nKosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;           Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres\nErachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts not-\nc) ,,ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem     wendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein       über\nAmtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;\n- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres\nd) ,,ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei zu diesem          Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien\nZweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die           von Interesse sein können;\nein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;\n- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;\ne) ,,personenbezogene Daten\" alle Informationen, die eine\nbestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.        - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhand-\nlungen gegen das Zollrecht sind.\nArtikel 2\nArtikel 5\nGeltungsbereich\nZu stel I u n g/Bekan ntg abe\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre\nZuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und            Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nunter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen       Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\nsind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicher-        - die Zustellung aller Schriftstücke,\nzustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zoll-     - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\nsachen.                                                             die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls       Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall\nbetrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.\nDurchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt\nweder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Straf-                                   Artikel 6\nsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nBefugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen wer-\nden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.                        (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu\nArtikel 3                              seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nmündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich\nAmtshilfe auf Ersuchen                           schriftlicher Bestätigung bedürfen.\n(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden       (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-\nBehörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-         ben enthalten:\nlichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungs-\ngemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festge-           a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\nstellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht      b) zu treffende Maßnahmen;\nverstoßen oder verstoßen könnten.\nc) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\n(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei aus-\ngeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-        e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe           lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                              lungen richten;\n(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die          f)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durch-\nersuchte Behörde die besondere Überwachung von                           geführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu          (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der er-      .,.\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das       suchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache\nZollrecht begehen oder begangen haben;                         gestellt.\nb) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet         (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-\nwerden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zu-          ten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wer-\nwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertrags-      den; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch\nparteien begünstigen sollen;                                   nicht berührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                          1313\nArtikel 7                              Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei\nder automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nErledigung von Amtshilfeersuchen\nberuht.\n(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden                                     Artikel 11\nkann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen\nbefaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als                    Verwendung der Auskünfte\nob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer         (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nBehörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck       Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie\nhat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweck-    von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\ndienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu ver-       mung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gege-\nanlassen.                                                           benenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-       werden.\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten             (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nVertragspartei.                                                     ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\n(3) Beamte der ersuchenden Vertragspartei, die zu Ermittlun-     lungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.\ngen in Zollsachen bevollmächtigt sind, können in besonderen Fäl-       (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\nlen im Einvernehmen mit der ersuchten Vertragspartei in der         tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nGemeinschaft beziehungsweise in Israel anwesend sein, wenn          Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nderen Beamten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht           mungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\nermitteln, die für die ersuchende Vertragspartei von Interesse      wenden.\nsind; sie können die ersuchte Vertragspartei darum ersuchen,\nBücher, Register oder sonstige Schriftstücke oder Datenträger zu\nArtikel 12\nüberprüfen und ihnen Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder\nsonstige, die Zuwiderhandlung betreffende Auskünfte zu erteilen.                   Sachverständige und Zeugen\nBeamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im\nArtikel 8                              Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-\nForm der Auskunftserteilung                         tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenhei-\nten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der\n(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das       Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-     Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.                      vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der\n(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch         Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in\nAngaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebi-   welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten\nger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.                        befragt werden sollen.\nArtikel 13\nArtikel 9\nKosten der Amtshilfe\nAusnahmen von\nder Verpflichtung zur Amtshilfe                         Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nauf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-\n(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe die-\nfallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-\nses Protokolls verweigern, sofern diese\nwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmet-\na) die Souveränität eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder      scher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nIsraels, der bzw. das gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe      angehören.\nersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder\nb) die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche                                  Artikel 14\nInteressen beeinträchtigen könnte oder                                                  Durchführung\nc) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts          (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zuständigen\nbetrifft oder ·                                                Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nd) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen         und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der\nwürde.                                                         Gemeinschaft einerseits und den nationalen Zolldienststellen\nIsraels andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall    Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Verein-\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-     barungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutz-\nsuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen      bestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.                  dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die    (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander\nbetreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begrün-        über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem\ndung unverzüglich mitzuteilen.                                      Protokoll erlassen.\nArtikel 10                                                         Artikel 15\nDatenschutz                                       Ergänzender Charakter des Protokolls\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind         (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie  einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz             Israel geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe\nsowohl des innerstaatlichen· Rechts der Vertragspartei, die sie     und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht,\nerhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschafts-    daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser\nbehörden geltenden Vorschriften.                                    Abkommen geleistet wird.\n(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden,           (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen\nwenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleich-     nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\nwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertrags-    tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\nparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten,          und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für\ndas auf den Grundsätzen des Übereinkommens Nr. 108 des              die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.","1314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                            Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nmit Ursprung in\" oder „Ursprungserzeugnisse\"\ndes Königreichs Belgien,                                                             und über die Methoden der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen\ndes Königreichs Dänemark,\nProtokoll Nr. 5   über Amtshilfe im Zollbereich.\nder Bundesrepublik Deutschland,                                       Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und der Bevollmächtigte Israels haben die folgenden, die-\nder Griechischen Republik,                                         ser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen ange-\nnommen:\ndes Königreichs Spanien,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Abkommens\nder Französischen Republik,                                        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens\nIrlands,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens\nder Italienischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII des\nAbkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nGemeinsame Erklärung zu Titel VI des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens\nder Republik Österreich,                                           Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit\nder Portugiesischen Republik,                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 74 des Abkommens\nder Republik Finnland,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 75 des Abkommens\ndes Königreichs Schweden,                                          Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,         Gemeinsame Erklärung zu veterinärrechtlichen Fragen\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäi-       Gemeinsame Erklärung zur vorzeitigen Inkraftsetzung.\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft und der Bevollmächtigte Israels haben ferner die folgen-\nnachstehend „Mitgliedstaaten\" genannt, und                     den, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis\ngenommen:\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl,                                        Abkommen in Form eines Briefwechsels über noch nicht geklärte\nbilaterale Fragen\nnachstehend „Gemeinschaft\" genannt, einerseits, und\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zu Protokoll Nr. 1 über\ndie Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren\nder Bevollmächtigte                                            Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs\nin die Gemeinschaft\ndes Staates Israel,\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zur Umsetzung der\nnachstehend „Israel\" genannt, andererseits,                    Übereinkünfte der Uruguay-Runde.\nDer Bevollmächtigte Israels hat die folgenden dieser Schluß-\ndie am 20. November neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel\nakte beigefügten Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft\nzur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur             zur Kenntnis genommen:\nGründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Ge-\nmeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat   Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Ursprungskumulie-\nIsrael andererseits zusammengetreten sind, haben folgende Texte   rung\nangenommen:\nErklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Anpassung der\ndas Europa-Mittelmeer-Abkommen, dessen Anhänge und fol-           Ursprungsregeln\ngende Protokolle:\nErklärung zu Artikel 36 des Abkommens\nProtokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirt-\nschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel Erklärung zu Titel VI des Abkommens über wirtschaftliche\nin die Gemeinschaft                              Zusammenarbeit.