{"id":"bgbl2-1996-51-1","kind":"bgbl2","year":1996,"number":51,"date":"1996-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_51.pdf#page=9","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (6. RID-Änderungsverordnung)","law_date":"1996-11-26T00:00:00Z","page":2701,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1996                2701\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Ordnung\nfür die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)\n(6. RIO-Änderungsverordnung)\nVom 26. November 1996\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-\nkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -\n(BGBI. 1985 II S. 130) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie in Bern vom 21. bis 25. März 1994, 12. bis 16. Juni 1995 und 6. bis\n7. November 1995 beschlossenen Änderungen der Ordnung für die interna-\ntionale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) -Anlage I zu den Einheit-\nlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahn-\nbeförderung von Gütern (CIM) - in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. November 1993 (BGBI. 1993 II S. 2044), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\n5. RIO-Änderungsverordnung vom 8. März 1995 (BGBI. 1995 II S. 210), werden\nhiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen\nÜbersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)                   ·\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für\ndie internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der vom\n1. Januar 1997 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 26. November 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n1  Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnen-\nten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.","2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1996\nVerordnung\nzu der deutsch-österreichischen Vereinbarung\nvom 3. Juß 1996/18. Juli 1998 Ober die Errichtung\nvorgeschobener deutscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet\nund vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet\nund die zeitweilige österreichische Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet\nVom 28. November 1996\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu\ndem Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenz-\nabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswech-\nselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181)\nverordnen das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der\nFinanzen:\n§1\nAn der deutsch-österreichischen Grenze\"\" werden an den Grenzübergängen\nPfronten-steinach/Schönbichl, Niedemdorf/Oberaudorf, Er1/Windshausen, Sach-\nrang/Wildbichl, Schellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/\nLaufen, Tittmoning/Ettenau, Neuhaus am Inn-Alte lnnbrücke/Schärding, Passau-\nHaibach/Haibach, OberkappeVKappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser nach\nMaßgabe der Vereinbarung vom 3. Juli 1996118. Juli 1996 vorgeschobene deut-\nsche Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobene öster-\nreichische Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet und am Grenz-\nübergang Füssen/Pinswang die österreichische Grenzabfertigung zeitweilig auf\ndeutschem Gebiet vorgenommen. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\n§2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 3. Juli 1996/18. Juli 1996 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 28. November 1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bo_nn am 6. Dezember 1996        2703\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt                                                   Bonn, den 3. Juli 1996\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß\ndie für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über die\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der\nFassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli\n1990 (im folgenden ,,Abkommen\" genannt) für die Errichtung vorgeschobener deut-\nscher Grenzdienststellen auf österreichischem Gebiet und vorgeschobener österreichi-\nscher Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet an den Grenzübergängen Pfronten-\nSteinach/Schönbichl, Niederndorf/Oberaudorf, Erl/Windshauseri, Sachrang/Wildbichl,\nSchellenberg/Hangendenstein, Ainring/Siezenheim, Oberndorf/Laufen, Tittmoning/Etten-\nau, Neuhaus am Inn-Alte lnnbrücke/Schärding, Passau-Haibach/Haibach, OberkappeV\nKappel und Schwarzenberg/Lackenhäuser sowie über die zeitweilige österreichische\nGrenzabfertigung auf deutschem Gebiet beim Grenzübergang Füssen/Pinswang folgende\nVereinbarung vorzuschlagen:\nArtikel 1\nÖrtlicher Bereich\nIm Sinne dieser Vereinbarung ist der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6\ndes Abkommens zu verstehen.