{"id":"bgbl2-1996-6-3","kind":"bgbl2","year":1996,"number":6,"date":"1996-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/6#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_6.pdf#page=36","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1995-12-15T00:00:00Z","page":204,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 15. Dezember 1995\nDas in Budapest am 26. Mai 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über\nden grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr\nauf der Straße ist nach seinem Artikel 22\nam 14. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Dezember 1995\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nund\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als\ndie Regierung der Republik Ungarn -                 Personenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nund Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr ars neun Perso-\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und          nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\nhaben folgendes vereinbart:                                                                  Artikel 3\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nArtikel                                nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-        festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nlichen Rechts die Beförderung von Personen und Gütern im           gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\ngrenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundesre-        legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\npublik Deutschland und der Republik Ungarn und im Transit durch    Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\ndiese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheitsgebiet ihres        werden.\nStaates zur Ausführung dieser Beförderungen berechtigt sind. Die      (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt •unab-\ngrenzüberschreitenden Beförderungen erfolgen über die von der      hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\njeweiligen Vertragspartei festgelegten Grenzübergangsstellen.      regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\nPersonenverkehr                            gen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur Ar-\nbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als \"Sonderfor-\nArtikel 2                             men des Linienverkehrs\" bezeichnet.\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die Beför-      (3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibussen auf      der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-\neigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter sowie mit Personen-     teien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nkraftwagen auf Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Mietwagen).       nach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-\nDas gilt auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Ver-     tei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\nkehrsdiensten.                                                    fünf Jahren erteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1996                             205\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-       (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der        verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-           werden erforderlichenfalls in der Gemischten Kommission nach\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.    Artikel 19 abgestimmt.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge       (6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-        Unternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen          Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenzbehör-\nniedergelassen ist. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme des     den abzustempeln ist.\nVerkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrsmini-\nsterium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersenden.                                    Artikel 5\n(6) Die Anträge nach Absatz 5 müssen insbesondere folgende           (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\nAngaben enthalten:                                                   im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr im\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift        Sinne von Artikel 4 ist.\ndes Unternehmens;                                                 (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr be-\n2. Art des Verkehrs;                                            • dürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                 · a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\ndas auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reisegruppe\n4. Betriebszeitraum und Anzahl der Fahrten (z.B. täglich~ wö-          befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\nchentlich);                                                         ten mit geschlossenen Türen),\n5. Fahrplan;                                                            oder\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und            b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-               werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\ngangsstellen);                                                      rückfahrten),\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;\noder\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                    c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                    selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\ngangsort zurückzubringen.\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies ge-\nArtikel 4                               stattet.\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-      (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten        Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zieigebiet beför-         gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die        tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt    die zustän~ige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und            soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-     werden.\nziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu           (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft        Angaben enthalten:\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sefn. Die erste          1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten         des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nmüssen Leerfahrten sein.                                                 stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr       2. Zweck der Reise (Beschreibung);\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen      3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-          4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der Rei-\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                                segruppe;\n(3) Pendelverkehre bedürfen der Genehmigung der zuständi-        5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\ngen Behörde der anderen Vertragspartei. Die Anträge sind bei der    6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nzuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, in deren            besetzt oder leer erfolgen soll;\nHoheitsgebiet das Unternehmen niedergelassen ist.\n7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nDie Anträge sind mit einer Stellungnahme des Verkehrsministe-\n8. Amtliche Kennzeichen und Anzahl der Sitzplätze der einzuset-\nriums dieser Vertragspartei dem Verkehrsministerium der an-\nzenden Kraftomnibusse.\nderen Vertragspartei unmittelbar zu übersenden. Sie sollen bei\ndiesem mindestens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs ein-               (6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheitsver-\ngehen. Die Vertragsparteien können, insbesondere für Pendel-        kehre werden in der Gemischten Kommission nach Artikel 19\nverkehre im Transit, ein anderes Verfahren in der Gemischten        vereinbart.\nKommission nach Artikel 19 vereinbaren.