\nProtokoll Nr. 2  über die Regelung der Einfuhr von landwirt-         Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der    schaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte\nGemeinschaft nach Israel                         Erklärung Israels zur Kenntnis genommen:\nProtokoll Nr. 3   über fragen des Pflanzenschutzes nach Tunesien  Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997              1315\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 2\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Achtung der Menschen-\nrechte beimessen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, ein-\nschließlich der Bekämpfung der Fremdenfeindlichkeit, des Antisemitismus und des Rassis-\nmus.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 5\nEs kann vereinbart werden, daß Sachverständigentagungen zu bestimmten Themen statt-\nfinden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2\nFür den Fall, daß die für die Einreihung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der nicht\nin Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendete\nNomenklatur geändert wird, kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen abzu-\nhalten, um die Anpassungen zu vereinbaren, die sich als für die Aufrechterhaltung der\nbestehenden Zugeständnisse erforderlich erweisen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2\nIm Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen vorherigen\nNotifikation übermittelt Israel der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der\nAnnahme informell und vertraulich die Elemente der Berechnung der zu erhebenden land-\nwirtschaftlichen Komponente. Die Kommission teilt Israel binnen zehn Arbeitstagen ihre\nBewertung mit.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII\nDer Begriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" umfaßt für die Zwecke\ndieses Abkommens insbesondere folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an\nComputerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster und\nModelle, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Marken, Lay-\nout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlaut~ren Wett-\nbewerb im Sinne des Artikels 1Qbi• der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des\ngewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbar-\nter Informationen über Know-how.\nEs wird davon ausgegangen, daß bei der Übersetzung des Abkommens ins Hebräische der\nBegriff „geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum\" mit dem dem „geistigen\nEigentum\" entsprechenden hebräischen Begriff wiedergegeben wird.\nGemeinsame Erklärung zu Titel VI\nJede Vertragspartei hat die finanziellen Kosten ihres Anteils an der Beteiligung an den\nTätigkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu tragen, über die im Einzel-\nfall beschlossen wird.","1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 44\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Friedensprozeß im Nahen\nOsten und ihre Überzeugung, daß der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt\nwerden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsame Entwicklungsprojekte, die ihr von\nIsrael und seinen Nachbarstaaten vorgelegt werden, unter Einhaltung der entsprechenden\ntechnischen und haushaltsrechtlichen Gemeinschaftsverfahren zu unterstützen.\nGemeinsame Erklärung\nzur dezentralen Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie den Programmen der dezen-\ntralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wis-\nsenstransfers im Mittelmeerraum und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren\nPartnern im Mittelmeerraum beimessen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 68\nDie Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird vorsehen, daß Beschlüsse im schrift-\nlichen Verfahren angenommen werden können.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 74\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß der\nGemeinschaft und der Wirtschafts- und Sozialrat Israels ihre Beziehungen im Wege eines\njährlichen Dialogs und beiderseitiger Zusammenarbeit intensivieren können.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 75\nBei Anwendung des Schiedsverfahren werden die Vertragsparteien bemüht sein sicher-\nzustellen, daß der Assoziationsrat den dritten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach\nBestellung des zweiten Schiedsrichters bestellt.\nGemeinsame Erklärung\nzum öffentlichen Beschaffungswesen\nDie Vertragsparteien werden formale Verhandlungen in einer Reihe von Bereichen auf-\nnehmen, um eine Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung zu erreichen, die über\ndas hinausgeht, was nach dem im Rahmen der WTO geschlossenen übereinkommen über\ndas öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden „GPA\" genannt) vereinbart worden ist.\nDiese Verhandlungen werden so geführt, daß eine Einigung vor Ende 1995 erzielt wird.\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß diese Verhandlungen sich unter anderem auf\nfolgende Beschaffungen beziehen:\n- Waren, Werke und Dienstleistungen für die im Telekommunikations- und im Nahver-\nkehrssektor (ausgenommen Busse) tätigen Einrichtungen;\n- Dienstleistungen für unter das GPA fallende Einrichtungen, um die gegenseitigen Ver-\npflichtungen nach Anhang I Anlage 4 des GPA zu erweitern.\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, keine zusätzlichen diskriminierenden Maßnahmen\ngegen die Lieferer der anderen Vertragspartei in den Bereichen schweres elektrisches und\nmedizinisches Gerät einzuführen, die über die bereits im GPA vereinbarten Bestimmungen\nhinausgehen, und sie bemühen sich, keine diskriminierenden Maßnahmen einzuführen,\nwelche die offene Beschaffung verzerren.\nIm Hinblick auf weitere Verhandlungen mit dem Ziel einer Erweiterung der gegenseitigen\nAbdeckung überprüfen die Vertragsparteien regelmäßig die Durchführung ihrer Verein-\nbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.\nFerner werden die Vertragsparteien die Liberalisierung des Marktes für Telekommunika-\ntionsdienste aktiv unterstützen und sich an der multilateralen GATS-Verhandlungsgruppe\nfür Telekommunikationsbasisdienste beteiligen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997       1317\nGemeinsame Erklärung\nzu veterinärrechtlichen Fragen\nDie Vertragsparteien bemühen sich, ihre Regelung veterinärrechtlicher Fragen in einer\nnichtdiskriminierenden Weise anzuwenden und keine neuen Maßnahmen einzuführen, die\neine unangemessene Behinderung des Handels bewirken.\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4\nDie Gemeinschaft und Israel kommen überein, daß Be- oder Verarbeitungen außerhalb der\nVertragsparteien in Verfahren der passiven Veredelung oder einem ähnlichen Verfahren\nvorgenommen werden.\nGemeinsame Erklärung\nzur vorzeitigen Inkraftsetzung\nDie Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, die Abkommensbestimmungen über den\nHandel und die Zusammenarbeit im Zollwesen mittels eines Interimsabkommens vorzeitig\nin Kraft zu setzen, das möglichst bis zum 1. Januar 1996 in Kraft treten soll.","1318              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAbkommen in Form\neines Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und Israel\nüber noch nicht geklärte bilaterale Fragen\n•\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                          B. Schreiben Israels\nHerr .... !                                                     