{"id":"bgbl2-1996-9-16","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=37","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-01-27T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996                            277\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Januar 1996\nDas in Amman am 6. Januar 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 6. Januar 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Januar 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Studien- und Fachkräftefonds III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -          durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-                                         Artikel 2\ntischen Königreich Jordanien,                                           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gesteift wird, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nvertiefen,                                                           beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nJordanien beizutragen -                                                 Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nsind wie folgt übereingekommen:                                   und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nten Vertrags in Jordanien erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 4\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das         Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nVorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds III\" einen Finanzierungs-     überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nbeitrag bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millio-     trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.                                      und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl","278              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrep~-    wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-   'Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen     und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nerforderlichen Genehmigungen.                                      bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 5                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-     Kraft.\nGeschehen zu Amman am 6. Januar 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Bock\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nRima Huneidi"]}