{"id":"bgbl2-1996-54-11","kind":"bgbl2","year":1996,"number":54,"date":"1996-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/54#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-54-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_54.pdf#page=23","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit","law_date":"1996-11-22T00:00:00Z","page":2795,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["-- ----- ---- --------------------~\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996 2795\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit\nVom 22. November 1996\nDas übereinkommen vom 30. August 1961 zur Vermin-\nderung der Staatenlosigkeit (BGBI. 1977 II S. 597) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für\nAserbaidschan                  am 14. November 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. September 1994 (BGBI. II\ns. 2534).\nBonn, den 22. November 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. November 1996\nDas in Hanoi am 30. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 5\nam 30. Oktober 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. November 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             e) ,,Studie über den schienengebundenen Nahverkehr im\nGroßraum Hanoi\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nund\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam -              zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von\nschen Republik Vietnam,\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nzu vertiefen,                                                        Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Trans-\nport, Versicherung und Montage, Finanzierungsbeiträge bis zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Liste handeln, für die die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach\nin der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen -                dem 1. Januar 1996 abgeschlossen worden sind. Die Regierung\nder Sozialistischen Republik Vietnam wird die anfallenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Gegenwertmittel für in Vietnam anfallende Kosten im Zusam-\nmenhang mit der Rückführung und Wiedereingliederung von\nvietnamesischen Staatsbürgern aus Deutschland verwenden,\nArtikel 1                              wobei die Finanzierung von Lagern oder ähnlichen Einrichtungen\nausgeschlossen ist.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von              (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die       es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, ein\nVorhaben                                                             weiteres Darlehen bis zu 2 513 342,94 DM (in Worten: zwei\nMillionen fünfhundertdreizehntausenddreihundertzweiundvierzig\na) ,,Wasserversorgung für die Stadt Viet Tri\" ein weiteres\n94/100 Deutsche Mark) für das in Absatz 1 Buchstabe c bezeich-\nDarlehen bis zu einer Höhe von 19 000 000,- DM (in Worten:\nnete Vorhaben \"Eisenbahnwerkstatt Da Nang\" zu erhalten, wenn\nneunzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\ngestellt worden ist. Zur Finanzierung dieses Vorhabens wird die\nb) ,,Sonderprogramm für wirtschaftliche Eingliederungsmaß-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland Restmittel aus der\nnahmen II\" ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten:      Kapitalhilfevereinbarung vom 19. Juli 1963 zwischen der Regie-\nzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach            rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,       Republik Vietnam (,,Süd-Vietnam\") einsetzen.\nc) ,,Eisenbahnwerkstatt Da Nang\" ein Darlehen bis zu                    (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)        der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit         späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-\nfestgestellt worden ist,                                        zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nd) ,,Sektorbezogenes Programm Gesundheit und Familien-              und Betreuung der oben genannten Vorhaben von der Kredit-\nplanung II\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag bis zu          anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche          dieses Abkommen Anwendung.\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben    (5) Die in Absatz 1 und Absatz 3 bezeichneten Vorhaben\nder sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen       können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages          republik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen\nerfünt,                                                         Republik Vietnam durch andere Vorhaben ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                            2797\n(6) Falls die in Absatz 1 Buchstabe d erwähnte Bestätigung                                     Artikel 3\nnicht erteilt wird, ermöglicht es die Regierung der Bundes-               Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die\nrepublik Deutschland der Regierung der Sozialistischen Republik        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nVietnam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nVorhaben ein Darlehen bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-             den in Artikel 1 genannten Prüfungen sowie mit Abschluß und\nzierungsbeitrags zu erhalten.                                          Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in Vietnam\noder durch eine Vertretung der Sozialistischen Republik Vietnam\nArtikel 2                                 erhoben werden.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-                                     Artikel 4\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie              Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überläßt\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der           bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finan..:\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen          zierungsbeiträge ergebenen Transporten von Personen und\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den        Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-           die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nten unterliegen.                                                       welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in\nder Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nDie Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Beträge\nund erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Ver-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nZusagejahr die entsprechenden Darlehens- oder Finanzierungs-\nverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1\nund 2 genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf des                                          Artikel 5\n31. Dezember 2004.                                                        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Hanoi am 30. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOtto Schneider\nFür die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nTrong","2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungsabkom-\nmens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Sozialistischen\nRepublik Vietnam von Bedeutung sind;\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert\nwerden, wenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ist die Einfuhr\nfolgender Güter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-\nVerfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten\"\n{banned) oder „stark beschränkt\" {severefy restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen in der jeweils geltenden Fassung auf-\ngeführten Stoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen\nStoffen verwendet werden. {Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum\nübereinkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschluß-\nberichts der Chemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n- FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung,\n- Stoffe gemäß Anhang f der \"Verordnung {EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemi-\nkalien\";\nf)  Asbest und asbesthaltige Stoffe und Produkte."]}