{"id":"bgbl2-1997-16-15","kind":"bgbl2","year":1997,"number":16,"date":"1997-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-16-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_16.pdf#page=2","order":15,"title":"Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits","law_date":"1997-04-18T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":2,"num_pages":55,"content":["846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16. ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nGesetz\nzu dem Abkommen über Partnerschaft\nund Zusammenarbeit vom 24. Juni 1994\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Russischen Föderation andererseHs\nVom 18. Aprll 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das f ~ Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Korfu am 24. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Abkommen Ober Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den\nEuropäischen Gemeinschaften und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Rus-\nsischen Föderation andererseits sowie den in der Schlußakte vom gleichen Tag\nbeigefügten Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen,\ndie Schlußakte und die Ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden\nnachstehend veröffentlicht\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen Ober Partnerschaft und Zusammenarbeit\nnach seinem Artikel 112 Abs. 2 für äre Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 18. April 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                          847\nAbkommen\nüber Partnerschaft und Zusammenarbeit\nzur Gründung einer Partnerschaft\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Russischen Föderation andererseits\nDas Königreich Belgien,                                        listischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handels-\npolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden\ndas Königreich Dänemark,                                       ,.Abkommen von 1989\" genannt), hergestellt wurden,\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                    in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten, die im Rahmen der durch den Vertrag über die\ndie Griechische Republik,                                      Europäische Union vom 7. Februar 1992 gegründeten Europäi-\nschen Union handeln, sowie Rußlands für die Stärkung der poli-\ndas Königreich Spanien,                                        tischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche\nGrundlage der Partnerschaft bilden,\ndie Französische Republik,\nin Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den\nIrland,                                                        Weltfrieden und die internationale Sicherheit sowie die friedliche\nBeilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im\ndie Italienische Republik,                                     Rahmen der Vereinten Nationen, der Konferenz über Sicherheit\nund Zusammenarbeit in Europa und anderer Gremien zusam-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                   menzuarbeiten,\ndas Königreich der Niederlande,                                    eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und\nihrer Mitgliedstaaten sowie Rußlands zur vollen Verwirklichung\ndie Portugiesische Republik,                                    aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der\nAbschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nWien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen     Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-          1992, \"Die Herausforderungen des Wandels\",\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft,\nin Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mit-\ngliedstaaten sowie Rußlands an die Ziele und Grundsätze der\nim folgenden \"Mitgliedstaaten\" genannt, und\nGesamteuropäischen Energiecharta vom 17. Dezember 1991\nund der Erklärung der Konferenz in Luzern vom April 1993,\ndie Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,\nüberzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechts-\nstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbeson-\nim folgenden \"Gemeinschaft\" genannt,\ndere der Minderheitenrechte, dem Aufbau eines Mehrparteien-\nsystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirt-\neinerseits und\nschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der\nMarktwirtschaft zukommt,\ndie Russische Föderation,\nin der Überzeugung, daß die volle Verwirklichung der Partner-\nim folgenden \"Rußland\" genannt,\nschaft die Fortsetzung und die Vollendung der politischen und\nder wirtschaftlichen Reformen in Rußland zur Voraussetzung hat,\nandererseits,\nin dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit\neingedenk der Bedeutung der historischen Bindungen zwi-\nmit den Nachfolgestaaten der UdSSR in den unter dieses\nschen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Rußland\nAbkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohl-\nsowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,\nstand und die Stabilität in der Region zu· fördern,\nin der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Rußland diese\nBindungen stärken und eine Partnerschaft und eine Zusammen-           in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über\narbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen zwischen           bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse\nihnen vertieft und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor aufzunehmen und zu entwickeln,\nallem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkom-\nmen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und             unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\nder Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozia-         soweit angebracht, technische Hilfe bei der Wirtschaftsreform in","848                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nRußland und bei der Entwicklung der wirtschaftlichen Zusam-        - einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration zwi-\nmenarbeit zu leisten,                                                 schen Rußland und einem größeren Raum der Zusammen-\narbeit in Europa zu schaffen;\neingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung      - die notwendigen Voraussetzungen für die künftige Errichtung\neiner schrittweisen Annäherung zwischen Rußland und einem             einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Ruß-\ngrößeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nach-              fand, die im wesentlichen den gesamten Handel zwischen\nbarregionen sowie der schrittweisen Integration Rußlands in das       ihnen umfaßt, sowie für die Nieder1assungsfreiheit von Gesell-\noffene internationale Handelssystem,                                  schaften, für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\nkehr und für den Kapitalverkehr zu schaffen.\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für eine\nLiberalisierung des Handels, die auf den Grundsätzen des All-\ngemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „GATT\"                                           Titel 1\ngenannt), wie es in den Verhandlungen der Uruguay-Runde\ngeändert worden ist, beruht und die der Errichtung der Welthan-\nAllgemeine Grundsätze\n_delsorganisation Qm folgenden \"WTO\" genannt) Rechnung trägt,\nArtikel 2\nin der Erkenntnis, daß Rußland kein Staatshandelsland mehr         Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Men-\nist - es ist nun ein Land mit einer Übergangswirtschaft - und daß  schenrechte, wie sie insbeso_!'ldere in der Schlußakte von Hel-\nweitere Fortschritte auf dem Weg zur Marktwirtschaft durch die     sinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind,\nZusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den in die-        sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags-\nsem Abkommen festgelegten Formen gefördert werden,                 parteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und die-\nses Abkommens.\neingedenk der Notwendigkeit, die Geschäfts- und Investitions-\nbedingungen und die Bedingungen in Bereichen wie Nieder1as-                                       Artikel 3\nsung von Gesellschaften, Arbeit, Dienstleistungen und Kapital-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, eine Weiterentwicklung\nverkehr zu verbessern,\nder einschlägigen Titel dieses Abkommens, insbesondere des\nTitels III und des Artikels 53, im Hinblick auf die Errichtung einer\nin der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima         Freihandelszone zwischen ihnen zu erwägen, wenn die Umstände\nfür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien       dies ertauben. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für eine\nund insbesondere für die Entwicklung von Handel und Investi-       derartige Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten. Eine\ntionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die tech-   derartige Weiterentwicklung kann nur aufgrund eines Abkom-\nnische Modernisierung der Wirtschaft wesentlich sind,              mens zwischen den Vertragsparteien nach ihren Verfahren wirk-\nsam werden. Die Vertragsparteien prüfen im Jahre 1998 gemein-\nin dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des          sam, ob die Umstände die Aufnahme von Verhandlungen über\nUmweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet          die Errichtung einer Freihandelszone erlauben.\nbestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertrags-\nparteien berücksichtigt willd,                                                                    Artikel 4\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen,\neingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammen-      welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände, ins-\narbeit auf dem Gebiet der Raumfahrt im Hinblick darauf auszu-      besondere der sich aus dem Beitritt Rußlands zum GATT/zur\nbauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen,       WTO ergebenden Lage, im gegenseitigen Einvernehmen gege-\nbenenfalls zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre\nin dem Wunsch, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern und     nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt,\nden Informationsfluß zu verbessern,                                zu dem Rußland Vertragspartei des GATT/der WTO wird, sofern\nletzterer der frühere Zeitpunkt ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                (1) Die von Rußland nach diesem Abkommen gewährte Meist-\nZwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-      begünstigung gilt während einer Übergangszeit, die fünf Jahre\nseits und Rußland andererseits wird eine Partnerschaft gegrün-     nach Inkrafttreten dieses Abkommens endet, nicht für die Vor-\ndet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,                             teile des Anhangs 1, die Rußland anderen Nachfolgestaaten der\nUdSSR gewährt. Die Übergangszeit kann, soweit angebracht, für\n- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen      einzelne Sektoren im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags-\nden Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger     parteien verlängert werden.\nBeziehungen zwischen ihnen auf diesem Gebiet ermöglicht;\n(2) Für die nach Titel III gewährte Meistbegünstigung endet die\n- auf der Grundlage der Prinzipien der Marktwirtschaft die Aus-    Übergangszeit nach Absatz 1 drei Jahre nach Inkrafttreten des\nweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene          Abkommens oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Rußland dem\nWirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu         GATT/der WTO beitritt, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.\nfördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwick-\nlung in den Vertragsparteien zu begünstigen;\n- die politischen und die wirtschaftlichen Freiheiten zu stärken;                                  Titel II\n- die Bestrebungen Rußlands zur Festigung seiner Demokratie                                Politischer Dialog\nund zur Entwicklung seiner Wirtschaft sowie zur Vollendung\ndes Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen;\nArtikel   e\n- eine Grundlage für eine Zusammenarbeit in den Bereichen\nZwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politi-\nWirtschaft, Soziales, Finanzen und Kultur zu schaffen, die auf\nscher Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivie-\nden Prinzipien des beiderseitigen Vorteils, der beiderseitigen\nren beabsichtigen. Er begleitet und festigt\" die Annäherung zwi-\nVerantwortung und der gegenseitigen Unterstützung beruht;\nschen der Europäischen Union und Rußland, unterstützt den\n- Aktivitäten von gemeinsamem Interesse zu fördern;                 politischen und den wirtschaftlichen Wandel in Rußland und trägt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                           849\nzur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politi-                                   Artikel 11\nsche Dialog\n(1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in\n- stärkt die Bindungen zwischen Rußland und der Europäischen        das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wer-\nUnion. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche       den weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern\nAnnäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen          oder sonstige interne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder\nführen;                                                          mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandt werden.\n- ermöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in inter-        (2) Darüber hinaus wird für diese Waren eine Behandlung\nnationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht        gewährt, die hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften\ndadurch Sicherheit und Stabilität;                               über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Ver-\nwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die\n- sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammen-\nfür gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Be-\narbeit in den Fragen bemühen, die mit der Achtung der\nhandlung. Dieser Absatz steht der Anwendung differenzierter\nGrundsätze der Demokratie und der Menschenrechte zusam-\ninterner Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf\nmenhängen, und erforderlichenfalls Konsultationen zu Fragen\ndem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht\nihrer ordnungsgemäßen Umsetzung abhalten.\nauf der Herkunft der Waren beruhen.\nArtikel 7                               (3) Artikel III Absätze 8, 9 und 10 des GATT finden zwischen\nden Vertragsparteien entsprechende Anwendung.\n(1) Zwischen dem Präsidenten des Rates der Europäischen\nUnion und dem Präsidenten der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften einerseits und dem Präsidenten Rußlands                                           Artikel 12\nandererseits finden grundsätzlich zweimal jährlich Treffen statt.      (1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der\n(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung\nArtikel 90 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anläs-   für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.\nsen, auch mit der Troika der Europäischen Union, im gegenseiti-    In diesem Zusammenhang ermöglicht jede Vertragspartei die\ngen Einvernehmen statt.                                            freie Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zoll-\ngebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zoll-\nArtikel 8                           gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.\nAndere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog         (2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT\nwerden von den Vertragsparteien insbesondere in folgender          finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.\nForm eingeführt:\n- zweimal jährlich ·Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwi-                                    Artikel 13\nschen der Troika der Europäischen Union einerseits und\nDie folgenden Artikel des GATT finden zwischen den Vertrags-\nBeamten Rußlands andererseits;\nparteien entsprechende Anwendung:\n- volle Nutzung der Möglichkeiten der diplomatischen Kanäle;\n1) Artikel VII Absätze 1, 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben a, b\n- alle sonstigen Mittel, einschließlich der Möglichkeit von Exper-       und d sowie Absatz 5;\ntentagungen, die zur Festigung und zur Entwicklung dieses\n2) Artikel VIII;\nDialogs beitragen können.\n3) Artikel IX;\nArtikel 9                           4) Artikel X.\nDer politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im\nRahmen des durch Artikel 95 eingesetzten Parlamentarischen                                       Artikel 14\nKooperationsausschusses geführt.\nUnbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen\nÜbereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die\nfür beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Ver-\nTitel III                          tragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den\nWarenverkehr                            Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit\nihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren\nvorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden interna-\nArtikel 10                            tionalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden.\nDiese Rechtsvorschriften werden auf der Grundlage der Meist-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die in Artikel 1\nbegünstigung und somit vorbehaltlich der in Artikel 10 Absatz 2\nAbsatz 1 des GATT beschriebene allgemeine Meistbegünsti-\naufgeführten Ausnahmen angewandt. Dabei ist den Bedingun-\ngung.\ngen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer sol-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                     chen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei über-\nnommen wurden.\na) Vorteile, die benachbarten Ländern zur Erleichterung des\nGrenzverkehrs gewährt werden;\nArtikel 15\nb) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder\neiner Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer          (1) Ursprungswaren Rußlands werden in die Gemeinschaft\nZollunion oder Freihandelszone gewährt werden . .,Zollunion\"  unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 dieses Abkommens sowie\nund \"Freihandelszone\" sind diejenigen, die in Artikel XXIV    der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt\nAbsatz 8 des GATT definiert werden oder nach dem Verfah-       Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft frei von mengenmäßi-\nren des Artikels XXIV Absatz 10 des GATT errichtet worden     gen Beschränkungen eingeführt.\nsind;\n(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden nach Rußland\nc) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem GATT oder            unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 und des Anhangs 2 dieses\ngemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten         Abkommens frei von mengenmäßigen Beschränkungen einge-\nvon Entwicklungsländern gewährt werden.                        führt.","850                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nArtikel 16                              der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle\nbemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften, eine\nBis zum Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO halten die Ver-\nkonstruktive Lösung des Problems zu finden.\ntragsparteien im Kooperationsrat Konsultationen über ihre Ein-\nfuhrzollpolitik einschließlich Änderungen des Zollschutzes ab.\nKonsultationen werden insbesondere vor Erhöhung des Zoll-                                       Artikel 19\nschutzes angeboten.                                                    Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen\nArtikel 17                              der öffentlichen Sittlichkeit. Ordnung und Sicherheit und zum\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren\n(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter sol-\noder Pflanzen, der natürfichen Ressourcen, des nationalen Kul-\nchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt,\nturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo-\ndaß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar\ngischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommer-\nkonkurrierender Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird\nziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es\noder droht, so können die Gemeinschaft und Rußland, je nach-\nRegelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote\ndem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden\noder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-\nVerfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete\nlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des\nMaßnahmen treffen.\nHandels zwischen den Vertragsparteien darstellen.\n(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen beziehungsweise in\nden Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die\nArtikel 20\nGemeinschaft beziehungsweise Rußland dem Kooperations-\nausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine           Dieser Titel berührt nicht die Bestimmungen des Abkommens\nfür beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.        zwischen der Europäischen Wtrtsdlaftsgemeischaft und der\nDie Vertragsparteien netmen umgehend Konsultationen im              Russischen Föderation über den Handel mit Textilwaren das am\nKooperationsausschuß auf.                                           12. Juni 1993 paraphiert wurde und rückwirkend ab 1'. Januar\n1993 angewandt wird. Ferner gilt Artikel 15 dieses Abkommens\n(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen inner-\nnicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50\nhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschus-          bis 63 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\nses ketne Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei,\ndie die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betref-\nfenden Waren zu beschränken oder sonstige geeignete Maßnah-                                     Artikel 21\nmen zu treffen, soweit und solange dies zur Abwendung oder             (1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag\nBehebung des Schadens erforderlich ist.                             über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\n(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzöge-   und Stahl fallen, unterliegt\nrung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen                - den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Arti-\nwürde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den               kels 15, und\nKonsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar\nnach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden.               - mit dessen Inkrafttreten den Bestimmungen des Abkommens\nüber mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-\n(5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Mikel                 Stahlerzeugnissen.\nhaben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu\ngeben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am                ('2) Die Bnsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle- und Stahl-\nwenigsten beeinträchtigen.                                          fragen wird in Protokoll 1 geregelt.\n(6) Ergreift eine Vertragspartei eine Schutzmaßnahme gemäß\nArtikel 22\ndiesem Mikel, so steht es der anderen Vertragspartei frei, von\nihren Verpflichtungen aus diesem Titel gegenüber der ersten Ver-                      Handel mit Kernmaterial\ntragspartei für Waren von im wesentlichen gleichem Wert abzu- ·\n(1) Der Handel mit Kernmaterial unterliegt\nweichen.\n- den Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme des\nEine derartige Maß~me wird nicht getroffen, bevor diese andere\nMikels 15 und des Artikels 17 Absätze 1 bis 5 und 7,\nVertraQ$partet :Konsultationen angeboten hat oder wem inner-\nhalb von 45 Tagen nach Anbteten der Konsultationen eine Eini-       - den Artikeln 6, 7 und 14 und Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 Satz 1\ngung erzielt worden ist.                                               und Absätze 4 und 5 des Abkommens von 1989,\n(7) Das Recht auf Abweichung von den in Absatz 6 genannten       - dem beigefügten Briefwechsel.\nVerpflichtungen wird in den drei Jahren nach Wirksamwerden\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragspar-\nder Schutzmaßnahme nicht ausgeübt, sofern die Schutzmaß-\nteien, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um bis zum\nnahme infolge einer absoluten Erhöhung der Einfuhren für höch-\n1. Januar 1997 zu einer Vereinbarung über den Handel mit Kern-\nstens vier Jahre und im Einklang mit diesem Abkommen getrof-\nmaterial zu kommen.\nfen wird.\n(3) Bis zu einer solchen Vereinbarung findet dieser Artikel wei-\nter Anwendung.\nArtikel 18\n(4) Es werden Schritte unternommen, um ein Abkommen über\nDieser Titel, insbesondere Artikel 17, berührt nicht das Ergrei-\nSicherungsmaßnahmen, Obje~hutz und administrative Zu-\nfen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die\nVertragsparteien gemäß Mikel VI des GATT, dem überein-\nsammenarbeit bei der Weitef'gabf:t von Kernmaterial zu schließen.\nBis zum Inkrafttreten dieses Abkommens finden auf die Weiter-\nkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT, dem Über-\ngabe von Kernmaterial die jeweiligen Rechtsvorschriften und\neiokommen zur Auslegung und Anwendung der Mikel VI, XVI\ninternationalen Nichtverbreitungsverpflichtungen der Vertrags-\nund XXIII des GATT oder. gemäß diesbezüglichen internen\nparteien Anwendung.\nRechtsvorschriften.\n(5) Für die Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung\nJede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Anti-\ndumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen           - ist die Bezugnahme in Mikel 6 und Mikel 15 Absatz 5 des\nder anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten       Abkommens von 1989 auf „dieses Abkommen„ als Bezug-\ndie wesentlicheli T~hen urld Erwägungen mitzuteiten, auf               nahme auf die Regelung des Absatzes 1 dieses Artikels zu ver-\nderen Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor        stehen;","- ---------------------------\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil 1.1 Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                           851\n- ist die Bezugnahme in Artikel 17 Absatz 6 dieses Abkommens                                   Artikel 25\nauf \"diesen Artikel\" als Bezugnahme auf Artikel 15 des Abkom-\nDie gemäß Artikel 24 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht\nmens von 1989 zu verstehen;\ndie Rechte und Pflichten aus den bilateralen Abkommen zwi-\n- ist die Bezugnahme in den Artikeln 6, 7, 14 und 15 des Abkom-    schen Rußland und den Mitgliedstaaten, soweit diese Abkom-\nmens von 1989 auf die \"Vertragsparteien\" als Bezugnahme auf     men eine günstigere Behandlung der Staatsangehörigen Ruß-\ndie Vertragsparteien dieses Abkommens zu verstehen;             lands oder der Mitgliedstaaten vorsehen.\n- ist die Bezugnahme auf den \"Gemischten Ausschuß\" in Arti-\nkel 15 des Abkommens von 1989 als Bezugnahme auf den                                        Artikel 26\nKooperationsausschuß nach Artikel 92 dieses Abkommens zu\nverstehen.                                                         Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für\nGeschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtun-\ngen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus\nTitel IV                             dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden\nkönnen.\nBestimmungen über\nGeschiftsbedingungen und Investitionen                                                Artikel 27\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durch-\nKapitel 1                            führung der Artikel 23 und 26 aus.\nArbeitsbedingungen\nArtikel 23                                                         Kapitel II\n(1) Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechts-             Bedingungen für die Niederlassung und\nvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellen die Gemein-                  die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften\nschaft und ihre Mitgliedstaaten sicher, daß den Staatsange-\nhörigen Rußlands, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig\nbeschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich                               Artikel 28\nder Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung            (1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und\nkeine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung        Rußland andererseits gewähren einander gemäß den in der\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.                   jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen\n(2) Rußland gewährt vorbehaltlich der in Rußland geltenden      Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die Niederlassung\nBedingungen und Modalitäten den Staatsangehörigen der Mit-         von Gesellschaften in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht\ngliedstaaten, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, die weniger günstig ist als die einem Drittland gewährte Behand-\nin Absatz 1 vorgesehene Behandlung.                                lung.\n(2) Unbeschadet der in Anhang 3 aufgeführten Vorbehalte\nArtikel 24                            gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Toch-\ntergesellschaften von Gesellschaften Rußlands in der Gemein-\nKoordinierung im\nschaft gemäß Ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften hin-\nBereich der sozialen Sicherheit\nsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht\nDie Vertragsparteien schüeßen Abkommen, um                      weniger günstig ist als die Behandlung der anderen Gesellschaf-\n1. vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden    ten der Gemeinschaft oder der GeseUschaften der Gemeinschaft,\ndie Tochtergesellschaften von Gesellschaften eines Drittlands\nBedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmun-\ngen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-     sind, sofern letztere die gOnstigere Behandlung ist.\nheit für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige       (3) Unbeschadet der in Anhang 4 aufgeführten Vorbehalte\nAußJands und im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig         gewährt Rußland den Tochtergesellsch von Gesellschaften\nbeschäftigt sind, sowie gegebenenfalls für deren dort recht-   der Gemeinschaft in Rußland gemäß seinen Gesetzen und son-\nn,M;g wohnhaften FamilienangehOrigen. Diese Bestimmun-         stigen Vorschriften hinsichtlich deren GeschAftstltigk eine\ngen werden insbesondere sicherstellen, daß                     Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung\n- alle von diesen Arbeitnet.mem In den Mitgliedstaaten         der anderen Gesellschaften Rußlands oder der Gesellschaften\nzurückgelegten Versicheroogs-, Beschlftigungs- oder Auf-    Rußlands, die Tochtergesellschafte von Gesehchaften eines\nenthaltszeiten bei den Alters-, lnvatiditlts- und Hinter-   Drittlands sind, sofern letztere cfte günstigere Behandlung ist.\nbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge fOr diese         (4) Die Gemeil l9Chaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und\nArbeitnehmer und gegebef Nanfalls fOr diese Familienange-   Rumand arldererseits gewlhren den Zweignieder1ass von\nhörigen zusammengerechnet werden;                           Geeellschaften Rußlands wld von Geeelfschaften der Gemein-\n- Alters-. Himerbliebenet,, Betriebaunfatl- und Berufakrank-   schaft gemA8 Ihren G•atzen und 90118tigen Vcnchriften hin-\nheitsrenten aowie lnvaliditltsrellten wegen BetrtebsLl\\fall sichtlich deren Gesdllftalltigk ekle Behandu'lg. die nk=ht\noder Berufskrankheit, mit Ausnahme der nicht beitragsbe-    weniger günstig ist als die Behandu1g der Zweigniederlassun-\nzogenen Sonderleistunge, zu den gemA8 den Rechtsvor-        gen von Gesellschaften eines Drittlands.\nschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaaten        (5) Von den Absitzen 2 und 3 darf nicht Gebrauch gemacht\ngeltenden Sitzen frei transferiert werden können:           werden, um die GeNtze und 101 NStigen Vorschriften einer Ver-\n- die betreffa Iden Arbeitnehmer gegeba tenfalls Familien-     tragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser\nbeihüfen für ihre genannten FamHienangehörigen erhalten;    ersten Vertragspartei niederg alaa II enen TochtergeseUschaen\nvon Geselschaften der anderen Vertragspartei zu einzelnen Sek-\n2. vorbehaltlich der In Rußland geltenden Bedingungen und\ntoren oder Tltigkeiten Anwendung finden.\nModalitlten die erforderlichen Bestirnnu,gen zu erlassen,\num den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitglied-     Die in den Absitzen 2 und 3 genannte Behandlung gilt fOr die\nstaats und In Rußland rechtmlßig beschäftigt sind, sowie       Gesellschaften, die In der Gemeinschaft beziehungsweise In\nderen dort rechtml8ig wohnhaften Familienangehörigen eine      Rußland bei Inkrafttreten dieses Abkommens niedergelassen\nlhnliche Behandlung zu gewähren wie unter Nummer 2 zwei-       sind, und die Gesellschaften, die sich nach diesem Zeitpunkt\nter und dritter Gedankenstrich vorgesehen.                     dort niedet1assen, sobaki sie niedergelassen sind.","852                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nArtikel 29                              d) ist eine ,,Zweigniederfassung\" einer Gesellschaft eine\ngeschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlich-\nArtikel 28 und die nachstehenden Bestimmungen finden auf\nkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als\ndie in Anhang 6 genannten Bank- und Versicherungsdienst-\nErweiterung einer Muttergesellschaft, und eine Geschäfts-\nleistungen Anwendung.\nführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte\n(1) Für die in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen          mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß\nist die Art der von Rußland gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich        nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Muttergesell-\nder Niederlassung nur durch Gründung von Tochtergesellschaf-              schaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet,\nten und gemäß Artikel 28 Absatz 3 gewährten Behandlung in                 besteht - nicht unmittelbar mit der Muttergesellschaft zu ver-\nAnhang 7 Teil A dargelegt.                                                handeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen\nNiederlassung tätigen können, die deren Erweiterung dar-\nFür die in Anhang 6 Teil A Absätze 1 und 2 genannten Versiche-\nstellt;\nrungsdienstleistungen ist die Art der von Rußland gemäß Arti-\nkel 28 Absatz 1 gewährten Behandlung in Anhang 7 Teil B dar-          e) ist eine „ Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft\" bezie-\ngelegt.                                                                   hungsweise eine „Tochtergesellschaft in Rußland\" eine\n,,Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise „Gesell-\n(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\nschaft Rußlands\" im Sinne der nachstehenden Definition, die\nist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrecht-\neine Tochtergesellschaft einer „Gesellschaft Rußlands\" be-\nlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren,\nziehungsweise einer „Gesellschaft der Gemeinschaft\" ist;\nKontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen,\ngegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Ver-            f)  ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats beziehungsweise\nbindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht,         Rußlands eine natürliche Person, die gemäß den jeweiligen\noder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des             Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines der Mit-\nFinanzsystems Maßnahmen zu ergreifen. Von diesen Maßnah-                  gliedstaaten beziehungsweise Rußlands besitzt;\nmen darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Pflichten einer\nVertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.                        g) ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung von Erwerbstätigkei-\nten.\nDieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine\nVertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher               Hinsichtlich der in Artikel 29 genannten Finanzdienstleistun-\neinzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermö-               gen ist „Geschäftstätigkeit\" die Ausübung aller Erwerbstätig-\ngensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz               keiten, die nach der der Gesellschaft von den zuständigen\nöffentlichef Einrichtungen befinden.                                      Behörden gemäß den in der jeweiligen Vertragspartei gelten-\nden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilten Lizenz\n(3) Unbeschadet des Anhangs 7 Teil A Absatz 1 Buchstaben d             erlaubt sind;\nund e erlassen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einer-\nseits und Rußland andererseits keine neuen Rechtsvorschriften         h) ist eine .Gesellschaft der Gemeinschaft\" beziehungsweise\noder Maßnahmen, die hinsichtlich der Bedingungen, die bei                 eine .Gesellschaft Rußlands\" eine Gesellschaft, die nach den\nUnterzeichnung dieses Abkommens für die Niedertassung von                 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise\nGesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet gel-            Rußlands gegründet wurde und ihren satzungsmäß;gen Sitz,\nten, eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaf-            ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Ge-\nten begründen oder verstärken.                                            biet der Gemeinschaft beziehungsweise Rußlands hat. Hat\ndie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezie-\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Begriff             hungsweise Rußlands gegründete Gesellschaft nur ihren sat-\n,,Diskriminierung verstlrken• die Verschärfung der diskriminie-           zungsmlßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungs-\nrenden Bedingungen 90Wie ihre Verlängerung und Waederein-                 weise Rußlands, so gilt die Geseffschaft als Geseffschaft der\nführung nach dem laufenden Geltungszeitraum umfaßt.                       Gemeinschaft beziehungsweise Außlands, sofern ihre Ge-\n(4) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt hinsichtlich der             schlftstltigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung\nBanktätigkeiten eine Gesellschaft als Tochtergesellschaft einer          mit der Wll'tschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise\nGesellschaft der Gemeinschaft in Rußland, wenn die Gesell-                Rußlands aufweisen.\nschaft der Gemeinschaft mehr als fünfzig Prozent (50 v. H.) ihres        Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen\nAktienkapitals besitzt.                                                   SeeYerketv fOr Schlffahrtsgeaellscha, die außemalb der\nGemeinschaft beziehungsweise Rußlands niedergelassen\nArtikel 30                                  sind und von Staatsangehörtge eines Mitgliedstaats bezie-\nhungsweise Rußlands kontrolliert werden. wenn ihre Schiffe\nIm Sinne dieses Abkommens                                             in diesem Mitgf~ bezietulgsweise in Rußland gemäß\na) bedeutet „Niederlassung• das Recht der Geseßschaften der              den dort geltenden Rechtswrschrift regiatriert lind.\nGemeinschaft und Rußlands in Sinne des Buchstaben h auf              Im Sinne dieser Bestimmung gelten als Internationaler See-\nAufnahme von Etwerbstitigkeiten durch die GrOndung von              verkehr auch intermodale Trausporte, bei denen ein Teil der\nTochtergeaellachaften uid Zweigniederlassungen in Rußland            Strecke auf See zurückgelegt wird, ~ der gelten-\nbeziehungsweise in der Gemeinschaft.                                den Beschränkungen aufgrund der Staatsangeh&igkeit Im\nHinsichtlich der in Artikel 29 genannten Finanzdienstteistun-       Güter• und Personenverkehr auf den anderen Verkehrsträ-\ngen bedeutet „Niederlassoost das Recht der Gesellschaften            gern.\nder Gemeinschaft und Rußlands im Sinne des Buchstaben h\nij  Im Sinne des Artikels 29 und des Anhangs 7 gilt hinsichtlich\nauf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Gründung\nder in Anhang 6 Teil B genannten Bankdienstleistungen als\nvon Tochtergesellschen und Zweignieder1assungen in                   „Tochtergesellschaft in Rußland'\" oder „Tochtergesellschaft\nRußland beziehungsweise in der Gemeinschaft nach Erhalt              in der Gemeinschaft• im Sinne des Buchstabens e eine Toch-\neiner von den zustlndigen Behörden gemäß den in der jewei-           tergesel1schaft, die eine Bank gernlB den Rechtsvorschriften\nligen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-           Rußlands beziehungsweise eines Mitgliedstaats ist.\nschriften erteilten Lizenz;\nIm Sinne des Artikels 29 und des Anhangs 7 gilt hinsichtlich\nb) ist eine „Tochtergesellschaft\" einer Gesellschaft eine Gesell-\nder in Anhang 6 Teil 8 genannten Bankd\"l8l'lstleistungen als\nschaft, die von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;\n,,Gesellschaft der Gemeinschaft• oder .Gesenschaft Ruß-\nc) sind „Erwerbstätigkeiten• gewerbliche, kaufmännische oder              lands\" im Sinne des Buchstaben h eine Gesellschaft, die eine\nfreiberufliche Tätigkeiten, einschließlich Finanzdienstleistun-      Bank gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\ngen;                                                                 beziehungsweise Rußlands ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                            853\nArtikel 31                              gewähren. und kommen überein zu prüfen, wie dieses Ziel auf\neine für beide Seiten befriedigende Weisl3 und auf der Grundlage\nUngeachtet des Artikels 100 schließt dieser Titel nicht aus, daß\nvon Empfehlungen des Kooperationsrats erreicht werden kann.\njede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift. um zu\nverhindern. daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens\nihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu                                         Artikel 34\nihrem Markt umgangen werden.                                           (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,\nMaßnahmen zu vermeiden, die die Bedingungen für die Nieder-\nlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der ande-\nArtikel 32\nren Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor\n(1) Ungeachtet des Kapitels I sind die im Gebiet Rußlands nie-   der Unterzeichnung dieses Abkommens sind.\ndergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im\n(2) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unter-\nGebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften Ruß-\nzeichnung dieses Abkommens und danach in jährlichen Abstän-\nlands berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschrif-\nden prüfen die Vertragsparteien im Kooperationsrat:\nten des Aufnahmelands im Gebiet Rußlands beziehungsweise\nder Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren T och-     - die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung dieses\ntergesellschaften oder Zweigniederfassungen oder von Joint-            Abkommens eingeführten Maßnahmen, welche die Niederlas-\nventures beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit           sung oder die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der einen\neines Mitgliedstaats beziehungsweise Rußlands besitzt. sofern          Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei berühren\nes sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal         und Gegenstand der in Artikel 28 eingegangenen Verpflichtun-\nim Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von              gen sind; und\nGesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen\n- ob es den Vertragsparteien möglich ist, hinsichtlich der in Arti-\noder Joint-ventures beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und\nkel 28 eingegangenen Verpflichtungen in den zwischen den\nArbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen\nVertragsparteien vereinbarten Bereichen\nBeschäftigungszeitraum.\n= die Verpflichtung einzugehen, soweit dies nicht bereits in\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obenge-\ndiesem Abkommen vorgesehen ist, keine Maßnahmen zu\nnannten Gesellschaften (im folgenden „Organisationen\" genannt)\nergreifen, welche die Bedingungen für die Niederlassung\nist „gesellschaftsintem versetztes Personal\" im Sinne des Buch-\noder die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften der anderen\nstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die\nVertragspartei einschränkender gestalten, als sie zum Zeit-\nOrganisation eine juristische Person ist und die betreffenden Per-\npunkt der Prüfung sind, oder\nsonen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr\nvon ihr beschäftigt worden sind oder an ihr beteiligt gewesen          = andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Handlungs-\nsind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):                          freiheit berühren.\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-  Ist nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht,\nderlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesenschaft oder        daß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung die-\nJoint-venture) leiten und allgemeine Weisungen hauptsäch-      ses Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur\nlich vom Vorstand oder den Aktionären oder Anteilseignern      Folge haben, die hinsichtlich der Niederlassung oder Geschäfts-\nerhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:                        tätigkeit von Gesellschaften der ersten Vertragspartei im Gebiet\nder anderen Vertragspartei erheblich einschränkender ist, als sie\n- ·die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder\nbei Unterzeichnung dieses Abkommens war, so kann diese\nUnterabteilung der Niederlassung;    ·\nVertragspartei die.andere Vertragspartei um Aufnahme von Kon-\n- die Überwachung und Kontrolte der Arbeit des anderen         sultationen ersuchen. In diesem Fall finden die Bestimmungen\naufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und      des Anhangs 8 Teil A Anwendung.\nVerwaJtungskräfte;\nf3) Um die Erreichung der Ziele dieses Artikels ZU fördern, wer-\n- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung      den die in Anhang 8 Teil B angegebenen Maßnahmen ~ffen.\noder zur Empfehfung der Einstellung und Entlassung oder\n(4) Dieser Artikel läßt Mikel 51 unberührt. Für die Fälle des\nsonstiger Personalentscheidungen;\nMikels 51 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\nb) Personal einer Organisation mit w,gewöhntichen Kenntnis-         allein Artikel 51 maßgeblich.\nsen, die für Betrieb. Forschungsausrüs Ve.-fahr er, oder\nVerwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der\nArtikel 35\nBewertung dieser Kenntnisse können neben besonderen\nKenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifi-        (1) Artikel 28 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnen-\nkation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische   schiffs- und Seeverkehr.\ntechnische Kenntnisse erfordern. sowie die Zugehörigkeit zu       ('2) Hinsichtlich der nachstehend angegebenen Tätigkeiten von\neinem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.\nSchiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im inter-\nc) Das „gesellschaftsintem versetzte Personat\" umfaßt die           nationalen Seeverkehr, einschließlich internationaler Transporte,\nnatürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet     bei denen ein Teit der Strecke auf See zurOckgelegt wird, gestat-\nder einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von      tet jedoch jede Vertragspartei gemM ihren geltenden Gesetzen\nErwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen     und sonstigen Vorschriften den Gesellschaften der anderen Ver-\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation   tragspartei die geschäftliche Präsenz in-ihrem Gebiet in Form von\nmuß ihre Hauptniederfassung im Gebiet der einen Vertrags-      Tochtergeselschafte oder Zweigniederlassun zu Bedingun-\npartei haben. und die Versetzung muß in eine Niederfassung     gen für die Nieder1assung und die Geschlftstätigkeit, die nicht\ndieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Ver-   weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder\ntragspartei tatsächJich gleichartige Erwerbstätigkeiten aus-   den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Ge-\nübt.                                                           seffschaften eines Dritttands gewahrten Bedingungen,· sofern\nretztere die günstigeren Bedingungen sind.\nArtikel 33                                 (3) Diese Tätigkeiten umfassen folgendes:\nDie Vertragsparteien erkennen an. daß es wichtig ist, einander   a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen\ndie tnländerbehandlung für die Niederlassung und, soweit in              und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-\ndiesem Abkommen nicht vorgesehen, Geschäftstätigkeit der                 baren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschiag bis zur Fak-\nGesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu             turierung;","854                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nb) Kauf und Weiterverkauf von Verkehrsdienstleistungen und               = andere Verpflichtungen einzugehen, die ihre Verhandlungs-\nverkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich Trans-               freiheit berühren.\nportdienstleistungen aller Verkehrsträger im Binnenmarkt, die\nIst nach einer solchen Prüfung eine Vertragspartei der Ansicht,\nfür die Erbringung einer intermodalen Dienstleistung erforder-\ndaß die von der anderen Vertragspartei seit Unterzeichnung die-\nlich sind;\nses Abkommens eingeführten Maßnahmen eine Situation zur\nc) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförde-              Folge haben, die hinsichtlich der unter Artikel 36 fallenden\nrungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die         grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen erheb-\nsich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförder-       lich einschränkender ist, als sie bei Unterzeichnung dieses\nten Güter beziehen;                                              Abkommens war, so kann diese erste Vertragspartei die andere\nVertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. In\nd) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise,\ndiesem Fall finden die Bestimmungen des Anhangs 8 Teil A\neinschließlich computergestützter Informationssysteme und\nAnwendung.\ndes elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nicht-\ndiskriminierender Beschränkungen im Telekommunikations-             (4) Um die Erreichung der Ziele dieses Artikels zu fördern, wer-\nbereich);                                                        den die in Anhang 8 Teil 8 angegebenen Maßnahmen ergriffen.\ne) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit anderen Schiffs-               (5) Dieser Artikel läßt Artikel 51 unberührt. Für die Fälle des\nagenturen;                                                       Artikels 51 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen\nf)    Handeln im Namen der Gesellschaften, unter anderem beim         allein Artikel 51 maßgeblich.\nOrganisieren des Einlaufens des Schiffes oder übernehmen\nvon Ladungen, wenn gewünscht.                                                                Artikel 39\n(1) Hinsichtlich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertrags-\nparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum inter-\nKapitel III                            nationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seever-\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr                 kehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.\na) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und\nArtikel 36                                    Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es für\nFür die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren gewähren die Ver-\ndie Vertragsparteien dieses Abkommens anwendbar ist.\ntragsparteien einander gemäß ihren geltenden Gesetzen und\nNichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Ree-\nsonstigen Vorschriften hinsichtlich der Bedingungen für die\nderei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des\nErbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der Ge-\nlauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.\nmeinschaft im Gebiet Rußlands beziehungsweise durch Gesell-\nschaften Rußlands im Gebiet der Gemeinschaft eine Behand-             b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien\nlung, die nicht weniger günstig ist als die einem Drittland ge-            Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit\nwährte Behandlung.                                                         trockenen und flüssigen Massengütern.\n(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1\nArtikel 37\na) wenden die Vertragsparteien in ihrem gegenseitigen Handel\nVorbehaltlich des Artikels 48 gestatten die Vertragsparteien für       ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilvereinba-\ndie in Anhang 5 aufgeführten Sektoren die vorübergehende Ein-              rungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten\nreise der natürlichen Personen, die Vertreter von Gesellschaften          der Gemeinschaft und der ehemaligen UdSSR nicht mehr an;\nder Gemeinschaft oder Rußlands sind und um vorübergehende\nEinreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Aufträgen Ober         b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom-\ndie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen für               men mit Drittländern über den Verkehr mit trockenen und\ndiese Gesellschaft ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im               flüssigen Massengütern und Frachtliniendienste keine La-\nDirektverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen               dungsanteilvereinbarungen auf. Dies schließt jedoch die\nZulässigkeit derartiger Vereinbarungen über Frachtliniendien-\nerbringen.\nste nicht aus, wenn der außergewOhnliche Umstand gegeben\nist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Ver-\nArtikel 38                                    tragspartei sonst keinen tatslchlichen Zugang zum Verkehr\n(1) Für die in Anhang 5 aufgeführten Sektoren kann jede Ver-           von und nach dem betreffenden Ortttland hltten;\ntragspartei die Bedingungen für die grenzüberschreitende             c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkom-\nErbringung von Dienstleistungen auf ihrem Gebiet selbst regeln.           mens aJle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen,\nSoweit diese Regelungen allgemein anwendbar sind, werden sie              technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die eine ver-\nauf vernünftige, objektive und unparteiische Weise angewandt.             schleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen\n(2) Absatz 1 läßt die Artikel 36 und 50 unberührt.                     hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im Internationalen\nSeeverkehr bewirken könnten.\n(3) Bis spätestens zum Ende des dritten Jahres nach Unter-\nzeichnung dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im                 Jede Vertragspartei gewährt den im Güter- und/oder Perso-\nKooperationsrat:                                                          nenverkehr eingesetzten und unter der Flagge der anderen\nVertragspartei fahrenden Schiffen unter anderem hinsichtJich\n- die von den Vertragsparteien seit Unterzeichnung dieses\ndes Zugangs zu den für ausländische Schiffe geöffneten\nAbkommens eingeführten Maßnahmen, welche die unter Arti-\nHäfen, der Benutzung der Infrastruktur dieser Häfen und der\nkel 36 fallende grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-\nInanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistun-\nleistungen berühren; und                                                gen sowie der diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Ab-\n- ob es den Vertragsparteien möglich ist, hinsichtlich der in Arti-        gaben, der Zollerleichterungen, der Zuweisung von liege-\nkel 36 eingegangenen Verpflichtungen in den zwischen den                plätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Be-\nVertragsparteien vereinbarten Bereichen                                 handlung, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen\nSchiffen gewährte Behandlung.\n= die Verpflichtung einzugehen, keine Maßnahmen zu ergrei-\nfen, welche die Bedingungen für die unter Artikel 36 fallende     (3) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Inkrafttreten\ngrenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ein-      dieses Abkommens, aber nicht spAter als am 31. Dezember 1996\nschränkender gestalten, als sie zum Zeitpunkt der Prüfung      Verhandlungen darüber zu führen, die Binnenwasserstraßen der\nsind, oder                                                     Vertragsparteien im Hinblick auf die freie Erbringung intematio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                                    855\nnaler Fluß-See-Verkehrsdienstleistungen schrittweise für die                                         Artikel 46\nStaatsangehörigen und Schiffahrtsgesellschaften der anderen\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nVertragspartei zu öffnen.\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.\nArtikel 40\n(2) Dieser Titel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Ver-\nZur Schaffung günstiger Bedingungen für den Schienenver-           tragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheit-\nkehr zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, daß beide         licher Befugnisse verbunden sind.\nVertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens und durch\ngeeignete bilaterale und multilaterale Mechanismen folgendes\nArtikel 47\nfördern:\nDer Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die weitere\n- die Erleichterung der Zoll- und der sonstigen Grenzabferti-\nLiberalisierung des Dienstleistungsverkehrs aus und berücksich-\ngungsverfahren für Fracht und für das rollende Material;\ntigt dabei die Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Ver-\n- die Zusammenarbeit bei der Schaffung von geeignetem rollen-         tragsparteien und die anderen von den Vertragsparteien ein-\nden Material, das den Erfordernissen des internationalen Ver-      gegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere vor\nkehrs entspricht;                                                  dem Hintergrund der Endergebnisse der Verhandlungen über\ndas Allgemeine Abkommen über den Dienstleistungsverkehr (im\n- die Angleichung der Regelungen und Verfahren, denen der\nfolgenden \"GATS\" genannt).\ninternationale Verkehr unterliegt;\n- die Sicherung und die Entwicklung des internationalen Perso-                                       Artikel 48\nnenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland.\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und son-\nArtikel 41\nstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeits-\nDie Zusammenarbeit gewährleistet faire, ausgewogene und            bedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und\nwettbewerbsfähige Bedingungen für den Markt für Raumfahrt-            Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies\nTrägerdienste, die auf soliden wirtschaftlichen Faktoren beruhen,     nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Ver-\nund es werden insbesondere Schritte unternommen, um die Aus-          tragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwach-\nhandlung und Durchführung multilateraler Regeln für den inter-        sen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestim-\nnationalen Handel mit Raumfahrt-Trägerdiensten zu fördern.            mung berührt nicht die Anwendung des Artikels 46.\nWährend der Übergangszeit bis zum Jahr 2000 werden Bedin-\ngungen für die Erbringung von Raumfahrt-Trägerdiensten verein-                                       Artikel 49\nbart.                                                                    (1) Die gemäß diesem Trtel oder Trtel V gewährte Meistbegün-\nstigung gilt nicht für die Steuervorteile, welche die Vertragspar-\nArtikel 42                               teien aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung oder sonstigen steuerrechtlichen Regelungen ge-\nDie Vertragsparteien bemühen sich, einander gemäß ihren\nwähren oder gewähren werden.\nRechtsvorschriften, Praktiken und Bedingungen jede mögliche\nHilfe bei Maßnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden              (2) Dieser Trtel und Titel V sind nicht so auszulegen, als hinder-\nHandels mit mobilen Satellitenfunkdiensten in ihrem Gebiet zu         ten sie die Vertragsparteien daran, gemäß den steuerrechtlichen\nleisten. Im Jahre 1996 kommen die Vertragsparteien zusammen,          Bestimmungen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\num die Möglichkeiten zu prüfen, einander die Meistbegünstigung        steuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des\nfür mobile Satellitenfunkdienste zu gewähren.                         internen Steuerrechts Maßnahmen zu ergreifen oder durchzuset-\nzen, durch die die Steuerumgehung oder Steuerflucht verhindert\nArtikel 43                               werden soll.\nZur Sicherstellung einer koordinierten Entwicklung des Ver-           (3) Dieser Titel und Titel V sind nicht so auszulegen, als hinder-\nkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen       ten sie die Mitgliedstaaten oder Rußland daran, bei der Anwen-\nBedürfnissen entspricht, können die Vertragsparteien nach             dung ihrer einschlägigen Steuervorschriften die Steuerpflichtigen\nInkrafttreten dieses Abkommens Sonderabkommen über die                unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich\nBedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbrin-         ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.\ngung von Dienstleistungen im Verkehrssektor schließen, soweit\ndiese Bedingungen nicht bereits in diesem Abkommen behan-                                            Artikel 50\ndelt werden. Die Sonderabkommen können für mehr als einen\nUnbeschadet der Artikel 32 und 37 sind die Kapitel II, III und IV\noder für einen einzigen Verkehrsträger gelten.\nnicht so auszulegen, als verliehen sie\n- den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Rußlands das\nKapitel IV                                 Recht, in welcher Eigenschaft auch immer und insbesondere\nals Aktionär, Teilhaber, Führungskraft oder Angestellter einer\nAllgemeine Bestimmungen                               Gesellschaft oder als Erbringer oder Empfänger einer Dienst-\nleistung nach Rußland beziehungsweise in die Gemeinschaft\nArtikel 44                                  einzureisen oder sich dort aufzuhalten;\nFür die Zwecke der Kapitel II und III und des Titels V bleibt die  - den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\nBehandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die                 von Gesellschaften Rußlands in der Gemeinschaft das Recht,\nGemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder Rußland in Abkommen              im Gebiet der Gemeinschaft Staatsangehörige Rußlands zu\nüber wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.                     beschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\n- den Tochtergesellschaften oder den Zweigniederlassungen\nArtikel 45                                  von Gesellschaften der Gemeinschaft in Rußland das Recht,\nim Gebiet Rußlands Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zu\nDie Kapitel II und III und Titel V gelten auch für Gesellschaften,\nbeschäftigen oder beschäftigen zu lassen;\ndie sich im ausschließlichen Miteigentum von Gesellschaften der\nGemeinschaft und Gesellschaften Rußlands befinden und von             - den Gesellschaften Rußlands oder den Tochtergesellschaften\nihnen gemeinsam kontrolliert werden.                                     oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften Rußlands","856                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nin der Gemeinschaft das Recht, Arbeitnehmer, die Staats-            (2) Der freie Kapitalverkehr zwischen den Gebietsansässigen\nangehörige Rußlands sind und die für andere Personen und        der Gemeinschaft und Rußlands wird gewähr1eistet für Direkt-\nunter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen von Zeitarbeits-   investitionen in Gesetlschaften, die gemäß den Rechtsvorschrif-\nverträgen zu stellen;                                           ten des Aufnahmelands gegründet wurden, und für Direktinvesti-\ntionen, die gemäß den Bestimmungen von Titel IV Kapitel II\n- den Gesellschaften der Gemeinschaft oder den Tochtergesell-\ngetätigt werden, sowie für den Transfer dieser Investitionen, ein-\nschaften oder den Zweigniederlassungen von Gesellschaften\nschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Ent-\nder Gemeinschaft in Rußland das Recht, Arbeitnehmer, die\neignung, Verstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung,\nStaatsangehörige eines Mitgliedstaats sind und die für andere\nund daraus resultierender Gewinne ins Ausland.\nPersonen und unter deren Aufsicht tätig werden, im Rahmen\nvon Zeitarbeitsverträgen zu stellen.                                (3) Absatz 2 hindert Rußland nicht daran, die Direktinvestitio-\nnen der Gebietsansässigen Rußlands im Ausland Beschränkun-\nArtikel 51                              gen zu unterwerfen. Die Vertragsparteien kommen überein, fünf\nJahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen über\n(1) Die Behandlung, welche die eine Vertragspartei im Rahmen    die Beibehaltung dieser Beschränkungen abzuhalten und dabei\ndieses Abkommens der anderen Vertragspartei gewährt, darf          alle relevanten währungs-, steuer- und finanzpolitischen Erwä-\nvon dem Tag an, der einen Monat vor dem Inkrafttreten der ent-     gungen zu berücksichtigen.\nsprechenden Verpflichtungen des GATS liegt, hinsichtlich der\nunter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht gün-             (4) Für die Transfers im Rahmen des unter Absatz 2 fallenden\nstiger sein als die Behandlung, welche diese erste Vertragspartei  Kapitalverkehrs gelten dieselben Wechselkursbedingungen wie\ngemäß den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes                 für laufende Geschäfte.\nDienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsart\ngewährt.                                                               (5) Unbeschadet der Absätze 6 und 7 führen die Vertragspar-\nteien nach einer Übergangszeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten\n(2) Unbeschadet der automatischen Geltung des Absatzes 1        dieses Abkommens keine neuen Beschränkungen des Kapital-\nunterrichtet die Vertragspartei, die Verpflichtungen gemäß dem     verkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlun-\nGATS eingegangen ist, die andere Vertragspartei über die ent-      gen zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und\nsprechenden Bestimmungen des GATS und die Anderungen, die          Rußlands ein und gestalten die bestehenden Regelungen nicht\nsich daraus für dieses Abkommen ergeben.                           einschränkender. Die Einführung von Besctiränkungen während\n(3) Binnen einem Monat nach der Unterrichtung gemäß Ab-         der in Satz 1 genannten Übergangszeit berührt jedoch nicht die\nsatz 2 durch die Vertragspartei, welche die Verpflichtungen        Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Absätzen 2,\ngemäß dem GATS eingegangen ist, kann die andere Vertrags-          3, 4und 9.\npartei der ersten Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, eine\n(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des Kapi-\nAnpassung ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel vorzunehmen,\ntalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft\nund diese Anpassung vornehmen wie folgt:\nund Rußlands ernstliche Schwierigkeiten bei der Durchführung\n- Ist ein Dienstleistungssektor, -teilsektor oder eine Art der     der Devisen- oder Währungspolitik der Gemeinschaft oder Ruß-\nErbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz 1 von diesem       lands, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise Rußland nach\nAbkommen ausgenommen, im Geltungsbereich beschränkt             Wirksamwerden des Verbots des Absatzes 5 unbeschadet der\noder der Erfüllung von Bedingungen unterworfen worden, so       Absätze 1 und 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten\nkann der entsprechende Sektor, Teilsektor oder die entspre-     Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen\nchende Erbringungsart ausgeschlossen oder auf gleiche           der Gemeinschaft und Rußland treffen, sofern diese Maßnahmen\nWeise im Geltungsbereich beschränkt oder der Erfüllung glei-    unbedingt erforderlich sind.\ncher oder ähnlicher Bedingungen unterworfen werden.\n(7) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der russischen\n(4) Diese Anpassung durch die zweite Vertragspartei soll zu     Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über\neiner Wiederherstellung des Gleichgewichts der Verpflichtungen     den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf Rußland im Gel-\nzwischen den Vertragsparteien führen.                              tungsbereich dieses Artikels devisenrechtliche Beschränkungen\n(5) Falls eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß die gemäß    im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und\nAbsatz 3 vorgenommene Anpassung nicht zur Wiederherstellung        mittelfristiger Dar1ehen anwenden, soweit solche Beschränkun-\ndes Gleichgewichts der Verpflichtungen zwischen den Vertrags-      gen Rußland für die Gewährung derartiger Dar1ehen aufer1egt\nparteien geführt hat, kann diese Vertragspartei die andere Ver-    werden und entsprechend dem Status Rußlands im IWF zulässig\ntragspartei ersuchen, binnen 30 Tagen Konsultationen aufzu-        sind.\nnehmen, um durch eine andere geeignete Anpassung von deren\nRußland wendet diese Beschränkungen auf eine nichtdiskrimi-\nVerpflichtungen aus diesem Titel eine befriedigende Lösung zu\nnierende Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie mög-\nfinden.\nlich von diesem Abkommen abgewichen. Rußland unterrichtet\n(6) Wird binnen 30 Tagen nach Aufnahme der Konsultationen       den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und den\nkeine befriedigende Lösung gefunden, so finden auf Antrag einer    Änderungen dieser Maßnahmen.\nVertragspartei die Verfahren des Artikels 101 Anwendung.\n(8) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um den\nKapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Rußland zur\nErreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern. Die Ver-\nTitel V                              tragsparteien bemühen sich insbesondere um die weitere Libera-\nlisierung des Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Portfolio-\nZahlungen und Kapital                          Investitionen und Handelskrediten sowie des KapitaJverkehrs im\nZusammenhang mit Finanzkrediten, die Gebietsansässigen Ruß-\nArtikel 52                              lands von Gebietsansässigen der Gemeinschaft gewährt wer-\nden. Der Kooperationsrat spricht innerhalb der fünf Jahre nach\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die laufenden Zah-  Inkrafttreten dieses Abkommens zweckdienliche Empfehlungen\nlungen zwischen den Gebietsansässigen der Gemeinschaft und         aus.\nRußlands in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im\nZusammenhang mit. dem Warenverkehr, dem Dienstleistungs-               (9) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünsti-\nverkehr oder der Freizügigkeit gemäß diesem Abkommen gelei-        gung für die Freiheit der laufenden Zahlungen und des Kapital-\nstet werden.                                                       verkehrs sowie für die Zahlungsweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil U Nr. 16, ausgegeben. zu Bonn am 25. ApriJ 1997                           857\nTitel VI                               (4) Die, Vertragspartei, die Erfahrung in der Anwendung von\nWettbewerbsregeln hat, zieht in Erwägung, der anderen Ver-\nWettbewerb, Schutz des geistigen,                     tragspartei auf Antrag und im Rahmen der zur Verfügung stehen-\ngewerblichen und kommerziellen Eigentums,                    den Mittel technische Hilfe bei der Ausarbeitung und Durch-\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung                     führung von Wettbewerbsregeln zu leisten.\n(5) Oie obigen Bestimmungen berühren nicht das Recht der\nArtikel 53                            Vertragsparteien, angemessene Maßnahmen, insbesondere die\ndes Artikels 18, gegen Handelsverzerrungen zu ergreifen.\nWettbewerb\n(1) Die Vertragsparteien kommen überein, darauf hinzuarbei-\nArtikel 54\nten, daß durch Unternehmen oder durch staatljches Eingreifen\nverursachte Wettbewerbsbeschränkungen durch Anwendung                                          Schutz des\nihres Wettbewerbsrechts oder auf sonstige Weise beseitigt                             geistigen, gewerblichen\nwerden, soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und                       und kommerziellen Eigentums\nRußland zu beeinträchtigen geeignet sind.\n(1) Gemäß diesem Artikel und Anhang 10 bekräftigen die Ver-\n(2) Zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1\ntragsparteien die Bedeutung, die sie dem angemessenen und\n1. stellen die Vertragsparteien sicher, daß in ihrem Zustän-        wirksamen Schutz und der angemessenen und wirksamen\ndigkeitsbereich Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbe-        Durchsetzung der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\nschränkungen durch Unternehmen bestehen und durchge-           merziellem Eigentum beimessen.\nsetzt werden;\n(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der\n2. sehen die Vertragsparteien von der Gewährung von Ausfuhr-        Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Über-\nbeihilfen ab, die bestimmte Unternehmen oder die Produk-       einkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen:\ntion von Waren begünstigen, die keine Grundstoffe sind. Die\nVertragsparteien erklären ferner ihre Bereitschaft, ab dem     - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\ndritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens für son-         Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\nstige Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren oder zu verzer-\n- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von\nren drohen, soweit sie den Handel zwischen der Gemein-\nMarken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);\nschaft und Rußland beeinträchtigen, strenge Disziplinen ein-\nzuführen, einschließlich des völligen Verbots bestimmter Bei-  - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation\nhilfen. Diese Beihilfearten und die auf sie anwendbaren Diszi-    von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Mar-\nplinen werden binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses        ken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);\nAbkommens gemeinsam festgelegt.\n- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der\nAuf Antrag der einen Vertragspartei erteilt die andere Ver-\nHinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patent-\ntragspartei Auskunft über ihre Beihilfensysteme oder über\nverfahren (1977, geändert 1980);\nbestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen;\n3. kann Rußland während einer Übergangszeit, die fünf Jahre         - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens endet, Maßnahmen              Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979\nergreifen, die im Widerspruch zu Nummer 2 Satz 2 stehen,          und 1984);\nsofern diese Maßnahmen unter den in Anhang 9 genannten\n- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale\nUmständen eingeführt und angewandt werden;\nRegistrierung von Marken (Madrid 1989).\n4. erklären die Vertragsparteien hinsichtlich der staatlichen\n(3) Die Umsetzung dieses Artikels und des Anhangs 10 wird\nHandelsmonopole ihre Bereitschaft sicherzustellen, daß ab\nvon den Vertragsparteien gemäß Artikel 90 regelmäßig überprüft.\ndem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede\nTreten im Bereich des geistigen, gewert>lichen und kommerziel-\nDiskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingun-\nlen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beein-\ngen zwischen den Staatsangehörigen und Gesellschaften der\nflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich\nVertragsparteien ausgeschlossen ist.\nKonsultationen statt, um beide Seiten befriedigende Lösungen\nHinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unterneh-    zu finden.\nmen, denen die Mitgliedstaaten oder Rußland ausschließliche\nRechte gewähren, erklären die Vertragsparteien ihre Bereit-\nschaft sicherzustellen, daß ab dem dritten Jahr nach Inkraft-                              Artikel 55\ntreten dieses Abkommens keine Maßnahme getroffen oder\nbeibehalten wird, die den Handel zwischen der Gemeinschaft                         Zusammenarbeit auf\nund Rußland in einem Ausmaß verzerrt, das den jeweiligen                    dem Gebiet der Gesetzgebung\nInteressen der Vertragsparteien zuwidertäuft. Diese Bestim-       (1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der\nmung verhindert weder rechtlich noch tatsächlich die Erfül-\nRechtsvorschriften eine wesentliche Voraussetzung für die Stär-\nlung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Auf-\nkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Rußland und der\ngaben;\nGemeinschaft darstellt. Rußland wird sich darum bemühen,\n5. kann der unter den Nummern 2 und 4 genannte Zeitraum             seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschafts-\ndurch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.     recht in Einklang zu bringen.\n(3) Vorbehaltlich der durch die Rechtsvorschriften über die         (2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbeson-\nWeitergabe von Informationen, den Datenschutz und das               dere folgende Bereiche: Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rech-\nGeschäftsgeheimnis auferlegten Beschränkungen können auf            nungslegung der Unternehmen und Steuern, Schutz der Arbeit-\nAntrag der Gemeinschaft oder Rußlands im Kooperationsaus-           nehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbs-\nschuß Konsultationen über die in den Absätzen 1 und 2 genann-       regeln, öffentliches Auftragswesen, Schutz der Gesundheit und\nten Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen und über           des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Ver-\ndie Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln stattfinden. Die Kon-      braucherschutz, indirekte Steuern, Zollrecht, technische Vor-\nsultationen können auch Fragen der Auslegung der Absätze 1          schriften und Norrnen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den\nund 2 umfassen.                                                     Nuklearbereich, Verkehr.","858               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nTitel VII                            - Bemühungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sek-\ntor zur· Umstrukturierung und Modernisierung der Industrie\nWirtschaftliche Zusammenarbeit                          während der Zeit des Übergangs zur Marktwirtschaft und\nunter Bedingungen, die den Schutz der Umwelt sowie eine\nArtikel 56                                 umweltgerechte und dauerhafte Entwicklung sicherstellen;\n(1) Die Gemeinschaft und Rußland fördern eine weitreichende     - Konversion der Rüstungsindustrie;\nwirtschaftliche Zusammenarbeit, um zur Ausweitung ihrer Wirt-      - Entwicklung geeigneter marktorientierter Regeln und Praktiken\nschaft, zur Schaffung eines günstigen internationalen wirtschaft-      für den Handel sowie Transfer von Know-how.\nlichen Umfelds und zur Integration zwischen Rußland und einem\ngrößeren Raum der Zusammenarbeit in Europa beizutragen.               (2) Die Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit tragen\nDiese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbezie-        den von der Gemeinschaft und von Rußland gesetzten Prioritä-\nhungen zum Nutzen beider Vertragsparteien stärken und aus-         ten Rechnung. Durch die Maßnahmen soll insbesondere ein\nbauen.                                                             geeigneter Rahmen für Unternehmen geschaffen, das Manage-\nment-Know-how verbessert und die Transparenz hinsichtlich der\n(2) Politische und sonstige Maßnahmen der Vertragsparteien\nMärkte und der Bedingungen für Unternehmen gefördert wer-\nim Zusammenhang mit diesem Titel werden insbesondere zur           den.\nFörderung der wirtschaftlichen und der sozialen Refonnen und\nder Umstrukturierung in Rußland vorbereitet und auf die Erfor-\ndernisse der Dauerhaftigkeit und der Umweltgerechtigkeit sowie                                  Artikel 58\neiner harmonischen Sozialentwicklung ausgerichtet; auch Um-                             1nvestitionsförderung\nweltbelange werden uneingeschränkt berücksichtigt.                                     und Investitionsschutz\n(3) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgendes:\n(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der\n- Entwicklung der Wirtschaftszweige und des Verkehrs in den        Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die\nVertragsparteien;                                               Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für\ninländische und ausländische Investitionen, insbesondere durch\n- Erforschung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte;\nbessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapital-\n- Förderung des technischen und des wissenschaftlichen Fort-       transfer und den Austausch von Informationen Ober Investitions-\nschritts;                                                       möglichkeiten.\n- Förderung einer stabilen sozialen Entwicklung und einer stabi-       (2) Die Ziele dieser Zusammenarbeit sind insbesondere:\nlen Entwicklung der Humanressourcen sowie Entwicklung ört-\nlicher Beschäftigungsmöglichkeiten;                             - Abschluß von Abkommen Ober Investitionsförden.Ing und In-\nvestitionsschutz zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland,\n- Förderung der regionalen Zusammenarbeit mit dem Ziel ihrer           soweit angebracht;\nharmonischen, dauerhaften und umweltgerechten Entwick-\nlung.                                                           - Abschluß von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland, soweit\n(4) Die Vertragsparteien sehen es als wesentlich an, neben der      angebracht;\nAufnahme von Beziehungen der Partnerschaft und der Zusam-\nmenarbeit die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staa-        - Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten\nten und mit den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR im Hin-             unter anderem im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellun-\nblick auf eine harmonische Entwicklung der Region aufrechtzu-          gen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen;\nerhalten und auszubauen, und unternehmen alle Anstrengungen,       - Austausch von Informationen über Gesetze und sonstige Vor-\num diesen Prozeß zu fördern.                                           schriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbereich.\n(5) Soweit in Betracht kommend, können die wirtschaftliche\nZusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen                                          Artikel 59\nanderen Formen der Zusammenarbeit von der Gemeinschaft auf\nder Grundlage der einschlägigen Verordnungen des Rates Ober                         Öffentliches Auftragswesen\ndie technische Hilfe für die Nachfolgestaaten der UdSSR unter-         Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für\nstützt werden, wobei den von den Vertragsparteien vereinbarten     die offene und wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Aufträ-\nPrioritäten Rechnung zu tragen ist. Unterstützung kann auch        gen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.\ndurch andere verfügbare Gemeinschaftsinstrumente gewährt\nwerden.\nArtikel 60\nBesondere AufmerksamkQit wird von den Vertragsparteien den\nMaßnahmen gewidmet, welche die Zusammenarbeit mit den                                Normen und Konformitäts-\nanderen Nachfolgestaaten der UdSSR fördern können.                                  prüfung; Verbraucherschutz\n(6) Dieser Titel berührt nicht die Durchsetzung der Wett-           (1) Im Rahmen ihrer Kompetenzen und gemäß ihren Rechts-\nbewerbsregeln der Vertragsparteien und der für Unternehmen         vorschriften ergreifen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die\ngeltenden besonderen Wettbewerbsbestimmungen dieses Ab-            zwischen den Vertragsparteien bestehenden Unterschiede in\nkommens.                                                          den Bereichen Metrologie, Normung und Zertifizierung durch die\nFörderung der Übernahme international vereinbarter Regelwerke\nArtikel 57                              in diesen Bereichen zu verringern.\nIndustrielle Zusammenarbeit                          Die Vertragsparteien arbeiten in den genannten Bereichen eng\nmit den europäischen und sonstigen internationalen Fachorgani-\n(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes       sationen zusammen.\ngefördert werden:\nDie Vertragsparteien fördern insbesondere die praktische Inter-\n- Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen den Wirtschafts-        aktion ihrer Fachorganisationen mit dem Ziel, Verhandlungen\nteilnehmern, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen;  über Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich\n- Verbesserung des Managements auf der Ebene der Unterneh-         der Konformitätsprüfung aufzunehmen.\nmen;\n(2) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit\n- Prozeß der Privatisierung im Rahmen der Umstrukturierung         auf, um die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu\nder Wirtschaft und Stärkung des privaten Sektors;               erreichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                           859\nZiel dieser Zusammenarbeit ist insbesondere die Einrichtung             (2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf\nfester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche        folgende Bereiche:\nWaren, die Verbesserung der Verbraucherinformation ins-              - Modernisierung des Hochschulsystems und des Systems der\nbesondere über Preise, Wareneigenschaften und angebotene                beruflichen Bildung in Rußland;\nDienstleistungen, die Entwicklung eines Austausches zwischen\nVertretern der Verbraucherinteressen und eine höhere Kompati-        - Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen und privaten\nbilität der Verbraucherschutzpolitik.                                   Sektor sowie von hohen Beamten in noch zu bestimmenden\nvorrangigen Bereichen;\nArtikel 61                              - Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit\nzwischen Hochschulen und Unternehmen;\nBergbau und Rohstoffe\n- Mobilität von Lehrkräften, Graduierten, jungen Wissenschaft-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwick-\nlern und Forschern, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;\nlung der Sektoren Bergbau und Rohstoffe zu fördern. Besondere\nAufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit im Sektor Nichteisen-         - Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Stu-\nmetalle gewidmet.                                                       dien an geeigneten Lehranstalten;\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf         - Unterrichtung der Sprachen der Gemeinschaft und Rußlands;\nfolgende Bereiche:                                                   - nachakademische Ausbildung von Konferenzdolmetschern;\n- Austausch von Informationen über die Sektoren Bergbau und          - Ausbildung von Journalisten;\nRohstoffe zu allen Fragen, die für die Vertragsparteien von\nInteresse sind, einschließlich Handelsfragen;                     - Austausch von Unterrichtsmethoden und Förderung des Ein-\nsatzes moderner Ausbildungsprogramme und technischer\n- Erlaß und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich des\nMittel;\nUmweltschutzes;\n- Aufbau des Fernunterrichts und Entwicklung neuer Ausbil-\n- Ausbildung.                                                           dungstechniken;\n(3) Diese Zusammenarbeit wird von den Vertragsparteien in\n- Ausbildung von Ausbildern.\neinem gemäß Artikel 93 einzusetzenden Sonderaussschuß oder\n-gremium regelmäßig überprüft.                                          (3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen\nim Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung der anderen\n(4) Dieser Artikel läßt die Artikel unberührt, die sich eingehen- Vertragspartei könnte gemäß ihren Verfahren in Erwägung gezo-\nder mit Rohstoffen befassen, insbesondere die Artikel 21, 65         gen werden; soweit angebracht, könnten dann institutionelle\n- und 66.\nRahmen geschaffen und Kooperationspläne aufgestellt werden,\ndie auf der Teilnahme Rußlands am TEMPUS-Programm der\nArtikel 62                              Gemeinschaft aufbauen.\nWissenschaft und Technik\nArtikel 64\n(1) Die Vertragsparteien fördern die bilaterale Zusammenarbeit\nin ziviler Forschung und technischer Entwicklung (FTE) auf der                   Agrar- und Ernährungswirtschaft\nGrundlage des beiderseitigen Nutzens und, unter Berücksichti-           Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung, Umstruktu-\ngung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs\nrierung und Privatisierung der Landwirtschaft und der Ernäh~\nzu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines ange-\nrungswirtschaft in Rußland unter Bedingungen, durch die der\nmessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte an gei-\nSchutz der Umwelt gewährleistet wird. Bei dieser Zusammen-\nstigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum (des geisti-\narbeit geht es unter anderem um die Entwicklung privater land-\ngen Eigentums).\nwirtschaftlicher Betriebe und privater Vertriebsnetze, der Lage-\n(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik umfaßt         rungs-, Vermarktungs- und Managementtechniken, die Moderni-\nfolgendes:                                                           sierung der Infrastruktur und die Verbesserung der Raumord-\nnung im ländlichen Raum, die Steigerung der Produktivität, der\n- Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen;\nQualität und der Effizienz sowie den Technologie- und Know-\n- gemeinsame FTE-Tätigkeiten;                                         how-Transfer. Die Vertragsparteien streben die Kompatibilität\n- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissen-               ihrer Normen für Gesundheit und Pflanzengesundheit an.\nschaftler, Forscher und Techniker beider Seiten, die mit FTE\nbefaßt sind.                                                                                 Artikel 65\nUmfaßt diese Zusammenarbeit Maßnahmen der allgemeinen                                             Energie\nund/oder beruflichen Bildung, so ist sie im Einklang mit Artikel 63     (1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze\ndurchzuführen.\nder Marktwirtschaft und der Gesamteuropäischen Energiecharta\nBei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere            vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energie-\nAufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern,               märkte in Europa.\nIngenieuren, Forschem und Technikern gewidmet, die mit der              (2) Die Zusammenarbeit umfaßt unter anderem folgende Be-\nErforschung und/oder Produktion von Massenvernichtungswaf-\nreiche:\nfen befaßt sind oder waren.\n- Verbesserung der Qualität und der Sicherheit der Energiever-\n(3) Diese Zusammenarbeit wird gemäß Sondervereinbarungen             sorgung auf ökonomisch und ökologisch vernünftige Weise;\ndurchgeführt, die nach den von jeder Vertragspartei angenom-\nmenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die           - Formulierung einer Energiepolitik;\nunter anderem geeignete Bestimmungen über geistiges Eigen-            - Verbesserung der Verwaltung und der Regulierung des Ener-\ntum enthalten.                                                           giesektors auf marktwirtschaftlicher Grundlage;\n- Schaffung der notwendigen institutionellen, rechtlichen, steu-\nArtikel 63\nerlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Förderung\nAllgemeine und berufliche Bildung                            einer Ausweitung von Handel und Investitionen im Energie-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau            bereich;\nder allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen           - Förderung der Energieeinsparung und der rationellen Energie-\nsowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.            nutzung;","860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\n- Modernisierung der Energieinfrastruktur. einschließlich des       - Schutz der Wälder;\nVerbunds der Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetze;\n- Erhaltung der Artenvielfalt, Schutzgebiete sowie dauerhafte\n- Umweltauswirkungen von Energieerzeugung, -versorgung und              und umwettgerechte Nutzung und Bewirtschaftung der biolo-\n-verbrauch, um von diesen Tätigkeiten ausgehende Umwelt-             gischen Ressourcen;\nschäden zu verhüten oder möglichst niedrig zu halten;\n- Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtpla-\n- Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endver-            nung;\nbrauch bei allen Energiearten;\n- Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;\n- Managementausbildung und technische Ausbildung im Ener-\n- globale Klimaveränderung;\ngiesektor.\n- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;\nArtikel 66                               - Durchführung des Übereinkommens von Espoo Ober die\nUmweltverträglichkeitsprüfung Im grenzüberschreitenden\nNuklearsektor\nRahmen.\nUnter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und der Befug-\n(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender\nnisse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten erfolgt die zivile\nFonn:\nZusammenarbeit im Nuklearsektor unter anderem durch die\nDurchführung von zwei zwischen den Vertragsparteien zu verein-      - Vorkehrungen für Katastrophen und sonstige Notfälle;\nbarenden Abkommen Ober die Kernfusion und Ober die nukleare\n- Austausch von Informationen und Sachverständigen, unter\nSicherheit.\nanderem auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technok>gien\nund der sicheren und ökologisch vernünftigen Nutzung der\nArtikel 67                                   Biotechnologien;\nRaumfahrt                                 - gemeinsame Forschungsaktivitäten;\nUnbeschadet des Artikels 41 fördern die Vertragsparteien.        - Verbesserung der Rechtsvorschriften nach dem Vorbild der\nsoweit angebracht, die langfristige Zusammenarbeit in den               Gemeinschaftsnormen;\nBereichen zivile Weltraumforschung, Entwicklung und kommer-\n- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, einschließlich der\nzielle Anwendungen. Sie schenken den Maßnahmen besondere\nZusammenarbeit im Rahmen der von der Gemeinschaft\nAufmerksamkeit, bei denen die Komplementarität ihrer Aktivitä-\nten zum beiderseitigen Nutzen in vollem Umfang genutzt wird.            gegründeten Europäischen Umweltagentur, und auf inter-\nnationaler Ebene;\nArtikel 68                               - Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen\nUmwelt- und Klimafragen sowie zur Erreichung einer dauer-\nBauwirtschaft                                   haften und umweltgerechten Entwicklung;\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bauwirtschaft       - Umweltverträglichkeitsstudien.\nzusammen, insbesondere in den unter die Artikel 55, 57, 60, 62,\n63 und 77 fallenden Bereichen.\nArtikel 70\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Modernisie-\nVerkehr\nrung und die Umstrukturierung der Bauwirtschaft in Rußland\nnach den Grundsätzen der Marktwirtschaft und unter gebOh-               Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-\nrender Berücksichtigung der baubezogenen Gesundheits-.              menarbeit im Verkehrsbereich.\nSicherheits- und Umweltaspekte.\nZiel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturie-\nrung und Modernisierung des Verkehrswesens in Rußland und\nArtikel 69                               die Sicherstellung, soweit angebracht, der Kompatibilität der\nUmwelt                                  Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassen-\nderen Verkehrssystems.\n(1) Unter Berücksichtigung der Gesamteuropäischen Ener-\ngiecharta und der Erklärung der Konferenz in Luzern von 1993        Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem fotgendes:\nentwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammen-       - Modernisierung der Verwaltung und des Betriebs von Straßen-\narbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesund-               verkehr, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen;\nheit.\n- Modernisierung und Ausbau von Eisenbahnlinien, Wasser-\n(2) Ziel der Zusammenarbeit ist die Bekämpfung der Ver-              straßen, Straßen, Häfen, Flughäfen und Luftfahrtinfrastruktur,\nschlechterung der Umweltverhältnisse und insbesondere folgen-           einschließlich der Modernisierung wichtiger Strecken von\ndes:                                                                    gemeinsamem Interesse und der transeuropäischen Verbin-\n- wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus und                    dungen der genannten Verkehrsträger;\nBeurteilung der Umweltqualität; Informationssystem über den      - Förderung und Ausbau des kombinierten Verkehrs;\nZustand der Umwelt;\n- Förderung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungspro-\n- Bekämpfung der lokalen; regionalen und grenzüberschreiten-            gramme;\nden Luft und Wasserverschmutzung;\n- Ausarbeitung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für\n- ökologische Wiederherstellung;                                        die Entwicklung und Durchführung einer Politik, einschließlich\nder Privatisierung des Verkehrssektors.\n- dauerhafte, umweltgerechte und effiziente Energieerzeugung\nund -nutzung; Sicherheit von Industrieanlagen;\nArtikel 71\n- Klassifizierung und unbedenklicher Einsatz von Chemikalien;\nPostdien.ste und Telekommunikation\n- Wasserqualität;\n(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusam-\n- Verringerung, Recycling und sichere Entsorgung von Abfällen,\nmenarbeit in diesem Bereich mit dem Ziel, ihre Telekommunika-\nDurchführung des Baseler Übereinkommens;\ntions- und Postnetze auf technischer Ebene schrittweise zu inte-\n- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt. Boden-           grieren. Zu diesem Zweck leiten sie insbesondere folgende Maß-\nerosion und chemische Verschmutzung;                             nahmen ein:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                       861\n- Informationsaustausch über die Politik in den Bereichen Post    Raumordnungspolitik und über Methoden für die Formulierung\nund Telekommunikation sowie Rundfunk und Fernsehen;            von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete\nals besonderem Schwerpunkt.\n- Austausch von technischen und sonstigen Informationen\nsowie Aus~ildungs- und Beratungstätigkeiten;                   Sie fördern direkte Kontakte zwischen den Regionen und den\n- Technologie- und Knowhow-Transfer;                             für die Regionalentwicklungsplanung zuständigen öffentlichen\nOrganisationen mit dem Ziel, unter anderem Methoden und For-\n- Ausarbeitung und Ausführung von gemeinsamen Projekten           men der Regionalentwicklungsförderung auszutauschen.\ndurch die zuständigen Einrichtungen beider Vertragsparteien;\n- Förderung neuer Kommunikationseinrichtungen, in erster Linie                              Artikel 74\nzur Deckung des Bedarfs von Handel und öffentlichen Stellen;\nZusammenarbeit im sozialen Bereich\n- Einführung europäischer Normen, Kennzeichnungssysteme\nund Regulierungskonzepte;                                         (1) Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit arbeiten die\n- Zusammenarbeit bei der Sicherung der Kommunikation unter       Vertragsparteien zusammen, um das Niveau von Gesundheits-\nkritischen Umständen, Konsultationen über die Ausarbeitung    schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.\nvon Leitlinien für die Zusammenarbeit der Betreiber in Kata-   Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgendes:\nstrophenfällen usw.\n- Ausbildung in Fragen des Gesundheitsschutzes und der\n(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich unter anderem auf          Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeits-\ndie folgenden vorrangigen Bereiche:                                  bereiche mit hohem Unfallrisiko;\n- Entwicklung und Modernisierung eines integrierten Telekom-     - Entwicklung und Förderung vorbeugender Maßnahmen zur\nmunikationssektors in Rußland im Rahmen der marktwirt-            Bekämpfung von Berufskrankheiten und sonstigen arbeits-\nschaftlichen Reformen und Schaffung einer angemessenen            bedingten Leiden;\nRechtsgrundlage;\n- Verhütung von Großunfällen und Bewirtschaftung giftiger Che-\n- Modernisierung des Telekommunikationsnetzes Rußlands und\nmikalien;\nseine Integration in die europäischen und internationalen\nNetze;                                                        - Grundlagenforschung in den Bereichen Arbeitsumwelt sowie\n- Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Systemen für den           Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.\nInformationsaustausch und die Datenübermittlung zwischen         (2) Im Bereich der Beschäftigung umfaßt die Zusammenarbeit\nden Organisationen der Gemeinschaft und Rußland;              insbesondere technische Hilfe für folgendes:\n- Integration der transeuropäischen Telekommunikationsnetze      - Optimierung des Arbeitsmarkts;\nauf technischer Ebene;\n- Modernisierung der Arbeitsvermittlungs- und Berufsbera-\n- Modernisierung der Post- und Rundfunkdienste Rußlands,\ntungsdienste;\neinschließlich rechtlicher Aspekte;\n- Planung und Verwaltung der Umstrukturierungsprogramme;\n- Verwaltung der Telekommunikations-, Post-, Rundfunk- und\nFernsehdienste in dem sich ändernden wirtschaftlichen         - Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte;\nUmfeld beider Vertragsparteien, einschließlich Organisations-\nstrukturen, Strategie und Planung, Gebührenpolitik, Beschaf-  - Informationsaustausch über die Programme für flexible\nfungsgrundsätze.                                                 Beschäftigung, einschließlich der Programme zur Förderung\nder selbständigen Erwerbstätigkeit und des Unternehmer-\ntums.\nArtikel 72\n(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im\nF i nanzd i en stleistu ngen\nBereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigne-     unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der\nten Rahmen für das Bank- und Versicherungswesen und die          Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in Rußland\nFinanzdienstleistungen in Rußland zu schaffen und zu ent-        einschließt.\nwickeln, der den Bedürfnissen der Marktwirtschaft entspricht.\nZiel dieser Reformen ist es, in Rußland Schutzmethoden zu ent-\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf:                        wickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und\n- Entwicklung von Normen für das Rechnungswesen, die für         alle Tätigkeitsbereiche der sozialen Sicherheit umfassen.\neine freie Marktwirtschaft geeignet und mit den von den Mit-  Die Zusammenarbeit umfaßt ferner technische Hilfe bei der Ent-\ngliedstaaten angenommenen Normen kompatibel sind;             wicklung von Sozialversicherungseinrichtungen mit dem Ziel,\n- Umstrukturierung des Bank-, Versicherungs- und Finanz-         den schrittweisen Übergang zu einem System zu fördern, das\nsystems;                                                      zwischen beitragsbezogenen Formen des Schutzes und Sozial-\nhilfe unterscheidet, sowie bei der Entwicklung nichtstaatlicher\n- Verbesserung der Aufsicht und der Regelungen für den Ban-\nOrganisationen, die Sozialleistungen anbieten.\nken-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssektor;\n- Entwicklung kompatibler Verfahren für die Rechnungsprüfung;\nArtikel 75\n- Austausch von Informationen über geltende oder geplante\nRechtsvorschriften;                                                                  Fremdenverkehr\n- Modernisierung der Infrastruktur von Geschäfts- und Privat-       Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusam-\nbanken.                                                       menarbeit unter anderem bei folgendem:\n- Erleichterung des Fremdenverkehrs;\nArtikel 73\n- Zusammenarbeit zwischen amtlichen Fremdenverkehrsorga-\nRegionalentwicklung                             nisationen;\nDie Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im        - Intensivierung des Informationsflusses;\nBereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.\n- Transfer von Know-how;\nSie fördern den Austausch von Informationen zwischen nationa-\nlen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und      - Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen.","862                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nArtikel 76                             - Verbesserung der Arbeitsmethoden;\nKleine und mittlere Unternehmen                       - Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren für den\nWarenverkehr zwischen den Vertragsparteien;\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und\nStärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die        - Verbindung der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und\nFörderung der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemein-                Rußlands;\nschaft und Rußland.\n- Unterstützung bei der Einführung und Verwaltung moderner\n(2) Die Vertragsparteien fördem den Austau~h von Informatio-        ZoHinformationssysteme, einschließlich computergestützter\nnen und Know-how unter anderem auf folgenden Gebieten:                  Systeme in den Zollkontrollstellen;\n- rechtliche, administrative, technische, steuerliche, finanzielle  - Amtshilfe und gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf Waren\nund sonstige notwendige Voraussetzungen für die Gründung            mit doppeltem Verwendungszweck und nichttarifären Be-\nund Erweiterung von KMU sowie für die grenzüberschreitende          schränkungen unterliegende Waren;\nZusammenarbeit;\n- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungszeiten.\n- Bereitsteflung der von den KMU benötigten untemehmens-\nSoweit erforderlich, wird technische Hilfe geleistet.\nspezifischen Dienstleistungen wie Management- und Marke-\ntingausbildung, Rechnungswesen, Qualitätskontrolle sowie            (3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit\nGründung und Stärt<ung der Einrichtungen, die derartige         gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß den Arti-\nDienstleistungen erbringen;                                     keln 82 und 84 wird die Amtshilfe im Zotlbereich zwischen den\nVerwaltungsbehörden der Vertragsparteien in Protokoll 2 gere-\n- Herstellung kontinuierlicher und stabiler Verbindungen zwi-\ngelt.\nschen Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Rußlands\nmit dem Ziel der Verbesserung der Unterrichtung der KMU und\nder Förderung der grenzüberschreitenden ZUsammenatbeit                                       Artikel 79\nunter anderem durch den Zugang zu und den Betrieb von                                   Zusammenarbeit\nBusiness Cooperation Network und Euro-Info-Zentren, sofern                         im Bereich der Statistik\ndie Voraussetzungen für diese Netze erfüllt sind.\n(1) .Ziel der Zusammenarbeit ist die Weiterentwicklung lei-\nDie Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um sicher-          stungsfähiger Statistiksysteme sowie die informationelle und\nzustellen, daß die Voraussetzungen für den Zugang zu den        programmtechnologische Kompatibilität statistischer Daten,\nNetzen erfüllt sind.                                            damit rechtzeitig zuverfässige Statistiken erstellt werden können,\ndie zur Förderung und Überwachung der wirtschaftlichen Zu-\nArtikel 77                             sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und des wirt-\nschaftlichen Reformprozesses in Rußland und zur Entwicklung\nKommunikations-, Informatik-\nvon Privatunternehmen in Rußland benötigt werden.\nund Informationsinfrastruktur\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere bei f~endem\n(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moder-\nzusammen:\nner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich\nder Medien. Sie unternehmen geeignete Schritte, um den effekti-     - Förderung der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistik-\nven Informationsaustausch zu fördern. Vorrang erhalten Pro-             systems in Rußland, insbesondere Erarbeitung eines ange-\ngramme, die Basisinformationen Ober die Gemeinschaft für die            messenen institutionellen Rahmens;\nbreite Öffentlichkeit und Fachinfonnationen fOr interessierte\n- Erhöhung des Ausbildungsstandards und der berufflchen\nKreise, unter anderem Geschäftskreise vermitteln.\nQualifikation des statistischen Personals;\n(2) Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen\n- Angleichung an die international und insbesondere in der\nAnstrengungen zur Erweiterung und Verstärkung der Zusam-\nGemeinschaft angewendeten Methoden, Normen und Klassifi-\nmenarbeit, um eine angemessene tnfonnationsinfrastruktur auf-\nkationen;\nzubauen. Zu diesem Zweck feiten sie insbesondere die folgen-\nden Maßnahmen ein:                                                  - Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer\nDaten für die Wirtschaftsteilnehmer des privaten und des\n- Austausch von Informationen über die Politik für den Aufbau\nöffentlichen Sektors;\nvon Informationsinfrastrukturen einschließlich der Ordnungs-\npolitik;                                                        - Gewähr1eistung des Datenschutzes;\n- Prüfung der Möglichkeit gemeinsamer Projekte für fon;chung        - Austausch statistischer lnfonnationen und Aufbau und/oder\nund EntwickJung in der Informations- und Kommunikations-            angemessene Nutzung von Datenbanken zu diesem Zweck.