{"id":"bgbl2-1997-24-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":24,"date":"1997-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_24.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums","law_date":"1997-04-24T00:00:00Z","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1997\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 5. September 1980\nüber die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen\nVom 5. Juni 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von\nMünchen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeug-\nnlssen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amt-\nlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem\nBundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch\nRechtsverordnung Vorschriften Ober die In die Formblätter aufzunehmenden\nAngaben zu erlassen.\n(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit\ndem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 12 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 5. Juni 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmldt-Jortzlg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKlnkel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}