{"id":"bgbl2-1997-11-2","kind":"bgbl2","year":1997,"number":11,"date":"1997-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/11#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_11.pdf#page=26","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1997-01-31T00:00:00Z","page":702,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["702  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 31. Januar 1997\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgem und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nSlowenien                                                        am 9. Oktober 1996\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"1. In respect of article 5, paragraph 1 (c)     \"1. In bezug auf Artikel 5 Absatz 1 Buch-\nand in accordance with article 5, para-         stabe c und in Übereinstimmung (llit\ngraph 3 of the Convention, the Repub-           Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens\nlic of Slovenia will not apply the crite-       wird die Republik Slowenien das\nrion of publication;                            Merkmal der Veröffentlichung nicht\nanwenden;\n2. in accordance with article 16, para-         2. in Übereinstimmung mit Artikel 16\ngraph 1 (a) (1) of the Convention, the         Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des\nRepublic of Slovenia will not apply the        Abkommens wird die Republik Slo-\nprovisions of article 12 until 1 January       wenien die Bestimmungen des Arti-\n1998.\"                                         kels 12 nicht vor dem 1. Januar 1998\nanwenden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2599).\nBonn, den 31. Januar 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niedertande\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden\nVom 3. Februar 1997\nDie in Den Haag am 17. April 1996 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Innenminister\nsowie dem Justizminister der Niederlande über die poli-\nzeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Niederlanden ist\nnach ihrem Artikel 19\nam 1. Februar 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Februar 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nSchattenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teii II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                                        703\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenminister sowie dem Justizminister der Niederlande\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit\nim Grenzgebiet zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden\nDas Bundesministerium des Innern                                                             Artikel2\nder Bundesrepublik Deutschland                                                         Verbindungsstellen\nund                                            (1) Verbindungsstellen der Polizei sind\nder Innenminister sowie der Justizminister                           a) in der Bundesrepublik Deutschland\nder Niederlande-\n- die Polizeiinspektion Emsland in Lingen (Niedersachsen)\nunter Bekräftigung ihres Willens, die polizeiliche und grenz-                          - die Polizeipräsidien Aachen, Krefeld, Mönchengladbach\npolizeiliche Zusammenarbeit im deutsch-niederländischen Grenz-                              und Münster (Nordrhein-Westfalen)\ngebiet im Einvernehmen mit den Ländern Niedersachsen und\nNordrhein-Westfalen und auf der Grundlage der zwischen ihnen                         b) in den Niederlanden\ngeführten bilateralen Delegationsgespräche mit dem Ziel zu ver-                           die von der zuständigen Behörde - im Sinne von Kapitel IV\nstärken, weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung 1) und                          des Polizeigesetzes - der Polizeiregionen Groningen,\ninsbesondere eine wirksame Verbrechensbekämpfung zu ge-                                   Drenthe, ljselland, Twente, Nord- und Ost-Gelderland, Gel-\n_währleisten,                                                                     ·       derland-Mitte, Gelderland-Süd, Brabant-Nord, Limburg-Nord\nund Limburg-Süd bestimmten Stellen.\nin der Absicht, die polizeiliche und grenzpolizeiliche Zusam-\n(2) Verbindungsstellen für die Grenz- und Bahnpolizei sind\nmenarbeit in den Grenzgebieten\na) in der Bundesrepublik Deutschland\n- im Geiste des europäischen Einigungsprozesses                                           - das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover\n- in Ausfüllung und Ergänzung des Übereinkommens vom                                      - das Grenzschutzamt Köln\n19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von                                 - das Bahnpolizeiamt Köln.