{"id":"bgbl2-1996-9-3","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=28","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses","law_date":"1996-01-15T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["268     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnlsses\nVom 15. Januar 1996\n1.\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n30. Mai 1984 gemachten Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über\ndas Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\n(BGBI. 1990 II S. 206, 220) hat Spanien dem Generalsekretariat des Europa-\nrats mit Schreiben vom 27. Juli 1995 die R ü c k nahm e seines nach Artikel 17\nAbs. 1 des Übereinkommens gemachten Vorbehalts mit Wirkung vom 28. Juli\n1995 notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1990, BGBI.\n1991 II S. 392 und vom 28. März 1991, BGBI. II S. 668).\nII.\nDie Niederlande, Portugal und Spanien haben dem Generalsekreta-\nriat des Europarats am 21. September 1995, 4. August 1995 beziehungsweise\nam· 5. Juli 1995 die nachstehenden Bezeichnungen und Anschriften ihrer zentra-\nlen Behörden ·nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens notifiziert (vgl. die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1990, BGBI. 1991 II S. 392):\nNiederlande:\nLegal Affairs Support Unit,\nPrevention, Vouth Protection and Probation Service\nMinistry of Justice                                •-\nThe Hague\nPortugal:\nlnstituto de Reinser~o Social\nAv. Almirante Reis, 101, 7°\n1197 Lisboa Codex\nSpanien:\nDirecci6n General de Codificaci6n\ny Cooperaci6n Juridica lntemacional\nSan Bernardo 45\n28015 Madrid.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Mai 1995 (BGBI. II S. 460).\nBonn, den 15. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996                           269\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Januar 1996\nDas in Bonn am 15. März 1995 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Chile über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 3. Januar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Januar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Rehabilitierung von Krankenhäusern III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt er•\nund\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe•\ndie Regierung der Republik Chile -                  reitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des im Ab·\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          satz 1 aufgeführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder•\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            aufbau (KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-\nChile,                                                              kommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann, falls es nicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    oder nur teilweise durchgeführt wird, im Einvernehmen zwischen\nvertiefen,                                                          der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Republik Chile durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 gemäß Absatz 1 und 2 werden in Dartehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Chile beizutragen -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nArtikel                                 und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nFinanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nes der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter•\nWiederaufbau (KfW}, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Re•\nliegt.\nhabilitierung von Krankenhäusern III\" ein Darlehen und für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                (2) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst\ndes Vorhabens erforderlichenfalls einen Finanzierungsbeitrag bis    Darlehensnehmer ist, garantiert gegenüber der Kreditanstalt für\nzu einem Gesamtbetrag von 25,0 Mio DM (in Worten: fünfund•          Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nzwanzig Millionen Deutsche Mark} zu erhalten, wenn nach             Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.                  satz 1 zu schließenden Verträge.","270              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik   wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nChile erhoben werden.                                              Meckfenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nArtikel 4                               bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nDie Regierung der Republik Chile überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und\nArtikel 6\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten        Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,    blik Chile der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifi-\ndie die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der        ziert hat, daß auf seiten der Republik Chile die erforderlichen\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und       innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-   Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der Notifika-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                          tion angesehen.\nGeschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Chile\nlnsulza"]}