{"id":"bgbl2-1997-12-33","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-33/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=34","order":33,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Rückübernahmeabkommens und des Protokolls zur Durchführung des Abkommens","law_date":"1997-02-24T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":34,"num_pages":15,"content":["742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nVereinigtes Königreich                                   am      1. Juni 1990\n(Nach Maßgabe einer dem Generalsekretariat des Europarats am 1. Juni\n1995 zugegangenen Notifikation wurde die Anwendung des Übereinkom-\nmens auf die Insel Man erstreckt.)\nZentrale Behörden nach Artikel 12 des Übereinkommens:\nFür England, Schottland und Wales:\nThe Criminal lnjuries Compensation Board\nWhittington House\n19 Alfred Place\nGB-London WC1 E 7LG\nFür Nordirland:\nNorthem lreland Office\nCriminal Compensation Division\nRoyston House\n34 Upper Queen Street\nBelfast BT1 6HV\nNorthem lreland.\nBonn, den 24. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i II gen b er g\nBekanntmachung\ndes deutsch-bosnisch-herzegowinischen Rückübernahmeabkommens\nund des Protokolls zur Durchführung des Abkommens\nVom 24. Februar 1997\nDas in Bonn am 20. November 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Bosnien und Herze-\ngowina über die Rückführung und Rückübernahme von\nPersonen (Rückübernahmeabkommen) ist nach seinem\nArtikel 12 Abs. 2 und das Protokoll zur Durchführung des\nAbkommens vom selben Tage ist nach seinem Artikel 8\nam 14. Januar 1997\nin Kraft getreten; das Abkommen, das Durchführungspro-\ntokoll, der Briefwechsel sowie das Zusatzprotokoll wer-\nden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehn g uth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                         743\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nüber die Rückführung und Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Bosnien und Herzegowina eingereist und im Besitz eines gülti-\ngen Reisepasses oder Personalausweises der Bundesrepublik\nund\nDeutschland sind.\ndie Regierung von Bosnien und Herzegowina -\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird allen\ndeutschen Staatsangehörigen, die sich in Bosnien und Herzego-\nausgehend von den freundschaftlichen Beziehungen zwischen\nwina aufhalten und keinen gültigen Reisepaß oder Personalaus-\nbeiden Staaten und ihren Völkern;\nweis besitzen, einen Reisepaß oder Personalausweis oder ein\nsonstiges Dokument, das sie zur Einreise in die Bundesrepublik\nin dem Wissen um den Wunsch der Regierung von Bosnien          Deutschland berechtigt, ausstellen.\nund Herzegowina, daß alle Kriegsflüchtlinge in ihre Heimat\nzurückkehren und um die großen Anstrengungen, die für den\nWiederaufbau, die Überwindung der Kriegsfolgen und die Wie-                                    Artikel2\nderbelebung der Wirtschaft noch unternommen werden müssen;           (1) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina übernimmt\nauf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Erkenntnis, daß dies eine Aufgabe darstellt, die von\ngesamteuropäischer Dimension ist, bei der die Regierung von       1. bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige,\nBosnien und Herzegowina internationaler Hilfe bedarf;             2. Personen, die mit einem gültigen bosnisch-herzegowinischen\nPaß in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind oder\nvor dem Hintergrund der Bereitschaft auch der Bundesre-             denen während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik\npublik Deutschland, der Regierung von Bosnien und Herzego-             Deutschland ein bosnisch-herzegowinischer Paß ausgestellt\nwina politische Unterstützung bei der Umsetzung des Daytoner           worden ist,\nAbkommens hinsichtlich der Rückkehr aller Kriegsflüchtlinge in\n3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet\ndas gesamte Staatsgebiet von Bosnien und Herzegowina zu\nder Bundesrepublik Deutschland die bosnisch-herzegowini-\ngewähren;\nsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ohne eine andere\nStaatsangehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Ein-\nvor dem Hintergrund der Bereitschaft auch der Regierung der\nbürgerungszusicherung seitens der deutschen Behörden\nBundesrepublik Deutschland, die Regierung von Bosnien und\nerhalten zu haben.\nHerzegowina in ihrem Bemühen nach Kräften zu unterstützen,\nsolche Hilfen, insbesondere auch im Rahmen der Förderung kon-        (2) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina nimmt jeder-\nkreter Einzelprojekte durch die Europäische Union zu erlangen;    zeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Formalitäten\nalle Personen, die noch nicht in das Hoheitsgebiet der Bundesre-\nvon dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Perso-       publik Deutschland eingereist und im Besitz eines gültigen bos-\nnen, die aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bosnien und      nisch-herzegowinischen Passes sind, zurück.\nHerzegowina und die aus Bosnien und Herzegowina in die Bun-          (3) Die Regierung von Bosnien und Herzegowina wird allen\ndesrepublik Deutschland eingereist sind, im Einklang mit allge-   bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, die sich in der\nmeinen völkerrechtlichen Grundsätzen und im Geiste der Zusam-     Bundesrepublik Deutschland aufhalten und keinen gültigen Paß\nmenarbeit und guten Nachbarschaft zu erleichtern -                besitzen, einen Paß oder ein sonstiges Dokument, das sie zur\nEinreise nach Bosnien und Herzegowina berechtigt, ausstellen.\nhaben folgendes vereinbart:\nArtikel 3\nArtikel 1\n(1) Die Staatsangehörigkeit der rückkehrenden Person wird\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt     von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates gemäß des-\nauf Antrag der Regierung von Bosnien und Herzegowina              sen Vorschriften festgestellt.\n1. deutsche Staatsangehörige,\n(2) Der ersuchende Staat wird dem ersuchten Staat das Ersu-\n2. Personen, die mit einem gültigen Reisepaß oder Personal-       chen für die rückkehrende Person mit den verfügbaren Unter-\nausweis der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet von    lagen zur Staatsangehörlgkeitsfeststellung zukommen lassen.