{"id":"bgbl2-1996-9-5","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=33","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt","law_date":"1996-01-23T00:00:00Z","page":273,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996                         273\nbau und der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesell-         die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nschaft zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nArtikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Investitions- und\nEntwicklungsgesellschaft von sämtlichen Steuern und sonstigen          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der         hen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nIslamischen Republik Pakistan erhoben werden.                       Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4                               Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei     Verträge.\nden sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbei-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,                                  Artikel 6\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche        Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 20. Dezember 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Kleiner\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 23. Januar 1996\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) Ist nach\nseinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten In Kraft\ngetreten:\nKirgisistan                      am        3. Oktober 1995\nMauritius                        am 19. Dezember 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 670).\nBonn, den 23. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}