\ntechnologie und für den Aufbau einer lnfonnations-\ninfrastruktur, die den Bedürfnissen der Marktwirtschaft ent-                                 Artikel 80\nspricht, dem Konversionspotential der russischen Unterneh-\nmen und dem russischen Interesse an der lnformatisierung                         Wi rtsch aftsw issenschaften\nRechnung trägt und die Interoperabilität mit den Informations-     (1) Die Vertragsparteien erleichtern den wirtschafttichen Re-\ninfrastrukturen der Gemeinschaft ermöglicht;                    formprozeß und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch\n- Entwicklung gemeinsamer Programme für die Ausbildung von          eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der\nFachleuten in der Informationstechnologie und in den lnfonna-   wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzep-\ntionsdiensten;                                                  tion und der Durchführung der Wn1schaftspolitik in der Markt-\nwirtschaft.\n- Förderung der Übernahme der europäischen technischen Nor-\nmen, Kennzeichnungssysteme und Regelungskonzepte.               Die Vertragsparteien\n- tauschen Informationen über die makroökonomische Leistung\nArtikel 78                                  und die makroökonomischen Aussichten sowie über die Ent-\nwicklungsstrategien aus;\nZoll\n- analysieren Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse,\n(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Kompatibi-\neinschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der\nlität der Zollsysteme der Vertragsparteien zu erreichen.\nInstrumente für deren Umsetzung;\n(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:\n- fördern eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen Wirt-\n- Austausch von Informationen;                                          schaftswissenschaftlern und hohen Beamten, um den Transfer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                              863\nvon Informationen und Know-how für die Konzeption der Wirt-      - illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt von natürlichen\nschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weite Verbreitung      Personen ihrer Staatsangehörigkeit in ihrem Gebiet, unter\nder für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sor-       Berücksichtigung des Grundsatzes und der Praxis der Wieder-\ngen.                                                                zulassung;\n- Wirtschaftsstraftaten einschließlich Korruption;\nArtikel 81\n- illegale Geschäfte mit Waren einschließlich Industriemüll;\nGeldwäsche\n- Fälschung;\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, - illegaler Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen\nalle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten,              Stoffen.\num zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von\nErlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im     Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen wird auf\nbesonderen mißbraucht werden.                                       gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion beruhen,\nund es wird technische und administrative Hilfe insbesondere für\n(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe        folgendes bereitgestellt:\nund technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die\nGeldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und ein-       - Konzeption innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Bereich der\nschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial         Verhütung von Straftaten;\nAction Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig          - Einrichtung von Informationszentren;\nsind.\n- Steigerung der Effizienz der Einrichtungen, die mit der Ver-\nhütung von Straftaten befaßt sind;\nArtikel 82\n- Ausbildung des Personals und Entwicklung einer Forschungs-\nDrogen                                   infrastruktur;\nDie Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Wirksamkeit       - Ausarbeitung von für beide Seiten annehmbaren Maßnahmen\nund die Effizienz von Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit         zur Verhinderung von Straftaten.\ndenen verhindert werden soll, daß Betäubungsmittel und psy-\nchotrope Stoffe widerrechtlich hergestellt, beschafft und gehan-\ndelt werden, einschließlich der Verhütung der mißbräuchlichen                                     Titel IX\nVerwendung von Ausgangsstoffen, und um die Verhütung und\nVerringerung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Die Zusam-                          Kulturelle Zusammenarbeit\nmenarbeit in diesem Bereich beruht auf Konsultationen und\nenger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den ver-                                     Artikel 85\nschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertrags-\nparteien, umfaßt unter anderem den Austausch von Ausbil-               (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-\ndungsprogrammen und schließt, soweit verfügbar, technische          menarbeit zu fördern, um die bestehenden Beziehungen zwi-\nschen ihren Völkern zu stärken und um die Kenntnis der Spra-\nHilfe der Gemeinschaft ein.\nchen und Kulturen der jeweils anderen Vertragspartei zu fördern,\nwobei die künstlerische Freiheit und der gegenseitige Zugang zu\nArtikel 83                             künstlerischen Werten geachtet werden.\nZusammenarbeit                                  (2) Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Be-\nim Bereich der Regelung                           reiche:\ndes Kapitalverkehrs und\n- Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet\nder Zahlungen in Rußland\nder Erhaltung und des Schutzes von Denkmälern und Örtlich-\nIn Erkenntnis der Notwendigkeit, daß der russische Inlands-         keiten {architektonisches Erbe);\nwährungsmarkt beständig funktioniert und sich beständig ent-\n- Kulturaustausch zwischen Einrichtungen, Künstlern und son-\nwickelt, arbeiten die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 52\nstigen im Bereich der Kultur tätigen Personen;\nbei der Schaffung eines wirksamen Systems zur Regelung des\nKapitalverkehrs und der Zahlungen in Rußland zusammen.              - Übersetzung von Werken der Literatur.\nEingedenk der Erfahrung, der Kompetenz und der jeweiligen              (3) Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für die Durch-\nMöglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft umfaßt       führung dieses Artikels aussprechen.\ndie durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützte\nZusammenarbeit in diesem Bereich unter anderem folgendes:\nTitelX\n- Aufbau von Beziehungen zwischen den zuständigen Behörden\nder Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und Rußlands;                           finanzielle Zusammenarbeit\n- regelmäßiger Informationsaustausch;\n- Hilfe bei der Entwicklung angemessener Regelungen.                                            Artikel 86\nUm die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu          Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens, insbesondere\nermöglichen, stellen die Vertragsparteien die enge Koordinierung    der Titel VI und VII, und im Einklang mit den Artikeln 87, 88 und\nmit den Maßnahmen anderer Länder und internationaler Organi-        89 erhält Rußland vorübergehend Finanzhilfe von der Gemein-\nsationen sicher.                                                    schaft als technische Hilfe in Form von Zuschüssen, um die wirt-\nschaftliche Umgestaltung Rußbinds zu beschleunigen.\nTltel VIII                                                        Artikel 87\nDiese Finanzhilfe wird im Rahmen des in der einschlägigen\nZusammenarbeit bei                            Verordnung des Rates vorgesehenen TACIS-Programms der\nder Verhütung von Straftaten                       Gemeinschaft gewährt.\nArtikel 84                                                         Artikel 88\nDie Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem              Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft\nZiel auf, Straftaten wie die folgenden zu verhüten:                 werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten","864               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nPrioritäten enthält und zwischen den Vertragsparteien unter                                    Artikel 94\nBerücksichtigung der Bedürfnisse Rußlands, der Aufnahme-\nBei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses\nfähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei der Reform ver-\nAbkommens in bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen\neinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Koopera-\nArtikel des GA1T verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat\ntionsrat.\nsoweit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel des\nGA1T im allgemeinen durch die Vertragsparteien des GA1T\nArtikel 89                             erfährt.\nIm Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel\nsorgen die Vertragsparteien dafür, daß die von der Gemeinschaft                                Artikel 95\ngeleistete technische Hilfe eng koordiniert wird mit den Beiträgen     Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuß einge-\naus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder und         setzt. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst fest-\ninternationale Organisationen wie die Internationale Bank für       legt.\nWiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für\nWiederaufbau und Entwicklung.\nArtikel 96\n(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß setzt sich aus\nTitel XI                             Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglie-\ndern des Bundesparlaments der Russischen Föderation anderer-\nInstitutionelle,                          seits zusammen.\nallgemeine und Schlußbestimmungen\n(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuß gibt sich eine\nGeschäftsordnung.\nArtikel 90\n(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuß\nEs wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung     führt abwechselnd ein Mitglied des Europäischen Parlaments\ndieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tagt einmal         und ein Mitglied des Bundespar1aments der Russischen Födera-\njährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände          tion nach Maßgabe der Geschäftsordnung.\ndies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem\nAbkommen ergeben, sowie alle sonstigen bilateralen oder inter-                                 Artikel 97\nnationalen Fragen, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkom-\nmens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat            Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann den\nkann nach Vereinbarung der Vertreter der Vertragsparteien im        Kooperationsrat um sachdienliche Informationen zur Durch-\nKooperationsrat auch geeignete Empfehlungen aussprechen.            führung dieses Abkommens ersuchen; der Kooperationsrat\nerteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.\nArtikel 91                             Der Parlamentarische Kooperationsausschuß wird über die Emp-\nfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.\n(1) Der Kooperationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates\nder Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der           Der Parlamentarische Kooperationsausschuß kann Empfehlun-\nEuropäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern          gen an den Kooperationsrat richten.\nder Regierung der Russischen Föderation andererseits.\nArtikel 98\n(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich\n(3) Das Amt des Präsidenten des Kooperationsrats wird\ndieses Abkommens dafür zu sorgen, daß natürliche und juristi-\nabwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und von\nsche Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung\neinem Mitglied der Regierung der Russischen Föderation aus-\ngegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen\ngeübt.\nGerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen\nkönnen, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte,\nArtikel 92                             einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kom-\n(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben   merziellem Eigentum, geltend zu machen.\nvon einem Kooperationsausschtlß unterstützt, der sich aus Ver-         (2) Im Rahmen ihrer Befugnisse\ntretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und\n- fördern die Vertragsparteien die Annahme von Schiedsverfah-\nVertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nren zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den Geschäf-\neinerseits und Vertretern der Regierung der Russischen Födera-\nten oder aus der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts-\ntion andererseits zusammensetzt, bei denen es sich normaler-\nteilnehmern der Gemeinschaft und Rußlands ergeben;\nweise um hohe Beamte handelt. Das Amt des Vorsitzenden des\nKooperationsausschusses wird abwechselnd von einem Vertre-          - kommen die Vertragsparteien 0berein, daß, wenn für eine\nter der Gemeinschaft und von einem Vertreter der Regierung der         Streitigkeit ein Schiedsverfahren eingeleitet wird, jede Streit-\nRussischen Föderation ausgeübt.                                        partei ihren Schiedsrichter ohne Rücksicht auf seine Staats-\nangehörigkeit wählen kann und daß der den Vorsitz führende\nDer Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitswei-\ndritte Schiedsrichter oder der Einzelschiedsrichter Staatsan-\nse und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen\ngehöriger eines Drittstaats sein kann, sofern die Schiedsord-\nauch die Vort>ereitung der.Tagungen des K09perationsrats und\n. nung der von. den Parteien. gewählten Schiedsstelle nichts\ndie in den Artikeln 1&-, 17 und 53 sowie in .Anhang 2 vorgesehe-       anderes bestimmt;             ·\nnen Aufgaben gehören.\n- werden die Vertragsparteien Ihren Wirtschaftsteilnehmern\n(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-         empfehlen, die für ihre Verträge maßgebliche Rechtsordnung\ntionsausschuß übertragen, der für die Kontinuität zwischen den         im gegenseitigen Einvernehmen zu wählen;\nTagungen des Kooperationsrats sorgt.\n- fördern die Vertragsparteien die Inanspruchnahme der von der\nKommission der Vereinten Nationen für internationales Han-\nArtikel 93\ndelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsordnung und\nDer Kooperationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien            der Schiedsstellen der Unterzeichnerstaaten des am 10. Juni\neinsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen,    1958 in New York angenommenen Übereinkommens über die\nund legt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die               Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-\nArbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Gremien fest.                 sprüche.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                            865\nArtikel 99                                                          Artikel 102\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle        Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Ver-\nMaßnahmen zu ergreifen,                                             tragspartei umgehend auf geeignetem Wege Konsultationen auf-\nzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses\n1. die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen      Abkommens oder sonstige Aspekte der Beziehungen zwischen\nfür notwendig erachtet:                                         den Vertragsparteien zu erörtern.\na) um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die       Dieser Artikel läßt die Artikel 17, 18, 101 und 107 unberührt.\nihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;\nb) die spaltbare Stoffe oder Stoffe betreffen, aus denen sie                                Artikel 103\ngewonnen werden;\nDie Behandlung, die Rußland gemäß diesem Abkommen\nc) welche die Herstellung von oder den Handel mit Waffen,       gewährt wird, darf nicht günstiger als diejenige sein, die die Mit-\nMunition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungs-   gliedstaaten einander gewähren.\nzwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder\nProduktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wett-\nbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für                                   Artikel 104\nmilitärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträch-        Im Sinne dieses Abkommens sind \"Vertragsparteien\" die\ntigen;                                                     Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft\nund ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen\nd) im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der\neinerseits und Rußland andererseits.\nöffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei\neiner ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden inter-\nnationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr über-                                 Artikel 105\nnommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens\nSoweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Ver-\nund der internationalen Sicherheit; oder\ntrag über die Gesamteuropäische Energiecharta und die dazu-\n2. die sie für notwendig erachtet, um ihre internationalen Ver-     gehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Ver-\npflichtungen und Zusagen zur Überwachung von gewerb-            trag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit\nlichen Waren und Technologien mit doppeltem Verwen-            Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.\ndungszweck oder ihre autonomen, diesen allgemein aner-\nkannten internationalen Verpflichtungen und Zusagen ent-\nArtikel 106\nsprechenden Maßnahmen einzuhalten.\nDieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zunächst zehn\nJahren geschlossen. Danach wird das Abkommen automatisch\nArtikel 100                              um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und         das Abkommen spätestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen           schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt.\n- dürfen die von Rußland gegenüber der Gemeinschaft ange-\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mit-                                    Artikel 107\ngliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesell-             (1} Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besoncte-\nschaften oder Firmen bewirken;                                   ren Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die-\n- dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Rußland ange-           sem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele\nwandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen Staats-        dieses Abkommens erreicht werden.\nangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen Rußlands be-             (2) tst eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Ver-\nwirken.                                                          tragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht\n(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre  nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.\nSteuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich ins-   Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor\nbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleich-      Ergreifen dieser Maßnahmen dem Kooperationsrat alle zweck-\nartigen Situation befinden.                                         dienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situa-\ntion, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu\nfinden.\nArtikel 101\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wlhlen, die das funk-\n(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit jeder       tionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maß-\nStreitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses           nahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert,\nAbkommens befassen.                                                 sofern die andere Vertragspartei dies beantragt.\n(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung\nbeilegen.                                                                                        Artikel 108\n(3) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt wer-        Die Anhinge 1, 2, 3, 4, 5, 8, 7, 8, 9 und 10 sowie die Proto-\nden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei     kolle 1 und 2 sind Bestandteil dieses Abkommens.\nnotifizieren, daß sie einen Schlichter bestellt hat; die andere V«-\ntragspartei ist dann verpflichtet. binnen zwei Monaten einen                                    Artikel 109\nzweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Ver-\nfahrens gelten die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten als            Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzel-\neine Streitpartei.                                                  personen und Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe dieses\nAbkommens Ulßt dieses Abkommen die Rechte unberOhrt, die\nDer Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.              diesen aufgrund von Abkommen zwischen einem oder mehreren\nDie Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit.        Mitgliedstaaten einerseits und Rußland andererseits gewahrt\nDiese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.     werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zustlndigkeit\nder Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen\n(4) Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die      der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen\nStreitbeilegung erlassen.                                           ihrer Zuständigkeit.","866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nArtikel 110                                                      Artikel 112\nDieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, der Vertrag über die      eigenen Verfahren genehmigt.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nund der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert\nschaft angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge\nhaben, daß die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen\neinerseits sowie für das Gebiet Rußlands andererseits.\nsind.\nUnbeschadet des Artikels 22 Absätze 1, 3 und 5 ersetzt dieses\nAbkommen mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwi-\nArtikel 111\nschen der Gemeinschaft und der Rußland angeht, das am\nDieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-    18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-\nscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer.-   schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäi-\nniederländischer, portugiesischer, spanischer und russischer      schen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen\nSprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-     Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und\nlich ist.                                                         wirtschaftliche Zusammenarbeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997          867\nVerzeichnis der Anhänge\nAnhang 1 Nicht bindendes Verzeichnis der den Nachfolgestaaten der UdSSR von Ruß-\nland gewährten Vorteile in Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen\n(Stand Januar 1994)\nAnhang 2 Ausnahmeregelungen zu Artikel 15 (mengenmäßige Beschränkungen)\nAnhang 3 Vorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 Absatz 2\nAnhang 4 Vorbehalte Rußlands gemäß Artikel 28 Absatz 3\nAnhang 5 Grenzüberschreitende Dienstleistungen\nVerzeichnis der Dienstleistungen, für die die Vertragsparteien die Meistbegün-\nstigung gewähren\nAnhang 6 Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen\nAnhang 7 Finanzdienstleistungen\nAnhang 8 Bestimmungen im Zusammenhang mit den Artikeln 34 und 38\nAnhang 9 Übergangszeit für die Wettbewerbsbestimmungen und die Einführung men-\ngenmäßiger Beschränkungen\nAnhang 10 Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß\nArtikel 54\nVerzeichnis der Protokolle\nProtokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl\nProtokoll 2 übe, Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts","868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nAnhang 1\nNicht bindendes Verzeichnis\nder den Nachfolgestaaten der UdSSR von Rußland\ngewährten Vorteile in Bereichen, die unter dieses Abkommen fallen\n(Stand Januar 1994)\nDie Vorteile werden aufgrund entsprechender bilateraler Abkommen oder der üblichen\nPraxis gewährt. Sie umfassen unter anderem folgendes:\n1. Einfuhr-/Ausfuhrabgaben\nEs werden keine Einfuhrzölle erhoben.\nEs werden keine Ausfuhrzölle auf Waren erhoben, die gemäß jährlichen bilateralen zwi-\nschenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen im Rahmen der darin festge-\nlegten Nomenklatur und Mengen geliefert und als .,Ausfuhr für den Bedarf des Föderal-\nstaates\" im Sinne des entsprechenden russischen Gesetzes betrachtet werden.\nBei der Einfuhr wird keine Mehrwertsteuer erhoben.\nBei der Einfuhr werden keine Verbrauchsteuern erhoben.\n2. Zuteilung von Kontingenten und Lizenzverfahren\nDie Ausfuhrkontingente für die Lieferung russischer Waren gemäß den jährlichen bila-\nteralen zwischenstaatlichen Handels- und Kooperationsabkommen werden in gleicher\nWeise eröffnet wie für \"Lieferungen für den Bedarf des Staates\".\n3. Besondere Bedingungen für alle Arten von Banktätigkeiten und den Finanzsektor\n(einschließlich Niederlassung und Betrieb), den Kapitalverkehr und die laufenden Zah-\nlungen, den Zugang zu Wertpapieren etc.\n4. Preissystem für die Ausfuhr verschiedener Rohstoffe und Halbfertigwaren (Kohle,\nRohöl, Erdgas, Erdöl-Raffinerieerzeugnisse) aus Rußland\nDie Preise werden auf der Grundlage des entsprechenden durchschnittlichen\nWeltmarktpreises bestimmt, der zu dem amtlichen Wechselkurs der Zentralbank Ruß-\nlands vom 15. des Monats vor dem Ausfuhrmonat in Rubel oder in die jeweilige Lan-\ndeswährung umgerechnet wird.\n5. Beförderungs- und Durchfuhrbedingungen\nAuf die Beförderung und Zollabfertigung von Waren (einschließlich Ourchfuhrwaren)\nund die Durchfuhr von Fahrzeugen werden im Fall der Länder der Gemeinschaft\nUnabhängiger Staaten, die Vertragsparteien des multilateralen Übereinkommens über\ndie \"Grundsätze und Bedingungen der Beziehungen auf dem Gebiet des Verkehrs•\nsind, und/oder auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen zum Verkehr und zur\nDurchfuhr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit keine Abgaben oder Gebühren erho-\nben.\n6. Kommunikationsdienstleistungen einschließlich Post-, Kurier-, Telekommunikations-,\naudiovisuelle und sonstige Dienstleistungen.\n7. Zugang zu Informationssystemen und Datenbanken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997       869\nAnhang2\nAusnahmeregelungen zu Artikel 15 (mengenmäßige Beschrlnkungen)\n1. Ausnahmeregelungen zu Artikel 15 können von Rußland in Form mengenmäßiger\nBeschränkungen auf nichtdiskriminierender Grundlage gemäß Artikel XIII des GATT\neingeführt werden. Derartige Regelungen können erst nach dem Ende des ersten\nKalenderjahres nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt werden.