{"id":"bgbl2-1996-8-8","kind":"bgbl2","year":1996,"number":8,"date":"1996-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-8-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_8.pdf#page=2","order":8,"title":"Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)","law_date":"1996-02-15T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996\nVerordnung\nüber Vorrechte und lmmunitäten der\nOrganisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)\nVom 15. Februar 1996\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über deo Beitritt der\nBundesrepublik Deutschland zum Abkommen Ober die Vorrechte und Befreiun-\ngen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947\nund über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz vom\n16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neugefaßt wurde, verordnet die Bundes-\nregierung:\nArtikel 1\nDer Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wer-\nden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz\nüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestim-\nmungen Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und lmmunitäten gewährt. Die Bestim-\nmungen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Die Bestimmungen finden Anwendung auf\na) das OSZE-Sekretariat,\nb) das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte einschließlich\ndes Hohen Kommissars für nationale Minderheiten.\n(2) Absatz 12 Buchstabe a und Absatz 13 Buchstabe a der Bestimmungen\nfinden keine Anwendung auf Schadensfälle, die von einem Fahrzeug verursacht\nwurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wt1rde, die\nVorrechte und lmmunitäten nach den Bestimmungen genießt.\nAbsatz 16 findet Anwendung auf Missionen der Par1amentarischen Versammlung\nder OSZE, die in Abstimmung zwischen dem Präsidenten der Parlamentarischen\nVersammlung der OSZE und dem amtierenden Vorsitzenden der OSZE einge-\nrichtet werden, einschließlich Missionen zur Überwachung und Beobachtung von\nWahlen.\n(3) Für die Umsatzsteuer ist Absatz 9 der Bestimmungen mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß das Bundesamt fOr Finanzen aus dem Aufkommen der Um-\nsatzsteuer auf Antrag die den OSZE-lnstitutionen von Unternehmern gesondert in\nRechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und sonstige Leistungen\nan die OSZE-lnstitutionen erstattet, wenn diese Umsätze ausschließlich für die\namtliche Tätigkeit der OSZE-lnstitutionen bestimmt sind. Voraussetzung ist, d~ß\nder für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 50 Deutsche Mark\nübersteigt und von den OSZE-lnstitutionen an die Unternehmer bezahlt worden\nist.\n(4) Die unter Absatz 13 Buchstabe b bis f aufgeführten Vorrechte und lmmuni-\ntäten gelten nicht für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und nicht für\nPersonen, die keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sind, jedoch ihren\nständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. Februar 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt J~hrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996                             227\nBestimmungen\nüber die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen\nsowie über Vorrechte und lmmunltäten\nRechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen                 b) ihre Mittel oder Devisen von einem Staat in einen anderen\nStaat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in\n1. Die KSZE-Teilnehmerstaaten werden nach Maßgabe ihrer                ihrem Besitz befindlichen Devisen in eine andere Währung\nverfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver-           umwechseln.\nbundenen Erfordernisse folgenden KSZE-Institutionen eine für die\nWahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit           8. Die KSZE-Institutionen, ihre Guthaben, Einkünfte und sonsti-\ngewähren, insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen,      gen Vermögenswerte genießen Befreiu·ng\nbewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und             a) von jeder direkten Steuer, jedoch verlangen die KSZE-Institu-\ndarüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten und       tionen keine Befreiung von Steuern, die lediglich Gebühren für\nsich daran zu beteiligen:                                               Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;\n- dem KSZE-Sekretariat,                                            b) von allen Ein- und Ausfuhrzöllen hinsichtlich der von den\n- dem Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte           KSZE-Institutionen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder\n(BDIMR),                                                            ausgeführten Gegenstände; die demgemäß zollfrei eingeführ-\nten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft\n- allen anderen vom KSZE-Rat bestimmten KSZE-Institutionen. ,           werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedin-\ngungen, die mit der Regierung dieses Staates yereinbart\nVorrechte und lmmunitäten                            wurden.