\nSehengen vom 14. Juni 1985 (Artikel 39 Absatz 4 SDÜ) sowie\nb) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Stellen können dies in\n- unter Berücksichtigung der vielfältigen und erfolgreichen bis-                          den Niederlanden sein:\nherigen Kooperation                                                                    - Korps Landelijke Politiediensten\nzum beiderseitigen Nutzen zu intensivieren und auszubauen,                                - Koninklijke Marechaussee, ausschließlich im Zusammen-\nhang mit ihren Aufgaben im Bereich der Ausländerkon-\nin der Absicht, weitere Fragen im Zusammenhang mit der                                    trolle.\ngrenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit kurzfristig                          (3) Die Verbindungsstellen stellen den Informationsaustausch\nzu regeln-                                                                           in den Fällen sicher, die nicht im unmittelbaren Verkehr zweier\nzuständiger Nachbarbehörden oder -dienststellen diesseits und\nhaben folgendes vereinbart:                                                       jenseits der Grenze erledigt werden können.\nArtikel 1                                                                     Artikel 3\nGrenzgebiet                                        Landeskriminalämter/Centraie Recherche lnformatiedienst\n(CRQ\nAls Grenzgebiet im Sinne des Artikels 39 Absatz 4 des Über-\neinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein-                               In Angelegenheiten, die das Grenzgebiet betreffen, kann der\nkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) gelten für                              direkte polizeiliche Dienstverkehr zwischen den Landeskrimi-\nnalämtern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen und dem\n- die Bundesrepublik Deutschland                                                     Centrale Recherche lnformatiedienst (CR0 wahrgenommen\na) in Niedersachsen die Landkreise Aurich, Leer, Emsland und                      werden.\nGrafschaft Bentheim sowie die kreisfreie Stadt Emden,\nArtikel4\nb) in Nordrhein-Westfalen die Kreise Borken, Coesfeld, Stein-\nfurt, Kleve, Wesel, Viersen, Heinsberg, Aachen und Düren                                           Informationsaustausch\nsowie die kreisfreien Städte Münster, Krefeld, Mönchen-                         (1) Zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche\ngladbach und Aachen,                                                         Sicherheit und Ordnung arbeiten die in Artikel 2 und 3 genannter\nStellen unmittelbar zusammen.\n- die Niederlande\n(2) Unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaus-\ndie von der zuständigen Behörde - im Sinne von Kapitel IV\ntauschs Ober die nationalen Zentralstellen, insbesondere über\ndes Polizeigesetzes - der Polizeiregionen Groningen, Drenthe,\ndie nationalen Zentralbüros für die IKPO-lnterpol, teilen sich die\nljselland, Twente, Nord- und Ost-Gelderland, Gelderland-\nin Artikel 2 und 3 genannten Stellen im Rahmen ihrer Zusam-\nMitte, Gelderland-Süd, Brabant-Nord, Limburg-Nord und Lim-\nmenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität nur die Informa-\nburg-Süd bestimmten Geltungsbereiche je nach dem Gegen-\ntionen unmittelbar mit, die für das Grenzgebiet von Bedeutung\nstand der zu treffenden Kooperationsvereinbarungen.\nsind.\n(3) In Fällen von übergeordneter oder überregionaler Bedeu-\n') Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist in den Ländergesetzen (Niederslchsisches tung sind die nationalen Zentralstellen (Bundeskriminalamt/Cen-\nGefahrenabwehrgesetz - NGefAG - in der Fassung vom 13. April 1994; Polizeige-\nsetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NW - vom 25. März 1980 in der Fas-\ntrale Recherche lnformatiedienst/Landelijk Coördinatiecentrum)\nsung vom 24. Februar 1990) nicht mehr enthalten.                                  nachrichtlich zu beteiligen.","704                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\n(4) Ausgenommen von dem direkten polizeilichen Dienstver-         a) in der Bundesrepublik Deutschland\nkehr sind die Fälle der orginären Zuständigkeit des Bundeskrimi-          - in Niedersachsen\nnalamtes..\ndie Polizeiinspektion Emsland in Lingen,\n(5) Die Datenübermittlung erfolgt unter Beachtung der inner-              das Grenzschutz- und Bahnpolizeiamt Hannover bei\nstaatlichen, gemeinschaftsrechtlichen und einschlägigen inter-               grenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,\nnationalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der\nVorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens.                  - in Nordrhein-Westfalen\ndie Oberkreisdirektoren als Kreispolizeibehörden Borken,\nArtikel5                                      Kleve, Viersen und Heinsberg sowie das Polizeipräsidium\nAachen,\nKoordination polizeilicher Einsätze im Grenzgebiet                    das Grenzschutzamt Köln und Bahnpolizeiamt Köln bei\ngrenz- und bahnpolizeilichen Anlässen,\n(1) Einsätze mit Auswirkungen auf das ausländische Grenzge-\nbiet werden von den zuständigen Stellen miteinander abge-            b) in den Niederlanden\nstimmt. Zur Gewähr1eistung einer planmäßigen Zusammenarbeit               die von der zuständigen Behörde - im Sinne von Kapitel IV\nbei polizeilichen Anlässen mit Auswirkungen auf das ausländi-             des Polizeigesetzes - der Polizeiregionen Groningen,\nsche Grenzgebiet werden unter Beachtung des nationalen                    Drenthe, ljselland, Twente, Nord- und Ost-Gelder1and, Gel-\nRechts gemeinsame Einsatzpläne erarbeitet.                                derland-Mitte, Gelderland-Süd, Brabant-Nord, Limburg-\n(2) Bei besonderen Einsätzen mit grenzüberschreitendem                 Nord und Limburg-Süd bestimmten Stellen.\nBezug können zeitlich befristet Verbindungsbeamte in den Nach-          (3) Die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde kann die Ein-\nbarstaat entsandt werden. Sie nehmen ausschließlich Bera-            stellung der Nacheile ver1angen.\ntungs- und Informationsfunktionen ohne Exekutivbefugnisse\n(4) In Fällen von übergeordneter Bedeutung sind die nationalen\nwahr.\nZentralstellen über die erfolgte Nacheile zu unterrichtAfl.\nArtikel 6                                                           Artikel&\nGrenzüberschreitende Observation (Artikel 40 SDÜ)                                         Befreiung von\n(1) Die grenzüberschreitende Observation richtet sich nach                    Vorschriften der Straßenverkehrsordnung\nden in Artikel 40 SDÜ genannten Voraussetzungen.                        Bei der Durchführung einer grenzüberschreitenden Observati-\non oder Nacheile aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen sind\n(2) Zuständige Bewilligungsbehörden sind\nPolizeibeamte von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung\na) in der Bundesrepublik Deutschland                                 befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend\ngeboten ist.\n- in Niedersachsen\ndie Staatsanwaltschaften Aurich und Osnabrück, in                                          Artikel 9\nschwerwiegenden Wirtschafts- und Steuerangelegen-                                 Sonstige Grenzübertritte\nheiten die Staatsanwaltschaft Oldenburg und in schwer-\nwiegenden Betäubungsmittelsstrafsachen die Staatsan-           Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Polizei-\nwaltschaft Osnabrück,                                       beamten das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates bis zur näch-\nsten Wendemöglichkeit befahren, um das eigene Hoheitsgebiet\n- in Nordrhein-Westfalen                                       wieder zu erreichen.\ndie Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf.                                                 Artikel 10\nDie erteilte Bewilligung zur Durchführung der Observation gilt                Ansprechpartner, Telekommunikation\nfür das gesamte Bundesgebiet.\n(1) Die zuständigen Stellen benennen möglichst fremdspra-\nb) in den Nieder1anden                                              chenkundige Ansprechpartner und tauschen Verzeichnisse über\n- Landelijk Officier van Justitia voor grensoverschrijdende    die Dienststellen sowie deren Telekommunikationsanschlüsse\nobservatie Divisie Centrale Recherche lnformatie, Landelijk aus. Die Verzeichnisse werden regelmäßig aktualisiert.\nCoördinatiecentrum grensoverschrijdende Observatie in          (2) Die zuständigen Stellen streben an, die technischen Vor-\nZoetermeer.                                                 aussetzungen für eine den Anforderungen an eine effektive\nZuammenarbeit entsprechende Kommunikation (z. 8. Telefon-,\n(3) Eine Kopie des Rechtshilfeersuchens soll außer den in Arti-\nTelefax-, Te1ex- und Funkverbindungen) zu schaffen.\nkel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5 SDÜ\ngenannten Stellen\nArtikel 11\n- dem Landeskriminalamt Niedersachsen in Hannover\nAus- und Fortbildung\n- dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf\n(1) Die zuständigen Stellen informieren einander über geplante\n- dem Centrale Recherche lnformatiedienst in Zoetermeer              Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die die Zusammenarbeit\nim Rahmen dieser Vereinbarung fördern, und ermöglichen die\nzugeleitet werden.                                                   gegenseitige Teilnahme. Darüber hinaus können gemeinsame\nAus- und Fortbildungsveranstaltungen miteinander geplant und\nArtikel7                              durchgeführt werden. Dabei soll die vertiefende Behandlung\ngrenzüberschreitender Probleme gewährleistet werden.