\nArtikel 6\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach Ab-\nsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6 noch           Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze 3\ndie Reisedaten, Anzahl der Fahrten und die Angaben über Ort und     und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen\nHotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste wäh-     genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf ein\nrend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie über      anderes Unternehmen übertragen werden, noch - im Falle des\ndie Dauer des Aufenthalts enthalten.                                Gelegenheitsverkehrs - für andere Kraftfahrzeuge als in der Ge-","206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1996\nnehmigung angegeben, genutzt werden. Die Genehmigung be-           2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\nrechtigt nicht Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet der ande-         Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nren Vertragspartei liegenden Orte zu befördern (Kabotageverbot).         funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;\nIm Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer,\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\ndem die Genehmigung erteilt ist, soweit erforderlich mit Zustim-\nmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Vertrags-      4. Leichen und der Asche von Verstorbenen;\nunternehmer aus den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien ein-       5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-\nsetzen.                    ·\nwicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t\noder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der\nGüterverkehr                                Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\n6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen\nArtikel 7                                  sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-\nbesondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern\nVorbehaltlich des Artikels 10 bedürfen Unternehmer des Güter-\n(Hilfslieferungen);\nkraftverkehrs für Beförderungen und Leerfahrten zwischen dem\nHoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen. 7.         lebenden Tieren;\nist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Wech-        8.    Umzugsgut (Hausrat);\nselverkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet ei-\nner Vertragspartei für jede Beförderung und Leerfahrt einer Ge-     9.    Postsendungen;\nnehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.          10.     Kunstgegenständen und Kunstwerken;\n11. Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestim-\nArtikel 8                                   mungsgemäß Reisende befördert werden;\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimm-      12. Gütern im Werkverkehr.\ntes Kraftfahrzeug erteilt. Sie gilt gleichzeitig für den von dem\nGenehmigungsfrei sind auch Leerfahrten, die mit den vorstehend\ngenehmigten Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger oder Sattelan-\ngenannten Beförderungen in Zusammenhang stehen, sowie\nhänger unabhängig davon, wo derselbe zugelassen ist.\nÜberführungsfahrten von Kraftfahrzeugen (Omnibusse, Lastkraft-\n(2) Die Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer         fahrzeuge mit oder ohne Anhänger) auf eigenen Rädern.\nausgegeben, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften\n(2) Keiner Genehmigung bedürfen Beförderungen im Rahmen\nder Vertragspartei, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist,\nGüter mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßengü-     des kombinierten Verkehrs Schiene/Straße und damit im Zusam-\nmenhang stehende Leerfahrten, wenn die Beförderung auf Stra-\nterverkehr befördern dürfen.\nßen der anderen Vertragspartei lediglich zwischen Belade- oder\n(3) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer genutzt       Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof\nwerden, für den sie ausgestellt ist. Sie darf vom Unternehmer     durchgeführt wird (An- oder Abfuhr) und das Kraftfahrzeug\nnicht auf einen anderen Unternehmer übertragen werden.\n- entweder bei der An- oder Abfuhr die Grenze überschreitet\noder\nArtikel 9                           - auf der Eisenbahn mitbefördert wird und nur eine An- oder\n(1) Die Genehmigung berechtigt zu Beförderungen und Leer-           Abfuhr durchführt.\nfahrten im Güterverkehr auf der Straße                                (3) Die Gemischte Kommission nach Artikel 19 kann weitere\na) zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, bei der das      Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen.\nKraftfahrzeug zugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet der an-\nderen Vertragspartei oder umgekehrt (Wechselverkehr);\nArtikel 11\nb) mit einem Kraftfahrzeug, das bei einer Vertragspartei zugelas-\nsen ist, über das Gebiet der anderen Vertragspartei in einen      (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die im\ndritten Staat oder umgekehrt (Transitverkehr);                Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen\nsind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmessun-\nc) zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und\ngen keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf die in\neinem dritten Staat (Dreiländerverkehr), wenn dabei das Ho-\nihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge.\nheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelas-\nsen ist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. Ausnah-       (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der\nmen hiervon kann die Gemischte Kommission nach Artikel 19     Ladung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\nfestlegen.                                                    zulässigen Grenzwerte überschreiten oder bei der Beförderung\nvon Gefahrgut nationale Regelungen dies vorschreiben, ist eine\n(2) Eine Genehmigung gilt für eine beliebige Anzahl von Fahr-\nAusnahmegenehmigung der zuständigen Behörde dieser Ver-\nten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder\ntragspartei erforderlich. Dabei können Verkehrsbeschränkungen\nfür eine Hin- und Rückfahrt in dem in der Genehmigung angege-\noder bestimmte Verkehrswege vorgeschrieben werden.\nbenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung).\n(3) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen dürfen Unternehmer\neiner Vertragspartei keine Güter zwischen zwei im Hoheitsgebiet                                 Artikel 12\nder anderen Vertragspartei liegenden Orten befördern (Kabota-\ngeverbot).                                                             (1) Die für Unternehmer der Republik Ungarn erforderlichen\nGenehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\n(4) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güterver-       kehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und von dem Ministe-\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, die dem international üb-    rium für Verkehrs-, Nachrichten- und Wasserwesen der Republik\nlichen Muster entsprechen (CMR).                                   Ungarn oder den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\nArtikel 10                            derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für\nVerkehrs-, Nachrichten- und Wasserwesen der Republik Ungarn\n(1) Keiner Genehmigung bedarf die Beförderung von:\nerteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesre-\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung          publik Deutschland oder von den von ihm beauftragten Behörden\noder Unterrichtung (z. B: Messe- und Ausstellungsgut);        ausgegeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1996                            207\nArtikel 13                                  (3) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-\n(1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 19 legt unter Be-       ten einander nach Maßgabe von Artikel 17 über die getroffenen\nMaßnahmen.\nrücksichtigung des Außenhandels und des Transitverkehrs die\nerforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich zur Verfü-\nArtikel 17\ngung stehenden Genehmigungen fest.\n(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im Be-             Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-\ndarfsfall nach Maßgabe des Artikels 19 geändert werden.              staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,\ngelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für\n(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der Ge-          jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\nmischten Kommission nach Artikel 19 festgelegt.