{"id":"bgbl2-1996-50-5","kind":"bgbl2","year":1996,"number":50,"date":"1996-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/50#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_50.pdf#page=15","order":5,"title":"Bekanntmachung der Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen und über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts \"Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou a hutní výrobu a.s. Ústí nad Labem mit organisch gebundenen Halogenen\"","law_date":"1996-10-28T00:00:00Z","page":2675,"pdf_page":15,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996 2675\nBekanntmachung\nder Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund den Ministerien für Umwelt\nsowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten\nzur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen\nund über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts\n\"Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou\na hutni vyrobu a.s. Usti nad Labem mit organisch gebundenen Halogenen\"\nVom 28. Oktober 1996 ·\nDie Abkommen vom 24. Oktober 1996 zwischen dem Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund den Ministerien für Umwelt sowie für Industrie und Handel der Tschechi-\nschen Republik über die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilot-\nprojekten zur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen und\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts „Vermin-\nderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu\na.s. Üsti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen\" sind nebst den\nZuwendungsverträgen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der LIDAR s.r.o.\nbeziehungsweise der Stiftung der CHARTA 77 und der Severoceska vodarenska\nspolecnost a.s. sowie der Spotek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad\nLabern nach Artikel 4 des Abkommens mit dem Ministerium für Umwelt der\nTschechischen Republik und nach Artikel 5 des Abkommens mit dem Ministerium\nfür Industrie und Handel der Tschechischen Republik\nam 24. Oktober 1996\nin Kraft getreten.\nIn einem begleitenden Notenwechsel bestätigten die Minister für Umwelt\nsowie für Industrie und Handel der Tschechischen Republik und die Bundes-\nministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen der Umweltschutz-\npilotprojekte in die Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen und\nLeistungen.\nDie genannten fünf Vertragsdokumente sowie der begleitende Notenwechsel\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1996\nBundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","2676            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nüber die Durchführung von gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekten\nzur Verminderung grenzüberschreitender Umweltbelastungen\nDas Bundesministerium für                  gabe der Anlagen zu diesem Abkommen Zuschüsse bis zu einer\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit          Gesamthöhe von 9 800 000,- DM (in Worten: Neun Millionen\nder Bundesrepublik Deutschland                Achthunderttausend Deutsche Mark). Davon entfallen bis zu\n1 200 000,-:- DM ~n Worten: Eine Million Zweihunderttausend\nund\nDeutsche Mark) auf das Projekt ,.Artikel 35 - Mobiles Femmeß-\ndas Ministerium für Umwelt                 system für Luftverunreinigungen\" und bis zu 8 600 000,- DM\nder Tschechischen Republik -                 (in Worten: Acht Millionen Sechshunderttausend Deutsche Mark)\nauf das Projekt .,Abwasserbehandlungsanlage Oecin\".\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-           (2) Über_ die Bedingungen der Gewährung dieser Zuschüsse\nschen Republik,                                                 schließt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und·\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen Zu-\neingedenk des Vertrags zwischen der Bundesrepublik          wendungsvertrag mit der LIDAA s.r.o. und der Stiftung der\nDeutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera-      CHARTA 77 als Initiatorin des Projekts ,.Artikel 35\" über die\ntiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche    Durchführung des Projekts „Artikel 35 - Mobiles Fernmeßsystem\nZusammenarbeit vom 27. Februar 1992,                            für Luftverunreinigungen\" und einen Zuwendungsvertrag mit der\nSeveroceska vodarenska spolecnost a.s. (SVS) über die Durch-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch     führung des Projekts ,,Abwasserbehandlungsanlage Decin\". Die\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes        Zuwendungsverträge sind Anlagen zu diesem Abkommen.\nzu festigen und zu vertiefen,\neingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür-                                     Artikel 3\nlichen Lebensgrundlagen in Europa,\n(1) Sollten die in Artikel 2 genannten Zuwendungsempfänge-\nin der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in   rinnen aufgrund ökonomischer, rechtlicher, politischer und/oder\nder Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen         sonstiger Umstände nicht in der Lage sein, den ihnen aus den\nRepublik beizutragen -                                          Zuwendungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen nachzu-\nkommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der Tschechi-\nsind wie folgt übereingekommen:                             schen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Erfüllung\ndieser Pflichten. Sofern die LIDAR s.r.o. beziehungsweise die\nStiftung der CHARTA 77 die sich aus Nummer 21 beziehungs-\nArtikel 1\nweise Nummer 22 des Zuwendungsvertrags oder die SVS die\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver-      sich aus Nummer 24 des Zuwendungsvertrags ergebenden Ver-\ntragsparteien bei den nachgenannten Umweltschutzmaßnahmen       pflichtungen dennoch nicht einhalten, tritt das Ministerium für\nauf dem Gebiet der Tschechischen Republik.                       Umwelt der Tschechischen Republik hilfsweise in diese Ver-\n(2) Im Rahmen dieser deutsch/tschechischen Zusammen-       pflichtungen ein und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach\narbeit werden die gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte        den Schiedsgerichtsklauseln der Zuwendungsverträge gegen\n,,Artikel 35 - Mobiles Fernmeßsystem für Luftverunreinigungen\" sich gelten, die übereinstimmend lauten: ,.Jede Streitigkeit, die\nund „Abwasserbehandlungsanlage Decin (Tetschen)\" durch-         sich aus der Interpretation oder der Durchführung dieses Ver-\ngeführt. Hierbei werden die besten verfügbaren Technologien     trags ergibt und die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann,\neingesetzt, wodurch die Projekte Modellcharakter erhalten.      wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht\nvorgelegt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide\nVertragsparteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus\nArtikel 2                           drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen\n(1) Zur Unterstützung der gemeinsamen Pilotprojekte ge-     Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie zu\nwährt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und         keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen in\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach Maß-      gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996                          2677\ndie für die Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche Fach-       (2) Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik\nkompetenz und Unparteilichkeit besitzt.                                sorgt ferner dafür, daß die in den Zuwendungsverträgen einge-\nräumten Prüfungsrechte bei den Zuwendungsempfängerinnen\nEr führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsverfahren\nwahrgenommen werden können.\nund Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und Schiedsord-\nnung der Internationalen Handelskammer in der jeweils neuesten\nFassung. Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden\nArtikel 4\nGrundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des\nSchiedsverfahrens vereinbart.\"                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nJiri Skalicky","2678            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n\"Artikel 35 - Mobiles Femmeßsystem für Luftverunreinigungen\"\nDas Bundesministerium                       7. