{"id":"bgbl2-1997-12-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=12","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr","law_date":"1997-02-11T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 11. Februar 1997\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von\neinem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\ntm internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) wird nach seinem Arti-\nkel XIV Abs. 2 für\nLitauen                                                       am 9. März 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juli 1996 (BGBI. II S. 1202).\nBonn, den 11. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung über Endverbleibsgarantien\nVom 11. Februar 1997\nDie in Bonn durch Notenwechsel vom 6. November\n1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVolksrepublik China über Endverbleibsgarantien ist nach\nihrem vorletzten Absatz\nam 6. November 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 1997\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nGaymann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997              721\nBotschaft der VR China                                        Bonn, den 6. November 1996\nVerbalnote\nDie Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland bringt dem Aus-\nwärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung zum Ausdruck und\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland im Namen der Regie-\nrung der Volksrepublik China folgende Mitteilung zu machen:\n1. Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland sind sich der Bedeutung bewußt, die der Kontrolle strategisch relevanter\nGüter und Technologien beizumessen ist. Sie sind bereit, in diesem Bereich im Rah-\nmen des jeweils geltenden Rechts zusammenzuarbeiten.\n2. Die Regierung der Volksrepublik China ermächtigt die Abteilung für wissenschaftlich-\ntechnische Entwicklung und Technologie-Im- und Export des Ministeriums für Außen-\nhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ministry of Foreign Trade and Economic\nCooperation, Department of Science and Technology) zur Ausstellung von Importzer-\ntifikaten für Güter und Technologien, die aus der Bundesrepublik Deutschland impor-\ntiert werden und der Ausfuhrkontrolle durch die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland unterliegen. Die offizielle Bezeichnung dieses Zertifikats lautet \"Erklärung\nzu Endempfänger und Endverwendungszweck\" (lmporter Statement on End-user and\nEnd-use). In ihm sind der Importeur, der Exporteur, der Endempfänger, der Endver-\nwendungszweck, die Nummer des Handelsvertrages, das Datum der Unterzeichnung\nsowie Bezeichnung, Menge und Wert der Importware angegeben. Außerdem enthält\ndas Zertifikat eine Verpflichtung, daß kein Reexport in ein drittes Land stattfindet und\ndie Verwendung auf die Volksrepublik China beschränkt bleibt.\n3. Sobald die „Erklärung zu Endempfänger und Endverwendungszweck\" von der\nermächtigten Behörde der Volksrepublik China gestempelt und von der ermächtigten\nPerson (dem Leiter oder stellvertretenden Leiter der Abteilung für wissenschaftlich-\ntechnische Entwicklung und Technologie-Im- und Export des Ministeriums für Außen-\nhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit) unterzeichnet ist, bedeutet dies, daß die\nnach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland der Exportkontrolle unterworfenen\nund auf der Grundlage der chinesischen „Erklärung zu Endempfänger und Endverwen-\ndungszweck\" in die Volksrepublik China eingeführten Güter und Technologien der\nKontrolle der chinesischen Regierung unterliegen und nur von dem angegebenen Nut-\n„ zer und zu dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Die chinesische\nRegierung ergreift auf der Grundlage des Rechts der Volksrepublik China die notwen-\ndigen Maßnahmen, um den ungenehmigten Reexport aus der Volksrepublik China zu\nverhindern. Erst nach vorheriger Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden\nder Bundesrepublik Deutschland wird ein Reexport genehmigt.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt das Bundesausfuhramt zur\nAusstellung von Importzertifikaten für Güter und Technologien, die aus der Volksrepu-\nblik China importiert werden und der Ausfuhrkontrolle durch die Regierung der Volks-\nrepublik China unterliegen. Die offizielle Bezeichnung dieses Zertifikats lautet \"Inter-\nnationale Einfuhrbescheinigung\". In ihm sind der Importeur, der Exporteur, der End-\nempfänger, der Endverwendungszweck, die Auftragsnummer sowie Bezeichnung,\nMenge und Wert der Importware angegeben. Außerdem enthält das Zertifikat eine\nErklärung des Importeurs in der Bundesrepublik Deutschland, daß er ohne die vorhe-\nrige Einholung der Zustimmung der zuständigen Stellen diese Waren und Technologi-\nen nicht in ein drittes Land exportieren wird.\n5. Sobald die „Internationale Einfuhrbescheinigung\" vom Bundesausfuhramt unterzeich-\nnet ist, bedeutet dies, daß die nach den Gesetzen und einschlägigen Vorschriften der\nVolksrepublik China der Exportkontrolle unterworfenen und auf der Grundlage der\ndeutschen „Internationalen Einfuhrbescheinigung\" in die Bundesrepublik Deutschland\neingeführten Güter und Technologien der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland unterliegen und nur von dem angegebenen Nutzer und zu dem angege-\nbenen Zweck verwendet werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nergreift auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und des deutschen\nAußenwirtschaftsrechts die notwendigen Maßnahmen, um den ungenehmigten Re-\nexport aus der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Erst nach vorheriger Ein-\nholung der Zustimmung der zuständigen Behörden der Volksrepublik China wird ein\nReexport genehmigt.\n6. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden regelmäßig zusammen-\ntreffen, um sich über Fragen im Zusammenhang mit diesem Notenwechsel zu konsul-\ntieren.