{"id":"bgbl2-1997-12-27","kind":"bgbl2","year":1997,"number":12,"date":"1997-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/12#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-12-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_12.pdf#page=12","order":27,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über Endverbleibsgarantien","law_date":"1997-02-11T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen\nzur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\nim internationalen Luftverkehr\nVom 11. Februar 1997\nDas in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von\neinem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung\ntm internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) wird nach seinem Arti-\nkel XIV Abs. 2 für\nLitauen                                                       am 9. März 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juli 1996 (BGBI. II S. 1202).\nBonn, den 11. Februar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung über Endverbleibsgarantien\nVom 11. Februar 1997\nDie in Bonn durch Notenwechsel vom 6. November\n1996 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVolksrepublik China über Endverbleibsgarantien ist nach\nihrem vorletzten Absatz\nam 6. November 1996\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 1997\nBundesministerium für Wirtschaft\nIm Auftrag\nGaymann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997              721\nBotschaft der VR China                                        Bonn, den 6. November 1996\nVerbalnote\nDie Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland bringt dem Aus-\nwärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung zum Ausdruck und\nbeehrt sich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland im Namen der Regie-\nrung der Volksrepublik China folgende Mitteilung zu machen:\n1. Die Regierung der Volksrepublik China und die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland sind sich der Bedeutung bewußt, die der Kontrolle strategisch relevanter\nGüter und Technologien beizumessen ist. Sie sind bereit, in diesem Bereich im Rah-\nmen des jeweils geltenden Rechts zusammenzuarbeiten.\n2. Die Regierung der Volksrepublik China ermächtigt die Abteilung für wissenschaftlich-\ntechnische Entwicklung und Technologie-Im- und Export des Ministeriums für Außen-\nhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit (Ministry of Foreign Trade and Economic\nCooperation, Department of Science and Technology) zur Ausstellung von Importzer-\ntifikaten für Güter und Technologien, die aus der Bundesrepublik Deutschland impor-\ntiert werden und der Ausfuhrkontrolle durch die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland unterliegen. Die offizielle Bezeichnung dieses Zertifikats lautet \"Erklärung\nzu Endempfänger und Endverwendungszweck\" (lmporter Statement on End-user and\nEnd-use). In ihm sind der Importeur, der Exporteur, der Endempfänger, der Endver-\nwendungszweck, die Nummer des Handelsvertrages, das Datum der Unterzeichnung\nsowie Bezeichnung, Menge und Wert der Importware angegeben. Außerdem enthält\ndas Zertifikat eine Verpflichtung, daß kein Reexport in ein drittes Land stattfindet und\ndie Verwendung auf die Volksrepublik China beschränkt bleibt.\n3. Sobald die „Erklärung zu Endempfänger und Endverwendungszweck\" von der\nermächtigten Behörde der Volksrepublik China gestempelt und von der ermächtigten\nPerson (dem Leiter oder stellvertretenden Leiter der Abteilung für wissenschaftlich-\ntechnische Entwicklung und Technologie-Im- und Export des Ministeriums für Außen-\nhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit) unterzeichnet ist, bedeutet dies, daß die\nnach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland der Exportkontrolle unterworfenen\nund auf der Grundlage der chinesischen „Erklärung zu Endempfänger und Endverwen-\ndungszweck\" in die Volksrepublik China eingeführten Güter und Technologien der\nKontrolle der chinesischen Regierung unterliegen und nur von dem angegebenen Nut-\n„ zer und zu dem angegebenen Verwendungszweck verwendet werden. Die chinesische\nRegierung ergreift auf der Grundlage des Rechts der Volksrepublik China die notwen-\ndigen Maßnahmen, um den ungenehmigten Reexport aus der Volksrepublik China zu\nverhindern. Erst nach vorheriger Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden\nder Bundesrepublik Deutschland wird ein Reexport genehmigt.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt das Bundesausfuhramt zur\nAusstellung von Importzertifikaten für Güter und Technologien, die aus der Volksrepu-\nblik China importiert werden und der Ausfuhrkontrolle durch die Regierung der Volks-\nrepublik China unterliegen. Die offizielle Bezeichnung dieses Zertifikats lautet \"Inter-\nnationale Einfuhrbescheinigung\". In ihm sind der Importeur, der Exporteur, der End-\nempfänger, der Endverwendungszweck, die Auftragsnummer sowie Bezeichnung,\nMenge und Wert der Importware angegeben. Außerdem enthält das Zertifikat eine\nErklärung des Importeurs in der Bundesrepublik Deutschland, daß er ohne die vorhe-\nrige Einholung der Zustimmung der zuständigen Stellen diese Waren und Technologi-\nen nicht in ein drittes Land exportieren wird.\n5. Sobald die „Internationale Einfuhrbescheinigung\" vom Bundesausfuhramt unterzeich-\nnet ist, bedeutet dies, daß die nach den Gesetzen und einschlägigen Vorschriften der\nVolksrepublik China der Exportkontrolle unterworfenen und auf der Grundlage der\ndeutschen „Internationalen Einfuhrbescheinigung\" in die Bundesrepublik Deutschland\neingeführten Güter und Technologien der Kontrolle der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland unterliegen und nur von dem angegebenen Nutzer und zu dem angege-\nbenen Zweck verwendet werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nergreift auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und des deutschen\nAußenwirtschaftsrechts die notwendigen Maßnahmen, um den ungenehmigten Re-\nexport aus der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Erst nach vorheriger Ein-\nholung der Zustimmung der zuständigen Behörden der Volksrepublik China wird ein\nReexport genehmigt.\n6. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden regelmäßig zusammen-\ntreffen, um sich über Fragen im Zusammenhang mit diesem Notenwechsel zu konsul-\ntieren.\nWenn der oben dargelegte Inhalt dieser Note vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik\nDeutschland durch eine Antwortnote bestätigt wird, werden diese Note und die Antwort-\nnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwi-\nschen den Regierungen unserer beiden Länder bilden, die mit dem Datum der Antwortnote\nin Kraft tritt.","722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 2. April 1997\nDie Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch\ndiesen Anlaß, das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nAuswärtiges Amt                                               Bonn, den 6. November 1996\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland bringt der Botschaft der Volksrepu-\nblik China in der Bundesrepublik Deutschland seine Hochachtung zum Ausdruck und\nbeehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 45/96 S vom 6. November 1996 der Botschaft\nder Volksrepublik China zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland begrüßt die von der Regierung der\nVolksrepublik China hinsichtlich der Kontrolle des Handels mit strategisch refevanten\nGütern und Technologien übernommenen Verpflichtungen und beehrt sich, der Botschaft\nder Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland mit den In der Note der Botschaft der Volksrepublik\nChina In der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Vorschlägen einverstanden tst. Die\nNote der Botschaft der Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland und diese\nAntwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen den Regierungen unserer beiden\nLänder, die mit dem Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, die Botschaft\nder Volksrepublik China in der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichne-\nten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Volksrepublik China\nBonn"]}