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile\nder Bundesrepublik Deutschland                       sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Origi-\n(im folgenden Zuwendungsgeber genannt)                     nalunterlagen nach. Zahlungen an den Lieferanten nach\nNummer 3 werden erst erfolgen, wenn dieser nach den Vor-\nund\ngaben des Zuwendungsgebers für dessen nach Nummer 2\ndie LIDAR s.r.o.                           zu leistende Zahlungen diesem Sicherheiten gewährt und\n(im folgenden Zuwendungsempfängerin genannt)                   die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber die\nsowie                                 Fälligkeit der Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsemp-\nfängerin unterrichtet den Zuwendungsgeber, wenn aufgrund\ndie Stiftung der CHARTA 77                         von Leistungsstörungen seitens des Lieferanten eine Inan-\n(als Initiatorin des Projekts „Artikel 35\")              spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:                                Die Betriebs- und Unterhaltungskosten des Femmeß-\nsystems werden von der Zuwend~.mgsempfängerin ge-\n1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt .,Artikel 35            tragen.\n- Mobiles Femmeßsystem für Luftverunreinigungen\" durch.          8. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die\nIm Rahmen dieses Projekts erwirbt die Zuwendungsemp-               Beschaffung und den Einsatz des Femmeßsystems erfor-\nfängerin ein mobiles Fernmeßsystem, das sowohl für punk-           derlichen Leistungen qualitäts- und fristgerecht erbracht\ntuelle als auch für übergreifende Emissions- und Immis-            werden. Die Zuwendungsempfängerin garantiert den Erhalt\nsionsmessungen geeignet ist. Dabei werden die besten ver-          der Leistungsfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betrieb\nfügbaren Technologien eingesetzt, wodurch das Projekt              des Fernmeßsystems entsprechend Nummer 5 durch fach-\nModellcharakter erhält. Zusätzlich umfaßt das Projekt ein          gerechte Betreuung und ordnungsgemäße Unterhaltung für\nAusbildungsprogramm für das Bedienungspersonal.                    einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Während dieser\nZeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung\nFörderung des Mobilen Femmeßsystems                        der Projektziele nach Nummer 1, Nummer 5 und Nummer 8\n2. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen-                  erforderlich sind, werden von der Zuwendungsempfängerin\ndungsempfängerin einen Anteil von 80 % (in Worten: Acht-           unverzüglich vorgenommen.\nzig vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts.        9. Bis zum Ablauf eines Jahres nach der ersten Betriebs-\nDie Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens              aufnahme des Fernmeßsystems erteilt die Zuwendungs-\n1 000 000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche Mark) für         empfängerin dem Zuwendungsgeber unabhängig von dem\nim\" Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu            in Nummer 5 genannten Berichtswesen auf Anforderung\nimportierende Lieferungen und Leistungen.                          jede gewünschte Auskunft und ermöglicht den Vertretern\ndes Zuwendungsgebers und/oder seinen Beauftragten so-\nDie Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt               wie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der Bundes-\nkeine Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben,             republik Deutschland für seine Prüfung bei der Zuwen-\nsoweit sie in der Tschechischen Republik zu zahlen sind.           dungsempfängerin freien Zugang zu dem Fernmeßsystem,\n3. Diese Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung            den Betriebsunterlagen sowie zu allen mit dem Projekt sonst\nan einen von der Zuwendungsempfängerin beauftragten                 in Verbindung stehenden Unterlagen.\nLieferanten für das Fernmeßsystem nach den in einem ent-      10. Innerhalb des in Nummer 8 genannten Zeitraums stellt die\nsprechenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingun-           Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber, unab-\ngen. Diesen kommerziellen Vertrag legt die Zuwendungs-              hängig von dem in Nummer 5 genannten Berichtswesen, auf\nempfängerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in              Wunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk-\ndeutscher Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen               lichung der Ziele dieses Zuwendungsvertrags zur Verfügung\ndes kommerziellen Vertrags gilt entsprechendes.                    und gewährt den Vertretern des Zuwendungsgebers und/\nDer Lieferant wird im internationalen Wettbewerb durch die         oder seinen Beauftragten freien Zugang zu dem Femmeß-\nZuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter und/oder Be-            system.\nauftragte des Zuwendungsgebers sind berechtigt, an den\nSitzungen der von der Zuwendungsempfängerin zu berufen-                   Förderung des Ausbildungsprogramms\nden Auswahlkommission beratend teilzunehmen.                  11. Das an dem Fernmeßsystem einzusetzende Bedienungs-\n4. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp-                  personal wird vor der Betriebsaufnahme, insbesondere\nfängerin über seine Zahlungen an den Lieferanten.                  während der Konstruktionsphase des Femmeßsystems,\ndurch ein Ausbildungsprogramm umfassend auf seine Auf-\n5. Beim Betrieb des Femmeßsystems wird die Zuwendungs-                  gaben vorbereitet. Das hierbei erworbene Wissen soll in\nempfängerin die im Anhang zu diesem Zuwendungsvertrag              Zukunft auch für die Aus- und Weiterbildung weiteren Per-\nfestgelegten Anforderungen beachten.                                sonals genutzt werden.\nDie Einhaltung dieser Anforderungen sowie der sonstigen       12. Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbildungspro-\nZiele dieses Vertrags ist durch regelmäßige Berichte zu             gramms werden in einem verbindlichen Ausbildungsplan\ndokumentieren. Auf der Grundlage dieser Berichte sollen             festgelegt. Die Erarbeitung dieses Ausbildungsplans erfolgt\nFachgespräche tschechischer und deutscher Experten                  einvernehmlich durch Zuwendungsempfängerin und Zu-\nstattfinden.                                                        wendungsgeber. Der Ausbildungsplan erlangt erst nach\nDie konkrete Ausgestaltung des Berichtswesens sowie der             Zustimmung durch Zuwendungsempfängerin und Zuwen-\nFachgespräche legen Zuwendungsgeber und Zuwendungs-                 dungsgeber Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutsch-\nempfängerin vor der ersten Betriebsaufnahme des Fem-                land stattfindenden Teils des Ausbildungsprogramms wird\nmeßsystems einvernehmlich fest.                                     der Zuwendungsgeber einen Projektträger betrauen.\n6. Das Femmeßsystem wird spätestens am 30. November               13. Nach den Regelungen des Ausbildungsplans finanziert der\n1997 erstmalig den Betrieb aufnehmen.                              Zuwendungsgeber den in Deutschland stattfindenden Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996                            2679\nbildungsteil bis zu einer Höhe von 200 000,- DM (in Worten:                     Gemeinsame Schlußbestimmungen\nZweihunderttausend Deutsche Mark). Die Kostenüber-\nnahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwendungsgeber               19. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur\nund dem mit der Durchführung des Ausbildungsprogramms                  Durchführung des Gesamtprojekts notwendigen Genehmi-\nin Deutschland betrauten Projektträger geregelt.                       gungen von Stellen in der Tschechischen Republik rechtzei-\ntig eingeholt werden.\n14. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren\nfür das auszubildende Personal mit dem Zuwendungsgeber            20. Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Zuwendungsemp-\nab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber hierzu spätestens drei              fängerin und dem Zuwendungsgeber wird in deutscher\nMonate vor Beginn des in Deutschland stattfindenden Aus-               Sprache abgewickelt.\nbildungsteils eine Übersicht über die möglichen Teilnehmer\nzur Vertügung.                                                    21. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-\ntungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu\n15. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das für die                vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-\nSchulung ausgewählte Personal vor Beginn des in Deutsch-               fängerin die zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen ganz\nland stattfindenden Ausbildungsteils über grundlegende                 oder teilweise an den Zuwendungsgeber zurückzahlen. Der\nKenntnisse der deutschen Sprache sowie über grundle-                   Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Worten: Drei vom Hun-\ngende technische bzw. wissenschaftliche Kenntnisse ver-                dert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-\nfügt. Für die entsprechende Ausbildung anfallende Kosten               desbank zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeit-\nwerden von der Zuwendungsempfängerin übernommen;                       punkt der Auszahlung und endet mit dem Tag, an dem die\ndies gilt auch für die Kosten aller in der Tschechischen               Rückzahlung erfolgt ist.\nRepublik stattfindenden Ausbildungsteile.\n22. Sollte die Zuwendungsempfängerin ihren Verpflichtungen,\n16. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen-                 insbesondere den in Nummer 21 genannten, nicht nach-\ndungsempfängerin mit den ausgewählten Mitarbeitern Ver-                 kommen, so tritt die Stiftung der CHARTA 77 in diese ein\nträge, durch die sichergestellt wird, daß sie im Anschluß an            und läßt gegebenenfalls Entscheidungen nach Nummer 23\ndie Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich langfristig entspre-               gegen sich gelten.\nchend den Zielen dieses Projekts bei der Zuwendungsemp-\nfängerin eingesetzt werden. Die Verträge müssen Sozial-           23. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der\nabsicherungen für die gesamte Zeit der Ausbildung vor-                  Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-\nsehen.                                                                  nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nFür den Fall, daß das ausgebildete Personal nicht minde-                Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-\nstens 3 Jahre nach erstmaliger Betriebsaufnahme des Fern-               scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-\nmeßsystems bei der Zuwendungsempfängerin tätig ist, zahlt               parteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus\ndie Zuwendungsempfängerin die für die Ausbildung des                    drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen\nSchiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie\nbzw. der betroffenen Mitarbeiter geleisteten Zahlungen an\nzu keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestim-\nden Zuwendungsgeber zurück. Die Rückzahlung entfällt,\nwenn die Mittel für die Aus- bzw. Weiterbildung anderer Mit-            men in gegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schieds-\narbeiter eingesetzt werden.                                             richter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit\nerforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt.\n17. Innerhalb des in Nummer 16 Satz 3 genannten Zeitraums                   Er führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsver-\nteilt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber                    fahren und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und\njährlich schriftlich mit, welche Teilnehmer des Ausbildungs-            Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in der\nprogramms noch in entsprechender Weise bei ihr tätig sind.             jeweils neuesten Fassung.\n18. Durch die Vorlage von Originalunterlagen ermöglicht die Zu-             Der Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden\nwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber und/oder                        Grundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme\nseinen Beauftragten auf Wunsch, die nach Nummer 17 er-                 des Schiedsverfahrens vereinbart.\nstellten Berichte zu prüfen. ferner gelten die in Nummer 9\ngeregelten Rechte auch für das Ausbildungsprogramm.               24. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür die LIDAR s.r.o.\nPavel Engst\nFür die Stiftung der CHARTA 77\nFrantisek Janouch","2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nAnhang\nAnforderungen an den Einsatz des Mobilen Femmeßsystems\n1. Das Fernmeßsystem wird im ersten Betriebsjahr für mindestens 480 Betriebsstunden\nan 120 Betriebstagen und in den folgenden Betriebsjahren für mindestens 600 Be-\ntriebsstunden an 150 Betriebstagen pro Betriebsjahr eingesetzt. Davon entfallen\njeweils mindestens zwei Drittel der Betriebsstunden auf das Gebiet, das sich in einer\nAusdehnung von 75 Kilometern von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in die\nTschechische Republik erstreckt.\n2. Im Rahmen der in Nummer 1 genannten Betriebszeiten, im Einvernehmen mit der\nZuwendungsempfängerin auch darüber hinaus, wird das Femmeßsystem auf Wunsch\ndes Zuwendungsgebers nach dessen Vorgaben auch im Rahmen anderer Projekte,\ninsbesondere bei vom Zuwendungsgeber geförderten Umweltschutzpilotprojekten\nin der Tschechischen Republik, eingesetzt. Die Zuwendungsempfängerin wird auf\nWunsch des Zuwendungsgebers eine Teilnahme von dessen Vertretern und/oder\ndessen Beauftragten ermöglichen.\n3. In den ersten fünf Betriebsjahren stellt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwen-\ndungsgeber das Fernmeßsystem einsatzbereit und mit Betriebspersonal an bis zu\n120 Betriebsstunden an 30 Betriebstagen pro Betriebsjahr unentgeltlich für Einsätze\nnach Nummer 2 zur Verfügung.\n4. Bei Einsätzen nach Nummer 2 werden sämtliche Meßprotokolle und sonstigen Unter-\nlagen bzw. Dokumentationen, die im Rahmen des jeweiligen Einsatzes erstellt werden,\nauf Wunsch dem Zuwendungsgeber für ihn unentgeltlich in deutscher Sprache zu-\ngeleitet.\n5. Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes zwischen Zuwendungsempfän-\ngerin und Zuwendungsgeber und/oder zwischen Zuwendungsgeber und anderen Stellen\nin der Tschechischen Republik vereinbart wird, stehen nach Nummer 4 zugeleitete\nUnterlagen dem Zuwendungsgeber zur· freien Verfügung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996                       2681\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n,,Abwasserbehandlungsanlage Decin\"\nDas Bundesministerium                            Untersuchungsverfahren dauerhaft einzuhalten. Dies ist\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                 durch kontinuierliche Meßprogramme nachzuweisen. Die\nder Bundesrepublik Deutschland                        Meßdaten sind ausgewertet zu dokumentieren.\n(weiter ,.Zuwendungsgeber\" genannt)\n7. Bis spätestens 31. März 1997 legt die Zuwendungsempfän-\nund                                     gerin dem Zuwendungsgeber ein Konzept für die Ent-\nsorgung der In der künftigen Abwasserbehandlungsanlage\ndie Severoceska vodarenska spolecnost a.s. - SVS -\n(weiter „Zuwendungsempfängerin\" genannt)                    Decin anfallenden Klärschlämme vor. Dieses Konzept wird\nden Vorgaben des „Konzepts der weitergehenden Klär-\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:                                schlammbehandlung in Nordböhmen\" für das gesamte Ver-\nbandsgebiet der SVS a.s. entsprechen und dabei die in\n1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt .,Abwasser-             Anhang 2 zu diesem Zuwendungsvertrag festgelegten\nbehandlungsanlage Decin\" einschließlich der hierbei erfor-        Anforderungen berücksichtigen, die bei der Entsorgung der\nderlichen Zu- und Ableitungen durch. Im Rahmen dieses             Klärschlämme einzuhalten sind.\nProjekts wird in Oecin {Tetschen) eine Abwasserbehand-            Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 2 ist eben-\nlungsanlage für kommunale und gewerbliche Abwasser                falls ausgewertet zu dokumentieren.\nerrichtet, die eine Abwasserbehandlung unter Verwendung\nder besten verfügbaren Technologien sicherstellt.             8. Die Abwasserbehandlungsanlage wird spätestens am\n1. Mai 2001 ihren Betrieb aufnehmen. Ab Inbetriebnahme\nDie Anlage wird in einer ersten Ausbaustufe für 68 000 Ein-       wird sie die in Nummer 6 genannten Emissionswerte - als\nwohnerwerte ausgelegt. Das Projekt umfaßt zudem ein Aus-          Mindestanforderungen - dauerhaft einhalten.\nbildungsprogramm für das nach Nummer 17 von der\nZuwendungsempfängerin auszuwählende Personal.                  9. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der\nnicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenan-\nFörderung der Errichtung\nteile sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch\nder Abwasserbehandlungsanlage                          Originaluntertagen nach. Zahlungen an den Generalunter-\nnehmer nach Nummer 4 werden erst erfolgen, wenn dieser\n2. Bis spätestens 30. April 1997 legt die Zuwendungsemp-               nach den Vorgaben des Zuwendungsgebers für dessen\nfängerin dem Zuwendungsgeber eine Projektdokumentation            nach Nummer 3 zu leistende Zahlungen diesem Sicher-\nin deutscher Sprache zur Zustimmung vor. Diese Projekt-           heiten gewährt und die Zuwendungsempfängerin die Fällig-\ndokumentation wird zur Grundlage der weiteren Projekt-             keit der Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsempfängerin\nplanung und des wettbewerblichen Auswahlverfahrens                 unterrichtet den Zuwendungsgeber, wenn durch Leistungs-\nnach Nummer 4.                                                    störungen auf Seiten des Generalunternehmers eine Inan-\n3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen-                  spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.\ndungsempfängerin einen Anteil von 30 % (in Worten: Dreißig    10. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die für die\nvom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts. Die           Errichtung bzw. Beschaffung der Anlage erforderlichen Lei-\nKostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens                  stungen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden. Die\n8000000,- DM (in Worten: Acht Millionen Deutsche Mark)           • Zuwendungsempfängerin garantiert, daß die mit der Reali-\nfür im Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu         sierung des Projekts verbundenen Umweltentlastungen für\nimportierende Lieferungen und Leistungen.                          eine Dauer von mindestens 20 Jahren durch fachgemäßen\nDie Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber                     Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung der Abwasser-\nbezieht sich ausschließlich auf die Kosten der Errichtung der      behandlungsanlage eingehalten werden. Während dieser\nAbwasserbehandlungsanlage, ohne Zu- und Ableitungssy-              Zeit anfallende Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung\nsteme und Regenwasserrückhaltebecken. Die Kostenüber-              der unter Nummer 1, Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 10\nnahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt keine Steuern,              genannten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwen-\nZölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben, soweit sie in der          dungsempfängerin unverzüglich vorgenommen.\nTschechischen Republik zu zahlen sind.                        11. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der\n4. Die Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung              Abwasserbehandlungsanlage unterrichtet die Zuwendungs-\nan einen von der Zuwendungsempfängerin beauftragten                empfängerin dem Zuwendungsgeber monatlich über den\nGeneralunternehmer nach den im entsprechenden kommer-              Verlauf des Projekts. Sie erteilt dem Zuwendungsgeber jede\nziellen Vertrag festgelegten Bedingungen.                          gewünschte Auskunft und ermöglicht seinen Vertretern\nund/oder Beauftragten sowie den Vertretern des Bundes-\nDiesen kommerziellen Vertrag, der diesen Zuwendungsver-            rechnungshofs der Bundesrepublik Deutschland für seine\ntrag zu berücksichtigen hat, legt die Zuwendungsempfänge-          Prüfung bei der Zuwendungsempfängerin Zugang zu der\nrin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deutscher            Anlage, den entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen\nSprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen des kommer-             mit dem Projekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.\nziellen Vertrages gilt entsprechendes.\n12. Innerhalb des unter Nummer 10 genannten Zeitraums stellt\nDer Generalunternehmer wird im internationalen Wettbe-\ndie Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf\nwerb durch die Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter\nWunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk-\nund/oder Beauftragte des Zuwendungsgebers sind berech-\nlichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere über die\ntigt, an den Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin\nEinhaltung der in den Anhängen genannten Umweltstan-\nzu berufenden Auswahlkommission beratend teilzunehmen.\ndards, zur Verfügung und gewährt Vertretern und/oder Be-\n5. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp-                 auftragten des Zuwendungsgebers freien Zugang zu der\nfängerin über seine Zahlungen an den Generalunternehmer.           Anlage.\n6. Die Abwasserbehandlungsanlage hat die in Anhang 1 zu           13. Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme legt die Zuwen-\ndiesem Zuwendungsvertrag bestimmten Emissionswerte                 dungsempfängerin dem Zuwendungsgeber einen Projekt-\nbei Anwendung der dort genannten Probenahme- und                   bericht vor.","2682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nFörderung des Ausbildungsprogramms                           bildung des bzw. der betroffenen Mitarbeiter geleisteten\n14. Um einen ordnungsgemäßen Betrieb insbesondere der vom                 Zahlungen an den Zuwendungsgeber zurück. Die Rückzah-\nZuwendungsgeber mitfinanzierten Anlagen sicherzustellen,              lung entfällt, wenn die Mittel für die Aus- bzw. Weiterbildung\nwird ausgewähltes, mit Planung, Bau oder Betrieb von Ab-              anderer Mitarbeiter eingesetzt werden.\nwasserbehandlungs- beziehungsweise Klärschlammbe-               20. Innerhalb des in Nummer 19 Satz 3 genannten Zeitraums\nhandlungsanlagen der Zuwendungsempfängerin befaßtes                   teilt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber\nPersonal im Rahmen eines Ausbildungsprogramms umfas-                 jährlich schriftlich mit, welche Te~nehmer des Ausbildungs-\nsend auf seine Aufgab~n vorbereitet. Das hierbei erworbene            programms noch in entsprechender Weise bei ihr tätig sind.\nWissen soll in der Zukunft auch für die Aus- und Weiterbil-\n21. Durch die Vorlage von Originalunterlagen ermöglicht es die\ndung weiteren Personals genutzt werden.\nZuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber bzw. sei-\n15. Fachliche Inhalte und organisatorischer Ablauf des Ausbil-            nen Beauftragten, auf Wunsch die nach Nummer 20 erstell-\ndungsprogramms werden in einem verbindlichen Ausbil-                  ten Berichte zu prüfen. Ferner gelten die in Nummer 11\ndungsplan festgelegt. Die Erarbeitung dieses Ausbildungs-            geregelten Rechte auch für das Ausbildungsprogramm.\nplans erfolgt einvernehmlich durch Zuwendungsgeber und\n-empfängerin. Der Ausbildungsplan erlangt erst nach Zu-\nGemeinsame Schlußbestimmungen\nstimmung durch Zuwendungsgeber und Zuwendungsemp-\nfängerin Gültigkeit. Mit der Ausführung des in Deutschland      22. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß die zur Rea-\nstattfindenden Ausbildungsteils wird der Zuwendungsgeber             lisierung des Projekts notwendigen Genehmigungen von\neinen Projektträger betrauen.                                        Stellen in der Tschechischen RepubhK rechtzeitig eingeholt\nwerden.\n16. Nach den im Ausbildungsplan enthaltenen Regelungen\nfinanziert der Zuwendungsgeber den in Deutschland statt-        23. Der gesamte Schriftverkehr zwischen Zuwendungsempfän-\nfindenden Ausbildungsteil bis zu einer Höhe von 600 000,-            gerin und Zuwendungsgeber wird in deutscher Sprache\nDM (in Worten: Sechshunderttausend Deutsche Mark). Die               abgewickelt.\nKostenübernahme wird unmittelbar zwischen dem Zuwen-            24. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-\ndungsgeber und dem nach Nummer 15 betrauten Projekt-                 tungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu\nträger geregelt.                                                      vertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-\n17. Die Zuwendungsempfängerin stimmt das Auswahlverfahren                fängerin die zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen ganz\nfür das nach Deutschland zu entsendende Personal mit dem             oder teilweise an den Zu.wendungsgeber zurückzahlen. Der\nZuwendungsgeber ab. Sie stellt dem Zuwendungsgeber                    Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Worten: Drei vom Hun-\nspätestens zwei Monate vor Beginn des in Deutschland                 dert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-\nstattfindenden Ausbildungsteils eine Übersicht über die              desbank zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeit-\nmöglichen Programmteilnehmer zur Verfügung.                          punkt der Auszahlung und endet mit dem Tag, an dem die\nRückzahlung erfolgt ist.\n18. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß das in\nDeutschland zu schulende Personal vor Beginn des Ausbil-        25. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der\ndungsprogramms über die erforderlichen technischen und                Durchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-\nfachlichen Grundkenntnisse sowie über grundlegende                    nehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nKenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Für die entspre-           Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-\nchende Ausbildung anfallende Kosten werden von der Zu-                scheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertragspar-\nwendungsempfängerin übernommen; ebenso sämtliche                      teien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei\nKosten für in der Tschechischen Republik stattfindende                Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen\nAusbildungsteile.                                                     Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder falls sie zu\nkeiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen\n19. Vor Beginn des Ausbildungsprogramms schließt die Zuwen-\nim gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrich-\ndungsempfängerin mit dem auszubildenden Personal Ver-\nter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit erfor-\nträge, durch die sichergestellt wird, daß das Personal im\nderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt; er\nAnschluß an das Ausbildungsprogramm langfristig in einer\nführt den Vorsitz über das Schiedsgericht.\nder Ausbildung entsprechenden Weise bei der Zuwen-\ndungsempfängerin zum Einsatz kommt. Die Verträge müs-                 Schiedsverfahren und Kostenregelung unterliegen der Ver-\nsen Sozialabsicherungen für die gesamte Dauer des Ausbil-            gleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handels-\ndungsprogramms enthalten.                                             kammer in der jeweils neuesten Fassung. Der Ort des\nSchiedsverfahrens und die dafür geltenden Grundsätze\nFür den Fall, daß das ausgebildete Personal nicht minde-\nwerden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des\nstens 2 Jahre nach Abschluß des Ausbildungsprogramms in\nSchiedsverfahrens vereinbart.\nentsprechender Weise bei der Zuwendungsempfängerin\ntätig ist, zahlt die Zuwendungsempfängerin die für die Al;Js-  26. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür die Severoceska vodarenska spolecnost a.s.\nlvo Susicky","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996          2683\nAnhang 1\nIn der 2-Stunden Mischprobe sind folgende Ablaufwerte in vier von fünf aufeinander-\nfolgenden Untersuchungen bei einer maximal einhundertprozentigen Überschreitung ein-\nzuhalten:\nBiochemischer Sauerstoffbedarf\nin 5 Tagen (SSBs):                                                                20 mg/1\nChemischer Sauerstoffbedarf (CSB):                                                90 mg/1\nPhosphor, gesamt:                                                                  2 mg/1\nStickstoff, gesamt als Summe von Ammonium-,\nNitrit- und Nitratstickstoff:                                                     18 mg/1\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen:                                              10 mg/1\nDie Werte gelten für die homogenisierte Originalprobe und werden entsprechend folgen-\nder Verfahren bestimmt:\n8S85 :                                                               DIN 38409-HS 1\nCSB:                                                                 DIN 38409-H41\nPhosphor, gesamt:                                                    DtN 38406-E22\nStickstoff aus Ammoniumverbindungen:                                 DIN 38406-E23\nStickstoff, anorganisch, gesamt:                                     EN ISO 10304-1-019\nals Summe aus\nN02 :                                                                EN 26777\nN03:                                                                 DtN 38405-020\nNH4:                                                                 DIN 38406-E23\nDie Anforderung bei Stickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im\nAblauf des biologischen Reaktors.\nAnhang2\nAnforderungen an die Klärschlammentsorgung\nBei der Entsorgung von Klärschlämmen aus der Abwasserbehandlungsanlage Decin sind\nfolgende Anforderungen einzuhalten:\n1. Bei einer Entwässerung der Klärschlämme anfallende Abwässer sind der Abwasser-\nbehandlungsanlage vollständig wieder zuzuführen.\n2. Die Betreiberin der Abwasserbehandlungsanlage trifft geeignete Maßnahmen zur Ver-\nminderung der aus häuslichen und - insbesondere - gewerblichen Quellen stammen-\nden Schadstoffeinleitungen.\n3. Bei der Klärschlammentsorgung sind hygienische Anforderungen zu beachten.\n4. Die Klärschlämme werden prioritär einer landwirtschaftlichen bzw. kulturbaulichen Ver-\nwertung zugeführt. landwirtschaftlich und/oder kulturbaulich nicht verwertbare\nSchlämme. werden prioritär einer ökologisch verträglichen thermischen Verwertung\ndurch Mitverbrennen in bestehenden Verbrennungsanlagen zugeführt.\n5. Bei einer landwirtschaftlichen und/oder kulturbaulichen Verwertung nach Nummer 4\nSatz 1 sind mindestens die Anforderungen der EG-Klärschlammrichtlinie in der jeweils\ngültigen Fassung einzuhalten.\n6. Stellen Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsgeber einvernehmlich fest, daß eine\nthermische Verwertung nach Nummer 4 Satz 2 nicht mit vertretbarem Aufwand mög-\nlich oder nicht sinnvoll ist, so sind die Klärschllmme ordnungsgemäß zu deponieren.\n7. Bei dem ordnungsgemäßen Deponieren nach Nummer 7 sind in Anlehnung an die in\nder Bundesrepublik Deutschland geltende „Technische Anleitung Siedlungsabfall\"\n(TA Siedlungsabfal0 die Anforderungen an die Ausgestaltung, Qualitäts- und Sicher-\nheitsstandards von Deponien der Deponieklasse II einzuhalten.","2684           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Industrie und Handel\nder Tschechischen Republik\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekts\n„Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou\na hutnf vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen\"\nDas Bundesministerium                        (2) Über die Bedingungen der Gewährung dieses Zuschusses\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit         schließt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nder Bundesrepublik Deutschland                 Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland einen\nund                             Zuwendung~vertrag mit der Spolek pro chemickou a hutni\nvyrobu a.s. Usti nad Labern. Der Zuwendungsvertrag ist Anlage\ndas Ministerium für Industrie und Handel          zu diesem Abkommen.\nder Tschechischen Republik-\nArtikel 3\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-          (1) An dem Zuschuß des Bundesministeriums für Umwelt,\nschen Republik,                                                 Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach Artikel 2 Absatz 1 ist die Umweltbehörde der Freien\neingedenk des Vertrags zwischen der Bundesrepublik           und Hansestadt Hamburg mit bis zu 1 000 000,- DM (in Worten:\nDeutschland und der Tschechischen und Slowakischen Födera-      Eine Million Deutsche Mark) beteiligt.\ntiven Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche\nZusammenarbeit vom 27. Februar 1992,                               (2) Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittelbar zwi-\nschen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch      Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes        Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt.\nzu festigen und zu vertiefen,\neingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür-                                    Artikel 4\nlichen Lebensgrundlagen in Europa,                                 (1) Sollte die Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti\nnad Labern aufgrund ökonomischer, rechtlicher, politischer\nin der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen in    und/oder sonstiger Umstände nicht in der Lage sein, den ihr aus\nder Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen         dem Zuwendungsvertrag erwachsenden Verpflichtungen nach-\nRepublik beizutragen -                                          zukommen, so sorgt das Ministerium für Industrie und Handel\nsind wie folgt übereingekommen:                              der Tschechischen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für\ndie Erfüllung dieser Pflichten.