{"id":"bgbl2-1996-9-12","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=19","order":12,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit","law_date":"1996-01-04T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996                            259\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit\nin Fragen der nuklearen Sicherheit\nVom 4. Januar 1996\nDie in Berlin am 19. Oktober 1995 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und der Nuclear Regulatory Commission der\nVereinigten Staaten von Amerika über den Austausch von\nInformationen und über Zusammenarbeit in Fragen der\nnuklearen Sicherheit ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1\nam 19. Oktober 1995\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 1996\nBu ndesm inisteri um\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHennenhöfer\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Nuclear Regulatory Commission\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nüber den Austausch von Informationen und über Zusammenarbeit\nin Fragen der nuklearen Sicherheit\nDas Bundesministerium                            aufgrund dessen, daß sie in ähnlicher Weise im Rahmen einer\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             am 1. Oktober 1975 unterzeichneten Vereinbarung über Zusam-\n· der Bundesrepublik Deutschland (BMU)                  menarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrich-\ntungen zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundes-\nund\nrepublik Deutschland (BMI) und der NRC zusammengearbeitet\ndie Nuclear Regulatory Commission                   haben,           -\nder Vereinigten Staaten von Amerika (NRC) -\naufgrund dessen, daß das BMU und die NRC am 6. Juli 1981\neine Folgevereinbarung geschlossen haben,\nim Hinblick auf ihr gemeinsames Interesse an Sicherheit und\nSicherungsmaßnahmen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie            aufgrund dessen, daß das BMU, das Im Juni 1986 die Zustän-\nsowie am Austausch diesbezüglicher Erfahrungen und hinsicht-        digkeit für Sicherheit und Regulierung im Bereich der Kernenergie\nlich der gemeinsamen Zielsetzung, die rechtliche und materielle     vom BMI übernommen hat, und die NRC die Vereinbarung am\nSicherheit kemtechnischer Einrichtungen und des entsprechen-        17. Juli 1986 verlängert haben und ihren beiderseitigen Wunsch\nden Materials zu verbessern und eine Gefährdung der Öffentlich-     zum Ausdruck gebracht haben, ihren Informationsaustausch und\nkeit, der Umwelt und der nationalen Sicherheit zu verhindern,       ihre Zusammenarbeit fortzusetzen,","260                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nin Anerkennung dessen, daß dieser Informationsaustausch und                                      Artikel 3\ndiese Zusammenarbeit als Ergänzung der Zusammenarbeit zwi-\nForm der Zusammenarbeit\nschen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der           (1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung er-\nNRC auf dem Gebiet der Forschung im Bereich der Reaktorsi-           folgt In Form von Briefen, Berichten und anderen Unterlagen\ncherheit anzusehen ist -                                             sowie durch Besuche und Treffen, die von Fall zu Fall im voraus\nvereinbart werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Die· Vertragsparteien können andere Formen der Zusam-\nmenarbeit vereinbaren; hierfür können gesonderte Vereinbarun-\ngen notwendig sein.\nArtikel 1\n(3) Die Vertragsparteien beabsichtigen, einen hinreichend aus-\nZielsetzung                             gewogenen Austausch von Informationen zu erreichen und auf-\n(1) Das BMU und die NRC setzen ihren Informationsaustausch         rechtzuerhalten.\nund ihre Zusammenarbeit In Fragen der nuklearen Sicherheit              (4) In der Erkenntnis, daß manche Informationen der von dieser\ngemäß dieser Vereinbarung fort.                                      