\nWenn der oben dargelegte Inhalt dieser Note vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland durch eine Antwortnote bestätigt wird, werden diese Note und die Antwort-\nnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwi-\nschen den Regierungen unserer beiden Länder bilden, die mit dem Datum der Antwortnote\nin Kraft tritt.","722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nDie Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch\ndiesen Anlaß, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nAuswärtiges Amt                                               Bonn, den 6. November 1996\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland bringt der Botschaft der Volksrepu-\nblik China in der Bundesrepublik Deutschland seine Hochachtung zum Ausdruck und\nbeehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 45/96 S vom 6. November 1996 der Botschaft\nder Volksrepublik China zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland begrüßt die von der Regierung der\nVolksrepublik China hinsichtlich der Kontrolle des Handels mit strategisch refevanten\nGütern und Technologien übernommenen Verpflichtungen und beehrt sich, der Botschaft\nder Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mit den In der Note der Botschaft der Volksrepublik\nChina In der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Vorschlägen einverstanden tst. Die\nNote der Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland und diese\nAntwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen den Regierungen unserer beiden\nLänder, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, die Botschaft\nder Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichne-\nten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Volksrepublik China\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                           723\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1997\nDas in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Kam-\nbodscha über Technische Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 23. September 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1997\nBu ndesm i nisteri um\nfür wirtschaftiiche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha -                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-      a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                          richtungen in Kambodscha;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Outachten;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nVölker,                                                                   tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                             a) durch Entsendung von Fachkräften wie· Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\nsind wie folgt übereingekommen:                                        technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 1                                   Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als \"ent-\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(1} Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.               b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nals \"Material\" bezeichnet);\n(2} Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.        c) durch Aus- und Fortbildung von kambodschanischen Fach-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-            und Führungskräften und Wissenschaftlern in Kambodscha,\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden               in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nals \"Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt     d) in anderer geeigneter Weise.\nJede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nstungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\nchendes vorsehen:\ntragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\nder Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.                    a} Vergütungen der entsandten Fachkräfte;","724                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nb: Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-        (3) Sie\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\na) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\ntragen;\naus- und fortgebildete kambodschanische Staatsangehörige\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und      außer-     abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an\nhalb von Kambodscha;                                               und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrials;                                                         b) gewährt den entsandten Fachkräften jede notwendige Unter-\nstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Auf-\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b               gaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon         fügung;\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;                           c) stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, daß die zur\nDurchführung der Vorhaben erforderlichen Leistungen\nf)   Aus- und Fortbildung von kambodschanischen Fach- und               erbracht werden, soweit diese nicht nach den Projektverein-\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den              barungen von der Regferung der Bundesrepublik Deutsch-\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                           land zu erbringen sind;\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-      d) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-             mens und der Projektvereinbarungen befaßten kambodscha-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material im Zeit-      nischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\npunkt des Überschreitens der Grenze Kambodschas (bei Flug-              unterrichtet werden.\ntransporten im Zeitpunkt des Eintreffens auf dem Flughafen in\nKambodscha) in das Eigentum des Königreichs Kambodscha\nArtikel 4\nOber. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-\nsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nfügung.                                                             daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet    a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha darüber, welche                nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung            ta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-         b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Königreichs\ntragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen wer-        Kambodscha einzumischen;\nden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\nc) die Gesetze des Königreichs Kambodscha zu befolgen und\ndie Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nArtikel3\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nLeistungen der Regierung des Königreichs Kambodscha:                     üben, mit der sie beauftragt sind;\n(1) Sie                                                          e) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Kambodscha ver-\na) stellt für die Vorhaben auf ihre Kosten die erforderlichen           trauensvoll zusammenzuarbeiten.\nGrundstücke und Gebäude einschließlich - im Rahmen ihrer         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nMöglichkeiten - deren Einrichtung zur Verfügung, soweit in     daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nden Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes fest-       rung des Königreichs Kambodscha eingeholt wird. Die durch-\ngelegt ist;                                                    führende Stelle bittet die Regierung des Königreichs Kambo-\ndscha unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nEntsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\neines Monats keine ablehnende Mitteilung der Regierung des\nzen, Hafen-, Einfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben\nKönigreichs Kambodscha ein, so gilt dies als Zustimmung.\nsowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material\nunverzüglich entzollt wird; dies gilt auch für die Ausfuhr von    (3) Wünscht die Regierung des Königreichs Kambodscha die\nGegenständen, sofern diese nach den Projektvereinbarungen      Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nim Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nverbleiben; die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag     nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nder durchführenden Stelle auch für in Kambodscha beschaff-     Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\ntes Material;                                                  wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nwird, dafür sorgen, daß die Regierung des Königreichs Kambo-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\ndscha so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nAbweichendes festgelegt ist;\nArtikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kambodscha-\nnischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-     (1) Die Regierung des Königreichs Kambodscha sorgt für den\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.    Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\n(2) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-   Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nte so bald wie möglich durch kambodschanische Fachkräfte fort-\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\ngeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nAbkommens in Kambodscha, in der Bundesrepublik Deutsch-\nihnen nach d i ~ Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nland oder in anderen lindern aus- oder fortgebildet werden,\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bun-\nsachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nInsoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-\ndesrepublik Deutschland in Phnom Penh oder der von dieser\ncher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Königli-\nbenannten Fachkräfte genOgend Bewerber fOr diese Aus- oder\nchen Regierung von Kambodscha gegen die entsandten\nFortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber. die sich ihr\nFachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr1ässigkeit\ngegenüber verpflichtet haben. nach ihrer Aus- oder Fortbildung\ngeltend gemacht werden.\nmindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten,\nund sorgt für angemessene Bezahlung dieser kambodschani-           b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nschen Fachkräfte.                                                       nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                             725\ngen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,       c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen                   fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.                      anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nBedarfs;\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise.                                   et) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis               und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-               und Aufenthaltsgenehmigungen.\nzung, die die Regierung des Königreichs Kambodscha ihnen\ngewährt, hingewiesen wird.                                                                      Artikel 6\n(2) Die Regierung des Königreichs Kambodscha                           Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits laufenden Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-        der Vertragsparteien.\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für                                    Artikel7\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\nKönigreichs Kambodscha notifiziert hat, daß die erforderlichen\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nder Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie         Abkommens erfüllt sind.\nEinfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch be-\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nstimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nKraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\ngerät, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Per-\ngekündigt wird.\nson ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto-\nund Filmausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr            (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände         seine Bestimmungen für die bereits vereinbarten bzw. begonne-\nunbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;                  nen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Phnom Penh am 6. Mai 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTreskow\nW. Härdtl\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nN. Sirivudh"]}