\nArtikel 1                             (2) Sofern die Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. ÜSti\nnad Labern die sich aus Nummer 17 des Zuwendungsvertrags\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Ver-       ergebenden Verpflichtungen dennoch nicht einhält, tritt das Mini-\ntragsparteien bei dem gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekt      sterium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik\n„Verminderung der Belastung des Abwassers der Spolek pro        hilfsweise in diese Verpflichtungen ein und läßt gegebenenfalls\nchemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch     Entscheidungen nach der Schiedsgerichtsklausel des Zuwen-\ngebundenen Halogenen\" auf dem Gebiet der Tschechischen          dungsvertrags gegen sich gelten, die lautet: \"Jede Streitigkeit,\nRepublik.                                                      die sich aus der lnter_pretation oder der Durchführung dieses Ver-\n(2) Gegenstand des Umweltschutzpilotprojekts sind Maßnah-   trags ergibt und die nicht einvernehmlich beigelegt werden kann,\nmen zur Reduzierung der grenzüberschreitenden Abwasserb,la-    wird auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht\nstung bei der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. in Usti vorgelegt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für beide\nnad Labern (Aussig an der Elbe). Bei diesen Maßnahmen werden   Vertragsparteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus\ndie besten verfügbaren Technologien eingesetzt, wodurch das    drei Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen\nProjekt Modellcharakter erhält.                                Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie zu\nkeiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestimmen in\ngegenseitigem Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter, der\nArtikel 2                          die für die Entscheidung über die Streitigkeit erforderliche Fach-\n(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Pilotprojekts gewährt  kompetenz und Unparteilichkeit besitzt. Er führt den Vorsitz über\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-     das Schiedsgericht. Schiedsverfahren und Kostenregelung\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der      unterliegen der Vergleichs- und Schiedsordnung der Inter-\nAnlage zu diesem Abkommen einen Zuschuß bis zu einer Höhe       nationalen Handelskammer in der jeweils neuesten Fassung. Der\nvon 3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche Mark).   Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden Grundsätze","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II       Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996                  2685\nwerden von den Vertragsparteien vor Aufnahme des Schieds-           fungsrechte bei der Zuwendungsempfängerin wahrgenommen\nverfahrens vereinbart.\"                                             werden können.\n(3) Das Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-\nArtikel 5\nschen Republik sorgt ferner im Rahmen seiner Möglichkeiten\ndafür, daß die in dem Zuwendungsvertrag eingeräumten Prü-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür das Ministerium für Industrie und Handel\nder Tschechischen Republik\nTerezia Hrncirovä","2686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nZuwendungsvertrag\nfür die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n\"Verminderung der. Belastung des Abwassers der Spolek pro chemickou\na hutni vyrobu a.s. Usti nad Labern mit organisch gebundenen Halogenen\"\nDas Bundesministerium                          tigt, an den Sitzungen der von der Zuwendungsempfängerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit               zu berufenden Auswahlkommission beratend teilzunehmen.\nder Bundesrepublik Deutschland\n6. Der Zuwendungsgeber unterrichtet die Zuwendungsemp-\n(weiter „Zuwendungsgeber\" genannt)\nfängerin unverzüglich über erfolgte Zahlungen an den Gene-\nund                                   ralunternehmer.\ndie Spo1ek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern      7. Nach Durchführung des Projekts werden die Abwässer der\n(weiter „Zuwendungsempfängerin\" genannt)                  Zuwendungsempfängerin am Standort Usti nad Labern die\nin Anhang 1 zu diesem Zuwendungsvertrag festgelegten\nschließen folgenden Zuwendungsvertrag:                              Anforderungen dauerhaft einhalten. Dies ist durch ein Meß-\n1. Die Zuwendungsempfängerin führt das Projekt „Verminde-            programm nachzuweisen, das mit dem Zuwendungsgeber\nrung der Belastung des Abwassers der Spolek pro che-             abzustimmen ist. Die Meßdaten sind ausgewertet zu doku-\nmickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit organisch         mentieren.\ngebundenen Halogenen\" durch. Dieses Projekt wird im Rah-      8. Bis spätestens 31. Mai 1997 legt die Zuwendungsempfän-\nmen eines komplexen Konzeptes zur Verminderung der               gerin dem Zuwendungsgeber ein Konzept für die Entsor-\nAbwasserbelastung der Spolek pro chemickou a hutni               gung der im Rahmen der Abwasserbehandlung anfallenden\nvyrobu a.s. Üsti nad Labern durchgeführt. Das Konzept            Rückstände und gegebenenfalls Abgase vor. Dieses Kon-\numfaßt sowohl produktionsintegrierte als auch nachge-            zept wird die im Anhang 2 zu diesem Zuwendungsvertrag\nschaltete Maßnahmen. Es werden die besten verfügbaren            festgelegten Anforderungen berücksichtigen, die bei der\nTechnologien eingesetzt, wodurch das Projekt Modellcha-          Entsorgung der Rückstände und/oder Abgase einzuhalten\nrakter erhält.                                                   sind. Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 2 ist\nIm Rahmen des Projekts werden vornehmlich folgende               ebenfalls ausgewertet zu dokumentieren.\nMaßnahmen durchgeführt:                                       9. Die Anforderungen nach Nummer 7 und Nummer 8 sind\na) Erweiterung des dritten Produktionsschrittes innerhalb        nach Maßgabe des in der Projektdokumentation nach Num-\nder Epichlorhydrinsynthese um eine prozeßintegrierte        mer 2 enthaltenen Zeitplans dauerhaft einzuhalten.\nVorbehandlungsstufe für das Prozeßwasser,                10. Der gesamte Schriftverkehr zwischen der Zuwendungsemp-\nb) Errichtung einer biologischen Abwasserbehandlungs-            fängerin und dem Zuwendungsgeber wird in deutscher\nanlage.                                                     Sprache abgewickelt.\n2. Bis spätestens 31. Mai 1997 legt die Zuwendungsempfän-        11. Die Zuwendungsempfängerin stellt die Finanzierung der\ngerin dem Zuwendungsgeber eine Projektdokumentation              nicht vom Zuwendungsgeber übernommenen Kostenanteile\nzur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen in             sicher und weist dies dem Zuwendungsgeber durch Ori-\ndeutscher Sprache zur Zustimmung vor. Die Projektdoku-           ginalunterlagen nach. Zahlungen an den Generalunterneh-\nmentation wird von der Zuwendungsempfängerin erarbeitet          mer nach Nummer 5 werden erst erfolgen, wenn dieser nach\nund dient als Grundlage der weiteren Projektplanung und          den Vorgaben des Zuwendungsgebers für dessen nach\ndes wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Nummer 5.            Nummer 3 zu leistende Zahlungen diesem Sicherheiten\ngewährt und die Zuwendungsempfängerin die Fälligkeit der\n3. Der Zuwendungsgeber übernimmt zugunsten der Zuwen-                Zahlung bestätigt hat. Die Zuwendungsempfängerin unter-\ndungsempfängerin einen Anteil von 50 % (in Worten: Fünf-         richtet den Zuwendungsgeber, wenn durch Leistungs-\nzig vom Hundert) an den Investitionskosten des Projekts.         störungen auf Seiten des Generalunternehmers eine Inan-\nDie Kostenübernahme ist jedoch begrenzt auf höchstens            spruchnahme der Sicherheiten notwendig wird.\n3 000 000,- DM (in Worten: Drei Millionen Deutsche Mark)\nfür im Rahmen des Projekts in die Tschechische Republik zu   12. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß alle für die\nimportierende Lieferungen und Leistungen.                        Durchführung des Gesamtprojekts erforderlichen Leistun-\ngen qualitäts- und fristgerecht erbracht werden.\nDie Kostenübernahme durch den Zuwendungsgeber umfaßt\nkeine Steuern, Zölle, Gebühren oder sonstigen Abgaben,           Die Zuwendungsempfängerin garantiert, daß die mit der\nsoweit sie in der Tschechischen Republik zu zahlen sind.         Realisierung des Projekts verbundenen Umweltentlastun-\ngen für eine Dauer von mindestens 20 Jahren durch fach-\n4. An der Kostenübernahme nach Nummer 3 ist die Umwelt-              gemäßen Betrieb und ordnungsgemäße Unterhaltung der\nbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit bis zu             Anlagen eingehalten werden. Während dieser Zeit anfallen-\n1 000 000,- DM (in Worten: Eine Million Deutsche Mark)           de Folgeinvestitionen, die zur Gewährleistung der unter\nbeteiligt. Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittel-     Nummer 1, Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 9 genann-\nbar zwischen dem Zuwendungsgeber und der Umwelt-                 ten Ziele erforderlich sind, werden von der Zuwendungs-\nbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg geregelt.              empfängerin unverzüglich vorgenommen.\n5. Die Kostenübernahme nach Nummer 3 erfolgt durch unmit-        13. Bis zum Ablauf eines Jahres nach Abschluß der letzten im\ntelbare Zahlung an einen von der Zuwendungsempfängerin            Rahmen des Gesamtprojekts durchzuführenden Maßnahme\nbeauftragten Generalunternehmer nach den im entspre-            unterrichtet die Zuwendungsempfängerin den Zuwen-\nchenden kommerziellen Vertrag festgelegten Bedingungen.          dungsgeber monatlich über den Verlauf des Projekts. Sie\nDiesen kommerziellen Vertrag legt die Zuwendungsempfän-         erteilt dem Zuwendungsgeber jede gewünschte Auskunft\ngerin dem Zuwendungsgeber vor Unterzeichnung in deut-            und ermöglicht seinen Vertretern und/oder Beauftragten\nscher Sprache zur Zustimmung vor. Für Änderungen des             sowie den Vertretern des Bundesrechnungshofs der Bun-\nkommerziellen Vertrages gilt entsprechendes.                     desrepublik Deutschland für seine Prüfung bei der Zuwen-\nDer Generalunternehmer wird im internationalen Wettbe-           dungsempfängerin Zugang zu den mitfinanzierten Anlagen,\nwerb durch die Zuwendungsempfängerin ermittelt. Vertreter        den entsprechenden Betriebsunterlagen sowie allen mit\nund/oder Beauftragte des Zuwendungsgebers sind berech-           dem Projekt sonst in Verbindung stehenden Unterlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996                           2687\n14. Innerhalb des in Nummer 12 genannten Zeitraums stellt                 Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Verzinsung\ndie Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber auf                     beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung und endet mit\nWunsch alle Informationen und Unterlagen über die Verwirk-           dem Tag, an dem die Rückzahlung erfolgt ist.\nlichung der Ziele dieses Vertrags, insbesondere über die\n18. Jede Streitigkeit, die sich aus der Interpretation oder der\nEinhaltung der in den Anhängen genannten Umweltstan-\nDurchführung dieses Vertrags ergibt und die nicht einver-\ndards, zur Verfügung und gewährt Vertretern und/oder\nnehmlich beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer\nBeauftragten des Zuwendungsgebers freien Zugang zu den\nVertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt. Die Ent-\nmitfinanzierten Anlagen.\nscheidung des Schiedsgerichts ist für beide Vertrags-\n15. Spätestens 6 Monate nach Abschluß der letzten im Rahmen               parteien verbindlich. Das Schiedsgericht besteht aus drei\ndes Gesamtprojekts durchzuführenden Maßnahme legt die                 Schiedsrichtern. Jede Vertragspartei bestimmt einen\nZuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber einen                       Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter oder, falls sie\nAbschlußbericht vor.                                                  zu keiner Einigung gelangen, die Vertragsparteien, bestim-\nmen im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schieds-\n16. Die Zuwendungsempfängerin stellt sicher, daß alle zur Rea-\nrichter, der die für die Entscheidung über die Streitigkeit\nlisierung des Gesamtprojekts notwendigen Genehmigungen\nerforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit besitzt;\nvon Stellen in der Tschechischen Republik rechtzeitig einge-\ner führt den Vorsitz über das Schiedsgericht. Schiedsverfah-\nholt werden.\nren und Kostenregelung unterliegen der Vergleichs- und\n17. Werden die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflich-             Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in der\ntungen aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin zu                 jeweils neuesten Fassung.\nvertreten hat, nicht eingehalten, wird die Zuwendungsemp-\nDer Ort des Schiedsverfahrens und die dafür geltenden\nfängerin die nach Nummer 3 zu ihren Gunsten geleisteten\nGrundsätze werden von den Vertragsparteien vor Aufnahme\nZahlungen ganz oder teilweise an den Zuwendungsgeber\ndes Schiedsverfahrens vereinbart.\nzurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag ist mit 3 % (in Wor-\nten: Drei vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der      19. Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 24. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in tschechischer und in deutscher Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAngela Merkel\nFür die Spolek pro chemickou\na hutni ~obu a.s. Üsti nad Labern\nVit Hroch","2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nAnhang 1\nAnforderungen an:\n1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX):\na} Nach Durchführung der für die Produktion von Epichlorhydrin frachtreduzlerenden\nMaßnahmen im Rahmen des Projektes \"Verminderung der Belastung des Abwas-\nsers der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. Üsti nad Labern mit _organisch\ngebundenen Halogenen\" insbesondere der in Nummer 1 Absatz 2 des Zuwen-\ndungsvertrags genannten Maßnahmen, ist die AOX-Fracht im Rohabwasser aus\nder Epichlorhydrinproduktion um 90 % zu verringern.\nb) Die AOX-Rohfracht im Ablauf der Spolek pro chemickou a hutni vyrobu a.s. am\nBetriebsstandort Üsti nad Labern ist vor einer Einleitung in ein Gewässer um 70 %\nzu reduzieren.\nc) Die eingeleitete AOX-Gesamtfracht an diesem Betriebsstandort darf 22t/a nicht\nüberschreiten.\n2. Hexachlorbenzol (HCB) und Hexachlorbutadien (HCBD):\nNach Durchführung der Maßnahmen zur Verminderung der AOX-Fracht ist zusätzJich\nzu den unter 1. genannten Anforderungen die EG-Richtlinie 88/347/EWG bezüglich\nder Parameter HCB und HCBD einzuhalten. Es dürfen damit am Betriebsstandort Ustr\nnad Labern folgende Frachten nicht überschritten werden:\nHCB:              1,5 g/t\nHCBD:             1,5 g/t\n(t = Tonne Gesamtproduktionskapazität PER und Tetrachlorkohlenstoff)\nAuf die oben genannten Frachten werden solche Frachten, die nachweislich nicht\ndurch die laufende Produktion verursacht werden, nicht angerechnet.\n3. Allgemeine Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserbelastung:\nIm Rahmen des komplexen Konzeptes zur Verminderung der Abwasserbelastung nach\nNummer 1 des Zuwendungsvertrags sind auch weitere Maßnahmen zur Wasserein-\nsparung und Schadstoff-Frachtreduzierung vorzusehen, z.B.:\n-    Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Reststoffen im\nVorfeld der Abwasserentstehung\n-    Aufbereitung von Mutterlaugen zur Stoffrückgewinnung\n-    Maßnahmen zur verstärkten Rückgewinnung von Stoffen innerhalb der Produktion\n-    Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen\n-    Mehrfachverwendung von Prozeßwasser\nHierzu legt die Zuwendungsempfängerin dem Zuwendungsgeber spätestens zwei\nJahre nach Realisierung der unter 1., 2. und 3. genannten Anforderungen einen Bericht\nvor, welche weiteren Maßnahmen (der oben beispielhaft aufgeführten oder andere\ngeeignete Maßnahmen) zur Wassereinsparung bzw. Schadstoff-Frachtreduzierung\nvon ihr durchgeführt wurden und/oder geplant sind.\n4. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) und Fischgiftigkeit (GF):\nBei allen Maßnahmen zur Verminderung der Abwasserbelastung ist hinsichtlich der\nParameter CSB und GF für die Abwässer der Zuwendungsempfängerin am Standort\nÜsti nad Labern vor Einleitung in ein Gewässer die Einhaltung folgender Anforderungen\nnachhaltig anzustreben:\nCSB-Elimination: > 80 %\nGF=2\n5. Medienübergreifende Aspekte:\nEine Verlagerung von Schadstoffen in andere Umweltbereiche durch Maßnahmen zur\nVerminderung der Abwasserbelastung ist zu vermeiden.\n6. Analyseverfahren:\nBei der Bestimmung der unter 1., 2., 3. und 4. genannten Parameter sind folgende\nAnalyseverfahren zugrunde zu legen:\nAOX:                                       DIN 38409-H14 (Ausgabe März 1985)\nCSB:                                       DIN 38409-H41      (Ausgabe Dezember 1980)\nHCB:                                       DIN 38407-F2       (Ausgabe Februar 1993)\nHCBD:                                      DIN 38407-F4       (Ausgabe Mai 1988)\nGF:                                        DIN 38412-L31      (Ausgabe März 1989)\n7. Zeitplan:\nEntsprechend Nummer 9 des Zuwendungsvertrags sind die in diesem Anhang festge-\nlegten Anforderungen nach Maßgabe des in der Projektdokumentation enthaltenen\nZeitplans dauerhaft einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996            2689\nAnhang 2\nAnforderungen an:\n1. Abfälle:\nDie bei der Abwasserbehandlung anfallenden Abfälle sind entweder in einer von den\ntschechischen Behörden für die thermische Behandlung solcher Abfälle genehmigten\nSonderabfallverbrennungsanlage oder auf einer von den tschechischen Behörden für\ndie Ablagerung solcher Abfälle genehmigten Sonderabfalldeponie zu entsorgen.