\n2. Die Regelungen können nur unter den in Anhang 9 genannten Umständen eingeführt\nwerden.\n3. Der Gesamtwert der Einfuhren von Waren, für die diese Regelungen gelten, darf fol-\ngende Anteile an den Gesamteinfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft\nnicht übersteigen:\n-   10 v. H. im zweiten und im dritten Kalenderjahr nach der Unterzeichnung des\nAbkommens;\n-   5 v. H. im vierten und im fünften Kalenderjahr nach der Unterzeichnung des\nAbkommens;\n-   danach 3 v. H. bis zum Beitritt Rußlands zum GATT/WTO.\nDie vorgenannten Anteile werden anhand des Wertes der Waren mit Ursprung in der\n· Gemeinschaft ermittelt, die während des letzten Jahres vor der Einführung der men-\ngenmäßigen Beschränkungen, für das Statistiken vorliegen, von Rußland eingeführt\nwurden.\nDiese Bestimmungen dürfen nicht durch einen erhöhten Zollschutz für die betreffenden\nEinfuhrwaren umgangen werden.\n4. Die Regelungen werden nicht mehr nach dem Beitritt Rußlands zum GATT/zur WTO\nangewandt, es sei denn, daß in dem ProtokoU zum Beitritt Rußlands zum GATT/zur\nWTO etwas anderes bestimmt ist.\n5. Rußland unterrichtet den Kooperationsrat über Regelungen, die es gemäß diesem\nAnhang einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor deren Ein-\nführung Konsultationen im Kooperationsrat Ober diese Regelungen sowie über die\nbetreffenden Wirtschaftszweige statt.","870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nAnhang3\nVorbehalte der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 Absatz 2\nBergbau\nIn einigen Mitgliedstaaten können für nicht von der Gemeinschaft kontrollierte Gesell-\nschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderfich sein.\nFischerei\nDer Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewäs-\nsern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nunterliegen, sowie ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die die Flagge\neines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen und im Gebiet der Gemeinschaft registriert\nsind, sofern nichts anderes bestimmt ist.\nErwerb von Grundstücken\nIn einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Grundstücken Beschränkungen.\nAudiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk\nDie lnländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk\nund sonstigen Formen öffentlicher Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten\nwerden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen.\nTelekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk\nIn einigen Mitgliedstaaten ist der Marktzugang für Zusatzdienstleistungen und -infrastruk-\nturen beschränkt.\nFreiberufliche Dienstleistungen\nDiese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesell-\nschaften gründen.\nLandwirtschaft\nIn einigen Mitgliedstaaten gilt die lnländerbehandlung nicht für nicht von der Gemeinschaft\nkontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen.\nDer Erwerb von Rebflächen durch nicht von der Gemeinschaft kontrollierte Gesellschaften\nist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.\nDienstleistungen von Nachrichtenagenturen\nIn einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an\nVerlags- und Rundfunkgesellschaften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997         871\nAnhang4\nVorbehalte Rußlands geml8 Artikel 28 Absatz 3\nNutzung des Untergrunds und der Bodenschätze einschließlich Bergbau\n1. Zum Abbau bestimmter Erze und Metalle durch nicht von Rußland kontrollierte Gesell-\nschaften kann eine Konzession erforderlich sein.\n2. Gesellschaften, die nicht von Rußland kontrolliert werden, können von besonderen Ver-\nsteigerungen zur Nutzung des Untergrunds und der Bodenschätze für kleine Unter-\nnehmen oder in Rekonversion befindliche Rüstungsbetriebe ausgeschlossen werden.\nFischerei\nFür die Ausübung der Fischerei ist eine Genehmigung der zuständigen Regierungsbehör-\nde erfordertich.\nErwerb von und Maklerei mit Grundstücken (Immobilien)\na) Der Erwerb von Grundstücken durch nicht von Rußland kontrollierte Gesellschaften ist\nnicht ertaubt. Diese Gesellschaften können jedoch Grundstücke für eine Dauer von bis\nzu 49 Jahren pachten.\nb) Abweichend von Buchstabe a können Gesellschaften, die nicht von Rußland kontrol-\nliert werden, in den Fällen Grundstücke erwerben, in denen diese Gesellschaften in\nfolgenden Fällen nach dem Gesetz der Russischen Föderation zur Privatisierung staat-\nlicher und kommunaler Unternehmen in der Russischen Föderation und anderen ein-\nschlägigen Gesetzen und Verordnungen, einschließlich der Vorschriften der Privatisie-\nrungsprogramme, als Käufer anerkannt werden:\n- im Rahmen der Privatisierung staatlicher und kommunaler Unternehmen durch Aus-\nschreibung von gewerblichen Investitionen oder Versteigerung,\n- im Rahmen der Erweiterung von Unternehmen und der Gründung zusätzlicher Unter-\nnehmen durch Ausschreibung gewerblicher Investitionen oder Versteigerungen.\nTelekommunikation\nDie Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich Mobil- und Satellitenfunk sowie\nder Bau, die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung von Kommunikationseinrichtungen\nuntertiegen Beschränkungen.\nDienstleistungen von Massenmedien\nEs bestehen verschiedene Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Massen-\nmedienunternehmen.\nBerufliche Tätigkeiten\nVerschiedene Tätigkeiten sind für natürliche Personen, die nicht Staatsangehörige Ruß-\nlands sind, nicht zugänglich oder unterliegen Beschränkungen oder besonderen Anforde-\nrungen.\nVerpachtung von Vermögen der Föderation\nVermögen der Föderation, dessen Wert 100 Millionen Rubel übersteigt, wird nur mit\nZustimmung der zur Verwaltung dieses Vermögens ermächtigten staatlichen Behörde an\nGesellschaften mit ausländischer Beteiligung verpachtet. Dieser Höchstbetrag soll ange-\nhoben und in konvertibler Währung ausgedrückt werden.","872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nAnhangs\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nVerzeichnis der Dienstleistungen, für die\ndie Vertragsparteien die Meistbegünstigung gewähren\na) Wirtschaftszweige gemäß der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC) der Organi-\nsation der Vereinten Nationen, die in diese Regelung einbezogen werden:\nMit der Rechnungsprüfung verbundene Beratung, Teil von CPC 86212 außer „Buch-\nprüfung\"\nMit der Buchführung verbundene Beratung CPC 86220\nDienstleistungen von Ingenieurbüros CPC 8672\nVon Ingenieuren erbrachte Verbundleistungen CPC 8673\nBeratung und planungsbezogene Dienstleistungen von Architekten CPC 86711\nBauentwurf CPC 86712\nStädteplanung und Landschaftsgestaltung CPC 8674\nDienstleistungen in der Datenverarbeitung, Datenbanken:\nHardwareberatung CPC 841\nDienstleistungen von Softwarehäusern CPC 842\nDienstleistungen von Datenbanken CPC 844\nWerbung CPC 871\nMarkt- und Meinungsforschung CPC 864\nMit der Untemehmensberatung verbundene Dienstleistungen CPC 866\nTechnische, physikalische und chemische Untersuchung CPC 8676\nBeratung in Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft\nBeratung in der Fischerei\nBeratung im Bergbau\nVerlags- und Druckgewerbe CPC 88442\nMit Tagungen verbundene Dienstleistungen\nÜbersetzung CPC 87905\nInnenarchitektur CPC 87907\nTelekommunikation:\nMehrwert-Dienstleistungen einschließlich (aber nicht beschränkt auf) elektronische\nPost, Voice Mail, online-Information und Datenbankretrieval, Datenverarbeitung, EDI,\nCode- und Protokollumsetzung\nPaket- und leitungsvermittelte Datendienste\nBauleistungen und damit verbundene Ingenieurdienstleistungen:\nBaugrunduntersuchung CPC 5111\nFranchising CPC 8929\nDienstleistungen in der Erwachsenenbildung durch Fernunterricht, Teil von CPC 924\nDienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros CPC 962\nVermietung/Leasing von anderen Fahrzeugen (ohne Bedienungspersonal) (CPC 83101\nPkw, 83102 Lkw, 83105) und von sonstigen Maschinen und Geräten (CPC 83106,\n83107,83108,83109)\nHandelsvermittlung und Großhandel im Ein- und Ausfuhrhandel (Teil von CPC 621 und\n622)\nForschung und Entwicklung im Softwarebereich\nRückversicherung und Retrozession sowie mit dem Versicherungsgewerbe verbun-\ndene Dienstleistungen in deh Bereichen Beratung, Versicherungsmathematik, Risiko-\nbewertung und Schadenregulierung\nVersicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit:\n(i) dem Seeverkehr und dem gewerblichen Luftverkehr sowie mit der Raumfahrt und\nder Fracht (einschließlich Satelliten), sofern die Versicherung folgendes ganz oder\nteilweise deckt: die beförderten Personen, die ausgeführten oder eingeführten\nWaren, das Fahrzeug, mit dem die Waren befördert werden, und jede sich daraus\nergebende Haftung;\n(ii) Waren im grenzüberschreitenden Durchfuhrverkehr;\n(iii) der Unfall- und Krankenversicherung sowie der Kraftfahrzeug-Privathaftpflichtver-\nsicherung im Falle des grenzüberschreitenden Verkehrs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997       873\nb) Datenverarbeitungsdienste CPC 843\nBereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Finanzdatenverarbeitung\n(siehe B.11 und B.12 in Anhang 6):\nFür die unter Buchstabe b aufgeführten Dienstleistungen wird vorbehaltlich des Arti-\nkels 38 die MeistbegünstiQung gewährt (ohne Anhang 8 Teil A).","874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nAnhang&\nDefinitionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen\nFinanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Flnanz-\ndienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Ftnanzdienst1eistungen\n·schließen folgende Tätigkeiten ein:\nA. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen\n1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)\nO Lebensversicherung\niO Nichtlebensversicherung\n2. Rückversicherung und Folgerückversicherung\n3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertreter-\ntätigkeiten\n4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-,\nVersicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienst-\nleistungen\nB. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)\n1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der\nKundschaft\n2. Ausleihungen aller Art, einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten,\nFactoring und Handelsfinanzierung\n3. Finanzierungs-Leasing\n4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zah-\nlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks\n5. Bürgschaften und Kreditzusagen\n6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem\nFreiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:\na) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)\nb) Fremdwährungen\nc) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkon-\ntrakte und Optionen\nd) Wechselkurs- und ,Zjnsinstrumente, einschließlich Produkten wie Swaps, Zins-\nausgleichsvereinbarungen usw.\ne) übertragbare Wertpapiere\nf)   sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edel-\nmetallen\n7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme\nund Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder\nprivat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emis-\nsionen\n8. Betätigung als Finanzmakler\n9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles,\nalle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensions-\nfonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen\n10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz-\nanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen ver-\nkehrsfähigen Instrumenten\n11. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Ver-\narbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbrin-\nger von Finanzdienstleistungen\n12. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienst-\nleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten\nTätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, Anlage-\nund Portefeuilleforschung und -beratung, Beratung bei übernahmen und Unter-\nnehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie\nVon der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:\na)    Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen\nder Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997        875\nb) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffent-\nlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser\neine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von\nden Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten\nöffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können\nc) Tätigkeiten, die Tell eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer\nöffentlichen Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätig-\nkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffent-\nlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können","876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nAnhang7\nf\"ananzdienstleistungen\nA. Für die in Anhang 6 Tell B genannten Bankdienstleistungen bedeuten die nach Arti-\nkel 28 Absatz 1 von Rußland gewährte Meistbegünstigung bei der Niederlassung durch\nGründung einer Tochtergesellschaft (mit Ausnahme der Niederlassung durch Grün-\ndung einer Zweigniederlassung) und die lnländerbehandtung gemäß Artikel 28 Absatz 3\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die von Rußland den etgenen Gesell-\nschaften gewährte Behandlung - mit folgenden Ausnahmen:\n1. Rußland behält sich das Recht vor,\na) auf russische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkom-\nmens geltende Höchstgrenze für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals\nam Bankensystem Rußlands aufrecht zu erhalten;\nb) von russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft ein\nhöheres Mindestkapital zu verlangen als von den eigenen Gesellschaften,\nsofern das verlangte Mindestkapital nicht höher ist als dasjenige, das zum Zeit-\npunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vor Gewährung der lnländer-\nbehandlung hinsichtlich des verlangten Mindestkapitals gilt;\nc) die Zahl der Zweigniederlassungen der Tochtergesellschaften von russischen\nGesellschaften der Gemeinschaft zu begrenzen;\nd) die zulässigen Guthaben auf Konten natürlicher Personen bei russischen Toch-\ntergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft auf 55 000 ECU zu\nbeschränken;\ne) es russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft zu\nuntersagen, Transaktionen mit Aktien und in Aktien wandelbaren Wertpapieren\nvon russischen Aktiengesellschaften durchzuführen;\nf)  es russischen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft zu\nuntersagen, Transaktionen mit russischen Gebietsansässigen durchzuführen.\n2. Die Abweichungen in Nummer 1 gelten nur unter der Bedingung, daß sie\ni)  auf die Tochtergesellschaften von Gesellschaften aller Länder angewandt wer-\nden und,\nii) soweit es sich um die Ausnahmen nach Nummer 1 Buchstaben c, d und e han-\ndelt,\na) spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des\nAbkommens - Ausnahmen unter Buchstabe c und d - beziehungsweise\nvon drei Jahren - Ausnahme unter Buchstabe e - außer Kraft treten und\nb) in den Fällen gelten, wo der Anteil am Aktienkapital von russischen Tochter-\ngesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft, der von russischen\nStaatsangehörigen oder Gesellschaften gehalten wird, fünfzig vom Hundert\n(50 v. H.) nicht übersteigt und\nc) auf russische Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft\nangewandt werden, die nach dem Inkrafttreten dieser Ausnahmen gegrün-\ndet wurden;\niiQ soweit es sich um die Ausnahme nach Nummer 1 Buchstabe f handelt, bis zum\n1. Januar 1996 angewandt werden, und zwar nur auf russische Tochtergesell-\nschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach dem 15. November\n1993 gegründet wurden oder die ihre Geschäfte mit russischen Gebietsansäs-\nsigen nicht vor dem 15. November 1993 aufgenommen haben.\n3. a) Nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens prüft\nRußland, ob\nQ die Höchstgrenze für den Gesamtanteil des ausländischen Kapitals am rus-\nsischen Bankensystem nach Nummer 1 Buchstabe a, die zum Zeitpunkt der\nUnterzeichnung dieses Abkommens gilt, unter Berücksichtigung der ein-\nschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungsbilanzpolitischen Erwä-\ngungen und des Entwicklungsstands des Bankensystems Rußlands ange-\nhoben werden kann;\nii) das verlangte Mindestkapital nach Nummer 1 Buchstabe b unter Berück-\nsichtigung der einschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungs-\nbilanzpolitischen Erwägungen und des Entwicklungsstands des Banken-\nsystems Rußlands gesenkt werden kann.\nb) Nach Ablauf von drei Jahren nach der Unterzeichnung dieses Abkommens prüft\nRußland, ob die Beschränkungen nach Nummer 1 Buchstaben c und d unter\nBerücksichtigung der einschlägigen währungs-, steuer-, finanz- und zahlungs-\nbilanzpolitischen Erwägungen und des Entwicklungsstands des Banken-\nsystems Rußlands gelockert werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997        an\nB. Für die Versicherungsdienstleistungen nach Anhang 6 Teil A Nummern 1 und 2 ist die\nnach Artikel 28 Absatz 1 gewährte Meistbegünstigung bei der Niederlassung aus-\nschließlich durch Gründung einer Tochtergesellschaft, die für Versicherungsgeschäfte\nzugelassen ist, in den am Tag der Niederlassung in Rußland geltenden Gesetzen und\nVerordnungen festgelegt, wobei folgendes zu beachten ist:\n1. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens\nhebt Rußland die Höchstgrenze von 49 v. H. für die ausländische Beteiligung am\nAktienkapital von Unternehmen auf.\n2. Während des Übergangszeitraumes von 5 Jahren hindert eine Aufhebung der\nHöchstgrenze für die ausländische Beteiligung am Aktienkapital Rußlands nicht\ndaran, Lizenzregelungen für Gesellschaften der Gemeinschaft in bestimmten Ver-\nsicherungszweigen einzuführen. Diese Regelungen können nur für Pflichtver-\nsicherungen im Bereich der Sozialversicherung, des öffentlichen Auftragswesens\noder aus den in Artikel 29 Absatz 2 genannten Gründen eingeführt werden und dür-\nfen die Wirkung, die durch die Aufhebung der Höchstgrenze von 49 v. H. für die\nausländische Beteiligung am Aktienkapital erzielt werden soll, nicht aufheben oder\nwesentlich beeinträchtigen.","878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nAnhangs\nBestimmungen Im Zusammenhang mit den Artikeln 34 und 38\nTeilA\nDie Konsultationen beginnen innerhalb von dreißig Tagen nach dem entsprechenden Ersu-\nchen der ersten Vertragspartei. Ziel ist es, eine Einigung herbeizuführen über\n- die Rücknahme der Maßnahmen durch die andere Vertragspartei, die zu einer wesent-\nlichen Zunahme der Beschränkungen geführt haben, oder über\n- eine Anpassung der Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien oder über\n- Anpassungen, die von der ersten Vertragspartei zum Ausgleich für die von der anderen\nVertragspartei eingeführten größeren Beschränkungen vorzunehmen sind.\nKommt innerhalb von sechzig Tagen nach dem Ersuchen der ersten Vertragspartei um\nKonsultationen keine Einigung zustande, so kann diese geeignete ausgleichende Anpas-\nsungen ihrer Verpflichtungen vornehmen. Diese Anpassungen berücksichtigen in Ausmaß\nund Dauer die von der anderen Vertragspartei eingeführten wesentlich größeren Beschrän-\nkungen. Dabei ist Maßnahmen, die das funktionieren des Abkommens am wenigsten\nstören, Vorrang einzuräumen. Die Rechte, die Wirtschaftsbeteiligte gemäß dem Abkom-\nmen zum Zeitpunkt der Anpassungen erworben haben, bleiben unberührt.\nTeilB\n1. Die Regierung Rußlands wird die Gemeinschaft im Geiste der Partnerschaft und Ko-\noperation während einer dreijährigen Übergangszeit nach Unterzeichnung des Abkom-\nmens unterrichten, wenn sie neue Gesetze oder neue Verordnungen zu erlassen beab-\nsichtigt, die größere Beschränkungen für die Niederlassung oder den Betrieb russi-\nscher Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ge-\nmeinschaft einführen könnten, als am Tage vor der Unterzeichnung des Abkommens\nbestanden. Die Gemeinschaft kann Rußland darum ersuchen, die Entwürfe dieser\nGesetze oder Verordnungen mitzuteilen und Konsultationen zu diesen Entwürfen auf-\nzunehmen.\n2. Werden in der in Absatz 1 genannten Übergangszeit durch neue Gesetze oder Verord-\nnungen größere Beschränkungen hinsichtlich der Bedingungen für den Betrieb russi-\nscher Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Ge-\nmeinschaft eingeführt, als am Tag der Unterzeichnung des Abkommens bestanden, so\ngelten diese Gesetze und Verordnungen für die Tochtergesellschaften und Zweignie-\nderlassungen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der betreffenden Rechtsvorschrift\nbereits in Rußland niedergelassen waren, nicht vor Ablauf von drei Jahren nach deren\nInkrafttreten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997      879\nAnhang9\nÜbergangszeit für die Wettbewerbsbestimmungen\nund die Einführung mengenmäßiger Beschrlnkungen\nDie in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 und in Anhang 2 Nummer 2 genannten Umstände\nbeziehen sich auf russische Wirtschaftszweige, die\n- sich in der Umstrukturierung befinden oder\n- mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert sind, insbesondere, wenn sich dadurch\nernsthafte soziale Probleme in Rußland ergeben, oder\n- in denen der Verlust oder ein drastischer Rückgang des von russischen Unternehmen\noder Staatsangehörigen gehaltenen Marktanteils in einem bestimmten Wirtschafts- oder\nIndustriezweig Rußlands droht, oder\n- neu entstehende Wirtschaftszweige in Rußland sind.","880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nAnhang 10\nSchutz des geistigen, gewerblichen\nund kommerziellen ~tums gemäß Artikel 54\n1. Rußland wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem\nEigentum weiter verbessern, um bis Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten\ndes Abkommens ein Schutzniveau zu erreichen, das dem in der Gemeinschaft ver-\ngleichbar ist, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.\n2. Rußland wird bis Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens den mul-\ntilateralen Übereinkünften über Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziel-\nlem Eigentum, denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören oder die von\nMitgliedstaaten de facto angewandt werden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestim-\nmungen dieser Übereinkünfte beitreten:\n- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser\nFassung von 1971);\n- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);\n- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Gen-\nfer Fassung von 1978).\n3. Der Kooperationsrat kann empfehlen, daß Nummer 2 dieses Anhangs auf weitere mul-\ntilaterale Übereinkünfte Anwendung findet.\n4. Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Rußland den Gesellschaften und\nStaatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes\nvon geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum eine Behandlung, die nicht\nweniger günstig ist als die von ihr einem Drittland gemäß einem bilateralen Abkommen\ngewährte Behandlung.\n5. Nummer 4 gilt nicht für die von Rußland einem Drittland auf der Grundlage tatsächlicher\nGegenseitigkeit gewährten Vorteile und für die von Rußland einem anderen Nachfolge-\nstaat der UdSSR gewährten Vorteile.","------  --- -- ----\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                          881\nProtokoll 1\nüber die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl\n1. Zwischen den Vertragsparteien wird eine Kontaktgruppe ein-      5. Die Kontaktgruppe untersucht ferner den Fortschritt im\ngesetzt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Gemein-          Rahmen der gegenseitigen technischen Hilfe der Vertrags-\nschaft und Rußlands zusammen.                                        parteien, einschließlich der Hilfe im Bereich des Finanz-,\nkommerziellen und technischen Managements.\n2. Die Kontaktgruppe tauscht Auskünfte über die Lage der\nKohle- und Stahlindustrie in den Gebieten der beiden Ver-       6. Die Kontaktgruppe tauscht alle zweckdienlichen Auskünfte\ntragsparteien sowie über den Handel zwischen ihnen aus,              über die Standpunkte aus, die in den einschlägigen interna-\ninsbesondere, um etwa auftauchende Probleme zu erkennen.            tionalen Organisationen oder Gremien eingenommen werden\noder eingenommen werden sollen.\n3. Die Kontaktgruppe untersucht auch die weltweite Lage der\nKohle- und Stahlindustrie einschließlich der Entwicklungen      7. Sofern sich die beiden Vertragsparteien darüber einig sind,\nim internationalen Handel.                                           daß die Anwesenheit und/oder Teilnahme von Vertretern der\nbetreffenden Industrien zweckdienlich ist, wird die Kontakt-\n4. Die Kontaktgruppe tauscht alle zweckdienlichen Auskünfte             gruppe entsprechend erweitert.\nüber die Struktur der betreffenden Industrien, die Entwick-\n8. Die Kontaktgruppe tritt zweimal jährlich zusammen, und zwar\nlung ihrer Produktionskapazitäten, den Fortschritt in Wissen-\nabwechselnd im Gebiet jeder Vertragspartei.\nschaft und Forschung auf den betreffenden Gebieten sowie\nüber die Entwicklung der Beschäftigung aus. Die Gruppe          9. Den Vorsitz in der Kontaktgruppe führen abwechselnd der\nuntersucht außerdem Fragen der Umweltbelastung und des              Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nUmweltschutzes.                                                      und der Vertreter der Regierung der Russischen Föderation.","882                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nProtokoll 2\nüber Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts\nArtikel 1                             c) Warenbewegungen, die den mitgeteilten Angaben zufolge\nmöglicherweise eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht\nBegriffsbestimmungen\ndarstellen;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als                            d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\na) \"Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden und          besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nvon den Vertragsparteien erlassenen Vorschriften über die           benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nEinfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Über-            könnten.\nführung in ein Zollverfahren einschließlich Verboten, Be-\nschränkungen und Kontrollen;                                                                  Artikel 4\nb) \"Zollabgaben\" alle Zölle, Steuern, Gebühren und sonstigen                      Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nAbgaben, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund\nDie Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zustän-\ndes Zollrechts erhoben werden, mit Ausnahme von Gebühren\ndigkeiten Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen, soweit dies\nund Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der\nihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, ins-\nerbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;\nbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über\nc) \"ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeich-       - aufgedeckte oder geplante Handlungen, die eine Zuwider-\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-        handlung gegen das Zollrecht darstellen beziehungsweise\nsachen stellt;                                                     darstellen würden oder sich als solche herausstellen;\nd) \"ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete      - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlun-\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-          gen;\nsachen gerichtet wird;\n- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-\ne) \"Zuwiderhandlungen\" alle Verletzungen oder versuchten Ver-           widerhandlungen gegen die Zollvorschriften über die Einfuhr,\nletzungen des Zollrechts.                                          die Ausfuhr, die Durchfuhr oder sonstige Zollverfahren sind.