{"id":"bgbl2-1996-9-13","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=25","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-01-11T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben-zu Bonn am 11. März 1996                            265\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1996\nDas in Maseru am 14. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 11.Januar1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Warenhilfe IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nund\nport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag von\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                bis zu 1 611 745,25 DM (in Worten: eine Million sechshundertelf-\ntausendsiebenhundertundfünfundvierzig Deutsche Mark und 25\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-     Deutsche Pfennige) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich             gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nLesotho,                                                            beigefügten Liste handeln, für die Uefer- bzw. Leistungsverträge\nnach dem 11. Juli 1995 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nfolgende Vorhaben zusammen:\nvertiefen,\n- 30 492,22 DM (in Worten: dreißigtausendvierhundertundzwel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          undneunzig Deutsche Mark und 22 Deutsche Pfennige aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    dem Vorhaben „Femmeldewesen Lesotho\" (Regierungs--\nabkommen vom 12. April 1976)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n- 1 434 729, 19 DM (in Worten: eine Million vierhundertvierund-\ndes Königreichs Lesotho beizutragen,                                    dreißigtausendsiebenhundertneunundzwanzig Deutsche Mark\nund 19 Deutsche Pfennige) aus den Vorhaben „Straße Roma -\nunter Bezugnahme auf Ziffer 5.1 des Protokolls der Regierungs-       Ramabanta• und ,.Ausbau Femmeldewesen• (Regierungs-\nverhandlungen vom 11. Juli 1995 -                                       abkommen vom 30. Juni 1981)\nsind wie folgt übereingekommen:                                 -    146 247,50 DM (in Worten: einhundertsechsundvierzig-\ntausendzweihundertsiebenundvierzig Deutsche Mark und 50\nDeutsche Pfennige) aus dem Vorhaben .DEG-Beteiligung an\nArtikel                                    der Lesotho National Oevelopment Corporation\" (Regierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         abkommen vom 15. Januar 1986)\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt    - 276,34 DM (in Worten: zweihundertundsechsundsiebzig Deut-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Waren-          sche Mark und 34 Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben\nhilfe IV\" zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von         \"DEG-Beteiligung an der Lesotho National Development Cor-\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen             poration\" (Regierungsabkommen vom 2. Dezember 1988).","266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nArtikel 2                                    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie•              erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-         unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nblik Deutschftmd geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-             zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags erhoben wer-           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nden.                                                                    und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich                                      Artikel 6\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nTransporten von Personen und Gütern im Land-, See. und Luft-            Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 14. Dezember 1995 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Kaestner\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nKelebone A. Maope\nAnlage\nzum Abkommen vom 14. Dezember 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit (Vorhaben „ Warenhilfe IV\")\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 14. Dezember\n1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Bedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter.\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severefy restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten",". ----  ·-  ·-------------~\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996            267\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n- Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend äie Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefähr1icher Chemi-\nkalien;\nf) Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und lmmunltäten\nder Europäischen Fernmeldesatellitenorganisatlon EUTELSAT\nVom 15. Januar 1996\nDas Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte\nund lmmunitäten der Europäischen Femmeldesatelliten-\norganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253) ist nach\nseinem Artikel 24 Abs. 1 für\nPortugal                           am 27. Dezember 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. September 1995 (BGBI. II\ns. 816).\nBonn, den 15. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","268     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen\nüber das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnlsses\nVom 15. Januar 1996\n1.\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n30. Mai 1984 gemachten Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über\ndas Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\n(BGBI. 1990 II S. 206, 220) hat Spanien dem Generalsekretariat des Europa-\nrats mit Schreiben vom 27. Juli 1995 die R ü c k nahm e seines nach Artikel 17\nAbs. 1 des Übereinkommens gemachten Vorbehalts mit Wirkung vom 28. Juli\n1995 notifiziert (vgl. die Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1990, BGBI.\n1991 II S. 392 und vom 28. März 1991, BGBI. II S. 668).\nII.\nDie Niederlande, Portugal und Spanien haben dem Generalsekreta-\nriat des Europarats am 21. September 1995, 4. August 1995 beziehungsweise\nam· 5. Juli 1995 die nachstehenden Bezeichnungen und Anschriften ihrer zentra-\nlen Behörden ·nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens notifiziert (vgl. die\nBekanntmachung vom 19. Dezember 1990, BGBI. 1991 II S. 392):\nNiederlande:\nLegal Affairs Support Unit,\nPrevention, Vouth Protection and Probation Service\nMinistry of Justice                                •-\nThe Hague\nPortugal:\nlnstituto de Reinser~o Social\nAv. Almirante Reis, 101, 7°\n1197 Lisboa Codex\nSpanien:\nDirecci6n General de Codificaci6n\ny Cooperaci6n Juridica lntemacional\nSan Bernardo 45\n28015 Madrid.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n19. Mai 1995 (BGBI. II S. 460).\nBonn, den 15. Januar 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel"]}