\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-\ntelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nAllgemeine Bestimmungen\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nArtikel 14                                    über die dadurch erzielten Ergebnisse.\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,            3. Personenbezogene Daten dürfen nur an Polizei-, Verkehrs-\nKontrolldokumente oder sonstigen Beförderungspapiere sind bei            oder Grenzschutzbehörden übermittelt werden. Die weitere\nallen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug mit-              Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustim-\nzuführen, auf Verlangen den Vertretern der zuständigen Kontroll-          mung der übermittelnden Behörde erfolgen.\nbehörden vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kon-\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\ntrolldokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszu-\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nfüllen.\ndie Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-\nArtikel 15                                   gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nBei der Durchführung von Beförderungen und Leerfahrten auf            zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\nGrund dieses Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien           die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nalle Abfertigungsgebühren und Eingangsabgaben sowie die Ge-              so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\nnehmigungspflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheits-       verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten vor-\ngebiet der anderen Vertragspartei:                                       zunehmen.\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell      5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Aufbau           übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nher mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, sowie in Kraft-        Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nstoffbehältern für Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen auf           zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nLastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern mitgeführt wird.         ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nEtwaige Mengenbeschränkungen ergeben sich aus dem im                erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\njeweiligen Vertragsstaat geltenden Recht.                           lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nfenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft\nb) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die dem         zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-\nnormalen Bedarf für den Betrieb während der Beförderung             partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nentsprechen.\n6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die\nc) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahr-           nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung durch-          gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezoge-\ngeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausgewech-         nen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie\nselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder nach       übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nden Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen Ver-\ntragspartei gelten, behandelt werden.                           7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nnen Daten aktenkundig zu machen.\nArtikel 16\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\n(1) Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind verpflichtet, die      tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam ge-\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-           gen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbe-\nmungen des Verkehrs-, Beförderungs- und Kraftfahrzeugrechts             fugte Bekanntgabe zu schützen.\nsowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines                                    Artikel 18\nUnternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, für Beförderungen\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\nim Sinne von Artikel 1 den Einsatz von lärm- und schadstoffarme11,\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen Be-\nsowie von Fahrzeugen mit moderner Ausrüstung der fahrzeug:·\nhörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahr-\ntechnischen Sicherheit zu fördern. Die Einzelheiten werden in der\nzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der\nGemischten Kommission nach Artikel 19 festgelegt.\nVertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung be-\ngangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen treffen:\nArtikel 19\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                     Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-\nden eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nVertragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchfüh-\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-          rung dieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich,\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten      erarbeitet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-     zuständiger Stellen Vorschläge zur Anpassung dieses Abkom-\nde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr       mens an die Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechts-\nausgeschlossen hat.                                             vorschriften.","208                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 2. Februar 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) völkerrechtllche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\neetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zµsammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verfagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verfagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonr1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Tel11 und Teil II halbjAhrfich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Vensandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundeagesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9.30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundffanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.                                                                 Postvertriebutück · Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nArtikel 20                                       erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-\ntreten des Abkommens erfüllt sind.\nDie Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich gegen-\nseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 6, 11,                          (2) Mit Wirkung vom gleichen Tag tritt das Abkommen vom\n12 und 16 dieses Abkommens mit.                                                         18. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über den\ngrenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße einschließ-\nArtikel 21                                       lich des Durchführungsprotokolls vom 19. Dezember 1990 außer\nDieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der                           Kraft. Ebenfalls mit Wirkung vom gleichen Tag treten die mit\nVertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften,                           Wirkung vom 1. April 1991 vereinbarten Verfahrensgrundsätze für\ndarunter den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland                             die Genehmigung und die Durchführung des grenzüberschreiten-\naus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union.                                       den gewerblichen Straßenpersonenverkehrs zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn außer k.rän.\n(3) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\nArtikel 22\nVertragspartei schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,                        tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die                         bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Budapest am 26. Mai 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich löhr\nMatthias Wissmann\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nDr. Karoly Lotz"]}