{"id":"bgbl2-1996-9-1","kind":"bgbl2","year":1996,"number":9,"date":"1996-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/9#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_9.pdf#page=24","order":1,"title":"Bekanntmachung der Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle","law_date":"1996-01-11T00:00:00Z","page":264,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nBekanntmachung\nder Änderung der Pariser Vereinbarung\nüber die Hafenstaatkontrolle\nVom 11. Januar 1996\nDie nach Abschnitt 7 .2 Buchstabe c der Pariser Vereinbarung über die Hafen-\nstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 10. November 1995 angenommene\nÄnderung der Präambel der Vereinbarung ist nach ihrem Abschnitt 7.2 Buch-\nstabe d für alle Vertragsparteien\nam 1. Januar 1996\nin Kraft getreten. Die Änderung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen\nÜbersetzung veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 885).\nBonn, den 11. Januar 1996\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nKeidel\nÄnderung\nder Pariser Vereinbarung\nüber die Hafenstaatkontrolle\nAmendment\nto the Paris Memorandum\nof Understanding on Port State Control\nAmendement\nau Memorandum d'Entente de Paris\nsur le Contröle des Navires par l'Etat du Port\n(Übersetzung)\n1. Insert in the Preamble of the Paris Me-     1 . lnserer dans le Preambule du Memoran-      1. In die Präambel der Pariser Vereinba-\nmorandum of Understanding on Port                dum d'entente de Paris sur le contröle       rung über die Hafenstaatkontrolle ist\nState Control, between •Portugar and             des navires par l'Etat du port, entre        zwischen \"Portugals\" und \"Schwedens\"\n\"Spain\":                                         •Aoyaume-Uni de Grande Bretagne et\nd'lrlande du Nord• et •Suede•\nRussian Federation 3)                            Russie (Federation de) 3)                    der Russischen Föderation 3)\neinzufügen.\n2. Insert at the bottom of the page the        2. lnserer au bas de la page, au-dessous       2. Am Ende der Seite ist folgende Fußnote\nfollowing footnote:                              de la note 2), la note suivante:             einzufügen:\n3\n) The Maritime Authority of the Russian        3\n) L' Autorite maritime de 1a Federation    ') Die Seeschiffahrtsbehörde der Russi-\nFederation adhered to the Memoran-               de Russie a adhere au Memorandum            schen Föderation ist der Vereinba-\ndum on 1o November 1995; for the                 le 10 novembre 1995; pour l'Autorite        rung am 1O. November 1995 beige-\nMaritime Authority of the Russian Fe-            maritime de la Federation de Russie         treten; die Vereinbarung wird für die\nderation the Memorandum will take                le Memorandum prendra effet le 1•           Seeschiffahrtsbehörde der Russi-\neffect on 1 January 1996.                        janvier 1996.                               schen Föderation am 1. Januar 1996\nwirksam.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben-zu Bonn am 11. März 1996                            265\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 11. Januar 1996\nDas in Maseru am 14. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 14. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn.den 11.Januar1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Warenhilfe IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nund\nport, Versicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag von\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                bis zu 1 611 745,25 DM (in Worten: eine Million sechshundertelf-\ntausendsiebenhundertundfünfundvierzig Deutsche Mark und 25\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-     Deutsche Pfennige) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich             gen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nLesotho,                                                            beigefügten Liste handeln, für die Uefer- bzw. Leistungsverträge\nnach dem 11. Juli 1995 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(2) Der Aufstockungsbetrag setzt sich aus den Teilansätzen für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nfolgende Vorhaben zusammen:\nvertiefen,\n- 30 492,22 DM (in Worten: dreißigtausendvierhundertundzwel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          undneunzig Deutsche Mark und 22 Deutsche Pfennige aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    dem Vorhaben „Femmeldewesen Lesotho\" (Regierungs--\nabkommen vom 12. April 1976)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n- 1 434 729, 19 DM (in Worten: eine Million vierhundertvierund-\ndes Königreichs Lesotho beizutragen,                                    dreißigtausendsiebenhundertneunundzwanzig Deutsche Mark\nund 19 Deutsche Pfennige) aus den Vorhaben „Straße Roma -\nunter Bezugnahme auf Ziffer 5.1 des Protokolls der Regierungs-       Ramabanta• und ,.Ausbau Femmeldewesen• (Regierungs-\nverhandlungen vom 11. Juli 1995 -                                       abkommen vom 30. Juni 1981)\nsind wie folgt übereingekommen:                                 -    146 247,50 DM (in Worten: einhundertsechsundvierzig-\ntausendzweihundertsiebenundvierzig Deutsche Mark und 50\nDeutsche Pfennige) aus dem Vorhaben .DEG-Beteiligung an\nArtikel                                    der Lesotho National Oevelopment Corporation\" (Regierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         abkommen vom 15. Januar 1986)\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt    - 276,34 DM (in Worten: zweihundertundsechsundsiebzig Deut-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Waren-          sche Mark und 34 Deutsche Pfennige) aus dem Vorhaben\nhilfe IV\" zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von         \"DEG-Beteiligung an der Lesotho National Development Cor-\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen             poration\" (Regierungsabkommen vom 2. Dezember 1988).","266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1996\nArtikel 2                                    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-            Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie•              erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-         unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nblik Deutschftmd geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-             zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und               wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags erhoben wer-           Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nden.                                                                    und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich                                      Artikel 6\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nTransporten von Personen und Gütern im Land-, See. und Luft-            Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 14. Dezember 1995 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUwe Kaestner\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nKelebone A. Maope\nAnlage\nzum Abkommen vom 14. Dezember 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit (Vorhaben „ Warenhilfe IV\")\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 14. Dezember\n1995 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Bedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter.\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAQ-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als „verboten\" (banned)\noder „stark beschränkt\" (severefy restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten"]}