{"id":"bgbl2-1997-12-5","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=18","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-02-12T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["726                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil lt Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1997\nDas in Vientiane am 21. Januar 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepubfik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 5\nam 21. Januar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Vorhaben „Ländliche Elektrifizierung\" einen Finanzierungsbeitrag\nvon bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nund\nMark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos -           derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-            Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nschen Volksrepublik Laos,                                            späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens von der Kreditan-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        stalt für Wiederaufbau (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkom-\nzu vertiefen,                                                        men Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\ndurch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen -\nArtikel2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nArtikel1                               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von          rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}