\nAllgemeines                            9. Werden zur Ausübung der amtlichen Tätigkeit der KSZE-Insti-\ntutionen erforderliche Güter oder Dienstleistungen von erheb-\n2. Die KSZE-Teilnehmerstaaten gewähren nach Maßgabe ihrer\nlichem Wert hergestellt oder verwendet und sind im Preis dieser\nverfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver-\nGüter und Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben ent-\nbundenen Erfordernisse die in den Absätzen 4 bis 16 aufgeführten\nhalten, so gewährt der Staat, der die Steuern oder Abgaben\nVorrechte und lmmunitäten.\nerhoben hat, Befreiung von diesen Steuern oder Abgaben oder\n3. Die Vorrechte und lmmunitäten werden den KSZE-Institu-          sorgt für die Erstattung des entsprechenden Betrags.\ntionen im Interesse dieser Institutionen gewährt. Der General-\n10. Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr genießen die KSZE-\nsekretär der KSZE kann in Konsultation mit dem amtierenden\nInstitutionen dieselbe Behandlung, wie sie diplomatischen Missio-\nVorsitzenden die Immunität aufheben.\nnen gewährt wird.\nDie Vorrechte und lmmunitäten werden natürlichen Personen\nnicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem\nZweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicher-                     Ständige Missionen der Tellnehmerstaaten\nzustellen. Die Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen\nsie verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht,     11. Teilnehmerstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ständige\nund in denen sie ohne Schädigung des Zwecks, für den sie          KSZE-Missionen befinden, gewähren diesen Missionen und ihren\ngewährt wird, aufgehoben werden kann. Ein Beschluß zur Auf-       Mitgliedern Vorrechte und lmmunitäten in Übereinstimmung mit\nhebung der Immunität wird gefaßt                                  dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Be-\nziehungen.\n- für leitende und sonstige Mitarbeiter der KSZE-Institutionen\nund für Mitglieder von KSZE-Missionen durch den General-\nsekretär der KSZE in Konsultation mit dem amtierenden Vor-                      Vertreter von Teilnehmerstaaten\nsitzenden;\n12. Vertreter von Teilnehmerstaaten, die an KSZE-Tagungen\n- für den Generalsekretär und den Hohen Kommissar für natio-       oder an der Arbeit der KSZE-Institutionen teilnehmen, genießen\nnale Minderheiten durch den amtierenden Vorsitzenden.          während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die folgen-\nDie zuständige Regierung kann die Immunität ihrer Vertreter       den Vorrechte und lmmunitäten:\naufheben.                                                         a) lmmunitäten von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt-\nlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;\nKSZE-Institutionen\nb) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;\n4. Die KSZE-Institutionen, ihr Vermögen und ihre Guthaben,\ngleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen     c) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von Einwande-\ndieselbe Immunität von der Gerichtsbarkeit wie ausländische            rungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie\nStaaten.                                                               Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;\n5. Die Räumlichkeiten der KSZE-Institutionen sind unverletzlich.   d) in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie\nIhr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen            sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;\nBesitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme,\ne) in bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben lmmunitäten\nEinziehung und Enteignung entzogen.\nund Erleichterungen, wie sie Diplomaten ausländischer Staa-\n6. Die Archive der KSZE-Institutionen sind unverletzlich.              ten gewährt werden.\n7. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder     Dieser Absatz findet keine Anwendung in den Beziehungen zwi-\nStillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, können die KSZE-Insti-    schen einem Vertreter und dem Staat, dessen Vertreter er ist oder\ntutionen                                                           war.