Vereinbarung erfaßten Art zwar nicht innerhalb der Vertragspar-\n(2) Diese Vereinbarung verpflichtet keine der beiden Vertrags-     teien selbst, aber bei anderen Dienststellen der Regierungen der\nparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die Im Widerspruch zu ihren        Vertragsparteien zur Verfügung stehen, unterstützt jede Vertrags-\nGesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahrensgrundsitzen           partei die andere nach besten Kräften, indem sie Besuche orga-\nstehen.                                                              nisiert und Anfragen in bezug auf solche Informationen an die\nzuständigen Dienststellen der betroffenen Regierung richtet. Dies\n(3) Sotlte ein Widerspruch zwischen dieser Vereinbarung und\nstellt keine Verpflichtung für andere Dienststellen dar, solche\nden genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahrens-\nInformationen zu liefern oder solche Besucher zu empfangen.\ngrundsätzen entstehen, so vereinbaren die Vertragsparteien, ein-\nander zu konsultieren, bevor eine Maßnahme ergriffen wird.\nArtikel 4\nArtikel 2                                                Nutzung von Informationen\nUmfang des Informationsaustausches                         (1) Die Vertragsparteien unterstützen die größtmögliche Ver-\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, folgende Arten von Infor-    breitung von Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung\nmationen betreffend die Regelung der Sicherheit und der Umwelt-      zur Verfügung gestellt werden, vorbehaltlich der Notwendigkeit\nverträglichkeit ziviler kemtechnischer -Einrichtungen auszutau-      des Schutzes rechtlich geschützter oder anderer vertraulicher\nschen:                                                               oder bevorrechtigter Informationen, die aufgrund dieser Vereinba-\nrung ausgetauscht werden.\n1. aktuelle Berichte über technische Sicherheit, Sicherungs-\nmaßnahmen, Beseitigung radioaktiver Abfälle und Auswirkun-          (2) Die Bestimmungen über die Nutzung ausgetauschter Infor-\ngen auf die Umwelt, die von einer oder für eine der Vertrags-    mationen sind in Anlage 1 enthalten, die Bestandteil dieser Ver-\nparteien als Grundlage oder zur Unterstützung regulatorischer    einbarung ist.\nBeschlüsse und Grundsatzentscheidungen erstellt wurden;             (3) Die Anwendung oder Nutzung von Informationen, die im\n2. Unterlagen über das Verfahren zur Genehmigung und Regu-           Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien\nlierung kemtechnischer Einrichtungen;                            ausgetauscht oder übermittelt werden, liegt in der Verantwortung\nder empfangenden Vertragspartei. Die übermittelnde Vertragspar-\n3. regulatorische Verfahren für die Sicherheit, Sicherungsmaß-       tei verbürgt sich nicht dafür, daß die Informationen für derartige\nnahmen, Beseitigung radioaktiver Abfälle und Umweltverträg-      Zwecke geeignet sind.\nlichkeitsbewertung kerntechnischer Einrichtungen;\n4. Unterlagen über bedeutende Genehmigungsmaßnahmen und                                            Artikel 5\nSicherheits- sowie umweltrelevante Entscheidungen, die sich\nRechte des geistigen Eigentum\nauf kerntechnische Einrichtungen beziehen;\n(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen\n5. Kopien regulatorischer Normen, deren Verwendung vorge-\nund wirksamen Schutz des im Rahmen dieser Vereinbarung und\nschrieben ist oder vorgeschlagen wird;\nder einschlägigen Durchführungsvereinbarungen erarbeiteten\n6. Berichte über Erfahrungen beim Betrieb solcher Einrichtun-        oder bereitgestellten geistigen Eigentums.\ngen, wie Berichte über nukleare Störfälle und Unfälle sowie\n(2) Die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigen-\nZusammenstellungen bereits gewonnener Daten ~ber die Zu-\ntums sind in Anlage 2 enthalten, die Bestandteil dieser Vereinba-\nverlässigkeit von Bauteilen und -systemen;\nrung ist.