\nBosnien und Herzegowina eingereist sind oder denen wäh-\n(3) Wenn eine ausreisepflichtige Person freiwillig zurückkehren\nrend ihres Aufenthaltes im Gebiet von Bosnien und Herzego-\nwill, ist kein Ersuchen um Rückübernahme erforderlich.\nwina ein Reisepaß oder ein Personalausweis der Bundesre-\npublik Deutschland ausgestellt worden ist,                  Der Paßersatz wird - soweit erforderlich - dieser Person nach\nden in der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien vor-\n3. Personen, die während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet\ngesehenen Verfahren und Fristen, längstens innerhalb von\nvon Bosnien und Herzegowina die deutsche Staatsange-\n30 Tagen, ausgestellt.\nhörigkeit verloren haben, ohne eine andere Staatsangehörig-\nkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungszu-       (4) Zur Feststellung der Staatsangehörigkeit dienen:\nsicherung seitens der bosnisch-herzegowinischen Behörden\n1. Nachweismittel:\nerhalten zu haben.\n- Staatsangehörigkeitsurkunden;\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\njederzeit ohne vorherigen Antrag und ohne besondere Forma-             - Reiseausweise (Pässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe,\nlitäten alle Personen, die noch nicht in das Hoheitsgebiet von            Dienstpässe, Paßersatzpapiere);","744                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\n- Reiseausweise, die aufgrund internationaler Abkommen            3. Die Rückführung der ehemaligen Kriegsflüchtlinge erfolgt\nausgestellt wurden;                                                phasenweise, in Erörterung und in enger Zusammenarbeit\nder Vertragsparteien bei der Feststellung der Dynamik der\n- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;\nDurchführung, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ent-\n- Personalausweise, auch vorläufige;                                  wicklung in Bosnien und Herzegowina.\n2. Indizien (Glaubhaftmachungsmittel):                                 4. In der ersten Phase werden alleinstehende Erwachsene,\n- Kopien der unter Nummer 1. genannten Nachweismittel;                Erwachsene, deren Ehegatte und/oder minderjährige Kinder\nin Bosnien und Herzegowina leben sowie Ehepaare ohne\n- Wehrpässe und Militärausweise, sowie andere Dokumente,              minderjährige Kinder zurückgeführt.\ndie die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Ver-\ntragsparteien belegen;                                         5. Von der ersten Phase ausgenommen sind:\n- sonstige nationale Ausweise;                                        5.1 Traumatisierte Personen, die deswegen mindestens seit\ndem 16. Dezember 1995 in ständiger (fach)ärztlicher\n- Führerscheine;                                                            Behandlung stehen, längstens bis zum Abschluß ihrer\n- Geburtsurkunden;                                                          Behandlung.\n- Kopien der vorgenannten Dokumente                                   5.2 Personen, die am 15. Dezember 1995 das 65. Lebens-\njahr vollendet hatten, wenn sie in Bosnien und Herzego-\nsowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsan-                   wina keine Familie, aber in der Bundesrepublik Deutsch-\ngehörigkeit der rückkehrenden Person behilflich sein könnten.                    land Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht (Auf-\n(5) Bei Vorlage von Nachweismitteln wird die Staatsangehörig-                 enthaltserlaubnis oder -berechtigung) haben, soweit\nkeit unter den Vertragsparteien verbindlich anerkannt, ohne daß                  entsprechende Verpflichtungserklärungen vorliegen\nes einer weiteren Überprüfung bedarf. Soweit kein gültiger Rei-                  oder sonst (z.B. durch eigenes Einkommen) sicherge-\nseausweis vorliegt, wird unverzüglich ein Paßersatz ausgestellt.                 stellt ist, daß für diesen Personenkreis keine Leistungen\nder Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.\n(6) Die in Absatz 4 Nummer 1 und 2 aufgeführten Dokumente\ngenügen auch dann als Mittel der Feststellung der Staatsan-                5.3 Personen, die als Zeugen vor dem Internationalen\ngehörigkeit, wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden sind.                   Gerichtshof in Den Haag im Rahmen eines Kriegsverbre-\ncherprozesses geladen werden und deshalb eine Auf-\nenthaltsbefugnis erhalten haben.\nArtikel 4\n5.4 Schüler und Auszubildende, die ihre Ausbildung begon-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verstän-\nnen haben und am 26. Januar 1996 im vorletzten oder\ndigen sich schriftlich im voraus über die beabsichtigte Übergabe.\nletzten Jahr eines qualifizierten Schulabschlusses ste-\n(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei                       hen oder in vergleichbarer Zeit einen qualifizierten Aus-\nbeantwortet ein Übernahmeersuchen unverzüglich, längstens                        bildungsabschluß erreichen können.\njedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Ein-          6. Die Personen, die nicht in den Anwendungsbereich der Num-\ngang des Übernahmeersuchens bei der zuständigen Behörde                    mer 4 fallen, werden in einer zweiten Phase zurückgeführt.\nder ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf dieser Frist gilt die            Sofern diese Personen den Wunsch zur Rückkehr geäußert\nZustimmung zur Übergabe als erteilt.                                       haben, wird diese auch vor dem Beginn der zweiten Phase\n(3) Unter Berücksichtigung der besonderen Situation infolge             ermöglicht.\nder Kriegsereignisse, kann bei Ersuchen, die sich auf Personen         7. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr werden ermöglicht:\nbeziehen, die infolge dieser Ereignisse bis zum 15. Dezember\n1995 in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-              - Orientierungsreisen zur Vorbereitung der dauerhaften\ngereist sind, eine Beantwortung innerhalb von 21 Tagen erfolgen.              Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina;\nNach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme                 - Reisen zur Teilnahme an den für 1996 vorgesehenen Wah-\nauch jener Personen als erteilt.                                              