{"id":"bgbl2-1997-10-5","kind":"bgbl2","year":1997,"number":10,"date":"1997-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/10#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_10.pdf#page=29","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-20T00:00:00Z","page":673,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzbtatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1997                            673\nBekanntmachung\ndes deutsch-tOrkischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1997\nDas in Ankara am 15. Dezember 1995 unterzeic.hnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik T0rkei Ober\nfinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 15. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               achtzig Pfennige) und Darlehensrestmittel aus früheren Zusagen\nin Höhe von 60 913 537,20 DM On Worten: sechzig Millionen\nund\nneunhundertdreizehntausendfünfhundertsiebenunddreißig Deut-\ndie Regierung der Republik Türkei -                   sche Mark und zwanzig Pfennige) eingesetzt.\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Die Darlehensrestmittel werden in Höhe von folgenden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             nicht mehr benötigten Teilbeträgen entnommen:\nTürkei,\na) 5100 000,-DM On Worten: fünf Millionen einhunderttausend\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Deutsche Mark) aus dem In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             des Abkommens vom 3. März 1983 zur Finanzierung des\nzu vertiefen,                                                             Projekts .Braunkohletagebau und Wärmekraftwerk Elbistan\"\nvorgesehenen Betrag von bis zu 100 000 000,- DM On Wor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           ten: einhundert Millionen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nb) 10 900 000,- DM On Worten: zehn Millionen neunhunderttau-\nsend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchsta-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nbe d des Abkommens vom 3. März 1983 zur Finanzierung\nder Republik Türkei beizutragen -\ndes Projekts .Errichtung des Kesselteils bei dem Wärme-\nkraftwerk Orhaneli\" vorgesehenen Betrag von bis zu\nsind wie folgt übereingekommen:\n64 400 000,- DM On Worten: vierundsechzig Millionen vier-\nhunderttausend Deutsche Mark),\nArtikel 1\nc) 17 900 000,- DM On Worten: siebzehn Millionen neunhun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nderttausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der\nBuchstabe b des Abkommens vom 3. November 1983 zur\nZiele ihres Entwicklungsplans Im Wege bilateraler Finanzhilfe\nFinanzierung des Projekts • Wärmekraftwerk Seyitömer IV\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\nvorgesehenen Betrag von bis zu 50 000 000,- DM On Worten:\ndas Vorhaben \"Rauchgasentschwefelungsanlage Yatagan\" ein\nfünfzig Millionen Deutsche Mark),\nDarlehen bis zur Höhe von 61 000 000,- DM On Worten: einund-\nsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-          d) 5 613 537,20 DM On Worten: fünf Millionen sechshundertdrei-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Ist. Zur Finan-         zehntausendfünfhundertsiebenunddreißlg Deutsche Mark und\nzierung des Vorhabens werden bisher noch nicht konkretisierte             zwanzig Pfennige) aus dem In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c\nZusagen in Höhe von 86 462,80 DM On Worten: sechsund-                     des Abkommens vom 3. November 1983 zur Finanzierung\nachtzigtausendvierhundertzweiundsechzig Deutsche Mark und                 des Projekts \"Elektrischer Leitstand, Mittel- und Nieder-","--------\n674                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1997\nspannungsanlagen bei dem Wärmekraftwerk Catalagzi\" vor-           und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben\ngesehenen Betrag von bis zu 25 000 000,- DM Qn Worten:            ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark},                          Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen um-\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\ne) 2 700 000,- DM Qn Worten: zwei Millionen siebenhundert-\nwerden.\ntausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buch-\nstabe b des Abkommens vom 20. Dezember 1984 ZIX Finan-                                       Artikel 2\nzierung des Projekts „Leittechnik sowie Mittel- und Nieder-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nspannungsanlagen für das Kraftwerk Kangal\" vorgesehenen\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nBetrag von bis zu 12 500 000,- DM Qn Worten: zwölf Millio-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nnen fünfhunderttausend Deutsche Mark),\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik\nf)  100 000,- DM Qn Worten: einhunderttausend Deutsche                Türkei zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nMark) aus dem In Nummer 1 des Notenwechsels vom                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n3. Februar/9. April 1986 über die Änderung des Abkommens\nvom 20. Dezember 1984 zur Finanzierung des Projekts                                          Artikel 3\n„Kombikraftwerk Hamitabat\" vorgesehenen Betrag von bis\nzu 70 000 000,- DM Qn Worten: siebzig Millionen Deutsche             Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nMark),                                                            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\ng) 12 600 000,- DM Qn Worten: zwölf Millionen sechshundert-           und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ntausend Deutsche Mark} aus dem in Artikel 1 Absatz 2              Republik Türkei erhoben werden.\nBuchstabe a des Abkommens vom 13. November 1985 zur\nFinanzierung des Projekts .Entschwefelungsanlage bei dem                                     Artikel 4\nKraftwerk Cayirhan\" vorgesehenen Betrag von bis zu\n60 000 000,- DM {in Worten: sechzig Millionen Deutsche               Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nMark),                                                            der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nh) 300 000,- DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche               Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des               Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nAbkommens vom 11. Dezember 1986 zur Finanzierung des              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nProjekts „Erweiterung des Kombikraftwerks Hamitabat\" vor-         ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ngesehenen Betrag von bis zu 50 000 000,- DM Qn Worten:            eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\nfünfzig Millionen Deutsche Mark),                                 gungen.\ni)   5 700 000,- DM Qn Worten: fünf Millionen siebenhundert-                                     Artikel 5\ntausend Deutsche Mark} aus dem in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nstabe a des Abkommens vom 5. Juli 1989 zur Finanzierung\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\ndes Projekts „Freileitung Atatürk-Elbistan-Ankara• vorge-\nhens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli-\nsehenen Betrag von bis zu 45 000 000,- DM Qn Worten:\nchen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nfünfundvierzig Millionen Deutsche Mark).\nburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\n(3) Falls die Regierung der Sundesrepublik Deutschland es der      Berlin bevorzugt genutzt werden Die weitere Ausgestaltung\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt            bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder weitere Flnanzienmgsbeiträge für notwendige Begleit-                                   Artikel 6\nmaßnahmen zur Durchfütirung und Betreuung des Vorhabens\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu            Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Abkommens aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 15. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bel unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVergau\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBülent Ozgün"]}