{"id":"bgbl2-1997-11-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":11,"date":"1997-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/11#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_11.pdf#page=21","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28)","law_date":"1997-02-25T00:00:00Z","page":697,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                                 697\nVerordnung\nzur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Vorrichtungen\nfür Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen\n(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 28)\nVom 25. Februar 1997\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II\nS. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommenen\nÄnderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28 über einheitliche Bedingungen für\ndie Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge\nhinsichtlich ihrer Schallzeichen (BGBI. 1975 II S. 1045) werden hiermit in Kraft\ngesetzt. Der Wortlaut der Änderungen wird mit einer amtlichen deutschen Über-\nsetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt hinsichtlich der Änderung 1 mit Wirkung vom\n7. Februar 1984, hinsichtlich der Änderung 2 mit Wirkung vom 8. Januar 1991 in\nKraft.\nBonn, den 25. Februar 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n;  Die Änderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 28 (Anhang 1 und 2 zu dieser Verordnung) werden als Anlageband zu\ndieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlage-\nband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nVerordnung\nzur Änderung der ECE-Regelung Nr. 90\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nvon Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\n(Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 90)\nVom 25. Februar 1997\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Überein-\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für\ndie Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II\nS. 857), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II\nS. 1224) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommenen\nÄnderungen 1 und 2 der ECE-Regelung Nr. 90 über einheitliche Bedingungen für\ndie Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Kraftfahrzeuge und ihre\nAnhänger (BGBI. 1994 II S. 109) werden hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut\nder Änderungen 1 und 2 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als\nAnhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt hinsichtlich der Änderung 1 mit Wirkung vom 18. Sep-\ntember 1994 und hinsichtlich der Änderung 2 mit Wirkung vom 14. August 1995\nin Kraft.\nBon~den2~Februar1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                               699\nAnhang 1\nRegelung Nr. 90\nEinheitliche Bedingungen\nfür die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten\nfür Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nÄnderung 1\nRegulation No. 90\nUniform provisions\nconceming the approval of replacement brake lining assemblies\nfor power-driven vehicles and their trailers\nAmendment 1\n(Übersetzung)\nParagraph 5.1., amend to read:                                        Absatz 5.1 muß lauten:\n(d) Brake linings shall not contain asbestos.\"                        d) Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.•\nInsert a new paragraph 12., to read:                                  Es wird folgender neue Absatz 12 eingefügt\n\"12.     Transitional provisions                                      „12       Übergangsbestimmungen\n12.1. No Contracting Party shall refuse to grant approvals under       12.1 Keine Vertragspartei darf die Erteilung von Genehmigun-\nthis Regulation as amended by the 01 series of amend-                  gen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungs-\nments.                                                                 serie 01 geänderten Fassung versagen.\n12.2. As from 1 January 1995 Contracting Parties applying this         12.2 Ab 1. Januar 1995 dürfen Vertragsparteien, die diese\nRegulation shall grant approvals only lf the replacement               Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen,\nbrake lining assembly approved meets the requirements                  wenn die genehmigte Ersatz-Bremsbelag-Einheit den\nof this Regulation as amended by the 01 series of amend-               Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ände-\nments.                                                                 rungsserie 01 geänderten Fassung entspricht.\n12.3. Contracting Parties applying this Regulation shall con-          12.3 Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestat-\ntinue to allow fitting or use on a vehicle in use of a                 ten weiterhin den Einbau oder die Verwendung einer nach\nreplacement brake lining assembly approved to this                     dieser Regelung in ihrer ursprünglichen, nicht geänderten\nRegulation in its original, unamended form.\"                           Fassung genehmigten Ersatz-Bremsbelag-Einheit in\neinem im Verkehr befindlichen Fahrzeug.\"\nAnnex3                                                                Anhang31\nArrange\"'ents of the approval mark and approval data, . Muster der Genehmigungszeichen und Genehmigungsdaten:\namend the approval number \"00047/901\" to read \"01047/901\"             Die Genehmigungsnummer „00047/901\" wird in „01047/901\"\nand the caption below the example, to read:                           und der Text unter dem Beispiel wie folgt geändert:\n\"... In this illustration the first two digits of the approval number ,, ... In dieser Darstellung geht aus den ersten beiden Ziffern der\nindicate that Regulation No. 90 already included the 01 series        Genehmigungsnummer hervor, daß die Regelung Nr. 90 bereits\nof amendments when the approval number was granted; the               die Änderungsserie 01 enthielt, als die Genehmigungsnummer\nfollowing three digits are ... \".                                     zugeteilt wurde; bei den nachfolgenden drei Ziffern ... \".