len (Abkommen von DaytC111).\n(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuch-           Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, allen bosnisch-\nten Vertragspartei übernommene Person ohne besondere For-                  herzegowinischen Staatsangehörigen auch für diese Reisen\nmalitäten zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs                 die Einreise und Freizügigkeit gemäß den Vereinbarungen\nMonaten ergeben hat, daß die in Artikel 1 Absatz 1 bzw. Artikel 2          von Dayton zu gewährleisten.\nAbsatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Übernahme\nDie Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diesen\nnicht vorlagen.\nPersonen die Möglichkeit einer anschließenden Wiederein-\nreise in die Bundesrepublik Deutschland zu geben.\nArtikel 5\n8. Die Regelungen der Nummern 3 bis 6 gelten nicht:\n(1) Um den Friedensprozeß zu stützen und die im Friedensab-\nkommen von Dayton vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen um-                     8.1 Für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die\nzusetzen sowie wegen der schwierigen wirtschaftlichen und                        nach dem 15. Dezember 1995 in die Bundesrepublik\ninnenpolitischen Situation in Bosnien und Herzegowina verein-                    Deutschland eingereist sind,\nbaren die Vertragsparteien für die Rückführung und Rücküber-               8.2 für Asylbewerber mit bosnisch-herzegowinischer Staats-\nnahme der in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten bos-                    angehörigkeit,\nnisch-herzegowinischen ehemaligen Kriegsflüchtlinge folgendes:\n8.3 für Straftäter mit bosnisch-herzegowinischer Staatsan-\n1. Nach den Vereinbarungen des Abkommens von Dayton hat                          gehörigkeit.\njeder Staatsangehörige aus dem gesamten Bosnien und\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Regierung\nHerzegowina das Recht, an seinen früheren Aufenthaltsort         von Bosnien und Herzegowina kontinuierlich und umfassend\noder einen anderen von ihm gewünschten Ort in Bosr.ien und       über die für die Rückführung der Kriegsflüchtlinge relevanten\nHerzegowina zurückzukehren.                                      nationalen Entscheidungen.\nZuständigkeit und Verantwortung für die Aufnahme, Vertei-\nlung und Weiterleitung der Rückkehrer liegt bei den zustän-                                       Artikel 6\ndigen Flüchtlingsbehörden in Bosnien und Herzegowina.\nAlle mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten bis\n2. Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß es wün-        zur Grenze der ersuchten Vertragspartei, einschließlich jener der\nschenswert ist, daß möglichst viele Kriegsflüchtlinge freiwillig Durchbeförderung durch dritte Staaten, werden von der ersu-\nnach Bosnien und Herzegowina zurückkehren.                       chenden Vertragspartei getragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                         745\nArtikel 7                                                          Artikel 10\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personen-          Die Regierung von Bosnien und Herzegowina wird in der\nbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen      Bundesrepublik Deutschland ein Büro errichten zur Unterstüt-\nausschließlich betreffen:                                           zung der Rückkehr aller Kriegsflüchtlinge aus Bosnien und Her-\nzegowina.\n1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\nnenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls        Das Büro hat folgende Aufgaben:\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, AHasnamen,            - Beratung für alle Kriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herze-\nGeburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere         gowina;\nStaatsangehörigkeit),\n- Ansprechstelle für Behörden, Institutionen und Organisationen\n2. den Reisepaß, den Personalausweis und sonstige Identitäts-          in der Bundesrepublik Deutschland, die sich mit der Rückkehr\nund Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstel-            der Kriegsflüchtlinge nach Bosnien und Herzegowina befas-\nlungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.),          sen.\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person          Einzelheiten werden in einem Zusatzprotokoll zwischen den Ver-\nerforderliche Angaben,                                         tragsparteien geregelt.\n4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,                                                       Artikel 11\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die             (1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach        die Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom\ndiesem Abkommen benötigt.                                      31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt\nunberührt.\n(2) Für den Umgang mit personenbezogenen Daten sind die in\ndem Protokoll zu diesem Abkommen aufgeführten Grundsätze               (2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien       aus   zwi-\nzu beachten.                                                        schenstaatlichen Übereinkünften bleiben unberührt.\nArtikel 12\nArtikel 8\n(1) Dieses Abkommen nebst dem Protokoll zu dessen Durch-\nDie zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen wei-        führung werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nteren Regelungen werden vom Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland und vom Ministerium für                 (2) Dieses Abkommen nebst dem Protokoll und dem Brief-\nFlüchtlinge und Emigration von Bosnien und Herzegowina in           wechsel tritt am Tag des Austauschs von Noten in Kraft, durch\neinem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens sowie             die bestätigt wird, daß die in der nationalen Gesetzgebung der\neinem gleichzeitigen Briefwechsel vereinbart, die Bestandteil des   Vertragsparteien verankerten Voraussetzungen für ihr Inkraft-\nVertragswerkes sind.                                                treten erfüllt sind.