\n7. frühzeitige Mitteilung über bedeutsame Ereignisse, die für die\nVertragsparteien von unmittelbarem Interesse sind, wie ernste\nbetriebliche Störfälle (Stufe 2 oder höher auf der internationa-                               Artikel 6\nlen Bewertungsskala für bedeutsame Ereignisse in Kernkraft-                    verwaltungstechnische Durchführung\nwerken (INES)), von der Regierung angeordnete Abschaltun-\n(1) Jede Vertragspartei benennt einen Administrator zur Koordi-\ngen und sicherheitsrelevante Ereignisse;\nnierung ihres Anteils an dem Gesamtaustausch.\n8. Ergebnisse der kerntechnischen Sicherheitsforschung, die im\n(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Administrato-\nInteresse der Sicherheit der Öffentlichkeit frühzeitiger Beach-\nren die Empfänger aller im Rahmen dieser Vereinbarung übermit-\ntung bedürfen, unter Angabe der damit verbundenen wichti-\ntelten Unterlagen einschließlich der Kopien aller Briefe.\ngen Folgen; für die entsprechende Zusammenarbeit in dies-\nbezüglichen Forschungsbereichen können gesonderte Ver-              (3) Die Administratoren sind für die Entwicklung der Zusam-\neinbarungen notwendig sein.                                     menarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung verantwortlich. Wenn\nmöglich, schließen sie auch die besonderen Vereinbarungen nach\n(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß Berichte außerhalb\nArtikel 2 Absatz 1 Nummer 8 und Artikel 3 Absatz 2.\ndes die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen und den Strah-\nlenschutz betreffenden Aufgabenbereichs des BMU oder außer-             (4) Die Administratoren treffen sich etwa einmal jährlich, um die\nhalb des regulatorischen Programms der NRC nicht unter diese         Umsetzung dieser Vereinbarung zu überprüfen und Fragen, die\nVereinbarung fallen.                                                 sich im Rahmen dieser Vereinbarung ergeben, zu besprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996                               261\nArtikel 7                               Streitigkeiten oder Fragen betreffend die Auslegung oder Anwen-\nKosten                                 dung dieser Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen der\nVertragsparteien beigelegt beziehungsweise geklärt.\nDie Vertragsparteien vereinbaren, daß ihre Fähigkeit zur Erfül-\nlung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung von\nder Verfügbarkeit bewilligter Mittel abhängig ist. Eine gegenseitige\nKostenerstattung zwischen den Vertragsparteien, die jeweils die                                      Artikel 9\nin ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten tragen, ist                     Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung\nnicht vorgesehen.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft\nund bleibt vorbehaltlich des Absatzes 2 fünf Jahre in Kraft. Sie\nArtikel 8                               kann durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um\nBeilegung von Streitigkeiten                        einen weiteren Zeitraum verlängert werden.\nMit Ausnahme von Streitigkeiten über geistiges Eigentum, die           (2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit einer Frist\ndurch Anlage 2 dieser Vereinbarung erfaßt sind, werden alle            von sechs Monaten schriftlich kündigen.\nGeschehen zu Berlin am 19. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür die Nuclear Regulatory Commission\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nShirley Ann Jackson\nAnlage 1\nNutzung von Informationen\nTeil 1                                     worden sind, daß die Informationen vertraulich behandelt\nBegriffsbestimmungen                                 werden;\n(1) Der Begriff „Informationen\" bezeichnet kemenergiebezo-          4. der empfangenden Vertragspartei anderweitig nur mit Ein-\ngene Daten über die Bereiche Regulierung, Sicherheit, Siche-               schränkung bezüglich ihrer Weitergabe zugänglich sind und\nrungsmaßnahmen, Beseitigung radioaktiver Abfälle, Wissen-             5. nicht bereits im Besitz der empfangenden Vertragspartei\nschaft oder Technik, einschließlich Informationen über Bewer-              sind.