\n1   Anmerkung des Bearbeiters: Gemäß der Regelung in ihrer ursprüng-\nlichen Fassung müßte es richtig ,,Anhang 2\" lauten.","700                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997\nAnhang2\nRegelung Nr. 90\nEinheitliche Bedingungen\nfür die Genehmigung von Ersatz-Bremsbelag-Einheiten\nfür Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nÄnderung 2\nRegulation No. 90\nUniform provisions\nconceming the approval of replacement brake lining assemblies\nfor power-driven vehicles and their trailers\nAmendment2\n(Übersetzung)\nFootnote 1), pertinent to paragraph 4.5.1., amend to read:                   Die Fußnote 1 zu Absatz 4.5.1 muß lauten:\n\"... 8 for the Czech RepubUc, •.• 24 (vacant), 25 for Croatia, 26 for        ..... 8 für die Tschechische Republik, ... 24 H, 25 fOr Kroatien, 26 fOr\nSlovenia. 27 for Slovakla. 28 for Belarus, 29 for Estonia. 30-36 (vacant)    Slowenien, 27 fOr die Slowakei, 28 fOr Weißrußland, 29 für Estland,\nand 37 forTurkey. Subsequent numbers ... \".                                  30-36 (-) und 37 für die Türkei. Die folgenden Zahlen ... \".\nParagraph 1.2., insert a reference to footnote \") and a new foot-            Absatz 1.2: Es werden das Fußnotenzeichen \") und folgende\nnote *) to read:                                                             neue Fußnote j eingefügt:\n\"1   In this Regulation, references to Regulation No. 13 shaU be deemed      „1   In dieser Regelung gelten Verweise auf die Regelung Nr. 13 auch als\nalso to refer to any other international rule that applies the same           Verweise auf jede andere internationale Vorschrift, die dieselben tech-\ntechnical requirements as Regulation No. 13. References to speciflc           nischen Bestimmungen wie die Regelung Nr.13 enthalt. Verweise auf\nsections of the Regulation shall be interpreted accordingly.\"                bestimmte Abschnitte der Regelung sind entsprechend auszulegen.\"\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Januar 1997\nDas in Maputo am 15. Januar 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 15. Januar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. März 1997                             701\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „DEG-Beteiligung an der United Leasing Company Mozambique - ULC\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2 .\nund                                      Die in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehen der\nDEG werden nach Maßgabe eines zwischen der DEG und der\ndie Regierung der Republik Mosambik -                   ULC noch zu schließenden Finanzierungsvertrages bewirkt.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                           Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMosambik,                                                                 (1) Die Regierung der Republik Mosambik garantiert hinsicht-\nlich der in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehen die\nfreie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammen-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nhang mit der Gewährung der beteiligungsähnlichen Darlehen\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nund, im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ausübung der\nvertiefen,\nWandlungsrechte, den freien Transfer des Veräußerungs- oder\nLiquidationserlöses für die Beteiligung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       (2) Die Regierung der Republik Mosambik verpflichtet sich im\neigenen Namen und für die Zentralbank der Republik Mosambik,\nder ULC die Führung eines Devisenkontos in Mosambik oder im\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nAusland zu gestatten und der ULC bei der Erfüllung ihrer Zah-\nder Republik Mosambik beizutragen -\nlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in\nden Weg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Republik Mosambik und die Zentralbank der Republik Mosambik\nim Falle der Wandlung in eine Beteiligung der Zahlung eines Ver-\nArtikel 1                                 äußerungserlöses an die DEG keine Hindernisse in den Weg legen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            (3) Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig,\nes der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft            daß etwaige Erträge aus den in Artikel 1 genannten beteiligungs-\nmbH (DEG), Köln, der United Leasing Company Mozambique                 ähnlichen Darlehen auf Sonderkonten bei der ULC abgeführt\nS.A.R.L. (ULC) ein beteiligungsähnliches Darlehen mit Wand-            werden und entweder in weitere beteiligungsähnliche Darlehen\nlungsrecht in Meticais im Gegenwert von 2 000 000,- DM (in             zu wandeln oder für solche Vorhaben zu verwenden sind, die im\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) sowie zusätzlich ein in          Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaft in der Republik\nMosambik besonders qualifiziert erscheinen. DEG und ULC wer-\nHartwährung denominiertes, zur späteren Umwandlung in Meti-\nden gemeinsam über die Verwendung dieser Erträge entscheiden.\ncais vorgesehenes, beteiligungsähnliches Darlehen mit Wand-\nlungsrecht im Gegenwert von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei               (4) Die Regierung der Republik Mosambik erteilt auf Antrag für\nMillionen Deutsche Mark) zu gewähren.                                  die in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehen der\nDEG den „genehmigten Status\" nach den in der -Republik\n(2) Für die in Absatz 1 genannten beteiligungsähnlichen Darle-\nMosambik geltenden Gesetzen.\nhen stellt die Regierung der Bundesrepublik der DEG einen\nBetrag in Höhe von insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier\nArtikel 4\nMillionen Deutsche Mark) zur Verfügung.\nDie Regierung der Republik Mosambik stellt die DEG von\n(3) Falls sich die in Absatz 1 genannten beteiligungsähnlichen\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nDarlehen durch die Kapitalisierung von Zinsen erhöhen oder, im\nim Zusammenhang mit den in Artikel 1 genannten beteiligungs-\nFalle der Ausübung der Wandlungsrechte ganz oder teilweise in\nähnlichen Darlehen in der Republik Mosambik erhoben werden.\neine Beteiligung gewandelt werden, so gelten die von der Regie-\nrung der Republik Mosambik in diesem Vertrag übernommenen\nGarantien und Zusagen auch für die erhöhten beteiligungsähn-                                        Artikel 5\nlichen Darlehen bzw. die Bete:ligung.                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 15.. Januar 1997 in ·zwei\nUrschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRau\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nFrances Rodrigues"]}