{"id":"bgbl2-1997-12-29","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=21","order":29,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996","law_date":"1997-02-17T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. A\\pril 1997 729\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 17. Februar 1997\nDas Internationale Übereinkommen zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober\n1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 2 für\nParaguay                           am 8. Februar 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. August 1996 (BGBI. II\ns. 2507).\nBonn, den 17. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\nVom 17. Februar 1997\nDas in Rabat am 13. Dezember 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 13. Dezember 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1997\nBund esm i nisteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\n. Schweiger","730                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nOber finanzielle Zusammenarbeit 1993) werden als Finan-\nund\nzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für eine notwendige\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                  Begleitmaßnahme des Vorhabens \"Industrieller Umwelt-\nschutzfonds\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            rungswürdigkeit festgestellt und die Verwendung als Begleit-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich             maßnahme bestätigt worden ist.\nMarokko,\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfofgen, ermöglicht\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ndes Königreichs Marokko oder anderen, von beiden Regierungen\nzu vertiefen,\ngemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen    Höhe des vorgesehenen (nicht rückzahlbaren) Finanzierungs-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                               beitrages ein Darlehen zu erhalten.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben kön-\nim Königreich Marokko beizutragen,                                nen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 19. bis 21. Juni 1996 durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin Rabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver-             (5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben\nhandlungen -                                                      durch Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nstruktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nsind wie folgt übereingekommen:                                Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens-\nbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem Einkom-\nArtikel 1                            men ersetzt, die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    erfüllen, können Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar),\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen,      andernfalls Darlehen gewährt werden.\nvon beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,             (6) Der Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) gemäß Ab-\nsatz 2 Buchstabe b wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er\na) für das Vorhaben \"Wasserversorgung und Abwasserbesei-          nicht für diese Maßnahme verwendet wird.\ntigung Loukkos-Region\", wenn nach Prüfung dessen Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu    (7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ninsgesamt DM 48 500 000,- (in Worten: achtundvierzig Millio- Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten;           punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\n(nicht rückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der\nb) für das Vorhaben „Industrieller Umweltschutzfonds• einen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nFinanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\nfindet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\nDM 16 500 000,-(in Worten: sechzehn Millionen fünfhundert-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt wor-                              Artikel 2\nden ist, daß es als Vorhaben des Umweltschutzes die beson-      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, und\nFinanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) erfüllt.          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(2) Reprogrammierungen                                         Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Dar-\nlehen und des Finanzierungsbeitrages (nicht rückzahlbar) zu\na) Mittel in Höhe von DM 17 200 000,- (in Worten: siebzehn Mil-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nlionen zweihunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vor-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhaben \"Trockenlandwirtschaft Loukkos 111\" (Abkommen vom\n29. November 1991 und vom 1. Juli 1993 zwischen der          Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genann-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-      ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\nrung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen-      ren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag\narbeit 1990 und 1992) werden als Darlehen zur Finanzierung   und Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für die in Arti-\ndes Vorhabens „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter      kel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge endet\nin den Nordprovinzen\" verwendet;                             diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nb'. Mittel in Höhe von DM 1 500 000,- (in Worten: eine Million        (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Pro-      selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\ngramm zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher        anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nBewässerungsperimeter (PAGI II)\" (Abkommen vom 28. No-       Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nvember 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik        der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                           731\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-                                Artikel 4\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger        Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nZahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge\naus der Gewährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitra-\n(nicht rückzahlbar), die mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung\nges (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen\ngemäß Absatz 1 geschlossen worden sind.                            und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nArtikel 3                               nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche       unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nSteuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt      schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nfür Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nDurchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich     Genehmigungen.\nMarokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 5\naufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im\nKönigreich Marokko zu zahlen hat.                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 13. Dezember 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der franzö-\nsische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Herwig Barteis\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Kabbaj","732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-estnischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 17. Februar 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1996\nzu dem Vertrag vom 12. November 1992 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Estland\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBI. 1996 II S. 66) wird bekannt-\ngemacht. daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2\nsowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 12. Januar 1997\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 12. Dezem-\nber 1996 ausgetauscht worden.\nBonn, den 17. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Verbreitung\nder durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 19. Februar 1997\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satel-\nliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach\nseinem Artikel 10 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nPortugal                                                   am        11. März 1996\nTrinidad und Tobago                                         am 1. November 1996\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Republic of Tri-        „Die Regierung der Republik Trinidad und\nnidad and Tobago has decided that the          Tobago hat beschlossen, daß die in Artikel 2\nduration of time referred to in Article 2 of   des genannten Übereinkommens bezeich-\nthe said Convention shall be twenty (20)       nete Dauer zwanzig (20) Jahre beträgt.\"\nyears.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 1995 (BGBI. II S. 202).\nBonn, den 19. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}