\ntungs- und Forschungsergebnisse oder -methoden, und alle an-\n(3) Der Begriff „andere vertrauliche oder bevorrechtigte Infor-\nderen Erkenntnisse, die im Rahmen dieser Vereinbarung zur\nmationen\" bezeichnet Informationen - ausgenommen \"rechtlich\nVerfügung gestellt oder ausgetauscht werden sollen.\ngeschützte Informationen\" -, die im Rahmen der Gesetze und\n(2) Der Begriff „rechtlich geschützte Informationen\" bezeichnet    sonstigen Vorschriften des Landes der Vertragspartei, die Infor-\nim Rahmen dieser Vereinbarung entstandene oder zur Verfügung          mationen zur Verfügung stellt, vor Veröffentlichung geschützt sind\ngestellte Informationen, die Betriebsgeheimnisse oder andere          und die vertraulich übermittelt und empfangen wurden.\nbevorrechtigte oder vertrauliche kommerzielle Informationen ent-\nhalten (so daß die Person, die im Besitz dieser Informationen ist,                                    Teil II\neinen wirtschaftlichen Vorteil daraus ziehen kann oder einen\nWettbewerbsvorteil gegenüber derjenigen haben kann, welche                            Verfahren für die Kennzeichnung\ndie Informationen nicht besitzen); dazu zählen ausschließlich                        rechtlich geschützter lnfonnatlonen\nInformationen, die                                                                              In Dokumenten\n1. von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt worden sind;               (1) Eine Vertragspartei, die im Rahmen dieser Vereinbarung\nDokumente mit rechtlich geschützten Informationen erhält, achtet\n2. üblicherweise von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt           deren Bevorrechtigung, vorausgesetzt, daß diese rechtlich ge-\nwerden;                                                          schützten Informationen deutlich gekennzeichnet sind und den\n3. vom Eigentümer anderen Stellen (einschließlich der empfan-         folgenden (oder einen im wesentlichen ähnlichen) einschränken-\ngenden Vertragspartei) nur unter der Bedingung übermittelt       den Vermerk tragen:","262                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\n,,Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte Informationen,                                     Teil IV\ndie im Rahmen einer Vereinbarung vom . . . zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nVerfahren für die Kennzeichnung\nanderer vertraulicher oder bevorrechtigter\nheit der Bundesrepublik Deutschland und der Nuclear Regula-\ntory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika als ver-\nlnfonnatlonen In Dokumenten\ntrauliche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dieses         Eine Vertragspartei, die im Rahmen dieser Vereinbarung ancie-\nDokument darf außer an die Vertragsparteien, ihre Berater,        re vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen erhält, achtet die\nHaupt- oder Unterauftragnehmer oder die Lizenznehmer der          Vertraulichkeit dieser Informationen, vorausgesetzt, daß diese\njeweiligen Behörden sowie die betreffenden Ministerien und        Informationen als vertraulich oder bevorrechtigt gekennzeichnet\nStellen der Regierungen der Vertragsparteien ohne vorherige      sind und daß ihnen eine Erklärung beigefügt ist, die besagt,\nGenehmigung durch die Vertragspartei nicht weitergegeben\n1. daß die Informationen von der Regierung der übermittelnden\nwerden. Dieser Vermerk Ist auf jeder Reproduktion dieses Do-\nVertragspartei vor Veröffentlichung geschützt sind und\nkuments, gleichgültig ob es sich um das gesamte Dokument\noder Teile davon handelt, anzubringen. Diese Beschränkungen      2. daß die Informationen unter der Bedingung übermittelt wer-\nentfallen, wenn diese Informationen vom Eigentümer ohne Ein-           den, daß sie vertraulich behandelt werden.\nschränkung weitergegeben werden.