{"id":"bgbl2-1996-54-14","kind":"bgbl2","year":1996,"number":54,"date":"1996-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/54#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-54-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_54.pdf#page=28","order":14,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-slowenischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung","law_date":"1996-11-27T00:00:00Z","page":2800,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["- --------------\n2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder deutsch-slowenischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung\nVom 27. November 1996\nNach Satz 2 der Bekanntmachung der deutsch-slowe-\nnischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung vom 11. Juni\n1996 (BGBI. II S. 1078) wird bekanntgemacht, daß die in\nLaibach am 16. Februar 1996 unterzeichnete Vereinba-\nrung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Slowenien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erw~ite-\nrung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gast-\narbeitnehmer-Vereinbarung) nach ihrem Artikel 10 Abs. 1\nam 11. November 1996\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 27. November 1996\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nPeter Clever\nBekanntmachung\ndes deutsch-thailändischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1996\nDas in Bangkok am 8. November 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 8. November 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                           2801\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             zierung für das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben im Rah-\nmen der bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorlie-\nund\ngen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Garantien bis zu\ndie Regierung des Königreichs Thailand -              einer Höhe von 90 000 000,- DM On Worten: neunzig Millionen\nDeutsche Mark) zu übernehmen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nThailand,\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nzu vertiefen,                                                       der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nDarlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand garantiert gegen-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     über der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nim Königreich Thailand beizutragen,                                 scher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nbezugnehmend auf das Verhandlungsprotokoll (Record of\nDiscussions) vom 29. September 1995 der 19. thailändisch-                                        Artikel 3\ndeutschen Regierungsverhandlungen vom 27. - 29. September\n1995-                                                                   Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im\nArtikel 1                                Königreich Thailand erhoben werden können.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Electricity Generating Authority of Thailand (EGAl), von                                  Artikel 4\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das          Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\nVorhaben Rauchgasentschwefelungsanlagen für das Kraftwerk           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nMae Moh, Einheiten 4 - 7, ein Darlehen von bis zu insgesamt         sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu     gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nerhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit fest-       trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der\ngestellt worden ist.                                                Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nund der Regierung des Königreichs Thailand durch andere Vor-        chen Genehmigungen.\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist\ngrundsätzlich bereit, zur Ermöglichung einer FZ-Verbundfinan-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 8. November 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei •·\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Dieter Siemes\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nChaiyawat Wibulswasdi"]}