{"id":"bgbl2-1996-53-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":53,"date":"1996-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-53-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_53.pdf#page=2","order":10,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 21. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Armenien über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Armenien","law_date":"1996-12-11T00:00:00Z","page":2742,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["---- --·----------·------ - - - - - - - - - - -\n2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1996\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 21. Dezember 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Armenien\nVom 11. Dezember 1996\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen\nvom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge\n(BGBI. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in Eriwan am 21. Dezember 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nArmenien über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Armenien wird hiermit\nin Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft. an dem das in Artikel 1\ngenannte Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt.\n(2) Der Tag des lnkrafttretens ist Im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn. den 11. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtiger.\nKinkel\nDie Bundesministerin\nfür Familie. Senioren. Frauen und Jugend\nClaudia Nolte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1996                          2743\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Armenien\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht\nund                                berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von\nals deutsche Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen wer-\ndie Regierung der Republik Armenien -               den in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragspar-\nteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im\nin dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet der Republik Armenien   Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz\nliegenden deutschen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu       oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so\nschaffen,                                                           hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge.\nin dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in\nwürdiger Weise und gemäß den Best:mrnungen des geltenden               (3) Sollte ein Gelände nach Absatz 1 aus zwingenden öffentli-\nhumanitären Völkerrechts sicherzustellen,                          chen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so\nstellt die Regierung der Republik Armenien der Regierung der\nin Ausführung von Artikel 18 des Vertrags vom 9. November       Bundesrepublik Deutschland ein anderes geeignetes Gelände zur\n1990 über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammen-           Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten\narbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union        und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken -                             Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbet-\ntung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                (1) Die Regierung der Republik Armenien gestattet, ohne daß\nIm Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:                ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorheri-\ngen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepu-\na) ,,deutsche Kriegstote\":                                          blik Deutschland, die Gräber der deutschen Kriegstoten, deren\n-  Angehörige der deutschen Streitkräfte,                     Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für\nnotwendig erachtet, zusammenzulegen. Die Ausbettung von deut-\n-  diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen,     schen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte\n-  sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im   Kräfte.\nZusammenhang mit den Ereignissen des Krieges                  (2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein\n1914/1918 oder des Krieges 1939/1945 oder nach ihrer     Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die\nDeportation gestorben sind;                               Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere\nb) ,,deutsche Kriegsgräber\":                                        ldentifizierungsmerkmale genannt sind.\ndie im Hoheitsgebiet der Republik Armenien liegenden Gräber       (3) Soweit nachweisbar ehemals vorhandene deutsche Kriegs-\ndeutscher Kriegstoter;                                        gräberstätten auf armenischem Boden durch zwischenzeitliche\ninfrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestat-\nc) .,deutsche Kriegsgräberstätten\":\nteten deutschen Toten nicht mehr zu bergen sind, gestattet die\ndie im Hoheitsgebiet der Republik Armenien noch existieren-   Regierung der Republik Armenien auf Antrag der deutschen Seite\nden, auffindbaren oder neu anzulegenden Friedhöfe oder        hin die Errichtung von Gedenkstätten in schlichter und würdiger\nTeile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet Form an diesen ehemaligen Standorten. Die Regierung der Repu-\nsind.                                                         blik Armenien stellt hierfür geeignetes Gelände zur Verfügung.\n(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf\nArtikel 2                             einer deutschen Kriegsgräberstätte eine provisorische Bestattung\n(1) Die Regierung der Republik Armenien gewährleistet den       deutscher Kriegstoter, die auf armenischem Boden gefunden\nSchutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht        werden, erforderlich wird, trifft die Regierung der Republik Arme-\nfür die deutschen Kriegstoten in ihrem Hoheitsgebiet und hält die   nien Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige pro-\nUmgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen        visorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.\nfrei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berech-                                  Artikel 5\ntigt, die deutschen Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstät-        Sofern sich auf deutschen Kriegsgräberstätten neben deut-\nten in der Republik Armenien auf ihre Kosten herzurichten und zu    schen Kriegsgräbern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staa-\npflegen.                                                            ten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhal-\ntung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Republik Armenien überläßt für Vergan-                                  Artikel 6\ngenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die            (1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheits-\nals deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als       gebiet der Republik Armenien in die Bundesrepublik Deutschland\ndauernde Ruhestätten für die deutschen Kriegstoten.                 bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundes-","2744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1996\nrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Armenien ge-           (2) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik\nstattet eine solche Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustim-      Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nmung.                                                                Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die\nDurchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erfor-\n(2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nderlich sind, in der Republik Armenien einführen und wieder\nland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik\nausführen.\nArmenien, die eine Überführung deutscher Kriegstoter in Drittlän-\nder zum Zweck haben.                                                    (3) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes:\n(3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Über-          a) Vorübergehend eingeführte Geräte und Transportmittel wer-\nführung von deutschen Kriegstoten ins Ausland gehen zu Lasten             den bei ihrer Einfuhr in die Republik Armenien auf Einfuhr-\nder Antragsteller.                                                        Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die\ngenannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der\n(4) Bei der Ausbettung von deutschen Kriegstoten zur Überfüh-\nArbeiten wieder ausgeführt werden;\nrung können Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien an-\nwesend sein.                                                         b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung\noder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe be-\nArtikel 7                                   stimmt ist, bleibt frei von Einfuhrabgaben, wenn den Zollbe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt            hörden zusätzlich zur regulären Einfuhrerklärung vorgelegt\nden „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.\" (nachste-             werden:\nhend „ VOLKSBUNO\" genannt) mit der technischen Durchführung               -    eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,\nder Aufgaben in der Republik Armenien, die sich aus diesem\nAbkommen für die deutsche Seite ergeben.                                  -    eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person\nunterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflich-\n(2) Die Regierung der Republik Armenien überträgt dem Vete-                 tende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur\nranenrat der Republik Armenien ähnliche Aufgaben.                              für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke ver-\n(3) Für den Fall, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             wendet werden.\nland oder die Regierung der Republik Armenien eine andere\nOrganisation beauftragen will, wird hierüber Einvernehmen zwi-                                      Artikel 10\nschen den Vertragsparteien hergestellt.\n(1) Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Übertassung der\nals deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt\nArtikel 8                              dem VOLKSBUNO die Befugnis, im Rahmen. der einschlägigen\n(1) Die Regierung der Republik Armenien gewährt dem VOLKS-        armenischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschö-\nBUND jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu         nerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau ge-\nden bei allen Behörden und sonstigen Einrichtungen jetzt oder in     eigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstige Einrich-\nZukunft verfügbaren Unterlagen über deutsche Kriegsgräber und        tungen für Besucher unmittelbar auszuführen.\nverstorbene deutsche Soldaten. Andere Vereinbarungen und Ab-            (2) Der VOU<SBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle\nsprachen bleiben unberührt.                                          hygiene- und gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet\n(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der VOLKSBUND            werden, die die armenischen Gesetze vorsehen. Er befolgt die·\nVertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik         einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Fried-\nArmenien entsenden.                                                   hofsordnungen.\nArtikel 9                                                             Artikel 11\n(1) Der VOLKSBUND bedient sich bei der Ausführung der sich           Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an\nbei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten            dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erfor-\nnach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials     derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\ngemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.                  erfüllt sind.\nGeschehen zu Eriwan am 21. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Armenien\nPapasian"]}