•\n(2) Dieser einschränkende Vermerk wird von der empfangen-                                        Teil V\nden Vertragspartei berücksichtigt; rechtlich geschützte Informa-\ntionen, die mit diesem Vermerk gekennzeichnet sind, werden                             Weitergabe anderer vertraulicher\nohne Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei nicht für                 oder bevorrechtigter Informationen In Dokumenten\nkommerzielle Zwecke eingesetzt, veröffentlicht oder weiterge-            Andere vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen können\ngeben, wenn dies in dieser Vereinbarung nicht vorgesehen ist          in derselben Weise weitergegeben werden, wie dies in Teil III\noder ihr widerspricht.                                               dieser Anlage vorgesehen ist.\nTell III\nWeitergabe rechtlich geschützter                                                    Tell VI\nInformationen In Dokumenten                                  Rechtlich geschützte oder andere vertrauliche\n(1) Im allgemeinen können geschützte Informationen, die im                        oder bevorrechtigte Informationen,\nRahmen dieser Vereinbarung empfangen werden, von der emp-                               die mündlich mitgeteilt werden\nfangenden Vertragspartei ohne vorherige Zustimmung an Perso-              Rechtlich geschützte oder andere vertrauliche oder bevorrech-\nnen im Zuständigkeitsbereich der empfangenden Vertragspartei          tigte Informationen, die bei Seminaren und anderen Zusammen-\noder an von dieser beschäftigte Personen sowie an betroffene          künften im Rahmen dieser Vereinbarung mündlich mitgeteilt wer-\nMinisterien und Regierungsstellen im Land der empfangenden           den, oder Informationen, die sich aus der Abstellung von Per-\nVertragspartei ohne Einschränkung weitergegeben werden.              sonal, der Benutzung von Anlagen oder aus gemeinsamen Pro-\n(2) Außerdem können rechtlich geschützte Informationen ohne       jekten ergeben, werden von den Vertragsparteien entsprechend\nvorherige Zustimmung weitergegeben werden                             den Grundsätzen behandelt, die in dieser Anlage für Informa-\ntionen in Dokumenten genannt sind, jedoch mit der Maßgabe, daß\n1. an Haupt- oder Unterauftragnehmer oder Berater der empfan-        die Vertragspartei, die solche rechtlich geschützte oder andere\ngenden Vertragspartei, jedoch nur zur Verwendung im Rah-        vertrauliche oder bevorrechtigte Informationen weitergibt, den\nmen ihrer Verträge mit der empfangenden Vertragspartei bei       Empfänger auf den besonderen Charakter der mitgeteilten Infor-\nArbeiten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der recht-           mationen hinweist.\nlich geschützten Informationen;\n2. an Inländische Einrichtungen, die von den jeweiligen Behör-                                      Tell VII\nden des Landes der empfangenden Vertragspartei die Geneh-                                     Beratung\nmigung erhalten haben, kerntechnische Produktions- oder\nNutzungsanlagen zu errichten oder zu betreiben oder Kern-           Stellt eine der Vertragsparteien aus irgend einem Grund fest,\nmaterialien und Strahlungsquellen zu nutzen, vorausgesetzt,     daß sie nicht oder voraussichtlich kaum in der Lage sein wird, die\ndaß diese rechtlich geschützten Informationen nur im Rahmen     in dieser Anlage festgelegten Bestimmungen über die Nichtweiter-\nder Genehmigung verwendet werden, und                           gabe zu erfüllen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei\nunverzüglich mit. .Danach beraten die Vertragsparteien, um ein\n3. an inländische Auftragnehmer der unter Nummer 2 genannten         geeignetes Vorgehen festzulegen.\nEinrichtungen, jedoch nur zur Verwendung bei Arbeiten im\nRahmen der diesen Einrichtungen erteilten Genehmigung,\nTell VIII\nvorausgesetzt, daß die Weitergabe _rechtlich geschützter Informa-\ntionen nach den Nummern 1, 2 und 3 nach Bedarf und von Fall zu                                    Sonstiges\nFall erfolgt, daß sie nach Maßgabe einer Vereinbarung der Ver-         Diese Vereinbarung hindert eine Vertragspartei nicht daran,\ntraulichkeit erfolgt und durch einen einschränkenden Vermerk, der   Informationen, die eine Vertragspartei ohne Einschränkung aus\ndem Vermerk in Teil II im wesentlichen ähnlich ist, gekennzeich-    Quellen außerhalb dieser Vereinbarung erhalten hat, zu nutzen\nnet ist.                                                            oder weiterzugeben.