\na) Mittel und Beträge in allen Währungen besitzen, sov:eit diese   In diesem Absatz bezeichnet der_ Begriff \"Vertreter\" alle Delegier-\nzur Durchführung von ihren Zielen entsprechenden Trans-       ten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachver-\naktionen notwendig sind;                                      ständigen und Delegationssekretäre.","228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996\nKSZE-Mitarbeiter                         ihrer Aufgaben für die KSZE folgende Vorrechte und lmmunitä-\n13. Die KSZE-Mitarbeiter genießen folgende Vorrechte und lm-        ten:\nmunitäten:                                                          a) Immunität von Festnahme oder Haft;\na) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt-     b) Immunität vor der Gerichtsbarkeit - auch nach Beendigung\nlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließ-             ihres Auftrags - hinsichtlich der bei Wahrnehmung ihrer Auf-\nlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen;                  gaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer\nb) Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;                        mündlichen und schriftlichen Äußerungen;\nc) Befreiung für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen      c) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;\nunterhaltenen Familienmitglieder von Einwanderungsbe-           d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere\nschränkungen und von der Ausländermeldepflicht, wie sie              und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behäl-\nDiplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;                       tern zu empfangen, für welche die gleichen Vorrechte und\nd) in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie          lmmunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches\nsie Bediensteten vergleichbaren Ranges gewährt werden, die           Kuriergepäck gelten;\nden bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomati-      e) dieselbe Befreiung von allen Maßnahmen zur Einwanderungs-\nschen Missionen angehören;                                           beschränkung und allen Formalitäten der Ausländermelde-\ne) für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen       pflicht, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt\nFamilienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben        wird;\nErleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomati-      f)   in bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie\nsche Vertreter;                                                      sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;\nf)  das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem       g) in bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben lmmunitäten\nersten Amtsantritt in dem betreffenden Staat zollfrei einzufüh-      und Erleichterungen, wie sie Diplomaten gewährt werden;\nren und bei Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit zollfre~ aus-\nh) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen be-\nzuführen.\nzüglich der Heimschaffung, wie sie Diplomaten gewährt wer-\nDie Teilnehmerstaaten sind nicht verpflichtet, die unter den Buch-       den;\nstaben b bis f aufgeführten Vorrechte und lmmunitäten ihren\neigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufent-\nQ das Recht auf Verwendung besonderer Zeichen oder Flaggen\nan ihren Räumlichkeiten und Fahrzeugen.\nhalt in dem betreffenden Staat zu gewähren.\nDer von den KSZE-Missionen zur Erfüllung ihres Mandats benutz-\nDie Frage der Befreiung von der Einkommensteuer für KSZE-Mit-\nten Ausrüstung wird dieselbe Behandlung gewährt, wie sie in den\narbeiter wird von diesem Absatz nicht erfaßt.\nAbsätzen 4, 5, 8 und 9 vorgesehen ist.\nIn diesem Absatz bezeichnet der Begriff „KSZE-Mitarbeiter\" den\n16. Mitglieder anderer unter der Schirmherrschaft der KSZE ste-\nGeneralsekretär, den Hohen Kommissar für nationale Minderhei-\nhender Missionen, die nicht unter Absatz 15 fallen, genießen\nten sowie Personen, die von den entsprechenden KSZE-Ent-\nwährend der Erfüllung ihrer Aufgaben für die KSZE die in Ab-\nscheidungsgremien bestimmte Posten innehaben oder von einem\nsatz 15 Buchstabe b, c, e und f vorgesehenen Vorrechte und\nsolchen Gremium benannt werden.\nlmmunitäten. Der amtierende Vorsitzende kann ver1angen, daß\n14. Die Bediensteten der KSZE-Institutionen sind von den im         diesen Mitgliedern die in Absatz 15 Buchstabe a, d, g, h und 1\nGaststaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit,   genannten Vorrechte und lmmunitäten in Situationen gewährt\nsofern sie dem Recht über soziale Sicherheit ihres Heimatstaats     werden, in denen diese Mitglieder auf besondere Schwierigkeiten\nunterstehen oder an einem freiwilligen Versicherungssystem mit      stoßen könnten.\nausreichenden Leistungen teilnehmen.