\nArtikel 13\nArtikel 9\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nebst Proto-\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Ausle-       koll aus wichtigem Grund suspendieren oder kündigen, worüber\ngung dieses Abkommens, des Protokolls und des Briefwechsels         sie die andere Vertragspartei unverzüglich durch Notifikation\neng zusammen. Zu diesem Zweck wird ein gemeinsamer Aus-             benachrichtigt.\n.schuß auf Expertenebene der zuständigen Stellen der Vertrags-\n(2) Die Suspendierung dieses Abkommens nebst Protokoll tritt\nparteien eingesetzt, der auch die Aufgabe hat, die Entwicklung in\n15 Tage nach dem Tage des Zugangs der Notifikation bei der\nBosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der tatsäch-\nanderen Vertragspartei in Kraft.\nlichen Bedingungen für die Rückkehr von Kriegsflüchtlingen zu\nbeobachten und im Zusammenhang damit gegebenenfalls den                (3) Die Kündigung dieses Abkommens nebst dem Protokoll\nVertragsparteien entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten.        wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den\nDer Ausschuß tritt regelmäßig auf Antrag einer der Vertragspar-     Monat folgt, in dem der anderen Vertragspartei die Notifikation\nteien zusammen.                                                     über die Kündigung zugegangen ist.\nGeschehen zu Bonn am 20. November 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKanther\nHans v. Ploetz\nFür die Regierung von Bosnien und Herzegowina\nRecica","746               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nProtokoll\nzur Durchführung des Rückübernahmeabkommens vom 20. November 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nüber die Rückführung und Rückübernahme von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                    sowie andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staats-\nder Bundesrepublik Deutschland                     angehörigkeit der rückkehrenden Person behilflich sein könn-\nten,\nund\n- erforderliche Hinweise hinsichtlich einer auf etwaiger Krankheit\ndas Ministerium für Flüchtlinge und Emigration\noder auf Alter beruhenden besonderen Hilfs-, Pflege- oder\nvon Bosnien und Herzegowina -\nBetreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person und\nvorhandene Versicherungsnachweise,\nauf der Grundlage von Artikel 8 des Rückübernahmeabkom-\nmens vom 20. November 1996 zwischen der Regierung der Bun-       - sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderliche Schutz-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und           oder Sicherheitsmaßnahmen,\nHerzegowina über die Rückführung und Rückübemahme von            - Angabe des Grenzübergangs, an dem die Person übergeben\nPersonen (Rückübernahmeabkommen) -                                  werden soll.\nhaben folgendes vereinbart:                                                                 Artikel 2\n(1) Die zuständige Behörde des ersuchten Staates beantwortet\nArtikel 1                            das Ersuchen um Übernahme innerhalb folgender Fristen:\n(1) Das Übernahmeersuchen der Regierung der Bundesre-          1. Bei Vorlage von Nachweismitteln und Indizien (Glaubhaft-\npublik Deutschland ist zu richten an das Ministerium für Flücht-       machungsmitteln) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des\nlinge und Emigration von Bosnien und Herzegowina oder die              Ersuchens.\ndiplomatisch-konsularischen Vertretungen von Bosnien und\nHerzegowina in der Bundesrepublik Deutschland. Das Über-         2. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation infolge der\nKriegsereignisse kann bei Ersuchen, die sich auf Personen\nnahmeersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina\nbeziehen, die infolge dieser Ereignisse bis zum 15. Dezember\nist zu richten an die Grenzschutzdirektion der Bundesrepublik\n1995 in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland.\neingereist sind, eine Beantwortung innerhalb von 21 Tagen\n(2) Das Übernahmeersuchen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des             erfolgen.\nRückübernahmeabkommens hat soweit möglich, folgende An-\n(2) Nach Ablauf der oben genannten Fristen gilt die Zustim-\ngaben zu enthalten:\nmung zur Übernahme als erteilt.\n- die Personalien der zu übergebenden Personen (VorlJSmen,\nNamen, Geburtsdatum und -ort sowie letzter Wohnort im\nArtikel 3\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragsparteij,\n(1) Nach Erhalt der positiven Antwort auf das Ersuchen wird\n- Mittel zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, insbesondere:\ndie zuständige Behörde des ersuchenden Staates von den diplo-\nNachweismittel:                                              matisch-konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates den\nPaßersatz für die rückkehrende Person beschaffen lassen soweit\n- Staatsangehörigkeitsurkunden;\nkein gültiger Reiseausweis vorliegt.\n- Reiseausweise (Pässe, Sammelpässe, Diplomatenpässe,\n(2) Als Reiseausweise gelten: Reiseausweise (Pässe, Sammel-\nDienstpässe, Paßersatzpapiere);\npässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Paßersatzpapiere); Rei-\n- Reiseausweise, die aufgrund internationaler Abkommen        seausweise, die aufgrund internationaler Abkommen ausgestellt\nausgestellt wurden;                                         wurden sowie Seefahrtsbücher und Schifferausweise.\n- Seefahrtsbücher und Schifferausweise;                         (3) Der Paßersatz wird mit einer Geltungsdauer von 30 Tagen\nausgestellt.\n- Personalausweise, auch vorläufige;\n- von den diplomatisch-konsularischen Vertretungen von                                     Artikel 4\nBosnien und Herzegowina beglaubigte Kopien der vorge-\n(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates wird die\nnannten Nachweismittel\nzuständige Behörde des ersuchten Staates über die Rückfüh-\nund                                                           rung der betreffenden Person zehn, spätestens sieben Tage vor\nder geplanten Rückkehr benachrichtigen.