\n(3) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei,\ndie rechtlich geschützte Informationen im Rahmen dieser Verein-                                     Tell IX\nbarung zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei\ndiese rechtlich geschützten Informationen in größerem Umfange\nDauer des Schutzes\nweitergeben, als in den Absätzen 1 und 2 sonst zugelassen. Die          Informationen, die durch diese Anlage als rechtlich geschützte,\nVertragsparteien entwickeln gemeinsam Verfahren für die Bean-       vertrauliche, bevorrechtigte oder anderweitig In der Weitergabe\ntragung und Einholung der Genehmigung für eine solche weniger       beschränkte Informationen geschützt sind, unterliegen diesem\neingeschränkte Weitergabe; jede Vertragspartei erteilt diese Ge-   Schutz auf unbegrenzte Zeit, sofern und solange die Vertragspar-\nnehmigung, soweit ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und in-     teien der Aufhebung der Beschränkung nicht schriftlich zustim-\nnerstaatlichen Grundsätze dies zulassen.                           men.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996                             263\nAnlage 2\nRechte des geistigen Eigentums\nDie Vertragsparteien vereinbaren, einander rechtzeitig über alle geltenden Regeln des Völkerrechts unterbreitet. Sofern die Ver-\nim Rahmen dieser Vereinbarung entstandenen Erfindungen oder         tragsparteien oder ihre zusammenarbeitenden Stellen nicht\nurheberrechtlich geschützten Werke zu informieren und rechtzei-     schriftlich etwas anderes vereinbaren, gilt die Schiedsordnung der\ntig den Schutz solchen geistigen Eigentums zu beantragen. Die       UNCITRAL.\nRechte an solchem geistigen Eigentum werden gemäß dieser\n(5) Die Beendigung oder das Außerkrafttreten dieser Vereinba-\nAnlage aufgeteilt.\nrung läßt die Rechte und Pflichten aus dieser Anlage unberührt.\nTeil 1\nGeltungsbereich                                                           Teil II\n(1) Diese Anlage gilt für alle von den Vertragsparteien oder                           Aufteilung von Rechten\neinschlägigen Stellen (im folgenden als „zusammenarbeitende\nStellen\" bezeichnet) aufgrund dieser Vereinbarung gemeinsam           (1) Jede Vertragspartei hat das Recht auf eine nicht aus-\ndurchgeführten Tätigkeiten, sofern die Vertragsparteien oder ihre   schließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in allen Län-\nzusammenarbeitenden Stellen nicht ausdrücklich etwas anderes        dern zur Vervielfältigung, öffentlichen Verbreitung und Überset-\nvereinbart haben.                                                   zung von unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser\nVereinbarung entstehenden wissenschaftlichen und technischen\n(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung hat „geistiges Eigen-\nZeitschriftenartikeln, Berichten und Büchern. Alle öffentlich ver-\ntum\" die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlos-\nbreiteten Exemplare einer im Rahmen dieser Bestimmung erstell-\nsenen Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für\nten urheberrechtlich geschützten Arbeit müssen die Namen der\ngeistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.\nVerfasser des Werkes angeben, sofern es ein Verfasser nicht\n(3) Diese Anlage bezieht sich auf die Aufteilung von Rechten,    ausdrücklich ablehnt, namentlich genannt zu werden. Jede Ver-\nAnteilen und Gebühren unter den Vertragsparteien oder den           tragspartei oder zusammenarbeitende Stelle hat das Recht, eine\nzusammenarbeitenden Stellen. Jede Vertragspartei stellt sicher,     Übersetzung vor der öffentlichen Verbreitung zu überprüfen.