\nArtikel 2\nPfronten-Steinach/Schönbichl\n(1) Am Grenzübergang Pfronten-Steinach/Schönbichl werden auf deutschem Gebiet\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n-   die Bundesstraße 309 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\n-  den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenz-\nkontrollbereich);\n-   im Dienstgebäude im Erdgeschoß den \"bfertigungsraum (einschließlich der durch\neine Glaswand getrennten Abfertigungsplätze für die Bediensteten), alle Verbin-\ndungswege und die sanitären Anlagen;\n-   im 1. Stock den Sozialraum, den Abstellraum sowie alle Verbindungswege und die\nsanitären Anlagen;\n- die Abfertigungskabine;\n- die Pkw-Parkplätze für die Bediensteten;\nb) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung\nüberlassenen, im Erdgeschoß in der Nordwestecke gelegenen, an den Abfertigungs-\nraum anschließenden Dienstraum.\nArtikel 3\nNiedemdorf/Oberaudorf\n(1) Am Grenzübergang Niedemdorf/Oberaudorf werden auf österreichischem Gebiet\nvorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n-   die Bundesstraße 172 (Walchsee Straße} von der gemeinsamen Grenze bis zur\nGrenzübergangsstelle;\n-   den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzüber-\ngangsstelle);\n- die Abfertigungskabine;\n-   im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen\nsowie den in der Nordostecke gelegenen Sozialraum;","2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1996\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume im\nDienstgebäude und zwar\n-   im Erdgeschoß den in der Südwestecke gelegenen Raum;\n-   im 2. Stock den in der Nordostecke gelegenen Raum.\nArtikel 4\nErl/Windshausen\n(1) Am Grenzübergang ErVWindshausen werden auf österreichischem Gebiet vorge-\nschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Landesstraße 209 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzüber-\ngangsstelle);\n- die Abfertigungskabine;\n-   im Dienstgebäude im Erdgeschoß alle Verbindungswege, die sanitären Anlagen\nsowie den Sozialraum;\nb) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlas-\nsenen, im Erdgeschoß an der Nordwestseite gelegenen, an das Treppenhaus an-\ngrenzenden Raum.\nArtikel 5\nSachrang/Wildbichl\n(1) Am Grenzübergang Sachrang/Wildbichl werden auf deutschem Gebiet vorgescho-\nbene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Staatsstraße 2093 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenz-\nkontrollbereich);\n-  im Dienstgebäude im Erdgeschoß den in der Nordwestecke gelegenen Abferti-\ngungsraum, den an der Südseite fielegenen Sozialraum, einschließlich der dazu-\ngehörenden Teeküche sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;\nb) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung\nüberlassenen, im Erdgeschoß in der Südwestecke gelegenen Raum.\nArtikel 6\nSchellenberg/Hangendenstein\n(1) Am Grenzübergang Schellenberg/Hangendenstein werden auf deutschem Gebiet\nvorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Bundesstraße 305 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenz-\nkontrollbereich);\n- die beiden Abfertigungskabinen;\n-  im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Durchsuchungsraum, den Sozialraum\nsowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;\nb) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung\nüberlassenen, in der Südostecke gelegenen Raum.\nArtikel 7\nAinring/Siezenheim\n(1) Am Grenzübergang Ainring/Siezenheim werden auf deutschem Gebiet vorgescho-\nbene österreichische Grenzdienststellen errichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1996        2705\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- den Steg über die Saalach von der gemeinsamen Grenze (Stegmitte) bis zur Grenz-\nübergangsstelle;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkon-\ntrollbereich);\n- im Dienstgebäude alle Räume im Erdgeschoß sowie die beiden Kellerräume.\nArtikel 8\nOberndorf/Laufen\n(1) Am Grenzübergang Oberndorf/Laufen werden auf österreichischem Gebiet vorge-\nschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gem~nsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Brückenstraße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzüber-\ngangsstelle);\n- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle, den Besprechungsraum, den Sozialraum\nund den Waffenraum sowie alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;\nb) die beiden den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung\nüberlassenen, im Erdgeschoß an der Ostseite gelegenen, an die Abfertigungshalle\nanschließenden Räume.\nArtikel 9\nTittmoning/Ettenau\n(1) Am Grenzübergang Tittmoning/Ettenau werden auf deutschem Gebiet vorgescho-\nbene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Staatsstraße 2106 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\n- den die Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkon-\ntrollbereich);\nb) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene, nördlich\nder Staatsstraße 2106 gelegene Dienstgebäude.