\nIndizien (Glaubhaftmachungsmittel):\n(2) Die Benachrich!igung über die Rückführung enthält folgen-\n- Kopien der vorgenannten Nachweismittel;\nde Angaben:\n- Wehrpässe und Militärausweise sowie andere Dokumente,\n- Vor- und Nachname, Datum und Geburtsort der rückkehren-\ndie die Zugehörigkeit zu den Streitkräften einer der Ver-\nden Person und Geschäftszeichen und Datum der Antwort auf\ntragsparteien belegen;\ndas Ersuchen;\n- sonstige nationale Ausweise;\n- Hinweis auf eventuelle Abhängigkeit der Person von fremder\n- Führerscheine;                                                  Hilfe, Pflege und Fürsorge wegen Krankheit oder Alter;\n- Geburtsurkunden;                                            - Hinweis auf die Notwendigkeit amtlicher Begleitung;\n- Kopien der vorgenannten Dokumente                           - Ort und Zeit der geplanten Übergabe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                          747\n(3) Für die Übergabe kann ein beliebiger Straßen- oder Bahn-                                    Artikel 6\ngrenzübergang oder ein Grenzübergang an einem Flughafen vor-             (1) Zuständige Behörden auf deutscher Seite sind:\ngesehen werden. Die Übergabe erfolgt nach Möglichkeit in der\nZeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.                                      a) für die Zustellung des Ersuchens an die zuständigen Behör-\nden von Bosnien und Herzegowina, die Entgegenahme der\n(4) Wenn die zuständige Behörde des ersuchenden Staates die             Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung der Paßer-\nÜbergabefrist nicht einhalten kann, wird sie die zuständige Be-            satzpapiere von den bosnisch-herzegowinischen diploma-\nhörde des ersuchten Staates darüber unverzüglich benachrich-               tisch-konsulatischen Vertretungen in der Bundesrepublik\ntigen.                                                                     Deutschland sowie für die Zustellung der Benachrichtigung\nüber die Rückführung der Person:\nArtikel 5                                     - die mit der Ausführung des Ausländerrechts betrauten\nFür die Übermittlung personenbezogener Daten nach Artikel 7                Behörden der Länder (Ausländerbehörden, Regierungsprä-\ndes Rückübernahmeabkommens gelten unter Beachtung der für                     sidien, Innenminister/ -senatoren der Länder) oder\njede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften folgende                 - Die Grenzschutzdirektion\nGrundsätze:                                                                   Aoonstraße 13\n0-56068 Koblenz\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur\nzu dem angegebenen Zweck und zu den durch die über-                      Telefon:   9 94 92 61 3 99-0 (Vermittlung)\nmittelnde Vertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zu-                           9 94 92 61 39 92 50 (Lagezentrum/Dauer-\nlässig.                                                                                                   dienst)\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-              Telefax:   9 94 92 613992 18\nchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über        b) für die Entgegennahme des Übernahmeersuchens von den\ndie dadurch erzielten Ergebnisse.                                     zuständigen bosnisch-herzegowinischen Behörden, die Zu-\n3. Personenbezot:ene Daten dürfen nur an die zuständigen                   stellung der Antwort auf das Ersuchen sowie für die Entge-\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an              gennahme der Benachrichtigung über die Rückführung der\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-            Person:\nmittelnden Stelle erfolgen.                                          - Die Grenzschutzdirektion\nRoonstraße 13\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nD-56068 Koblenz\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung                Telefon:   9 94 92 61 3 99-0 (Vermittlung)\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-                          9 94 92 61 39 92 50 (Lagezentrum/Dauer-\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote                                               dienst)\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden                  Telefax:   9 94 92 61 39 92 18\nsind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er     c) für die Ausstellung von Pässen und sonstigen Reisedoku-\nist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzu-            menten auf Ersuchen der zuständigen bosnisch-herzegowini-\nnehmen.                                                              schen Behörden:\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-          - die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bosnien\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-                  und Herzegowina.\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur          (2) Zuständige Behörden auf bosnisch-herzegowinischer Seite\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung            sind:\nergibt, daß das öffentliche Interesse die Auskunft nicht zu\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-    a) Für die Zustellung des Ersuchens an die zuständigen Behör-\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-         den in der Bundesrepublik Deutschland, für die Entgegen-\nnahme der Antwort auf das Ersuchen, für die Beschaffung\nfenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus-\nvon Reisedokumenten bei der Botschaft der Bundesrepublik\nkunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Ver-\nDeutschland in Bosnien und Herzegowina sowie für die Zu-\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nstellung der Benachrichtigung über die Rückführung der Per-\nwird.\nson:\n6. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des                   - Ministerium für Flüchtlinge und Emigration\nDatenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig                        Alipasina 6/IV\ngeschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach               71000 Sarajewo\nMaßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Ver-\nhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf                Telefon: 0 03 87 71/44 28 70\nberufen, daß der Schaden durch die übermittelnde Stelle ver-             Telefax: 0 03 87 71/44 28 70\nursacht worden ist.