\nSofern die Bediensteten einyr KSZE-Institution durch ein System                          KSZE-Personalausweis\nder sozialen Sicherheit ihrer Institution oder durch ein System,    17. Die KSZE kann Personen, die dienstlich für die KSZE unter-\ndem diese Institution angehört, erfaßt werden, das ausreichende     wegs sind, einen KSZE-Personalausweis ausstellen. Dieser\nLeistungen vorsieht, sind sie von den nationalen Pflichtsystemen    Ausweis, der keinen Ersatz für gewöhnliche Reisedokumente\nder sozialen Sicherheit befreit.                                    bildet, wird in der in Anlage A festgelegten Form ausgestellt und\nberechtigt den Inhaber, in der darin beschriebenen Weise behan-\nMitglieder von KSZE-Missionen                     delt zu werden.\n15. Mitglieder von KSZE-Missionen, die von den KSZE-Entschei-       18. Die von Inhabern eines KSZE-Personalausweises (nötigen-\ndungsgremien eingesetzt wurden, sowie persönliche Vertreter         falls) gestellten Sichtvermerksanträge sind möglichst umgehend\ndes amtierenden Vorsitzenden genießen während der Erfüllung         zu bearbeiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996                                 229\nAnlage A\nKSZE-Personalausweis\nVorname:\nFamilienname:\nGeburtsdatum:\nStaatsangehörigkeit:\nInhaber des Reisepasses/Diplomatenpasses Nr.\nausgestellt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von ........................... .\nHiermit wird bescheinigt, daß die im vorliegenden Dokument genannte Person vom ..... .\nbis ...... für die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (,,KSZE\")\nAmtsgeschäfte in dem (den) folgenden KSZE-Teilnehmerstaat(en) verrichtet: .......... .\nDie KSZE ersucht hiermit alle Betroffenen,\ndie in diesem Dokument genannte Person unverzüglich und ungehindert passieren zu\nlassen und\n- der in diesem Dokument genannten Person bei Bedarf allen erforderlichen rechtlichen\nBeistand und Schutz zu gewähren.\nDas vorliegende Dokument ist kein Ersatz für Reisedokumente, die zur Ein- oder Ausreise\nerforderlich sein mögen.\nAusgestellt in .......... am .......... von .......... (entsprechende KSZE-Stelle)\nUnterschrift:\nTitel:\nAnmerkung: Dieses Dokument wird in den sechs offiziellen KSZE-Sprachen ausgestellt. Es enthält auch eine\nÜbersetzung in die Sprache oder Sprachen des Landes ode~ der Länder, die der Inhaber des Dokuments\nbesucht, sowie eine Übersetzung in die Sprache oder Sprachen, die von den im Gebiet der Dienstreise\nanwesenden Militär- oder Polizeikräften gebraucht wird.","230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1996\nInterpretative Erklärungen\ngemäß Punkt 79 (Kapitel 6) der Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen\nIn Zusammenhang mit obigem Beschluß d) wurden interpretative Erklärungen abge-\ngeben:\nVon der Delegation Belgiens - Europäische Union:\n.,Die Europäische Union ist der Auffassung, daß der im Beschluß und in Anhang 1 hinsicht-\nlich der Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen, Vorrechte und lmmunitäten verwendete\nBegriff ,Vertreter von Teilnehmerstaaten' nicht ausschließt, daß die Vertreter der Euro-\npäischen Union die in Anhang 1 Ziffer 12 festgelegten Vorrechte und lmmunitäten ge-\nnießen.\"\nVon der Delegation Deutschlands:\n„Deutschland geht davon aus, daß der in Artikel 12a) und 13a) beschriebene Passus ,ihrer\nin amtlicher Eigenschaft vergenommenen Handlungen' keine Schadensfälle umfaßt, die\nvon einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen\ngesteuert wurde, die die Vorrechte laut Artikel 12 oder 13 genießt.\"\nVon der Delegation Norwegens:\n„Hinsichtlich der in Anhang 1 Ziffer 9 des Beschlußentwurfes angesprochenen Frage der\nMehrwertsteuer vertritt Norwegen die Auffassung, daß sich diese Bestimmung auf die Frage\nim KSZE-spezifischen Zusammenhang bezieht und daß sie Diskussionen oder Lösungs-\nwege in anderen Zusammenhängen nicht präjudiziert.\"\nVon der Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika:\n.,Im Zusammenhang mit der interpretativen Erklärung der Delegation Belgiens - Europäi-\nsche Union anerkennen und schätzen die Vereinigten Staaten voll und ganz die wichtigen\nBeiträge der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zum KSZE-Prozeß.\nWir möchten jedoch darauf verweisen, daß die Union an sich kein Teilnehmerstaat der\nKSZE gemäß den Bestimmungen der Schlußakte von Helsinki ist.\nDie Vereinigten Staaten vertreten daher die Auffassung, daß der im Beschluß über die\nRechtsfähigkeit und Vorrechte und lmmunitäten sowie in seinem Anhang verwendete\nBegriff ,Vertreter von Teilnehmerstaaten' die Vertreter der Europäischen Union vom Genuß\nvon Vorrechten und lmmunitäten gemäß dem Beschluß und Anhang 1 Ziffer 12 nicht\nausschließt, solange es sich bei ihnen um Mitglieder einer Delegation eines KSZE-Teil-\nnehmerstaates handelt.•"]}