\nArtikel 10\nNeuhaus am Inn-Alte lnnbrücke/Schärding\n(1) Am Grenzübergang Neuhaus am Inn-Alte lnnbrücke/Schärding werden auf deut-\nschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Schärdinger Straße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenz-\nkontrollbereich);\n- im östlichen Teil des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum, den Sozialraum, alle\nVerbindungswege und die sanitären Anlagen;\nb) den den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung\nüberlassenen, im östlichen Teil links vom Eingang gelegenen Raum.\nArtikel 11\nPassau-Haibach/Haibach\n(1) Am Grenzübergang Passau-Haibach/Haibach werden auf deutschem Gebiet vorge-\nschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Freinberger Straße von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;","2706 ·eundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1996\n- den das Dienstgebäude umgebenden Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenz-\nkontrollbereich);\n-  im Dienstgebäude alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;\nb) die beiden den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benut-\nzung überlassenen, rechts vom Eingang gelegenen Räume.\nArtikel 12\nOberkappeVKappef\n(1) Am Grenzübergang Oberkappel/Kappel werden auf österreichischem Gebiet vorge-\nschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- die Falkenstein-Landesstraße L 584 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzüber-\ngangsstelle;                          ·\n- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzüber-\ngangsstelle);\n- im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Vorraum und die sanitären Anlagen.\nArtikel 13\nSchwarzenberg/Lackenhäuser\n(1) Am Grenzübergang Schwarzenberg/Lackenhäuser werden auf österreichischem\nGebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und\nRäume, und zwar\n- die Dreisesselberg-Landesstraße L 589 von der gemeinsamen Grenze bis zur\nGrenzübergangsstelle;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Grenzkontrollbereich (Bereich der Grenzüber-\ngangsstelle);\n-  im Dienstgebäude den Abfertigungsraum, den Durchsuchungsraum, den Sozial-\nraum, die Teeküche, alle Verbindungswege und die sanitären Anlagen;\nb) den den deutschen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung über-\nlassenen, links vom Nordeingang gelegenen Raum.\nArtikel 14\nFüssen/Pinswang\n(1) Beim Grenzübergang Füssen/Pinswang kann die österreichische Grenzabfertigung\nzu bestimmten Zeiten auf deutschem Gebiet vorgenommen werden.\n(2) Der örtliche Bereich umfaßt\na) die Bundesstraße 17 von der gemeinsamen Grenze bis zur Grenzübergangsstelle;\nb) den Bereich der Grenzübergangsstelle (Grenzkontrollbereich);\nc) die Dienstgebäude.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Ver-\nbalnote und der Antwortnote der österreichischen Botschaft die vorstehenden Regelun-\ngen eine Vereinbarung im Sinne des Abkommens bilden, die am 1. August 1996 in Kraft\ntritt und schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je\nauf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nMit dem lnkrafttr-eten dieser Vereinbarung treten die Artikel 11 bis 28 der Vereinbarung\nvom 26. November 1993/10. Januar 1994 über die zeitweilige Grenzabfertigung bei\nbestimmten Grenzübergängen auf deutschem und auf österreichischem Gebiet sowie die\nVereinbarung vom 8. Juli 1982 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer\nGrenzdienststellen am Grenzübergang Vorderriß außer Kraft.\n, Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner\nausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der Republik Österreich\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1996             2707\nÖsterreichische Botschaft                                            Bonn, den 18. Juli 1996\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner\nVerbalnote vom 3. Juli 1996-Zahl 510-511.13/3 OST-zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteile~. daß die österreichische\nBundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagenen Regelungen durch\nden Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amts und dieser Antwortnote eine Verein-\nbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der\nFassung der Änderungsabkommen von 1976, 1977 und 1990 bilden, die am 1. August\n1996 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist\nvon 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nDie österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß dem Auswärtigen Amt\nden Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn"]}