\nb) für die Entgegennahme des Ersuchens von den zuständigen\n7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale              deutschen Behörden, für die Zustellung der Antwort auf das\nRecht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen                Ersuchen sowie für die Entgegennahme der Benachrich-\nDaten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-            tigung über die Rückführung der Person:\nmittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von            - Ministerium für Flüchtlinge und Emigration\ndiesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen                  Alipasina 6/IV\nDaten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-            71000 Sarajewo\nmittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nTelefon: 0 03 87 71/44 28 70\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-               Telefax: 0 03 87 71/44 28 70\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nnen Daten aktenkundig zu machen.                                      - Botschaft von Bosnien und Herzegowina\nSt. Augustinerstraße 21\n9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-               53173 Bonn\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und                       Telefon: 02 28/36 61 01\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.                                       Telefax: 02 28/36 58 36","748                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\n- Generalkonsulat Stuttgart                                        den Vorsitzenden und die Mitglieder ihres Teils des Ausschusses\nOlgastraße 97b                                                  sowie deren -Stellvertreter benennen. Zu den Sitzungen können\n70180 Stuttgart                                                 auch Experten hinzugezogen werden, die keine Mitglieder des\nAusschusses sind.\nTelefon: 07 11/6 07 50 32\n(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien werden iooer-\nTelefax: 07 11 /6 07 54 33\nhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung des Rückübernah-\n- Generalkonsulat München                                          meabkommens die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei\nRedwitzstraße 6                                                 über die Zusammensetzung ihres Teils des Expertenausschus-\n81925 München                                                   ses benachrichtigen.\nTelefon:         0 89/9 82 87 04                                   (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören insbesondere:\noder             0 89/9 82 70 16                                - Behandlung von Fragen der Anwendung des Rückübernahme-\nabkommens;\nTelefax:         0 89/9 82 80 79\n- Erarbeitung von Vorschlägen an die zuständigen Stellen der\noder:            0 89/82 80 79\nVertragsparteien zur Lösung von möglichen Problemen und\n- Außenstelle der Botschaft von Bosnien und Herzegowina               praktischen Fragen, die sich aus der Umsetzung des Rück-\nin Berlin                                                          übernahmeabkommens ergeben;\nAlbertinenstraße 7\n- Unterbreitung von Vorschlägen an die zuständigen Stellen der\n14165 Berlin\nVertragsparteien zu eventuellen Änderungen und Ergänzungen\nT elefol\"!: O 30/8 01 30 26                                        des Rückübernahmeabkommens.\nTelefax: O 30/8 0215 01                                            (4) Die Zustimmung der Vertragsparteien zu den im Experten-\nausschuß erarbeiteten Vorschlägen und Maßnahmen bleibt vor-\nc) für die Ausstellung von Paßersatzpapieren\nbehalten.\n- die diplomatisch-konsularischen Vertretungen von Bos-\n(5) Der Ausschuß tritt auf Vorschlag eines der Vorsitzenden\nnien und Herzegowina in der Bundesrepublik Deutschland.\nzusammen.\nArtikel 7                                                            Artikel 8\n(1) Der gemäß Artikel 9 des Rückübernahmeabkommens ein-                Inkrafttreten, Geltungsdauer, Suspendlerung und Kündigung\nzusetzende Expertenausschuß setzt sich aus jeweils fünf Vertre-       dieses ProtokoHs sind in den Artikeln 12 und 13 des Rücküber-\ntern der Vertragsparteien zusammen. Jede Vertragspartei wird          nahmeabkommens geregelt.\nGeschehen zu Bonn am 20. November 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.                    -\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKant her\nFür das Ministerium für Flüchtlinge und Emigration\nvon Bosnien und Herzegowina\nRecica","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997           749\nManfred Kanther                                             Bonn, den 20. November 1996\nBundesminister des Innern\nSehr geehrter Herr Kollege,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat mit großem Verständnis den\nWunsch der Regierung von Bosnien und Herzegowina aufgenommen, daß die notwendige\nmaterielle Unterstützung zur Überwindung der Kriegsfolgen, zur Sanierung und zum Aus-\nbau von Wol'}nraum und zur Revitalisierung der Wirtschaft mit dem Ziel der Schaffung von\nArbeitsplätzen gewährt wird.\nIn Anbetracht der Tatsache, daß die Überwindung der Kriegsfolgen eine Aufgabe dar-\nstellt, die die deutsch-bosnischen bilateralen Möglichkeiten übersteigt, hat die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, weiterhin alles\nzu tun, um die Regierung von Bosnien und Herzegowina in ihren Bemühungen um den\nErhalt zusätzlicher internationaler Hilfen für Wiederaufbau und Revitalisierung, insbeson-\ndere im Rahmen der Förderung durch die Europäische Union, zu unterstützen.\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und von Bosnien und Herzegowina\nwerden sich über die Formen und die Gestaltung der künftigen bilateralen personellen,\nfinanziellen und materiellen Leistungen des Bundes und der Länder verständigen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Regierung von Bosnien und\nHerzegowina über den Umfang der bisherigen und künftigen bilateralen personellen, finan-\nziellen und materiellen Leistungen des Bundes und der Länder fortgesetzt unterrichten.\nBeide Regierungen werden auch zukünftig bei der Umsetzung von Projekten und son-\nstigen Initiativen zum Wiederaufbau von Bosnien und Herzegowina und zur Förderung der\nRückkehr von Kriegsflüchtlingen vertrauensvoll zusammenarbeiten.