Herr ... !\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu be-\nstätigen, das wie folgt lautet:\nDie Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte  \"Die Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte\nEinigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten Einigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten\nbilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens      bilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens\nvon 1975 zur Kenntnis.                                          von 1975 zur Kenntnis.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die   Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die\nRegierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens       Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens\nzustimmen kann.                                                 zustimmen kann.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt die-\nses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-   Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                               sten Hochachtung.\nIm Namen des Rate~ der Europäischen Union                       Für die Regierung des Staates Israel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                                 1319\nAbkommen in Form\neines Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und Israel\nzu Protokoll Nr.1\nüber die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten\nsowie deren Knospen der Unterposition 0603 10\ndes gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                                 B. Schreiben Israels\nHerr ... !                                                              Herr ... !\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu\nbestätigen, das wie folgt lautet:\nDie Gemeinschaft und Israel haben folgendes vereinbart:                ,,Die Gemeinschaft und Israel haben folgendes vereinbart:\nDas Protokoll Nr. 1 sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der          Das Protokoll Nr. 1 sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der\nGemeinschaft auf Blumen und Blüten. sowie deren Knospen,               Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen,\ngeschnitten, frisch, der Unterposition 06031 0 des Gemeinsamen         geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen\nZolltarifs mit Ursprung in Israel im Rahmen eines Kontingents von      Zolltarifs mit Ursprung in Israel im Rahmen eines Kontingents von\n19 500 Tonnen vor.                                                      19 500 Tonnen vor.\nIsrael verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die        Israel verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die\nEinfuhr von Rosen und Nelken, welche die Voraussetzungen für           Einfuhr von Rosen und Nelken, welche die Voraussetzungen für\ndie Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzu-      die Beseitigung dieses Zolls erfüllen, in die Gemeinschaft einzu-\nhalten:                                                                halten:\n- Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß minde-         - Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß minde-\nstens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben             stens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus fur dieselben\nWaren in denselben Zeiträumen entsprechen;                             Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;\n- das israelische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise       - das israelische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise\nder eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftsein-           der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftsein-\nfuhrmärkten ermittelt;                                                 fuhrmärkten ermittelt;\n- das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeuger-                - das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeug.er-\npreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeuger-            preisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeuger-\nmitgliedstaaten verzeichnet werden;                                    mitgliedstaaten verzeichnet werden;\n- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und            - die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und\nanhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die            anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die\nGemeinschaftspreise und für die israelischen Preise;                   Gemeinschaftspreise und für die israelischen Preise;\n- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei             - sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei\nden Einfuhrpreisen israelischer Waren wird zwischen großblüti-         den Einfuhrpreisen israelischer Waren wird zwischen großblüti-\ngen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und               gen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und\nmehrblütigen Nelken unterschieden;                                     mehrblütigen Nelken unterschieden;\n- liegt das israelische Preisniveau für eine Ware unter 85 v. H. des   - liegt das israelische Preisniveau für eine Ware unter 85 v. H. des\nGemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz aus-              Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz aus-\ngesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in            gesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in\nKraft, wenn ein israelisches Preisniveau verzeichnet wird, das         Kraft, wenn ein israelisches Preisniveau verzeichnet wird, das\n85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.           85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.\nFerner verpflichtet sich Israel, die traditionellen Anteile von Rosen  Ferner verpflichtet sich Israel, die traditionellen Anteile von Rosen\nund Nelken am Handel aufrechtzuerhalten.                               und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten.\nFür den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung           Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung\ndieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft     dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft\ndas Recht vor, die Anteile entsprechend dem traditionellen             das Recht vor, die Anteite entsprechend dem traditionellen\nMuster festzusetzen. In diesem Fall könnte ein geeigneter              Muster· festzusetzen. In diesem Fall könnte ein geeigneter\nMeinungsaustausch stattfinden.                                         Meinungsaustausch stattfinden.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die          Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die\nRegierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens              Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens\nzustimmen kann.                                                        zustimmen kann.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt\ndieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-          Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                      sten Hochachtung.\nIm Namen des Rates der Europäischen Union                              Für die Regierung des Staates Israel","1320               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nAbkommen in Form\neines Briefwechsels\nzwischen der Gemeinschaft und Israel\nzur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde\nA. Schreiben der Gemeinschaft                                               B. Schreiben Israels\nHerr ... !                                                            