{"id":"bgbl2-1997-10-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":10,"date":"1997-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/10#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_10.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-01-20T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1997\nthe lslamic Shariah on this matter that are in  denen sich sein geistiges Vermögen zeigt\neffect in the Syrian Arab Republic with res-    und es die Befähigung dazu besitzt, nach\npect to each case.\"                             einem bestimmten Verfahren und in einem\nbestimmten Alter seine Religion zu wählen;\nund schließlich darf in keinem Fall ein\nWiderspruch zu der öffentlichen Ordnung\nund zu den einschlägigen Grundsätzen der\nislamischen Scharia bestehen, die in der\nArabischen Republik Syrien gelten.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. April 1996 (BGBI. II S. 765).\nBonn, den 19. Dezember 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-tOrkischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Januar 1997\nDas in Ankara am 15. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 15. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Januar 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1997                         671\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              g) ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Rauchgas-\nund\nentschwefelungsanlage Yeniköy\". Für dieses Vorhaben wer-\ndie Regierung der Republik Türkei -                     den außerdem Dar1ehensmittel bis zur Höhe von\n25 000 000,- DM On Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             sche Mark) zur Verfügung gestellt, die entnommen werden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n- bis zur Höhe von 15 000 000,- DM On Worten: fünfzehn\nTürkei,\nMillionen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 2\nBuchstabe a des Abkommens über Finanzielle Zusammen-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\narbeit vom 14. Dezember 1988 zur Finanzierung von \"Vor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nhaben der Türkiye Cimento ve Toprak Sanayii T.A.S.\nzu vertiefen,\n(CITOSAN) vorgesehenen Betrag bis zur Höhe von\n22 500 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n- bis zur Höhe von 10 000 000,- DM On Worten: zehn Millio-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        nen Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nder Republik Türkei beizutragen -                                          stabe a Doppelbuchstabe cc des Abkommens über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1995 zur Finan-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         zierung des Vorhabens „ Wasserversorgung Gaziantep\"\nvorgesehenen Betrag bis zur Höhe von 10 000 000,- DM\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark);\nArtikel 1\nh) ein Dar1ehen bis zur Höhe von 24 000 000,- DM On Worten:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          vierundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der            ..Türkische Staatsbahnen (TCDDV)\".\nZiele ihres Entwicklungsplans im Wege bilateraler Finanzhilfe für\ndas Jahr 1995 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt       (3) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des\nam Main, Darlehen bis zur Höhe von 130 000 000,- DM On Wor-         Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit vom 15. Dezem-\nten: einhundertdreißig Millionen Deutsche Mark) und einen           ber 1995 wurde für das Vorhaben „Schiffsleitsystem für den Bos-\nFinanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 5 000 000,- DM (in            porus, das Marmarameer und die Dardanellen\" ein Dar1ehen bis\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von          zur Höhe von 52 000 000,- DM On Worten: zweiundfünfzig Millio-\nVorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-             nen Deutsche Mark) zugesagt. Für dieses Vorhaben werden\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                 außerdem Darlehensmittel bis zur Höhe von 35 000 000,- DM On\nWorten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:       gestellt, die entnommen werden\na) ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 5 000 000,- DM (in     - bis zur Höhe von 4 100 000,- DM On Worten: vier Millionen ein-\nWorten: fünf Millionen Deutsche Mark) für den \"Studien- und      hunderttausend Deutsche Mark) aus dem in Artikel 1 Absatz 1\nFachkräftefonds\";                                                Buchstabe a des Abkommens über Finanzielle Zusammen-\nb) ein Dar1ehen bis zur Höhe von 1O 000 000,- DM On Worten:           arbeit vom 5. Juli 1989 zur Finanzierung des Projekts „Frei-\nzehn Millionen Deutsche Mark) 'für eine Kreditlinie zur Förde-    leitung Atatürk-Elbistan-Ankara• vorgesehenen Betrag bis\nrung von Investitionen türkischer Unternehmen in turkspra-        zur Höhe von 45 000 000,- DM (In Worten: fünfundvierzig\nchigen Staaten des Kaukasus und Mittelasiens;                     Millionen Deutsche Mark);\nc) ein Darlehen bis zur Höhe von 6 000 000,- DM On Worten:          - bis zur Höhe von 11 000 000,- DM On Worten: elf Millionen\nsechs Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Biogas-          Deutsche Mark) aus dem in Nummer 1 des Notenwechsels\nKraftwerk ASKI\";                                                  vom 14. November/25. Dezember 1990 zur Finanzierung der\n„Freileitung Ankara-lstanbul\" vorgesehenen Betrag von bis\nd) ein Darlehen bis zur Höhe von 20 000 000,- DM On Worten:\nzu 63 000 000,- DM Qn Worten: dreiundsechzig Millionen\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben ,.Abwas-\nDeutsche Mark);\nserentsorgung/Wasserversorgung Kayseri\";\n- bis zur Höhe von 14 900 000,- DM On Worten: vierzehn\ne) ein Darlehen bis zur Höhe von 30 000 000,- DM Qn Worten:\nMillionen neunhunderttausend Deutsche Mark) aus dem in\ndreißig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Wasser-\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom 3. März\nversorgung/Abwasserentsorgung Tarsus\";\n1983 zur Finanzierung des Projekts „Braunkohletagebau und\nf)  ein Darlehen bis zur Höhe von 30 000 000,- DM On Worten:          Wärmekraftwerk Elbistan• vorgesehenen Betrag von bis zu\ndreißig Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben ,.Abwas-        100 000 000,- DM On Worten: einhundert Millionen Deutsche\nserentsorgung Fethiye\";                                           Mark);","672                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 1O, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1997\n- bis zur Höhe von 5 000 000,- DM On Worten: fünf Millionen                                         Artikel 3\nDeutsche Mark) aus dem In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\ndes Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit vom\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n5. November 1992 zur Finanzierung des Vorhabens „Rauch-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\ngasentschwefelungsanlage Orhaneli• vorgesehenen Betrag\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge In der\nvon bis zu 45 000 000,- DM {in Worten: fünfundvierzig Millio-\nRepublik Türkei erhoben werden.\nnen Deutsche Mark).\n(4) Das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom                                      Artikel 4\n20. Juli 1994 genannte Vorhaben „Klärwerk Adana• wird durch\ndas Vorhaben „Wasserversorgung Actana• ersetzt. Die Bestim-                 Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nmungen des genannten Abkommens gelten im übrigen unverän-                der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finanzie-\ndert weiter.                                                             rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nGOtem kn Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\n(5) Die in Absatz 2 und Absatz 3 bezeichneten Vorhaben kön-           Ueferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nnen Im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-               Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch             kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-\n(6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ngungen.\nRegierung der Republik Türkei zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Rnanzierungsbeiträge zur Vorberei-                                        Artikel 5\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge fOr notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                   hen und des Rnanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen\nund Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-\n(7) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a               länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nwird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er nicht für die genann-          Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt wer-\nten Maßnahmen verwendet wird.                                            den. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\ngenannten Verträge.\nArtikel 2\nArtikel 6\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge. die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe 1'estlmmen die zwischen der            zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik            Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß\nTürkei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik           die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                    Abkommens auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 15. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bel unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und türkischen Wortlauts Ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVergau\nFür die Regierung der Republik Türkei\nBülent Ozgün"]}