{"id":"bgbl2-1996-9-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=31","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches","law_date":"1996-01-17T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 271\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches\nVom 17. Januar 1996\nDas Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausar-\nbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II\nS. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November\n1989 (BGBI. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12\nAbs. 4 für die\nSlowakei                            am 4. Februar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Mai 1995 (BGBI. II S. 459).\nBonn, den 17. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1996\nDas in Islamabad am 20. Dezember 1995 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 20. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 18.Januar1996\nBundesmin iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              von der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\nund                                (DEG), Köln,\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,           e) für das Vorhaben \"DEG-lnvestitionen in die Bank of Khyber\nhandelnd durch ihren Präsidenten -                       · (Bok)\" ein beteiligungsähnliches Darlehen oder Darlehen bis\nzu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                festgestellt worden ist.\nRepublik Pakistan,                                                      (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Islamischen Republik Pakistan von der Kreditanstalt für Wieder-\nvertiefen,                                                          aufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e bezeichneten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                      Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan-\nzierungsbeiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen für Vorhaben gemäß Absatz 1 werden in Darlehen um-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Juli\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet wer-\n1995 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom 11. bis 13.\nden.\nJuli 1995 und den Antrag der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan vom 17. August 1995 auf Gewährung von Warenhilfe für           (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben\nDüngemittel -                                                       durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder durch ein\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Vorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für mittelstän-\ndische Unternehmen ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\nArtikel                                gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-\nfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      gewährt werden.\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                                           Artikel 2\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\n(1) Die Verwendung der in Artikel -1 genannten Darlehen und\nam Main,\ndes Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur\na) für das Vorhaben \"Wasserkraftwerk Ghazi Barotha\" ein Darle-      Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-\nhen bis zu 60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen       gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung >die Förde-      bzw. der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist;                       und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nb) für das Vorhaben \"Gasturbinenkraftwerk Kot Addu\" ein Darle-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-           (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist;                       sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Investitions-\nc) für das Vorhaben \"Gesundheitsprogramm in der Nordregion\"\nund Entwicklungsgesellschaft alle Zahlungen in Deutscher Mark\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Wor-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die     (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege           sie nicht ~elbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, garan-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt;                           tiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund\ndes nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer c zu schließenden Finanzie-\nd) als Warenhilfe ausschließlich zur Finanzierung der Devisenko-\nrungsvertrags entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für\nsten für den Kauf von Düngemitteln aus der Bundesrepublik\nWiederaufbau.\nDeutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nDüngemitteleinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten          (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nfür Transport und Versicherung ein Darlehen bis zu              Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem späteren\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-      Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen zur Vorbereitung oder Finanzie-\nsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen      rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nhandeln, für die Lieferverträge nach dem 1. September 1995      rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c\nabgeschlossen worden sind;                                      und e genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-"]}