{"id":"bgbl2-1997-12-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=19","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr","law_date":"1997-02-17T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                            727\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit                                    Artikel4\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der          Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nentsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für            läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nden in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\ndes 31. Dezember 2004.                                                 Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nArtikel 3                                ligung der Verketv'Sunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos statt           Deutschtand ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           erforderlichen Genehmigungen.\nder in Artikel 1 genannten Prüfung sowie mit dem Abschluß und\nder Durchführung des in Artikel 2 genannten Vertrags in der                                        Artikel5\nDemokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung 'n '<raft.\nGeschehen zu V1811tiane am 21. Januar 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Dreesen\nSpranger\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nBouathong Vongtokham\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tschechischen Vertrags\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nVom 17. Februar 1997\nNach Artfkef 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1996 zu dem Vertrag vom\n19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen\nRepubtik über Erleichterungen der Grenzabfertigung ;,n Eisenbahn-, Straßen-\nund Schrrfsverkehr (BGBf. 1996 ff S. 18) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel 28 Abs. 2\nam 1. Juni 1996\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifrkationsurkunden sind in Prag am 29. März 1996 ausgetauscht wor-\nden.\nBonn, den 17. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hifger"]}