\nArtikel 2                                                            Artikel 5\nSachlicher Geltungsbereich                                    Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer            (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich\nZuständigkeiten Amtshilfe in der Form und zu den Bedingungen,       zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Untertagen beizufügen, die für\ndie in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des      seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nZollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und       mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher\nAufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und            schriftlicher Bestätigung bedürfen.\nErmittlung in Zollsachen.                                               (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende An-\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls       gaben enthalten:\nbetrifft alle Behörden der Vertragsparteien, die für die Anwen-     a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\ndung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vor-\nb) Maßnahme, um die ersucht wird;\nschriften über die Amtshilfe in Strafsachen. Sie betrifft ferner\nnicht Informationen einschließlich Schriftstücke, die bei der Aus-  c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden erlangt         d) betroffene Gesetze und sonstige Vorschriften sowie andere\nwerden, es sei denn, daß letztere ihre ~ustimmung geben.                  Übereinkünfte;\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-\nArtikel 3                                  lichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\nAmtshilfe auf Ersuchen                             lungen richten;\n(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte       f)   Zusammenfassung des Sachverhalts.\nBehörde dieser alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser            (3) Die Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der\nermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten,         ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-\neinschließlich Auskünften über aufgedeckte oder geplante Hand-       che zu stellen.\nlungen, die eine Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-\nbeziehungweise darstellen würden oder sich als solche heraus-\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden;\nstellen.\ndie Anordnung vorsorglicher Maßnahmen wird dadurch nicht\n(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte         berührt.\nBehörde dieser mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertrags-\npartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der                                          Artikel 6\nanderen Vertragspartei eingeführt worden sind, soweit ange-\nbracht unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.                       Erledigung von Amtshilfeersuchen\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte       (1) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt im Einklang\nBehörde die Überwachung von                                          mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie den anderen\nÜbereinkünften der ersuchten Vertragspartei.\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu\n(2) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das\nersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel\nZollrecht begehen oder begangen haben;\nso, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen\nb) Orten, an denen Warenbestände auf eine Weise zusammen-           anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu die-\ngestellt worden sind, daß Grund zu der Annahme besteht,        sem Zweck hat sie ihr bereits vorliegende Angaben zu liefern und\ndaß sie als Vorräte für Zuwiderhandlungen gegen das Zoll-      zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise\nrecht der anderen Vertragspartei dienen sollen;                zu veranlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                           883\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver-             (2) Personenbezogene Daten sind nicht zu übermitteln, wenn\ntragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertrags-       Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder die\npartei und zu den von dieser festgelegten Bedingungen bei der      Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde         einer Vertragspartei widerspricht, insbesondere, wenn dem\nAuskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ein-          Betroffenen daraus ein Nachteil hinsichtlich seiner grundlegen-\nholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Proto-     den Menschenrechte erwachsen würden. Die empfangende Ver-\nkolls benötigt.                                                    tragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertrags-\npartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können in besonderen Fäl-\nDaten verwendet wurden.\nlen im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und zu den\nvon dieser festgelegten Bedingungen bei in deren Gebiet durch-        (3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden\ngeführten Ermittlungen zugegen sein.                               und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafver-\n(5) Sind unter den in diesem Protokoll vorgesehenen Umstän-     folgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere\nPersonen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach\nden Beamte der einen Vertragspartei bei im Gebiet der anderen\nVertragspartei durchgeführten Ermittlungen zugegen, so müssen      Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben wer-\nsie jederzeit in der Lage sein, den Nachweis für ihre amtliche     den.\nEigenschaft zu erbringen. Sie dürfen weder Uniform noch Waffen        (4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit\ntragen.                                                            der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits\nübermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die\nArtikel 7                            empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet.\nLetztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflich-\nForm der Auskunftserteilung                    tet.\n(1) Unter den Bedingungen und im Rahmen dieses Protokolls          (5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespei-\nteilen die Vertragsparteien einander Informationen jn Form von     cherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt\nSchriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen    werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen\nmit.                                                               entgegenstehen.\n(2) Die Originalakten oder -schriftstücke werden auf Antrag\nnur in den Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien unzu-\nArtikel 10\nlänglich wären. Diese Akten oder Schriftstücke werden so bald\nwie möglich zurückgesandt.                                                              Verwendung der Auskünfte\n(3) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mit-      (1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\ntels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck       Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nerstellte Angaben ersetzt werden. Auf Antrag werden alle sach-     Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zu-\ndienlichen Informationen für die Verwendung des Materials über-    stimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den\nmittelt.                                                           gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwen-\ndet werden.\nArtikel 8\n(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späte-\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe            ren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhand-\nlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.\n(1) Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach diesem\nProtokoll ablehnen, sie nur zum Teil gewähren oder sie von Be-        (3) Die Ve_rtragsparteien können die nach Maßgabe dieses Pro-\ndingungen oder Erfordernissen abhängig machen, sofern ande-        tokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\nrenfalls                                                           Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenverneh-\nmungen sowie in gerict,tlichen Verfahren und Ermittlungen ver-\na) eine Beeinträchtigung der Souveränität, der öffentlichen Ord-\nwenden.\nnung, der Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen\nwahrscheinlich wäre oder\nb) Währungs- oder Steuerbestimmungen mit Ausnahme von                                            Artikel 11\nZollbestimmungen betroffen wären oder\nSachverständige und Zeugen\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt\nwürde.                                                           Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann\ngestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall   Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll\neines Ersuchens seitens einer anderen Partei nicht leisten könnte, fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder\nso weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Er-     Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertrags-\nledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der          partei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke\nersuchten Behörde.                                                 oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das\nVerfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzuge-\n(3) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so ist diese Entscheidung der\nben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder\nersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich\nmit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.\nschriftlich mitzuteilen.\nArtikel 9                                                          Artikel 12\nDatenschutz                                                   Kosten der Amtshilfe\n(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind        Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nvertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallen-\nunterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz            den Kosten; hiervon ausgenommen sind, soweit angebracht,\nsowohl der für derartige Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften    Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dol-\nder Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entspre-    metscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst\nchenden für die Gemeinschaftsorgane geltenden Vorschriften.        angehören.","884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nArtikel 13                                                      Artikel 14\nDurchführung                                        Ergänzender Charakter des Protokolls\n(1) Die Durchführung dieses Protokolls wir~ den zuständigen     (1) Dieses Protokoll steht Amtshilfeabkommen, die zwischen\nDienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften     einem oder mehreren Mitgliedstaaten und Rußlands geschlos-\nund, soweit angebracht, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten     sen worden sind, nicht entgegen, sondern ergänzt sie. Es\neinerseits und den zentralen Zolldienststellen Rußlands anderer- schließt ferner eine im Rahmen dieser geschlossenen oder zu\nseits übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen prakti-  schließenden Abkommen gewährte weiterreichende Amtshilfe\nschen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung        nicht aus.\nder Datenschutzvorschriften. Sie können dem Kooperationsrat\n(2) Unbeschadet des Artikels 10 berühren diese Abkommen\nÄnderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll\nnicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaus-\nvorgenommen werden sollten.                                      tausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission\n(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Durch-  und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für\nführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlas-      die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.\nsen, und halten einander hierüber auf dem laufenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997                     885\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                        Gemeinsame Erklärung zu Titel III und Artikel 94 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens\ndes Königreichs Belgien,                                       Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 17 des Abkommens\ndes Königreichs Dänemark,                                      Gemeinsame Erklärung zu Artikel 18 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedanken-\nder Bundesrepublik Deutschland,                                strich des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 24 des Abkommens\nder Griechischen Republik,                                     Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 26, 32 und 37 des\nAbkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens\ndes Königreichs Spanien,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 30 des Abkommens\nder Französischen Republik,\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstaben a und g des\nAbkommens\nIrlands,\nGemeinsame Erklärung zum Begriff der \"Kontrolle\" in Artikel 30\nBuchstabe b und Artikel 45 des Abkommens\nder Italienischen Repubfik,                                     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 30 Buchstabe h Unterabsatz 3\ndes Abkommens\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 31 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens\ndes Königreichs der Niederlande,                                Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34 und 38 des Abkom-\nmens\nder Portugiesischen Republik,                                   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,      Unterabsatz 2 des Abkommens über die Öffnung der Häfen\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c\nUnterabsatz 2 des Abkommens über unter der Flagge eines Dritt-\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäi-       staats fahrende Schiffe\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur     Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden        Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 2 des Abkommens\n„Mitgliedstaaten\" genannt, und                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 52 des Abkommens\nder Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemein-         Gemeinsame Erklärung zu Artikel 53 Absatz 2 Nummer 2 des\nschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemein-     Abkommens\nschaft, im folgenden „Gemeinschaft\" genannt,                    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 54 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 99 des Abkommens\neinerseits und                                                  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 101 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 107 des Abkommens\nder Präsident der Russischen Föderation, im folgenden „Ruß-  Gemeinsame Erklärung zu Artikel 107 Absatz 2 des Abkommens\nland\" genannt,                                                  Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 107 des Abkom-\nmens\nandererseits,                                                   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 112 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls 2.\ndie in Korfu am vierundzwanzigsten Juni neunzehnhundert-\nvierundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über Part-         Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partner-        schaft und der Präsident Rußlands haben ferner die folgenden,\nschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren       dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge-\nMitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation ande-  nommen:\nrerseits, im folgenden .,Abkommen über Partnerschaft und Zu-    Briefwechsel zu Artikel 22 des Abkommens\nsammenarbeit\" genannt, zusammengetreten sind, haben die\nBriefwechsel zu Artikel 52 des Abkommens.\nfolgenden Dokumente angenommen:\ndas Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit ein-            Der Präsident Rußlands hat die folgenden, dieser Schlußakte\nschließlich seiner Anhänge und der folgenden Protokolle:        beigefügten Erklärungen zu- Kenntnis genommen:\nProtokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle-  Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 36 des Abkommens\nund Stahifragen                                    Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 54 des Abkommens.\nProtokoll 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nschaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklä-\nschaft und der Präsident Rußlands haben die folgenden, dieser\nrung zur Kenntnis genommen:\nSchlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenom-\nmen:                                                            Erklärung Rußlands zu Artikel 36 des Abkommens.","886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nGemeinsame Erklirung zu Titel III und Artikel 94\nFür die Zwecke des Titels III und des Artikels 94 ist unter \"GATT\" das 1947 in Genf unter-\nzeichnete Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen in seiner geänderten Fassung zu\nverstehen, wie es bei Unterzeichnung dieses Abkommens angewendet wird, sofern die\nVertragsparteien innerhalb des dürch Artikel 90 eingesetzten Kooperationsrates nichts\nanderes vereinbaren.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 10\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Artikel 1OAbsatz 1 nicht gilt für die Bedin-\ngungen für die Einfuhr von Waren in das Gebiet Rußlands im Rahmen von Darlehen und\nKrediten für entwicklungspolitische und humanitäre Zwecke, Vereinbarungen über tech-\nnische und humanitäre Hilfe und sonstiger ähnlicher Vereinbarungen zwischen Rußland\nund Drittstaaten oder internationalen Organisationen, sofern solche Staaten oder inter-\nnationalen Organisationen für diese Einfuhren eine besondere Behandlung verlangen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 12\nArtikel 12 in Titel III über den Warenverkehr betrifft die Durchfuhr. Zwischen den Vertrags-\nparteien besteht Einvernehmen darüber, daß Artikel 12 ausschließlich die freie Durchfuhr\nvon Waren betrifft. Dies entspricht der üblichen GATT-Praxis. Die Frage des Transitver-\nkehrs kann gemäß Artikel 43 in den künftigen Verhandlungen über Verkehrsabkommen\naufgegriffen werden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 17\nDie Gemeinschaft und Rußland erklären, daß durch den Wortlaut der Schutzklausel (Arti-\nkel 17) nicht die Behandlung gewährt wird, die das GATT im Bereich der Schutzmaß-\nnahmen vorsieht.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 18\nEs wird davon ausgegangen, daß Artikel 18 sowie der nachstehende Absatz eine Verzö-\ngerung oder Behinderung der in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Anti-\ndumping- und Antisubventionsuntersuchungen vorgesehenen Verfahren weder bezwek-\nken noch bewirken.\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften\nund ihrer Praxis natürfiche komparative Vorteile der betroffenen Hersteller im Hinblick auf\nFaktoren wie Rohstoffzugang, Produktionsverfahren, Nähe der Produktion zu den Abneh-\nmern und spezifische Eigenschaften der Ware bei der Ermittlung des Normalwertes in\njedem Einzelfall insgesamt gebührend berücksichtigt werden.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 22 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich\nFür die Gemeinschaft umfassen die Rechtsvorschriften in Artikel 6 des Abkommens von\n1989 unter anderem den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und\ndie einschlägigen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Bestimmungen, in denen\ndie Rechte; Befugnisse und Zuständigkeiten der EURATOM-Versorgungsagentur und der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 24\nEs besteht Einigung darüber, daß der Begriff \"Familienangehörige\" gemäß den nationalen\nRechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes definiert wird.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 26, 32 und 37\nDie Vertragsparteien stellen sicher, daß die Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmi-\ngungen gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Mitgliedstaaten und Ruß-\nlands auf eine Weise erfolgt, die im Einklang mit den Grundsätzen des Dokuments der\nKSZE-Konferenz von Bonn steht, um insbesondere die zügige Einreise, den Aufenthalt und\ndie freie Bewegung von Geschäftsleuten in den Mitgliedstaaten und in Rußland zu erfeich-\ntern. Entsprechende Maßnahmen betreffen insbesondere das in Mikel 32 genannte Per-\nsonal in Schlüsselpositionen sowie die in Artikel 37 genannten Verkäufer grenzüberschrei-\ntender Dienstleistungen und gewährleisten, daß die Vorteile, die einer Vertragspartei aus\ndiesen Artikeln des Abkommens erwachsen, durch die Verwaltungsverfahren nicht zunichte\ngemacht oder verringert werden.\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in diesem Zusammenhang der rechtzeitige\nAbschluß von Wiederaufnahmeabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Rußland\neinen wichtigen Faktor darstellt.\nDer Kooperationsrat prüft regelmäßig die Entwicklungen in diesen Bereichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997             887\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 28\nUnbeschadet der Artikel 50 und 51 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die\nWorte „gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften\" in Artikel 28 Absätze 1 und 4\nbedeuten, daß jede Vertragspartei die Niederlassung von Gesellschaften durch Gründung\nvon Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 30 sowie die\nGeschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen regeln kann, sofern durch diese Gesetze\nund sonstigen Vorschriften keine Vorbehalte eingeführt werden, die eine weniger günstige\nBehandlung zur Folge haben, als sie für die Gesellschaften oder die Zweigniederlassungen\neines Drittlandes gewährt werden.\nUnbeschadet der in den Anhängen 3 und 4 aufgeführten Vorbehalte und der Artikel 50\nund 51 sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß die Worte „gemäß ihren Gesetzen\nund sonstigen Vorschriften\" in Artikel 28 Absätze 2 und 3 bedeuten, daß jede Vertrags-\npartei die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften in ihrem Gebiet regeln kann, sofern durch\ndiese Gesetze und sonstigen Vorschriften keine neuen Vorbehalte für die Geschäftstätig-\nkeit von Gesellschaften der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die eine weniger\ngünstige Behandlung zur Folge haben, als sie für ihre eigenen Gesellschaften oder- sofern\ndie auf sie anwendbare Regelung günstiger ist-für die Tochtergesellschaften von Gesell-\nschaften eines Drittlandes gewährt werden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 29 Absatz 3\nDie Vertragsparteien bestätigen, daß Artikel 29 Absatz 3 Rußland nicht daran hindert, neue ·\nRechtsvorschriften oder Maßnahmen zu erlassen, die hinsichtlich der Bedingungen, die bei\nUnterzeichnung des Abkommens für die Niederlassung von nicht in der Gemeinschaft\nansässigen Gesellschaften in ihrem Gebiet gelten, eine Diskriminierung gegenüber ihren\neigenen Gesellschaften begründen oder verstärken.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 30\nDie Vertragsparteien bestätigen, daß es wichtig ist sicherzustellen, daß die Erteilung von\nLizenzen gemäß Artikel 30 Buchstaben a und g:\n- unter Zugrundelegung objektiver und transparenter Kriterien erfolgt, wie der Kompetenz\nund der Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung;\n- nicht mit mehr Auflagen verbunden ist als notwendig, um die Qualität der Dienstleistung\nzu gewährleisten;\n- nicht selbst eine Beschränkung im Hinblick auf die Erbringung der Dienst1eistung dar-\nstellt.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 30 Buchstaben a und g\nArtikel 30 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Buchstabe g Unterabsatz 2 berücksichtigt den\nbesonderen Charakter des Zugangs zu Finanzdienstleistungen, wie er im Rahmen dieses\nAbkommens vereinbart ist, und berührt nicht die Definitionen der Begriffe „Niederlassung\"\nund „Geschäftstätigkeit\", wie sie für andere Zwecke als die Zwecke dieses Abkommens\nauf Finanzdienstleistungen Anwendung finden.\nGemeinsame Erklärung\nzum Begriff der „Kontrolle\" in Artikel 30 Buchstabe b und Artikel 45\n1. Die Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage der Kontrolle\nvon den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängt.\n2. Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft „kontrolliert\"\nund somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn\n- die andere Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte\nbesitzt oder\n- die andere Gesellschaft berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-\norgans, des geschäftsführenden Organs oder des Aufsichtsorgans zu ernennen oder\nzu entlassen, und gleichzeitig Anteilseigner oder Gesellschafter der Tochtergesell-\nschaft ist.\n3. Seide Vertragsparteien sehen die Kriterien der Nummer 2 als nicht erschöpfend an.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 30 Buchstabe h Unterabsatz 3\nUnter Berücksichtigung der derzeitigen Beschränkungen im Güter- und Personenverkehr\nauf den Verkehrsträgern im Binnenverkehr sind sich die Vertragsparteien darüber einig,\ndaß bis zur Beseitigung solcher Beschränkungen unter dem Begriff „intermodale Trans-\nporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird\" die Organisation solcher\nTransporte zu verstehen ist.","888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nGemeinsame Erklirung zu Artikel 31\nArtikel 31 ennöglicht es den Vertragsparteien, Maßnahmen anzuwenden, um zu verhin-\ndern, daß eine Gesellschaft eines Drittlandes durch eine der nach diesem Abkommen\neröffneten Möglichkeiten die Maßnahmen der Vertragsparteien betreffend die Niederlas-\nsung von Gesellschaften dieses Drittlandes in ihrem Gebiet umgeht.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 34 Absatz 1\nUnter Berücksichtigung der Erklärungen Rußlands gegenüber der Gemeinschaft, wonach\ndie Behandlung von russischen Tochtergesellschaften und Zweigniedertassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft in bestimmter Hinsicht und in bestimmten Bereichen\ngünstiger ist als die Behandlung von Gesellschaften Rußlands im allgemeinen, also günsti-\nger ist als die lnländerbehandlung, sind sict) die Vertragsparteien darüber einig, daß Ruß-\nland seine in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung, EWcil nach besten Kräften zu\nbemühen, nicht verletzt, wenn es Maßnahmen emführt, um die Behandlung von russischen\nTochtergeseUschaften und Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften an die\nlnländerbehandlung anzugleichen.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34 und 38\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß in den Fällen, in denen eine Vertragspartei der\nAuffassung ist, daß die andere den Begriff .erheblich einschränkender\" in Artikel 34 Absatz 2\noder in Artikel 38 Absatz 3 nicht richtig ausgelegt hat. diese Vertragspartei die Verfahren\nnach Artikel 101 in Anspruch nehmen kann.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 35\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Tätigkeiten unter Artikel 35 Absatz 3\nBuchstaben a und b nicht die Tätigkeit als Verkehrsunternehmer einschließen.