\ndaß die andere Vertragspartei oder die zusammenarbeitenden\n(2) Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, daß eine\nStellen die in Übereinstimmung mit dieser Anlage aufgeteilten\nbestimmte gemeinsame Tätigkeit im Rahmen dieser Vereinba-\nRechte an geistigem Eigentum erhalten können. Im übrigen än-\nrung zum Entstehen oder Erbringen von geistigem Eigentum einer\ndert oder beeinträchtigt diese. Anlage nicht die Aufteilung dieser\nArt führen wird, die nicht durch die geltenden Gesetze einer der\nRechte zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehöri-\nVertragsparteien geschützt wird, so kommen die Vertragsparteien\ngen; diese Aufteilung erfolgt nach den Gesetzen und Gepflogen-\numgehend zu Gesprächen zusammen, um die Aufteilung der\nheiten der betreffenden Vertragspartei.\nRechte an dem besagten geistigen Eigentum festzulegen; die\n(4) Streitigkeiten über das im Rahmen dieser Vereinbarung        betreffende gemeinsame Tätigkeit wird für die Dauer der Gesprä-\nentstehende geistige Eigentum sollen durch Gespräche zwischen       che ausgesetzt, sofern die Gesprächsteilnehmer nicht etwas an-\nden betreffenden zusammenarbeitenden Stellen oder gegebe-           deres vereinbart haben. Kann innerhalb von drei Monaten nach\nnenfalls den Vertragsparteien beigelegt werden. In gegenseitigem    der Bitte um Gespräche eine Einigung nicht erzielt werden, so\nEinvernehmen der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit einem      stellen die Vertragsparteien die Zusammenarbeit an dem betref-\nSchiedsgericht zur bindenden Entscheidung entsprechend den          fenden Vorhaben ein.","264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nBekanntmachung\nder Änderung der Pariser Vereinbarung\nüber die Hafenstaatkontrolle\nVom 11. Januar 1996\nDie nach Abschnitt 7 .2 Buchstabe c der Pariser Vereinbarung über die Hafen-\nstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 10. November 1995 angenommene\nÄnderung der Präambel der Vereinbarung ist nach ihrem Abschnitt 7.2 Buch-\nstabe d für alle Vertragsparteien\nam 1. Januar 1996\nin Kraft getreten. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen\nÜbersetzung veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 885).\nBonn, den 11. Januar 1996\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nKeidel\nÄnderung\nder Pariser Vereinbarung\nüber die Hafenstaatkontrolle\nAmendment\nto the Paris Memorandum\nof Understanding on Port State Control\nAmendement\nau Memorandum d'Entente de Paris\nsur le Contröle des Navires par l'Etat du Port\n(Übersetzung)\n1. Insert in the Preamble of the Paris Me-     1 . lnserer dans le Preambule du Memoran-      1. In die Präambel der Pariser Vereinba-\nmorandum of Understanding on Port                dum d'entente de Paris sur le contröle       rung über die Hafenstaatkontrolle ist\nState Control, between •Portugar and             des navires par l'Etat du port, entre        zwischen \"Portugals\" und \"Schwedens\"\n\"Spain\":                                         •Aoyaume-Uni de Grande Bretagne et\nd'lrlande du Nord• et •Suede•\nRussian Federation 3)                            Russie (Federation de) 3)                    der Russischen Föderation 3)\neinzufügen.\n2. Insert at the bottom of the page the        2. lnserer au bas de la page, au-dessous       2. Am Ende der Seite ist folgende Fußnote\nfollowing footnote:                              de la note 2), la note suivante:             einzufügen:\n3\n) The Maritime Authority of the Russian        3\n) L' Autorite maritime de 1a Federation    ') Die Seeschiffahrtsbehörde der Russi-\nFederation adhered to the Memoran-               de Russie a adhere au Memorandum            schen Föderation ist der Vereinba-\ndum on 1o November 1995; for the                 le 10 novembre 1995; pour l'Autorite        rung am 1O. November 1995 beige-\nMaritime Authority of the Russian Fe-            maritime de la Federation de Russie         treten; die Vereinbarung wird für die\nderation the Memorandum will take                le Memorandum prendra effet le 1•           Seeschiffahrtsbehörde der Russi-\neffect on 1 January 1996.                        janvier 1996.                               schen Föderation am 1. Januar 1996\nwirksam."]}