\nDer Expertenausschuß kann hierzu im Rahmen des Artikel 9 des Rückübernahme-\nabkommens den beiden Vertragsparteien Empfehlungen vorlegen.\nMit freundlichen Grüßen\nKanther\nAnden\nMinister für Flüchtlinge und Emigration\nvon Bosnien und Herzegowina\nHerrn Nudzeim Recica\nAlipasina 6/IV\n71000 Sarajewo\nBosnien und Herzegowina                                               20. November 1996\nMinisterium für Flüchtlinge\nund Emigration\nSehr geehrter Herr Kollege,\nich habe die Ehre, Ihnen den Eingang Ihres mit heutigem Datum versehenen Briefes zu\nbestätigen, welchen Sie mir als Ergänzung zu dem heute zwischen der Regierung von\nBosnien und Herzegowina und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland geschlos-\nsenen Abkommen über die Rückführung und Rückübernahme von Personen übersandt\nhaben.\nGleichzeitig darf ich Ihnen hiermit im Namen der Regierung von Bosnien und Herze-\ngowina mein Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Briefes mitteilen.\nGenehmigen Sie, Herr Kollege, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nNudzeim Recica\nAn den\nBundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Manfred Kanther\n53108 Bonn","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nZusatzprotokoll\nüber die Einrichtung eines zeitweiligen Büros\nder Regierung Bosnien und Herzegowinas\nzur Unterstützung der ROckkehr der In der Bundesrepublik Deutschland\nlebenden Kriegsflüchtlinge nach Bosnien und Herzegowina\nDas Bundesministerium des Innern                       zum Zweck der Nutzung für die Dauer der Tätigkeit des Informa-\nder Bundesrepublik Deutschland                        tionsbüros zwei Büroräume in Liegenschaften des Bundes zur\nVerfügung.\nund\n(2) Von deutscher Seite werden bei Bedarf außerdem zur Ver-\ndas Ministerium für Zivite Angelegenheiten\nfügung gestent:\nund Kommunikation\nBosnien und Herzegowinas -                          - Büroausstattung für beide Räume (Schreibtisch, Schrank,\nRegal, Bürostühle);\nhaben auf der Grundlage von Artikel 10 des Abkommens vom           - 2 Arbeitsplatzcomputer (INTEL 486) und 2 Laserdrucker {Typ\n20. November 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik              Kyocera 1500);\nDeutschland und der Regierung Bosnien und Herzegowinas über\ndie Rückführung und RückObemahme von Personen (Rücküber-              - ein Telefon- und ein Telefaxgerät.\nnahmeabkommen) -                                                         (3) Die deutsche Seite trägt im Bürobetrieb anfallende Kosten\nin Höhe eines Pauschalbetrages von DM 36 000,- pro Jahr, der\nfolgendes vereinbart:                                              in monatlichen Raten zu je DM 3 000,- zur Verfügung gestellt\nwird. Für Zeiträume unter einem Jahr werden anteilige Kosten\nArtikel 1                                  übernommen.\n(1) Zur Unterstützung der Rückkehr aller Kriegsflüchtlinge         Sämtliche darüber hinausgehende Kosten werden von der bos-\nerrichtet Bosnien und Herzegowina in Deutschland zeitweilig ein       nisch-herzegowinischen Seite getragen.\nInformationsbüro, das die Flüchtlinge aus Bosnien und Herze-\ngowina beraten und als Ansprechstelle für Behörden, Institu-                                      Artikel 3\ntionen und Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Das Informationsbüro nimmt seine Tätigkeit zum Zeitpunkt\ndienen soll.\ndes lnkrafttretens des Abkommens zwischen der Regierung der\n(2) Die bosnisch-herzegowinische Seite wird das Büro mit           Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Bosnien und Her-\neinem Leiter und maximal drei Mitarbeitern besetzen.                  zegowinas über die Rückführung und RückObernahme von Perso-\nnen (Rückübernahmeabkommen) vom 20. November 1996 auf.\n(3) Die zuständigen deutschen Behörden werden dem Leiter\nund den Mitarbeitern des Informationsbüros nach Maßgabe der              (2) Die Tätigkeit des Büros wird bis ~de 1998 begrenzt. Über\nnationalen ausländerrechtlichen Vorschriften zum Zweck der            eine Verlängerung der Tätigkeit des Informationsbüros und die\nTätigkeit im Büro die Einreise und den Aufenthalt in der Bundes-      entsprechenden Modalitäten verständigen sich beide Seiten\nrepublik Deutschland ermöglichen.                                     spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt.\nArtikel 2                                                              Artikel 4\n(1) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik              Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll aus wichtigem\nDeutschland stellt dem Ministerium für Zivile Angelegenheiten        Grund suspendieren oder kündigen, worüber sie die andere Ver-\nund Kommunikation von Bosnien und Herzegowina bei Bedarf              tragspartei unverzüglich benachrichtigt.\nGeschehen zu Bonn am 12. Februar 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nGerold Lehnguth\nFür das Ministerium für Zivile Angelegenheiten\nund Kommunikation\nBosnien und Herzegowinas\nMuamer Jarovic","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. Apnl 1997 751\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Ober den StraBenverkelv\nund des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu\nVom 26. Februar 1997\n1.\nDas Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBI.\n197711 S. 809,811) wird nach seinem Artikel 47 Abs. 2 für\nItalien                                                 am 2. Oktober 1997\nmit dem fofgenden, nach Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens notifizier-\nten Unterscheidungszeichen: \"I\"\nin Kraft treten.\nII.\nDas Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum übereinkom-\nmen über den Straßenverkehr (BGBI. 1977 II S. 809, 986) wird nach seinem Arti-\nkel 4 Abs. 2 für\nItalien                                                 am 2. Oktober 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n23. November 1994 (BGBI. II S. 3839) und vom 15. Mai 1995 (BGBl.11 S. 431).\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi l lgen berg\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 26. Februar 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. April 1996\nzu dem Abkommen vom 19. Juni 1995 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Indien zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBI.\n1996 II S. 706) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und das dazugehörige\nProtokoll\nam 19. Dezember 1996\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i II gen b er g","752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 26. Februar 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember\n1996 zu dem Abkommen vom 29. Mai 1996 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föde-\nration zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\n(BGBI. 1996 II S. 2710) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und das dazu-\ngehörige Protokoll\nam 30. Dezember 1996\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Moskau am 30. De-\nzember 1996 ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i II gen b er g\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-vietnamesischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 26. Februar 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November\n1996 zu dem Abkommen vom 16. November 1995 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Soziali-\nstischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-\nmen und vom Vermögen (BGBI. 1996 II S. 2622) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 28 und das dazugehörige Protokoll\nam 27. Dezember 1996\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg","Bundesgesetzblatt Jah·rgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997 753\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-niedertindlschen Abkommens\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\neinschließlich schweren Unglücksfällen\nVom 26. Februar 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1992\nzu dem Abkommen vom 7. Juni 1988 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der\nNiederlande über die gegenseitige Hilfeleistung bei Kata-\nstrophen einschließlich schweren Unglücksfällen (BGBI.\n1992 II S. 198) wird bekanntgemacht, daß das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 17 und das dazugehörige Proto-\nkoll\nam 1. März 1997\nin Kraft treten.\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung\ngrenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen\nVom 26. Februar 1997\nDas Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-\nüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBI. 1994 .11 S. 2333)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 3 für\nGriechenland                                            am 5. Dezember 1996\nin Kraft getreten und wird für\nLettland                                                am      10. März 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. November 1996 (BGBI. II S. 2760).\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg","754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 26. Februar 1997\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst dUf See (BGBI. 1982 II S. 485)\nist nach seinem Artikel V Abs. 3 für\nMosambik                           am 22. Januar 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. März 1996 (BGBI. II S. 390).\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi l lgen berg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln\nüber die HiHsleistung und Bergung in Seenot\nVom 26. Februar 1997\nDas Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung\nvon Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (RGBI. 1913 S. 66, 84)\nist von Norwegen am 9. Dezember 1996 gekündigt worden. Dementsprechend\nwird das Übereinkommen nach seinem Artikel 19 für\nNorwegen                                              am 9. Dezember 1997\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. November 1913 (RGBI. S. 764) und vom 31. Januar 1996 (BGBI. II S. 288).\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi l lgenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997     755\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland\nVom 26. Februar 1997\nDas übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die\nGeltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland\n(BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für\nWeißrußland                         am 14. Dezember 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Februar 1996 (BGBI. II S. 365).\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i II g e n b er g\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 26. Februar 1997\nDas Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt (BGBI.\n1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nBelgien                                                     am 20. Februar 1997\nDominikanische Republik                                     am 23. Februar 1997\nKroatien                                                    am    5. Januar 1997.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1996 (BGBI. 1997 II S. 145).\nBonn, den 26. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i II gen b er g","756                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH. Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung. soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften scwie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08- 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.\nBe:!!4Qspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50. oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8.40 DM ;::uzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 11.45 DM.\nPostvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 27. Februar 1997\n1.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18\nAbs. 2 für\nBulgarien                                                                   am 17. August 1996\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Absatz 4 Buchstabe a\nseiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur\nÄnderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für\nBulgarien                                                   mit Wirkung vom 17. August 1996.\nEs ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 ferner für\nEstland                                                                     am      4. August 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2615).\nBonn, den 27. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i II g e n b er g"]}