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2\nüber die Öffnung der Häfen\nAnhand der Informationen, die die russische Seite über ihre für ausländische Schiffe geöff-\nneten Häfen vorgelegt hat, nimmt die Gemeinschaft zur Kenntnis, daß Rußland beabsich-\ntigt, die Zahl der für ausländische Schiffe geöffneten Häfen weiter zu erhöhen. Die russi-\nsche Seite nimmt ihrerseits die Politik der Gemeinschaft zur Kenntnis, alle für den inter-\nnationalen Handel geöffneten Häfen für ausländische Schiffe offen zu halten. Die Vertrags-\nparteien sind der Auffassung, daß der Umfang der Öffnung von Häfen für ausländische\nSchiffe einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung der: Voraussetzungen für die Dienst-\nleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr darstellt. Sie verpflichten sich daher, die\nLage betreffend die für ausländische Schiffe geöffneten Häfen mindestens alle zwei Jahre\nim Zuge von Konsultationen im Rahmen des Kooperationsrates zu prüfen. Sollte die Offen-\nhaltung eines Hafens für ausländische Schiffe ernste Schwierigkeiten aufwerfen, so unter-\nrichtet die Vertragspartei, in deren Gebiet sich der betreffende Hafen befindet, die andere\nVertragspartei; auf Ersuchen der letztgenannten Vertragspartei finden Konsultationen statt,\num sicherzustellen, daß etwaige Maßnahmen die Dienstleistungsfreiheit im internationalen\nSeeverkehr so wenig wie möglich berühren.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2\nüber unter der Flagge eines Drittstaats fahrende Schiffe\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens die MögTichkeit zu erwägen, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 auf unter\nder FJagge eines Drittstaates fahrende Schiffe anzuwenden, die von SchiffahrtsgeseU-\nschaften oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Rußlands betrieben werden.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 44\nFür die Zwecke dieses Abkommens ist unter einem Abkommen über wirtschaftliche Inte-\ngration ein Abkommen im Einklang mit den Grundsätzen in Artikel V des Allgemeinen\nAbkommens Ober den Dienstleistungsverkehr (GATS) zu verstehen. Im Hinblick auf alle\nAspekte dieses Abkommens, die andere Bereiche als den Dienstleistungsverkehr betref-\nfen, ist unter einem Abkommen über wirtschaftliche Integration ein Abkommen im Einklang\nmit den Grundsätzen in Artikel XXIV des GATT über die Gründung von Freihandelszonen\noder Zollunionen zu verstehen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 46 Absatz 2\nDie Vertragsparteien bestätigen ihr Einvernehmen darüber, daß die Frage, ob Tätigkeiten\nim Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997          889\nBefugnisse verbunden sind, je nach Lage des Einzelfalls zu beantworten ist. Dazu kann es\nhilfreich sein, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob solche Tätigkeiten verbunden sind\n- mit dem Recht, körperlichen Zwang auszuüben, oder\n- mit der Ausübung richterlicher Funktionen oder\n- mit dem Recht, einseitig bindende Vorschriften zu erlassen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 48\nDie bloße Tatsache, daß für natürliche Personen einiger Vertragsparteien, nicht aber für\nnatürliche Personen anderer Vertragsparteien ein Visum gefordert wird, darf nicht als Maß-\nnahme betrachtet werden, die die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsenden Vor-\nteile zunichte macht oder verringert.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 52 (Begriffsbestimmungen)\n\"laufende Zahlungen\"\n\"laufende Zahlungen\" sind Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren- oder dem\nDienstleistungsverkehr oder der Freizügigkeit von Personen, die im Einklang mit der übli-\nchen internationalen Geschäftspraxis geleistet werden; sie umfassen nicht Vorgänge, die\nmateriell eine Kombination aus einer laufenden Zahlung und einer Kapitaltransaktion dar-\nstellen - wie Zahlungsaufschübe und Vorauszahlungen - und dazu bestimmt sind, die\nRechtsvorschriften der Vertragsparteien in diesem Bereich zu umgehen.\nDiese Begriffsbestimmung schließt nicht aus, daß Rußland Rechtsvorschriften anwendet\noder erläßt, denen zufolge solche Zahlungen über solche russischen Banken erfolgen\nmüssen, denen die Zentralbank der Russischen Föderation eine Lizenz zur Durchführung\nsolcher Zahlungsvorgänge in frei konvertierbarer Währung erteilt hat.\n,.Direktinvestitionen\"\n„Direktinvestitionen\" sind Investitionen zur Aufnahme dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen\nmit einem Unternehmen wie beispielsweise Investitionen, die es Nicht-Gebietsansässigen\nin dem betreffenden Land oder Gebietsansässigen im Ausland ermöglichen, tatsächlich\nauf die Geschäftsführung des Unternehmens Einfluß nehmen, und zwar durch:\n1. die Gründung oder die Erweiterung eines in ihrem Alleineigentum stehenden Unter-\nnehmens, einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung beziehungsweise\nden Erwerb des Alleineigentums an einem bestehenden Unternehmen;\n2. die Beteiligung an einem neuen oder bestehenden Unternehmen;\n3. ein Darlehen über fünf Jahre oder mehr.\n,.Frei konvertierbare Währung\"\nEine „frei konvertierbare Währung\" ist eine Währung, die der Internationale Währungsfonds\nals frei konvertierbar betrachtet.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 53 Absatz 2 Nummer 2\n,,Grundstoffe\" sind Grundstoffe im Sinne des GATT.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 54\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß das „geistige, gewerbliche und kommer-\nzielle Eigentum\" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: das\nUrheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und die ver-\nwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster, die geographischen\nBezeichnungen einschließlich der Herkunftsbezeichnungen, die Warenzeichen und die\nDienstleistungsmarken, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz\ngegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsüberein-\nkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz geheimer Informationen\nüber Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 99\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß Maßnahmen gemäß Artikel 99 nicht mit\ndem Ziel getroffen werden dürfen, den Wettbewerb auf den einschlägigen Märkten zu ver-\nzerren und damit die Inlandsproduktion zu schützen.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 101\nDie Vertragsparteien fordern den Kooperationsrat auf, umgehend die Verfahrensregeln zu\nprüfen, die für die Streitbeilegung im Rahmen dieses Abkommens nützlich sein können.","890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 107\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß für die Zwecke der richtigen Auslegung\nund der praktischen Anwendung die in Artikel 107 genannten „besonders dringenden\nFälle\" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien\nsind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens ist\na) die von den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht gedeckte Ablehnung der Erfül-\nlung des Abkommens oder\nb) der Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des\nAbkommens.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 107 Absatz 2\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß unter „geeignete Maßnahmen\" in Arti-\na\nkel 107 Absatz Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu verstehen sind.\nTrifft eine Vertragspartei gemäß Artikel 107 Absatz 2 eine Maßnahme in einem \"besonders\ndringenden Fall\", so kann die andere Vertragspartei das Verfahren nach Artikel 101 in\nAnspruch nehmen.\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 2 und 107\nDie Vertragsparteien erklären, daß die in das Abkommen aufgenommene Bezugnahme auf\ndie Achtung der Menschenrechte als wesentlichem Bestandteil des Abkommens sowie auf\ndie besonders dringenden Fälle herrührt aus:\n- der Menschenrechtspolitik der Gemeinschaft im Einklang mit der Erklärung des Rates\nvom 11. Mal 1992, die die Aufnahme dieser Bezugnahme in die Kooperations- oder\nAssoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren KSZE-Partnern vorsieht,\nsowie\n- der Politik Rußlands in diesem Bereich und\n- der Bedeutung, die beide Vertragsparteien der Einhaltung der einschlägigen Verpflich-\ntungen beimessen, die sich insbesondere aus der Schlußakte von Helsinki sowie der\nCharta von Paris für ein neues Europa ergeben.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 112\nDie Vertragsparteien bestätigen, daß dieses Abkommen, obwohl es das Abkommen vom\n18. Dezember 1989 im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien\nersetzt, Maßnahmen oder Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens im\nEinklang mit dem Abkommen von 1989 getroffen beziehungsweise zwischen ihnen\ngeschlossen wurden, nicht beeinträchtigt oder anderweitig berührt, und dies zu den Bedin-\ngungen und für die Anwendungszeit, die für diese Maßnahmen oder Abkommen vorge-\nsehen sind.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls 2\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,\num sich hinsichtlich des Verkehrs mit den nachstehend genannten Waren unverzüglich\nAmtshilfe gemäß diesem Protokoll zu leisten:\na) Waffen, Munition, Sprengstoffe und Sprengvorrichtungen;\nb) Kunstgegenstände und Antiquitäten, die für eine der Vertragsparteien von erheb-\nlichem historischen, kulturellen oder archäologischen Wert sind;\nc) Giftstoffe sowie umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe;\nd) empfindliche und strategische Güter, die gemäß den zwischen den Vertragsparteien\nvereinbarten Listen nichttarifären Beschränkungen unterliegen.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,\num die angemessene Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung auf der\nGrundlage einvernehmlich festgelegter, gemäß den Verfahren dieses Protokolls ange-\nnommener Durchführungsbestimmungen zu ermöglichen, sofem die Grundsätze ihrer\njeweiligen Rechtssysteme dies zulassen.\n3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften\nalle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um einem in ihrem Gebiet ansässigen oder\nniedergelassenen 6mpfänger auf der Grundlage einvernehmlich festgelegter, gemäß\nden Verfahren dieses Protokolls angenommener Durchführungsvorschriften\n- alle Dokumente zu übermitteln und\n- alle Entscheidungen zu notifizieren,\ndie unter dieses Protokoll fallen. In diesem Fall findet Artikel 5 Absatz 3 Anwendung.\n4. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in den Fällen, in denen die ersuchte\nBehörde nicht selbst tätig werden kann, die Dienststelle, die von dieser Behörde mit\ndem Ersuchen erfaßt wird, unter denselben Bedingungen tätig wird wie die ersuchte\nBehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997             891\nBriefwechsel zu Artikel 22\nA. Schreiben Rußlands\nHerr ... ,\ndieses Schreiben dient dazu zu bestätigen, daß wir im Hinblick auf den Handel mit\nKernmaterial, der unter Artikel 22 des heute unterzeichneten Partnerschafts- und\nKooperationsabkommens fällt, zu folgender Vereinbarung gelangt sind:\nRußland hat die Absicht, die Gemeinschaft als beständiger, zuverlässiger und lang-\nfristiger Lieferant mit Kernmaterial zu versorgen, und die Gemeinschaft erkennt diese\nAbsicht an. Die russische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß die Gemeinschaft Ruß-\nland insbesondere im Rahmen ihrer Versorgungspolitik im nuklearen Bereich als Liefer-\nquelle ansieht, die separat und getrennt von anderen Lieferanten besteht.\nZur Vermeidung von Handelsproblemen finden regelmäßig oder auf Antrag Konsul-\ntationen über die Entwicklung des Handels mit Kernmaterial zwischen Rußland und der\nGemeinschaft statt. Diese Konsultationen könnten einen ständigen und regelmäßigen\nDialog über Marktentwicklungen und -voraussagen umfassen.\nDie Konsultationen finden im Rahmen von Artikel 92 statt.\nGemäß Artikel 13 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens werden die Rechts-\nvorschriften, auf die in Artikel 6 des Abkommens von 1989 verwiesen wird, einheitlich,\nunparteiisch und gerecht angewendet.\nIch verweise auf unseren gemeinsamen Wunsch, den eingeleiteten Kernwaffen-Abrü-\nstungsprozeß mit allen machbaren Mitteln zu erleichtern. Wir sind übereingekommen,\nalle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um mit allen betroffenen Ländern Konsul-\ntationen zu führen, wenn sich zeigt, daß die Anwendung von bilateralen beziehungs-\nweise multilateralen Übereinkünften eine erhebliche Schädigung der Betriebe der Ver-\ntragsparteien verursacht oder zu verursachen droht.\nIch schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-\neinkunft zwischen uns begründen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nB. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr ... ,\nich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das folgenden Wortlaut hat:\n\"Dieses Schreiben dient dazu zu bestätigen, daß wir im Hinblick auf den Handel mit\nKernmaterial, der unter Artikel 22 des heute unterzeichneten Partnerschafts- und       ,-.\nKooperationsabkommens fällt, zu folgender Vereinbarung gelangt sind:\nRußland hat die Absicht, die Gemeinschaft als beständiger, zuverlässiger und lang-\nfristiger Lieferant mit Kernmaterial zu versorgen, und die Gemeinschaft erkennt diese\nAbsicht an. Die russische Regierung nimmt zur Kenntnis, daß die Gemeinschaft Ruß-\nland insbesondere im Rahmen ihrer Versorgungspolitik im nuklearen Bereich als Liefer-\nquelle ansieht, die separat und getrennt von anderen Lieferanten besteht.\nZur Vermeidung von Handelsproblemen finden regelmäßig oder auf Antrag Konsul-\ntationen über die Entwicklung des Handels mit Kernmaterial zwischen der Russischen\nFöderation und der Gemeinschaft statt. Diese Konsultationen könnten einen ständigen\nund regelmäßigen Dialog über Marktentwicklungen und -voraussagen umfassen.\nDie Konsultationen finden im Rahmen von Artikel 92 statt.\nGemäß Artikel 13 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens werden die\nRechtsvorschriften, auf die in Artikel 6 des Abkommens von 1989 verwiesen wird, ein-\nheitlich, unparteiisch und gerecht angewendet.\nIch verweise auf unseren gemeinsamen Wunsch, den eingeleiteten Kernwaffen-Ab-\nrüstungsprozeß mit allen machbaren Mitteln zu erleichtern. Wir sind übereingekom-\nmen, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um mit allen betroffenen Ländern\nKonsultationen zu führen, wenn sich zeigt, daß die Anwendung von bilateralen bezie-\nhungsweise multilateralen Übereinkünften eine erhebliche Schädigung der Betriebe der\nVertragsparteien verursacht oder zu verursachen droht.\nIch schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-\neinkunft zwischen uns begründen.\"\nIch bestätige Ihnen, daß Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben eine förmliche Über-\neinkunft zwischen uns begründen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen der Europäischen Gemeinschaften","892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nBriefwechsel zu Artikel 52\nA. Schreiben Rußlands\nHerr ... ,\nzu Mikel 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens bestätige ich, daß die-\nser Mikel nicht so auszulegen ist, als beschränke er den von Gebietsansässigen der\nGemeinschaft vorgenommenen Transfer der von ihnei, in Rußland getätigten Inve-\nstitionen einschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Enteignung,\nVerstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie der daraus resultierenden\nGewinne ins Ausland.\nIch schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-\n• einkunft zwischen uns begründen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nFür die Regierung der Russischen Föderation\n8. Schreiben der Gemeinschaft\nHerr     ,\nich bestätige Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:\n.zu Mikel 52 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens bestätige ich, daß\ndieser Artikel nicht so auszulegen ist, als beschränke er den von Gebietsansässigen der\nGemeinschaft vorgenommenen Transfer der von ihnen in Rußland getätigten Investitio-\nnen einschließlich Entschädigungsleistungen für Maßnahmen wie Enteignung, Ver-\nstaatlichung oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie der daraus resultierenden\nGewinne ins Ausland.\nIch schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine förmliche Über-\neinkunft zwischen uns begründen.\"\nIch bestätige Ihnen, daß Ihr Schreiben und mein Antwortschreiben eine förmliche Über-\neinkunft zwischen uns begründen.\nGenehmigen Sie, Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nIm Namen der Europäischen Gemeinschaften\nErklärung der Gemeinschaft zu Artikel 38\nDie Gemeinschaft erklärt, daß die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen\ngemäß Mikel 36 weder die Einreise des Diensteanbieters in das Gebiet des Landes\numfaßt, für das die Dienstleistung bestimmt ist, noch die Einreise des Diensteempfängers\nin das Gebiet des Landes, aus dem die Dienstleistung stammt.\nErldirung der Gemeinschaft zu Artikel 54\nDas. Abkommen berührt nicht die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und\nihrer Mitgliedstaaten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigen-\ntums.\nErklärung Rußlands zu Artikel 38\nRußland erklärt, daß unter dem Begriff .Diensteanbieter\" in der Erklärung der Gemein-\nschaft zu Mikel 36 keine natürlichen Personen zu verstehen sind, die Vertreter einer\nGesellschaft der Gemeinschaft oder Rußlands sind und um vorübergeh,nde Einreise\nzwecks Aushandlung oder Abschluß von Aufträgen über die grenzüberschreitende Erbrin-\ngung von Dienstleistungen für diese Gesellschaft ersuchen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997        893\nBekanntmachung\nder deutsch-norwegischen Vereinbarung\nzur Ergänzung des Europipe-Abkommens\nVom 12. März 1997\nDie in Oslo durch Notenwechsel vom 29. Oktober 1996\ngetroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des\nKönigreichs Norwegen zur Ergänzung des Abkommens\nvom 20. April 1993 über den Transport von Gas durch\neine Rohrleitung vom norwegischen Festlandsockel und\nvon anderen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland\n(Europipe-Abkommen) - BGBI. 1994 II S. 590 - ist nach\nihrem letzten Absatz\nam 29. Oktober 1996\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 1997\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Waschke\nDer Botschafter                                             Oslo, den 29. Oktober 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme\nauf das Abkommen vom 20. April 1993 zwischen dem Königreich Norwegen und der Bun-\ndesrepublik Deutschland über den Transport von Gas durch eine Rohrleitung vom norwe-\ngischen Festlandssockel und von anderen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland\n(Europipe-Abkommen) sowie unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 4. März 1996\nüber eine Vereinbarung Ober die Ausfüllung des Europipe-Abkommens folgende weitere\nVereinbarung über die Ausfülung des Europipe-Abkommens vorzuschlagen:\nDie Rohrleitung verläuft zwischen folgenden Koordinaten:\nBeginn im norwegischen Festlandssockel:      N 58° 11 '24.6\"\nE 2° 28'15.2\"\nEintritt in den deutschen Festlandssockel:   N 55° 47'38.17\"\nE 4° 7'21.94\"\nFalls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit den gemachten Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum\nAusdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Wilhelm Schürmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Norwegen\nHerrn Bj0rn Tore Godal\nOslo","894  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nBekanntmachung\nüber den Gettungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über\ndas Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 12. März 1997\nDas Verein i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretariat des Europarats\nam 18. November 1996 die Erstreckung des Europäischen Übereinkommens\nvom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnis-\nses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) auf die Falklandinseln notifiziert; nach Artikel 24\nAbs. 2 des Übereinkommens ist diese Erstreckung am 1. März 1997 wirksam\ngeworden.\nNach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens wurde für die Falklandinseln fof-\ngende zentrale Behörde bestimmt: .\nThe Govemor,\nGovemment House,\nStanley,\nFalkland lslands.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Dezember 1990 (BGBf. 1991 II S. 392), .vom 23. Oktober 1991 (BGBI. II\nS. 1076) und vom 1. Oktober 1996 (BGBf. II S. 2539).\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nVom 12. Mirz 1997\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 n S. 721,\n733 - ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für\nUsbekistan                                               am 25. Februar 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekannlmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 152).\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","---------- -- ------- ----~\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 895\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 12. März 1997\nDas übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nwird nach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nKirgisistan                                              am 18. März 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. November 1996 (BGBI. II S. 2794).\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom 12. März 1997\nEiner Notifikation des Europarats zufolge haben die nachfolgend genannten\nRegierungen der Vertragsparteien nach Artikel 27 Abs. 4 des Europäischen Aus-\nlieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369)\njeweils eine Vereinbarung durch Notenwechsel mit der Regierung der Niederlan-\nde geschlossen, in der die Erstreckung dieses Übereinkommens auf die Nieder-\nländischen Antillen und Aruba geregelt ist. Die Vereinbarungen sind für diese\nStaaten wie folgt in Kraft getreten:\nGriechenland                                        am 1. September 1994\nIsland                                              am     1. Oktober 1994\nÖsterreich                                          am       1.Januar1996\nSlowakei                                            am 1. September 1994\nSpanien                                             am      1. Februar 1995\nTschechische Republik                               am          1.Juni1994\nVereinigtes Königreich                              am         4. März 1996.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n23. September 1994 (BGBI. II S. 3645) und vom 4. Oktober 1996 (BGBI. II\ns. 2600).\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","896    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\nVom 12. März 1997\nDas Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des\nSeerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 1O. Dezember 1982\n(BGBI. 1994 II S. 2565, 3796) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nRumänien                                               am     16. Januar 1997\nund nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 für\nBrunei Darussalam                                      am 5. Dezember 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Januar 1997 (BGBI. II S. 560).\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zum Schutz\nder für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere\nVom 12. März 1997\nDas Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für\nVersuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere\n{BGBI. 1990 II S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für die\nNiederlande                                              am 1. August 1997\n(für das Königreich in Europa)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. April 1994 (BGBI. II S. 582).\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997 897\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Luftverkehrsabkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinigten Arabischen Emiraten\nVom 12. März 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1996\nzu dem Luftverkehrsabkommen vom 2. März 1994 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-\nten Arabischen Emiraten (BGBI. 1996 II S. 1126) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 18\nam 24. März 1997\nin Kraft tritt.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Februar\n1997 ausgetauscht worden.\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung\nVom 12. März 1997\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-\nlung (UNIDO) vom 8. April 1979 (BGBI. 1985 II S. 1215) ist am 23. Dezember\n1996 von Aus t r a I i e n gekündigt worden; sie wird somit nach ihrem Artikel 6\nAbs. 2-für\nAustralien                                           am 31. Dezember 1997\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n4. September 1992 {BGBI. II S. 1025) und vom 1. März 1996 (BGBI. II S. 367).\nBonn, den 12. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 13. März 1997\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen\nErledigung internationaler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5)\nwird nach seinem Artikel 95 für\nKolumbien                            am 17. März 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1997 (BGBI. II S. 641 ).\nBonn, den 13. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)\nVom 13. März 1997\nDas Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des\ninternationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - ist nach sei-\nnem Artikel 6 Abs. 2 für\nRumänien                                                  am 11. März 1997\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen ist für Lux e m b u r g am 26. Januar 1997 und nicht, wie\nmit Bekanntmachung vom 28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644) verlautbart, am\n26. Januar 1996 in Kraft getreten. Die Bekanntmachung vom 28. Januar 1997\nwird insoweit berichtigt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Januar 1997 (BGBI. II S. 644).\nBonn, den 13. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16. ausgegeben zu Bonn        am 25. April 1997 899\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 13. März 1997\nDas übereinkommen vom 30. August 1961 zur Vermin-\nderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597} ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für\nBosnien und Herzegowina            am 13. März 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. November 1996 (BGBI. II\ns. 2795}.\nBonn, den 13. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 13. März 1997\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nHaiti                                                am 24. Dezember 1996\nKongo                                                am       12. Januar 1997\nSt. Vincent und die Grenadinen                       am           2. März 1997\nSwasiland                                            am         5. Januar 1997.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2755).\nBonn, den 13. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","900                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 25. April 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: &.indesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\n&.indesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf, das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 13,35 DM ( 11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertriebsstück . G 1998 . Entgelt bezahlt\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Adoption von Kindern\nVom 14. März 1997\nG rieche n I an d hat dem Generalsekretariat des Europarats am 5. August\n1996 die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n23. Juli 1980 angebrachten und zuletzt im Jahre 1990 erneuerten Vorbehalts zu\nArtikel 12 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967 über\ndie Adoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1153) und vom 9. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II\ns. 160).\nBonn, den 14. März 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}