Herr ... !\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu\nbestätigen, das wie folgt lautet:\nDie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und lsr~el erzielte        „Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel erzielte\nEinigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für        Einigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für\ndie Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragspar-         die Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragspar-\nteien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortset-     teien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortset-\nzen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem       zen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem\n1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang            1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang\nhat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung      hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung\nzu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen        zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen\nPartnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung.                       Partnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung.\nIst bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhr-         Ist bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhr-\npreis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle       preis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle\nerforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemesse-          erforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemesse-\nnen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu        nen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu\ngarantieren und die Einfuhr von 200000 Tonnen Orangen aus             garantieren und die Einfuhr von 200 000 Tonnen Orangen aus\nIsrael zu er:möglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des         Israel zu ermöglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des\nderzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H.        derzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H.\nFerner wird die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen,           Ferner wird die Gem·einschaft geeignete Maßnahmen ergreifen,\num die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen   um die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen\nVerarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen,          Verarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen,\ndie nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem      die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem\nneuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten.                    neuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten.\nIn gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnah-   In gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnah-\nmen treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhrenlandwirt-     men treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhren landwirt-\nschaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschafts-        schaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschafts-\njahr 1995/96 sicherzustellen.                                         jahr 1995/96 sicherzustellen.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer             Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer\nRegierung hierzu bestätigen würden.                                   Regierung hierzu bestätigen würden.\"\nIch darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt die-\nses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-         Genehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnet-\nsten Hochachtung.                                                     sten Hochachtung.\nIm Namen des Rates der Europäischen Union                            Für die Regierung des Staates Israel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997                1321\nErklärungen der Europäischen Gemeinschaft\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzur Ursprungskumulierung (Artikel 28)\nFalls und wenn Israel und ein oder mehrere Mittelmeerländer Übereinkünfte zur Herstellung\ndes Freihandels schließen, ist die Europäische Gemeinschaft entsprechend der politischen\nEntwicklung bereit, in ihre Handelsabkommen mit diesen Ländern die Ursprungskumulie-\nrung aufzunehmen.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nz.ur Anpassung der Ursprungsregeln (Artikel 28)\nIm Rahmen des laufenden Verfahrens der Harmonisierung der Ursprungsregeln, die im Ver-\nhältnis zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittstaaten Anwendung finden, kann die\nGemeinschaft künftig dem Assoziationsrat die gegebenenfalls notwendigen Änderungen\nzu Protokoll Nr. 4 vorlegen.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzu Artikel 36\nDie Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zum Erlaß der in Artikel 36 Absatz 1 genannten\nDurchführungsbestimmungen für den lauteren Wettbewerb durch den Assoziationsrat im\nRahmen der Auslegung des Artikels 36 Absatz 1 alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz\nzu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilen wird, die sich aus den Artikeln 85, 86\nund 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im\nFalle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Gemeinschaftsregeln über\nstaatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.\nIm Falle der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird die\nGemeinschaft alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i ste-\nhen, nach den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Kriterien und denen der Ver-\nordnung Nr. 26 von 1962 des Rates beurteilen.\nErklärung der Europäischen Gemeinschaft\nzur wirtschaftlichen Zusammenarbeit. (Titel VI)\nIsrael kommt auch weiterhin für die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von Pro-\ngrammen der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und andere einschlägige\nhorizontale Haushaltslinien in Betracht. Ferner kommt Israel auch weiterhin für EIS-Dar-\nlehen im Rahmen der horizontalen Mittelmeerfazilität in Betracht.","1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1997\nErklärung Israels\nErklärung Israels zu Artikel 65\nIsrael erklärt, daß es in den Erörterungen, die zu dem in Artikel 65 Absatz 1 genannten\nBeschluß des Assoziationsrates führen, die Frage von Bestimmungen zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung hinsichtlich Arbeitnehmern der einen Vertragspartei, die im Gebiet der\nanderen Vertragspartei wohnhaft sind, aufwerfen wird.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Haftung\nder Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen\nVom 9. Mai 1997\nDas übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die Haftung der Gastwir-\nte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (BGBI. 1966 II S. 269) wird\nnach seinem Artikel 4 Abs. 3 für\nPolen                                                             am 19. Juni 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Mai 1995 (BGBI. II S. 459).\nBonn, den 9. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}