\nGrenzüberschreitende Nacheile (Artikel 41 SDÜ)\n(2) Die zuständigen Stellen führen gemeinsame grenzüber-\n(1) Die grenzüberschreitende Nacheile richtet sich nach den in   schreitende Übungen durch. Vertreter des Nachbarstaates sollen\nArtikel 41 SDÜ genannten Voraussetzungen und den dazu erlas-         als Beobachter zu nationalen Übungen und zu besonderen\nsenen Durchführungsregelungen und Leitlinien unter Beachtung         Einsätzen eingeladen werden, um Einsatztechniken kennenzuler-\nder gemäß Artikel 41 Absatz 9 SDÜ abgegebenen nationalen             nen.\nErklärungen.\n(3) Die zuständigen Stellen können Beamte austauschen, die\n(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu        sich im Nachbarstaat über die polizeilichen Strukturen, Befugnis-\nbenachrichtigen:                                                    se und Arbeitsweisen informieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                             705\nArtikel12                                                             Artikel 16\nDienstwaffen                                                      Verkehrskontrollen\n(1) Polizeibeamte dürfen beim Grenzübertritt grundsätzlich             Die zuständigen Stellen beider Seiten sollen die Durchführung\nDienstpistole und Schlagstock mitführen. Ihr Gebrauch ist nur im      von Verkehrskontrollen absprechen, um Mehrfachkontrollen zu\nFall der Notwehr, der Gebrauch der Dienstpistole nur bei gegen-       vermeiden.\nwärtiger Gefahr für Leib und Leben zulässig.\n(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Dienstwaffen dürfen                                     Artikel17\nmitgeführt werden, wenn sie im eigenen Hoheitsgebiet nicht                                   Dienstbesprechungen\nsicher abgelegt oder verwahrt werden können.\nAuf allen Ebenen können gemeinsame Dienstbesprechungen\ndurchgeführt werden.\nArtikel13\nAusrüstung                                                             Artikel18\n(1) Die zuständigen Stellen tauschen Informationen über Aus-\nWeitere Vereinbarungen\nrüstung und über technische Neuerungen aus.\n(1) Die zuständigen Stellen können auf der Grundlage und im\n(2) Die zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig über\nRahmen dieser Vereinbarung weitere Absprachen treffen, die die\nEntscheidungen zur Beschaffung von Ausstattungssystemen.\nverwaltungsmäßige Durchführung, organisatorische Änderungen\nSie streben Kompatibilität an, soweit dies im Hinblick auf den\noder die Förderung (Weiterentwicklung, Vertiefung, Verbesse-\nmöglichen gemeinsamen Gebrauch erfordertich erscheint.\nrung) der polizeilichen Zusammenarbeit zum Ziel haben. Hierzu\n(3) Führungs- und Einsatzmittel sowie Betreuungspersonal           gehört auch die Regelung der näheren Einzelheiten über den\nkönnen ausgetauscht werden, soweit dies dem Polizeieinsatz             Austausch personenbezogener Daten im Rahmen des Informati-\ndienlich ist.                                                          onsaustausches nach Artikel 4 zwischen der niederländischen\n(4) Bei Verlust oder Beschädigung von ausgeliehenen                 und der niedersächsischen Polizei.\nFührungs- und Einsatzmitteln wird der Eigentümer vom Entleiher            (2) Die Vertragsparteien werden unmittelbar nach Unterzeich-\nentschädigt.                                                           nung dieser Vereinbarung Verhandlungen über eine ergänzende\nVereinbarung zur Regelung weiterer Fragen im Zusammenhang\nArtikel14                                mit der grenzüberschreitenden polizeilichen .Zusammenarbeit\nPolizeiliches Grenzhandbuch                         aufnehmen und möglichst spätestens zum Ende des Jahres\n1996 abschließen. Regelungsgegenstand soll auch die Fest-\nEin polizeiliches Grenzhandbuch mit Informationen für die im        legung von Strukturen für die Informationssteuerung und Ein-\nGrenzgebiet tätigen Bediensteten unterstützt die Aufgabenwahr-         satzkoordinierung im Bereich der Grenz- und Bahnpoliiei sein.\nnehmung.\nArtikel 15                                                            Artikel19\nLuftfahrzeuge                                                         Inkrafttreten\nÜber die Gestattung von Luftfahrzeugeinsätzen werden die               Diese Vereinbarung wird ab dem ersten Tag des zweiten\nnational zuständigen Behörden beider Seiten besondere Rege-            Monats nach Mitteilung der deutschen Seite angewandt, daß die\nlungen vereinbaren, die der Eilbedürftigkeit polizeilicher Einsätze    innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bei ihr\nRechnung tragen.                                                       erfüllt sind.\nGeschehen zu Den Haag am 17. April 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nKurt Scheiter\nDer Innenminister der Niederlande\nH. F. Dijkstal\nDer Justizminister der Niederlande\nW. Sorgdrager"]}