{"id":"bgbl2-1997-12-31","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-31/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=28","order":31,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-02-21T00:00:00Z","page":736,"pdf_page":28,"num_pages":4,"content":["736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-\nkel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 14. Januar 1996\nfür weitere fünf Jahre\nerneuert (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Juli 1992, BGBI. II S. 529). Diese\nUnterwerfungserklärungen erstrecken sich nach Maßgabe entsprechender wei-\nterer Erklärungen des Vereinigten Königreichs\n1. vom 12. Januar, 27. März und 10. April 1996 auf\nAnguilla, Bermuda, Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sand-\nwichinseln, Montserrat, St. Helena\n2. vom 27. März 1996 auf\nJersey, Guernsey.\nZypern hat mit Erklärung vom 21. November 1995 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte und des Europäischen Gerichts-\nhofs für Menschenrechte nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 vom 16. Sep-\ntember 1963 zu der Konvention\nmit Wirkung vom 1. August 1995\nfür weitere drei Jahre\nanerkannt (vgl. die Bekanntmachung vom 16. September 1992, BGBI. II\ns. 1064).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. Oktober 1995 (BGBI. II S. 975) und vom 6. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II\ns. 46).\nBonn, den 20. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Februar 1997\nDas in Phnom Penh am 23. Januar 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Kam-\nbodscha über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 23. Januar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Februar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                          737\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung des Königreichs Kambodscha durch\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha -                andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nKambodscha,                                                              Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzu vertiefen,                                                         zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         liegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nentsprechenden Darlehens- oder Finanzierungsverträge abge-\ndes Königreichs Kambodscha beizutragen -\nschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet\nsind wie folgt übereingekommen                                      diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nArtikel                                                              Artikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung des Königreichs Kambodscha stellt die Kredit-\nes der Regierung des Königreichs Kambodscha, von der Kredit-          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                          öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\na) für das Vorhaben \"Kreditlinie zur Förderung von Kleinbetrie-       träge in Kambodscha erhoben werden.\nben\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhal-\nten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-                                      Artikel 4\ngestellt worden ist;                                                Die Regierung des Königreichs Kambodscha überläßt bei den\nb) für das Vorhaben \"Sektorbezogenes Programm Gesund-                 sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nheit III\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,- DM (in   Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) als Zuschuß zu erhal-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\ngestellt worden ist.                                             Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nRegierung des Königreichs Kambodscha zu einem späteren                lichen Genehmigungen.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nArtikel 5\nAbsatz 1 bezeichneten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ndung.                                                                 Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 23. Januar 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nkambodschanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTreskow\nSpranger\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nUng Huot","738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Anwendungsbedingungen\nfür das FS-Streckengebührensystem und der Zahlungsbedingungen\nnach dem Internationalen Übereinkommen\nüber die Zusammenarbeit in der Rugsicherung (EUROCONTROL)\nVom 21. Februar 1997\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am\nFS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgfiedstaaten, hat am 10. De-\nzember 1996 beschlossen, daß mit Wirkung v_om 1. Januar 1997 die Anwen-\ndungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem und die Zahlungs-\nbedingungen geändert werden.\nDer Beschluß wird hiermit bekanntgemacht nach Artikel 2 Abs. 1 des Geset-\nzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung\ndes Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der\nLuftfahrt „EUROCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen\nVereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren\n(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Kostenver-\nordnung vom 14. April 1984 (BGBl. 1S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 der\nVerordnung vorn 13. Februar 1996 (BGBI. 1S. 215).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1996 (BGBI. II S. 2765).\nBonn, den 21. Februar 1997\nBundesministerium für Verkehr\nrm Auftrag\nDr. Graumann\nBeschluß Nr. 36\nüber die Änderung der Anwendungsbedingungen\nfür das FS-Streckengebührensystem und Zahlungsbedingungen\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am FS-\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere auf\ndessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1(a);\ngestützt auf die Anwendungsbedingungen des FS-Streckengebührensystems, insbe-\nsondere auf deren Anlage 3 (Zahlungsbedingungen);\nauf Vorschlag des erweiterten Ausschusses;\nfaßt mit Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:\nArtikel 1\nArtikel 7 Absatz 2 der Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem\nwird durch folgendes ersetzt:\n\"2. Hierbei wird der monatliche Durchschnitt der von REUTERS auf der Grundlage des\nTages-BIO-Kurses berechneten ,Closing Cross Rate' verwendet.\"","Bunde~gesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997       739\nArtikel 2\nArtikel 1 Absatz 3 der Zahlungsbedingungen wird durch folgendes ersetzt:\n„3. Der Gebührenbetrag wird am Tage der Durchführung des Flugs fällig. Die äußerste\nFrist, bis zu der die Zahlung bei EUROCONTROL eingegangen sein muß, ist auf der\nRechnung angegeben und beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.\"\nArtikel 3\nArtikel 3 Absatz 1 der Zahlungsbedingungen wird durch folgendes ersetzt:\n„1. Als Tag des Zahlungseingangs bei EUROCONTROL gilt der Tag der Valutierung, an\ndem der geschuldete Betrag einem von EUROCONTROL angegebenen Bankkonto\ngutgeschrieben worden ist. Der Valutierungstag ist der Tag, an dem EUROCONTROL\nüber die Mittel verfügen kann.\"\nArtikel 4\nArtikel 3 Absatz 2 der Zahlungsbedingungen wird aufgehoben.\nArtikel 5\nDieser Beschluß tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nGeschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1996.\nFür den Präsidenten der erweiterten Kommission\nDimitrios Georgarakis\nVizepräsident der erweiterten Kommission\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 24. Februar 1997\nDas Internationale übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-\nrung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBI. 1987 II S. 638) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 2 für\nPolen                                                          am      6. März 1997\nUsbekistan                                                     am 27.Februar1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Mai 1996 (BGBI. II S. 1035).\nBonn, den 24. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}