{"id":"bgbl2-1997-18-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":18,"date":"1997-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/18#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_18.pdf#page=24","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tunesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996","law_date":"1997-03-14T00:00:00Z","page":956,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["956                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-tunesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\nVom 14. März 1997\nDas in Bonn am 15. November 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-\nblik über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 19. Februar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. März 1997\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. van de Sand\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,\nund                                 für die Vorhaben\ndie Regierung der Tunesischen Republik -                 a) ,,Entsorgung und Lagerung von industriellem Müll\" ein Darle-\nhen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Mil-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               lionen Deutsche Mark)\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen          b) \"Rationelle Wasserwirtschaft\" ein Darlehen bis zu insgesamt\nRepublik,                                                                 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nc) ,,Ländliche Trinkwasserversorgung 111\" ein Darlehen bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ninsgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\nzu vertiefen,\nsche Mark)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  festgestellt worden ist.\n(2) Reprogrammierung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Tunesischen Republik beizutragen,                                 Mittel\na) in Höhe von 979 525,44 DM (in Worten: neunhundertneun-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 25. bis 27 März\nundsiebzigtausendfünfhundertundfünfundzwanzig Deutsche\n1996 in Tunis geführten deutsch-tunesischen Regierungsver-\nMark und vierundvierzig Pfennige) aus dem Vorhaben „Erwei-\nhandlungen -\nterung des Fischereihafens Tabarka\" (Abkommen vom\n13. Dezember 1980 zwischen der Regierung der Bundesre-\nsind wie folgt übereingekommen:\npublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit) werden als Darle-\nArtikel 1                                    hen für das Vorhaben „Rationelle Wasserwirtschaft\" verwen-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            det;\nes der Regierung der Tunesischen Republik oder anderen, von          b) Mittel in Höhe von 4 600 000,- DM (in Worten: vier Millionen\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                   sechshunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1997                                957\n.,Ländliche Entwicklung in Waldgebieten - Phase I\" (Abkom-        das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nmen vom 26. Mai 1982 zwischen der Regierung der Bundes-           Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen            und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit) werden als Darle-       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nhen für das Vorhaben „Ländliche Entwicklung in Waldgebie-         schriften unterliegen.\nten - Phase II\" verwendet,\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c genann-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-        ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-.\nden ist;                                                              ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensver-\nc) Mittel in Höhe von 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millio-      träge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nnen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Umweltschutzmaß-            staben a bis c genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf\nnahme Lac lchkeul\" (Abkommen vom 17. Juli 1990 zwischen          des 31. Dezember 2004.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der                (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht\nRegierung der Tunesischen Republik über das Vorhaben            selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kreditan-\n,,Umweltschutzmaßnahme Lac lchkeul\") werden als Finanzie-       stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-\nrungsbeitrag für das Vorhaben „Abwasserbeseitigung in 4          lung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der\nStädten, Mateur, EI Alia, Ras Jebel und Raf Raf\" verwendet,     nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umwelt-           (3) Die Regierung der Tunesischen Republik garantiert etwaige\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                    schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau.\n(3) Kann bei dem in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Vor-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wiederauf-                                   Artikel 3\nbau für dieses Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des vorgese-           Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kredit-\nhenen Finanzierungsbeitrages zu erhalten.                            anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben             öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-            der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik\nrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-         erhoben werden.\nblik durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 4\n(5) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-               Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich\nstruktur, für Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe      aus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags\noder selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur Armutsbekämpfung           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nim Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllt, kann ein Finanzie-       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nRegierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-\nerforderlichen Genehmigungen.\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung oder Beratung der in Artikel 1\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                                     Artikel 5\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nrung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepu-\nArtikel 2\nblik Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraus-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und         Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Bonn am 15. November 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Tunesischen Republik\nHabib Ben Yahia","958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Abkommens\nüber die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle\nsowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem Abkommen\nVom 17. März 1997\n1. Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hin-\nterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der im Haag am 28. Novem-\nber 1960 beschlossenen Fassung (BGBI. 1962 II S. 77 4) wird nach seinem\nArtikel 26 Abs. 2;\n2. die Stockholmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 zum Haager\nAbkommen (BGBI. 1970 II S. 293, 448; 1984 II S. 799) nach ihrem Artikel 10\nAbs. 2 für\nMazedonien,\nehemalige jugoslawische Republik                     am 18. März 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Januar 1997 (BGBI. II S. 563).\nBonn, den 17. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber das grenzüberschreitende Fernsehen\nVom 18. März 1997\nDas Europäische übereinkommen vom 5. Mai 1989 über das grenzüber-\nschreitende Fernsehen (BGBI. 1994 II S. 638) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 4\nfür die\nSlowakei                                                   am 1. Mai 1997\nnach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 32 Abs. 1 des Überein-\nkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2610).\nBonn, den 18. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i II g e n b e r g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1997     959\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Ministervereinbarung\nüber die Einrichtung der Europol-Drogeneinheit\nVom 18. März 1997\nDie Ministervereinbarung vom 2. Juni 1993 über die\nEinrichtung der Europol-Drogeneinheit (BGBI. 1995 II\nS. 154) ist für\nIrland                           am 30. Oktober 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II\ns. 154).\nBonn, den 18. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Konvention\nüber die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse\nVom 18. März 1997\nDie Europäische Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertig-\nkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem Arti-\nkel 6 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nLettland                                              am 5. Dezember 1996\nLitauen                                               am       7. Februar 1997\nSan Marino                                            am 20. November 1996.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. April 1995 (BGBI. II S. 389).\nBonn, den 18. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi II gen berg","960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Doping\nVom 18. März 1997\nDas Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen\nDoping (BGBI. 199411 S. 334; 199511 S. 147) ist nach sei-\nnem Artikel 15 Abs. 2 für\nLettland                             am 1. März 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 4. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2606).\nBonn, den 18. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H illgen berg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen\nund über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 18. März 1997\nDas übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Ver-\nnichtung solcher Waffen (BGBI. 1994 II S. 806) wird nach seinem Artikel XXI\nAbs. 1 für\nSwasiland                                                   am 29. April 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. Januar 1997 (BGBI. II S. 557).\nBonn, den 18. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi II gen berg"]}