{"id":"bgbl2-1996-53-13","kind":"bgbl2","year":1996,"number":53,"date":"1996-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/53#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-53-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_53.pdf#page=21","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nicaraguanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-11-08T00:00:00Z","page":2761,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1996         2761\nNorwegen\nPortugal\nRumänien\nRussische Föderation\nSchweden\nSchweiz\nUngarn\nDas Übereinkommen ist ferner in Kraft getreten für\nÖsterreich                                                    am 23. Oktober 1996\nnach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nErklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Austria declares in          „Die Republik. Österreich erklärt gemäß\naccordance with Article 22 Paragraph 2 of     Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens,\nthe Convention, that it accepts both of the   daß sie beide der in diesem Absatz ange-\nmeans of dispute settlement mentioned in      führten Mittel zur Streitbeilegung als ver-\nthis paragraph as compulsory in relation to   bindlich gegenüber jeder Partei anerkennt,\nany Party accepting an obligation concer-     die eine Verpflichtung hinsichtlich eines\nning one or both these means of dispute       oder beider dieser Mittel zur Streitbeile-\nsettlement.\"                                  gung eingeht.\"\nBonn, den 8. November 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-nicaraguanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. November 1996\nDas in Managua am 11. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 11. Oktober 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend ver.öffentlicht.\nBonn, den 8. November 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „sozialer Notstandsfonds III\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder einem Kreditgarantie-\nfonds-Vorhaben ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen\nund\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt,\ndie Regierung der Republik Nicaragua -                kann auch für dieses Vorhaben ein Finanzierungsbeitrag, ande-\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden. Finanzierungsbeiträge für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nNicaragua,                                                            verwendet werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nArtikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags die Bedin-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Ver-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         fahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditan-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            stalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nNicaragua beizutragen -\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nsind wie folgt übereingekommen:\nentsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nArtikel 1                                des 31. Dezember 2004.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Nicaragua, von der Kreditanstalt                                     Artikel 3\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben „Sozialer\nDie Regierung der Republik Nicaragua stellt die Kreditanstalt\nNotstandsfonds 111\" einen Finanzierungsbeitrag von 25,0 Mio. DM\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nund bestätigt worden ist, daß es als selbsthilfeorientierte Maß-       Nicaragua erhoben werden.\nnahme zur Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllt.                                                                                           Artikel 4\n(2} Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         Die Regierung der Republik Nicaragua überläßt bei den sich\nRegierung der Republik Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt           aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur           Transporten von-Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nVorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-         Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n. aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                  land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         chen Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Nicaragua durch andere Vorha-\nArtikel 5\nben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umwelt-\nschutzes, der sozialen Infrastruktur, eine selbsthilfeorientierte         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Managua am 11. Oktober 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nU. Schöning\nFür die Regierung der Republik Nicaragua\nGeraldo Peralta Mayorga"]}