{"id":"bgbl2-1997-12-28","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=15","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1997-02-12T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                           723\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1997\nDas in Phnom Penh am 6. Mai 1994 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Kam-\nbodscha über Technische Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 7\nam 23. September 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1997\nBu ndesm i nisteri um\nfür wirtschaftiiche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Kambodscha\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                     (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha -                die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-      a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                          richtungen in Kambodscha;\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Outachten;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und     c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nVölker,                                                                   tragsparteien einigen.\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                             a) durch Entsendung von Fachkräften wie· Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\nsind wie folgt übereingekommen:                                        technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften;\ndas gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 1                                   Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als \"ent-\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\n(1} Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.               b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden\nals \"Material\" bezeichnet);\n(2} Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für\ndie Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.        c) durch Aus- und Fortbildung von kambodschanischen Fach-\nDie Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-            und Führungskräften und Wissenschaftlern in Kambodscha,\nzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden               in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nals \"Projektvereinbarungen\" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt     d) in anderer geeigneter Weise.\nJede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nmenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-\neinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens\nstungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nfestgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver-\nchendes vorsehen:\ntragsparteien, die Aufgaben und die organisatorische Stellung\nder Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.                    a} Vergütungen der entsandten Fachkräfte;","724                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nb: Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-        (3) Sie\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten\na) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\ntragen;\naus- und fortgebildete kambodschanische Staatsangehörige\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und      außer-     abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an\nhalb von Kambodscha;                                               und eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nrials;                                                         b) gewährt den entsandten Fachkräften jede notwendige Unter-\nstützung bei der Durchführung der ihnen übertragenen Auf-\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b               gaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon         fügung;\nausgenommen sind die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;                           c) stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicher, daß die zur\nDurchführung der Vorhaben erforderlichen Leistungen\nf)   Aus- und Fortbildung von kambodschanischen Fach- und               erbracht werden, soweit diese nicht nach den Projektverein-\nFührungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den              barungen von der Regferung der Bundesrepublik Deutsch-\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                           land zu erbringen sind;\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-      d) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-             mens und der Projektvereinbarungen befaßten kambodscha-\nrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material im Zeit-      nischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\npunkt des Überschreitens der Grenze Kambodschas (bei Flug-              unterrichtet werden.\ntransporten im Zeitpunkt des Eintreffens auf dem Flughafen in\nKambodscha) in das Eigentum des Königreichs Kambodscha\nArtikel 4\nOber. Das Material steht den geförderten Vorhaben und den ent-\nsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Ver-        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nfügung.                                                             daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet    a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-\ndie Regierung des Königreichs Kambodscha darüber, welche                nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung            ta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;\nihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige Vorhaben beauf-         b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Königreichs\ntragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen wer-        Kambodscha einzumischen;\nden im folgenden als „durchführende Stelle\" bezeichnet.\nc) die Gesetze des Königreichs Kambodscha zu befolgen und\ndie Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;\nArtikel3\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-\nLeistungen der Regierung des Königreichs Kambodscha:                     üben, mit der sie beauftragt sind;\n(1) Sie                                                          e) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Kambodscha ver-\na) stellt für die Vorhaben auf ihre Kosten die erforderlichen           trauensvoll zusammenzuarbeiten.\nGrundstücke und Gebäude einschließlich - im Rahmen ihrer         (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nMöglichkeiten - deren Einrichtung zur Verfügung, soweit in     daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-\nden Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichendes fest-       rung des Königreichs Kambodscha eingeholt wird. Die durch-\ngelegt ist;                                                    führende Stelle bittet die Regierung des Königreichs Kambo-\ndscha unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustimmung zur\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nEntsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\neines Monats keine ablehnende Mitteilung der Regierung des\nzen, Hafen-, Einfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben\nKönigreichs Kambodscha ein, so gilt dies als Zustimmung.\nsowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material\nunverzüglich entzollt wird; dies gilt auch für die Ausfuhr von    (3) Wünscht die Regierung des Königreichs Kambodscha die\nGegenständen, sofern diese nach den Projektvereinbarungen      Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit\nim Eigentum der Regierung der Bundesrepublik Deutschland       der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\nverbleiben; die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag     nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nder durchführenden Stelle auch für in Kambodscha beschaff-     Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\ntes Material;                                                  wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nwird, dafür sorgen, daß die Regierung des Königreichs Kambo-\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\ndscha so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.\nhaben, soweit in den Projektvereinbarungen nicht etwas\nAbweichendes festgelegt ist;\nArtikel 5\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen kambodscha-\nnischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-     (1) Die Regierung des Königreichs Kambodscha sorgt für den\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden.    Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fach-\nkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\n(2) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräf-   Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nte so bald wie möglich durch kambodschanische Fachkräfte fort-\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\ngeführt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer\nAbkommens in Kambodscha, in der Bundesrepublik Deutsch-\nihnen nach d i ~ Abkommen übertragenen Aufgabe verur-\nland oder in anderen lindern aus- oder fortgebildet werden,\nbenennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bun-\nsachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte ist\nInsoweit ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch, auf wel-\ndesrepublik Deutschland in Phnom Penh oder der von dieser\ncher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Königli-\nbenannten Fachkräfte genOgend Bewerber fOr diese Aus- oder\nchen Regierung von Kambodscha gegen die entsandten\nFortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber. die sich ihr\nFachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahr1ässigkeit\ngegenüber verpflichtet haben. nach ihrer Aus- oder Fortbildung\ngeltend gemacht werden.\nmindestens fünf Jahre in dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten,\nund sorgt für angemessene Bezahlung dieser kambodschani-           b) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nschen Fachkräfte.                                                       nahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                             725\ngen einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen,       c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Ein-\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen                   fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.                      anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nBedarfs;\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise.                                   et) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren-\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis               und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits-\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-               und Aufenthaltsgenehmigungen.\nzung, die die Regierung des Königreichs Kambodscha ihnen\ngewährt, hingewiesen wird.                                                                      Artikel 6\n(2) Die Regierung des Königreichs Kambodscha                           Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nbereits laufenden Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im Rah-        der Vertragsparteien.\nmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine Steu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt für                                    Artikel7\nVergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung der\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nBundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des\nRahmen dieses Abkommens durchführen;\nKönigreichs Kambodscha notifiziert hat, daß die erforderlichen\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während        innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nder Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie         Abkommens erfüllt sind.\nEinfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch be-\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nstimmten Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein\nSeine Geltungsdauer verlängert sich danach stillschweigend um\nKraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\njeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien\nWaschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernseh-\ndrei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\ngerät, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Per-\ngekündigt wird.\nson ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto-\nund Filmausrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr            (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten\nist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände         seine Bestimmungen für die bereits vereinbarten bzw. begonne-\nunbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind;                  nen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit weiter.\nGeschehen zu Phnom Penh am 6. Mai 1994 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTreskow\nW. Härdtl\nFür die Regierung des Königreichs Kambodscha\nN. Sirivudh","726                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil lt Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Februar 1997\nDas in Vientiane am 21. Januar 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepubfik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 5\nam 21. Januar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Vorhaben „Ländliche Elektrifizierung\" einen Finanzierungsbeitrag\nvon bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nund\nMark) als Zuschuß zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen För-\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos -           derungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-            Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem\nschen Volksrepublik Laos,                                            späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ung des in Absatz 1 bezeichneten Vorhabens von der Kreditan-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        stalt für Wiederaufbau (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkom-\nzu vertiefen,                                                        men Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\ndurch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen -\nArtikel2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nArtikel1                               Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von          rungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das        republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997                            727\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt, soweit                                    Artikel4\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr der          Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-\nentsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlossen wurde. Für            läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nden in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf         ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\ndes 31. Dezember 2004.                                                 Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nArtikel 3                                ligung der Verketv'Sunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos statt           Deutschtand ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit           erforderlichen Genehmigungen.\nder in Artikel 1 genannten Prüfung sowie mit dem Abschluß und\nder Durchführung des in Artikel 2 genannten Vertrags in der                                        Artikel5\nDemokratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung 'n '<raft.\nGeschehen zu V1811tiane am 21. Januar 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Dreesen\nSpranger\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nBouathong Vongtokham\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tschechischen Vertrags\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nVom 17. Februar 1997\nNach Artfkef 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1996 zu dem Vertrag vom\n19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen\nRepubtik über Erleichterungen der Grenzabfertigung ;,n Eisenbahn-, Straßen-\nund Schrrfsverkehr (BGBf. 1996 ff S. 18) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag\nnach seinem Artikel 28 Abs. 2\nam 1. Juni 1996\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifrkationsurkunden sind in Prag am 29. März 1996 ausgetauscht wor-\nden.\nBonn, den 17. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hifger","728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-ru88ischen Abkommens\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\noder schweren Unglücksfällen\nVom 17. Februar 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Oktober\n1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation über die\ngegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe-\nren Unglücksfällen (BGBI. 1994 II S. 3542) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15\nam 11. Juli 1995\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 17. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-dänischen Steuerabkommens\nVom 17. Februar 1997\n.Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 1996 zu dem Abkommen\nvom 22. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Nachlaß-, Erbschaft- und\nSchenkungsteuem und zur Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-däni-\nsches Steuerabkommen) - BGBI. 1996 II S. 2565 - wird bekanntgemacht, daß\ndas Abkommen nach seinem Artikel 49 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll\nvom selben Tag\nam 25. Dezember 1996\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Kopenhagen am 25. November 1996 aus-\ngetauscht worden.\nBonn, den 17. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}