{"id":"bgbl2-1997-23-9","kind":"bgbl2","year":1997,"number":23,"date":"1997-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/23#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_23.pdf#page=19","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)","law_date":"1997-04-15T00:00:00Z","page":1079,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1997 1079\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die Arbeit\ndes im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\nVom 15. April 1997\nDas Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des\nim internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)\n- BGBI. 197411 S. 1473-wird nach seinem Artikel 16 Abs. 5 für\nAndorra                                                   am 12. August 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmacbung vom\n3. März 1997 (BGBI. II S. 771).\nBonn,den15.April1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. April 1997\nDas in Antananarivo am 2. April 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Madagas-\nkar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 2. April 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den1~Ap~1997\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","1080               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Reisprojekt Betsiboka V\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                gespräche vom 19. September 1995 für das Vorhaben „Reis-\nprojekt Betsiboka V\" verwendet.\nund\n(3} Falls die Regierung der Bundesrepubflk Deutschland es der\ndie Regierung der Republik Madagaskar -\nRegierung der' Republik Madagaskar zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nund Betreuung des in Absatz 1 angeführten Vorhabens von der\nMadagaskar,\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet die-\nses Abkommen Anwendung.\nim Wunsch, diese freundschafttichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu             (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nvertiefen,                                                            men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar durch andere Vor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        haben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                               Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nder Republik Madagaskar beizutragen,                                  Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 5. November/             Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger\n7. Dezember 1993 und das Protokoll der Regierungsgespräche            des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nvom 19. September 1995 -                                              Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 3\nDie Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt\nArtikel 1                                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nes der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit-             und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         Republik Madagaskar erhoben werden können.\n\"Reisprojekt Betsiboka V\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe\nvon bis zu 15 000 000,- DM On Worten: fünfzehn Millionen Deut-                                    Artikel 4\nsche Mark) zu erhalten.                                                  Die Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich\n(2) Der Finanzierungsbeitrag von 15 000 000,- DM wird der          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nZusage des Jahres 1993 entnommen und setzt sich wie folgt             Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nzusammen:                                                             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nAus dem Vorhaben „Straße Manakara - Farafanga (RN 12)\"\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz In der Bun-\nwerden DM 9 500 000,- (in Worten: neun Millionen fünfhundert-\ndesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\ntausend Deutsche Mark), aus dem Vorhaben .Wasserversorgung\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nNosy Be\" DM 3 500 000,- On Worten: drei Millionen fünfhundert-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ntausend Deutsche Mark) und aus dem \"Studien- und Fachkräfte-\nfonds\" DM 2 000 000,- On Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 5. Novem-\nArtikel 5\nbern. Dezember 1993 und das Protokoll der Regierungs-                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 2. April 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nBeemelmans\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nHerizo Razafimahaleo"]}