{"id":"bgbl2-1996-53-14","kind":"bgbl2","year":1996,"number":53,"date":"1996-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/53#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-53-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_53.pdf#page=23","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-11-12T00:00:00Z","page":2763,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1996 2763\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über den internationalen Handel\nmit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\nVom 8. November 1996\nDas Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung\nvom 22. Juni 1979 (BGBI. 1975 ll S. 773; 1995 II S. 771) wird nach seinem\nArtikel XXII Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nGeorgien                                                 am 12. Dezember 1996\nTürkei                                                   am 22. Dezember 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. Juli 1996 (BGBI. II S. 1218).\nBonn, den 8. November 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. November 1996\nDas in Asuncion, Paraguay, am 9. September 1996\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Paraguay über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 5\nam 9. September 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. November 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Kreditprogramm für die kleine und\nmittlere Agroindustrie, Ländliche Wasserversorgung Servicio\nNacional de Saneamiento Ambiental 1, Studien- und Fachkräftefonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Die in Absatz 1a) bezeichneten Vorhaben können im\nund                                   Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay durch\ndie Regierung der Republik Paraguay -                  andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              nahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nParaguay,                                                             wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                            (1) Die Verwendung der in Absatz 1 des Artikels 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nEmpfänger der Darlehen bzw. des Finanzierungsbeitrages zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Republik Paraguay beizutragen -                                land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (2) Die Regierung der Republik Paraguay, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nArtikel 1                                 für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\n(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Absatz 1a) zu schließenden Verträge garantieren.\nes der Regierung der Republik Paraguay, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain (KfW),\nArtikel 3\na) für folgende Vorhaben\naa) Kreditprogramm für die kleine und mittlere Agroindustrie        Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt\nbis zu 12,~ Mio DM (in Worten: zwölf Millionen zwei-       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nhunderttausend Deutsche Mark),                             lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nbb) Ländliche Wasserversorgung Servicio Nacional de              Republik Paraguay erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern\nSaneamiento Ambiental I bis zu 0,5 Mio DM On Worten:       und Abgaben wird von den nationalen paraguayischen Institu-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark),                         tionen übernommen, die Begünstigte der Darlehens- und Finan-\nDarlehen bis zu insgesamt 12,7 Mio DM (in Worten: zwölf          zierungsbeiträge sind.\nMillionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt                                   Artikel 4\nworden ist;                                                         Die Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich\nb) für das Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds 11\" einen           aus der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finan-\nnichtrückzahlbaren Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt         zierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\n0,3 Mio DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark)         Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nzu erhalten.                                                     die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nRegierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt\nermoglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-        oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\ngungen.\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1a)\naufgeführten Vorhaben vol'I der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nArtikel 5\n(KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 9. September 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Kausch\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nDr. Ruben Dario Melgarejo Lanzoni"]}