{"id":"bgbl2-1996-9-15","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=31","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-01-18T00:00:00Z","page":271,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996 271\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches\nVom 17. Januar 1996\nDas Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausar-\nbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973 II\nS. 701 ), revidiert durch das Protokoll vom 16. November\n1989 (BGBI. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12\nAbs. 4 für die\nSlowakei                            am 4. Februar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Mai 1995 (BGBI. II S. 459).\nBonn, den 17. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Januar 1996\nDas in Islamabad am 20. Dezember 1995 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 20. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 18.Januar1996\nBundesmin iste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              von der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\nund                                (DEG), Köln,\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,           e) für das Vorhaben \"DEG-lnvestitionen in die Bank of Khyber\nhandelnd durch ihren Präsidenten -                       · (Bok)\" ein beteiligungsähnliches Darlehen oder Darlehen bis\nzu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                festgestellt worden ist.\nRepublik Pakistan,                                                      (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Islamischen Republik Pakistan von der Kreditanstalt für Wieder-\nvertiefen,                                                          aufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in\nWorten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c und e bezeichneten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                      Republik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan-\nzierungsbeiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen für Vorhaben gemäß Absatz 1 werden in Darlehen um-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 13. Juli\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet wer-\n1995 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom 11. bis 13.\nden.\nJuli 1995 und den Antrag der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan vom 17. August 1995 auf Gewährung von Warenhilfe für           (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben\nDüngemittel -                                                       durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-\ntur, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder durch ein\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Vorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für mittelstän-\ndische Unternehmen ersetzt, das die besonderen Voraussetzun-\nArtikel                                gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-\nfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      gewährt werden.\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                                           Artikel 2\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt\n(1) Die Verwendung der in Artikel -1 genannten Darlehen und\nam Main,\ndes Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen sie zur\na) für das Vorhaben \"Wasserkraftwerk Ghazi Barotha\" ein Darle-      Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsver-\nhen bis zu 60 000 000,- DM (in Worten: sechzig Millionen       gabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung >die Förde-      bzw. der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist;                       und dem Empfänger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nb) für das Vorhaben \"Gasturbinenkraftwerk Kot Addu\" ein Darle-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-           (2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist;                       sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Deutschen Investitions-\nc) für das Vorhaben \"Gesundheitsprogramm in der Nordregion\"\nund Entwicklungsgesellschaft alle Zahlungen in Deutscher Mark\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Wor-\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nworden ist, daß es als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die     (3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege           sie nicht ~elbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, garan-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt;                           tiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund\ndes nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer c zu schließenden Finanzie-\nd) als Warenhilfe ausschließlich zur Finanzierung der Devisenko-\nrungsvertrags entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für\nsten für den Kauf von Düngemitteln aus der Bundesrepublik\nWiederaufbau.\nDeutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nDüngemitteleinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten          (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nfür Transport und Versicherung ein Darlehen bis zu              Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem späteren\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-      Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen zur Vorbereitung oder Finanzie-\nsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen      rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nhandeln, für die Lieferverträge nach dem 1. September 1995      rung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c\nabgeschlossen worden sind;                                      und e genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996                         273\nbau und der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesell-         die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nschaft zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nArtikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Investitions- und\nEntwicklungsgesellschaft von sämtlichen Steuern und sonstigen          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Darle-\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der         hen und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und\nIslamischen Republik Pakistan erhoben werden.                       Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4                               Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei     Verträge.\nden sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbei-\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,                                  Artikel 6\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche        Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 20. Dezember 1995 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Kleiner\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 23. Januar 1996\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) Ist nach\nseinem Artikel 33 für folgende weitere Staaten In Kraft\ngetreten:\nKirgisistan                      am        3. Oktober 1995\nMauritius                        am 19. Dezember 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juli 1995 (BGBI. II S. 670).\nBonn, den 23. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Anlage\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung\ndes Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates\nVom 23. Januar 1996\nDie Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957\nüber die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des\nEuroparates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Überein-\nkommens Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des\nÜbereinkommens in bezug auf die Liste Frankreichs mit Wirkung vom\n21. August 1995 durch folgende weitere Urkunde ergänzt worden:\n(Übersetzung)\nProvisional identity card   Carte d'identite provisoire Behelfsmäßiger Personalausweis\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n10. Februar 1959 (BGBI. II S. 389) und vom 2. August 1995 (BGBI. II S. 741).\nBonn, den 23. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 23. Januar 1996\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb-\nlichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am\n2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)\nist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nAserbaidschan                                              am 25. Dezember 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Oktober 1995 (BGBI. II S. 971 ).\nBonn, den23.Januar1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996  275\nBekanntmachung\nOber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Obereinkommens von 1961 Ober Suchtstoffe\nVom 23. Januar 1998\n1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961\n(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nGuinea-Bissau                                          am 26. November 1995\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2\nfür folgende weitere Staaten In Kraft getreten:\nGuinea-Bissau                                          am 26. November 1995\nMali                                                   am 30. November 1995.\nIII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) Ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nSwasiland                                              am 17. November 1995\nin Kraft getreten.\nEs gilt ferner nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur Änderung des\nEinheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für\nGuinea-Bissau                             mit Wirkung vom 26. November 1995\nMali                                      mit Wirkung vom 30. November 1995.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. November 1995 (BGBI. II S. 1054).\nBonn, den 23. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nBekanntmachu~p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 26. Januar 1996\nDas Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-\nnationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II\nS. 130 - ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für\nLitauen                          am 1. November 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Juni 1994 (BGBI. II S. 1028).\nBonn, den 26. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens\nder Vereinten Nationen über Klimaänderungen\nVom 26. Januar 1996\nDas Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mal 1992 über\nKlimaänderungen (BGBI. 1993 II S. 1783) ist nach seinem Artikel 23 Abs. 2 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nGuinea-Bissau                                             am 25. Januar 1996\nHonduras                                                  am 17.Januar1996\nEs wird außerdem für\nNicaragua                                                 am 29. Januar 1996\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Dezember 1995 (BGBI. 1996 II S. 47).\nBonn, den 26. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}