\na) Abfälle können auf einer Sonderabfalldeponie nach den entsprechenden Vorgaben\nder tschechischen Behörden entsorgt werden, wenn die folgenden Kriterien erfüllt\nsind:\nParameter:                                                       Zuordnungswert:\n(E/uatkriterien):\nTOC:                                                              <200 mg/1\nQuecksilber:                                                      <0,1 mg/1\nChlorid:                                                          < 10.000 mg/1\nAOX:                                                              <3 mg/1\nb) Werden die unter a) genannten Kriterien nicht erfüllt, sind die Abfälle in geeigneter\nWeise vorzubehandeln, bevor sie auf einer genehmigten Sonderabfalldeponie ent-\nsorgt werden können.\nc} Die unter a) genannten Parameter sind nach folgenden Analyseverfahren zu be-\nstimmen:\nTOC:                              DIN 38409-H3-1         (Ausgabe Juni 1993)\nQuecksilber.                      DIN 38406-E-12-3       (Ausgabe Juli 1980)\nChlorid:                          DIN 38405-D1           (Ausgabe Dezember 1985)\nAOX:                              DIN 38409-H14          (Ausgabe März 1985)\nd) Fällt bei der Abwasserbehandlung Aktivkohle an, so ist zu prüfen, ob und ggf. mit\nwelchen Mitteln bzw. Verfahren diese regeneriert und für eine erneute Verwendung\nzurückgewonnen werden kann. Die Zuwendungsempfängerin unterrichtet den\nZuwendungsgeber im Rahmen des von ihr nach Nummer 8 des Zuwendungs-\nvertrags vorzulegenden Entsorgungskonzeptes auch über das Ergebnis dieser\nPrüfung.\n2. Abluft:\na) Werden bei der Abwasserbehandlung geruchsintensive Abgase emittiert, sind von\nder Zuwendungsempfängerin Maßnahmen zur Emissionsminderung (z.B. Ein-\nhausen der Anlage, Sammlung der geruchsintensiven Abgase und Zuführung zu\neiner Abgasreinigungsanlage) durchzuführen.\nb) Die Zuwendungsempfängerin prüft, ob in den Abgasen mehr als 150 mg/m 3 orga-\nnische Verbindungen zu erwarten sind. Ist dies der Fall, erarbeitet die Zuwen-\ndungsempfängerin einen Maßnahmenkatalog zur Verminderung dieser Stoffe\n(durch prozeßtechnische Maßnahmen oder durch die Sammlung und Zuführung\nzu einer Abgasreinigungsanlage). Die Zuwendungsempfängerin unterrichtet den\nZuwendungsgeber im Rahmen des von ihr nach Nummer 8 des Zuwendungs-\nvertrags vorzulegenden Entsorgungskonzeptes auch über das Ergebnis dieser\nPrüfung und legt dabei ggf. auch den Maßnahmekatalog vor.","2890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu,.Bonn am 3. Dezember 1996\nIng. Jiri Skalicky                Bonn, den 24. Oktober 1996   Dr. Angela Merkel, MdB               Bonn, den 24. Oktober 1996\nMinister für Umwelt                                            Bundesministerin für Umwelt,\nder Tschechischen Republik                                     Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,                            Sehr geehrter Herr Minister,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens            ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens\nzwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen          mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:\nRepublik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz       „Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über      zwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen\ndie Realisierung von gemeinsamen Umweltschutzprojekten zur     Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nReduzierung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung      und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über\nhabe ich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Verein-    die Realisierung der gemeinsamen Umweltschutzpilotprojekte\nbarung, zu bestätigen:                                         zur Reduzierung grenzüberschreitender Umweltverschmutzun-\nDie Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische     gen habe ich die Ehre, folgende zwischen uns erreichte Verein-\nRepublik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des           barung zu bestätigen:\nArtikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,        Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische\nwerden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-   Republik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des\neinstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der Artikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,\nTschechischen Republik belastet.                               werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti- einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der\ngen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte    Tschechischen Republik belastet.\nVereinbarung zum Ausdruck bringt.                                 Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie freundlicherweise bestäti-\nGenehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung     gen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.                            Vereinbarung zum Ausdruck bringt.\"\nIch gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes\nIhrer Exzellenz                                                Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-\nFrau Dr. Angela Merkel                                         druck bringt.\nBundesm-inisterin für Umwelt,\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.\nder Bundesrepublik Deutschland\nSeiner Exzellenz,\ndem Minister für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nHerrn Ing. Jiri Skalicky","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996                     2691\nMinisterium für Industrie           Bonn, den 24. Oktober 1996  Dr. Angela Merkel, MdB               Bonn, den 24. Oktober 1996\nund Handel                                                      Bundesministerin für Umwelt,\nder Tschechischen Republik                                      Naturschutz und Reaktorsicherheit\nVladimir Dlouhy\nMinister\nSehr geehrte Frau Bundesministerin,                             Sehr geehrter Herr Minister,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwi-        ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens\nschen dem Ministerium für Industrie und Handel der Tschechi-    mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:\nschen Republik und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-      „Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen dem Ministerium für Industrie und Handel der\nüber die Realisierung des gemeinsamen Umweltschutzpilotpro-\nTschechischen Republik und dem Bundesministerium für\njekts \"Verminderung der Belastung des Abwassers der Spofek      Umwett, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\npro chemickou a hutni vyrobu a.s. Usti nad labern mit organisch\nDeutschland über die Realisierung des gemeinsamen Umwelt-\ngebundenen Halogenen\" habe ich die Ehre, folgende, zwischen\nschutzpilotprojekts zur Reduzierung grenzüberschreitender\nuns errreichte Vereinbarung zu bestätigen:\nUmweltverschmutzungen habe ich die Ehre, folgende zwischen\n„Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische      uns erreichte Vereinbarung zu bestätigen:\nRepublik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des               Die Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische\nArtikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,\nRepublik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des\nwerden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-\nArtikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt ~ .\neinstimmung mit den geltenden Zoll- und Steue!vorschriften der  werden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Uber-\nTschechischen Republik belastet.\"                               einstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti-  Tschechischen Republik belastet.\ngen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn sie freundlicherweise bestäti-\nVereinbarung zum Ausdruck bringt.\ngen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte\nGenehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, die      Vereinbarung zum Ausdruck bringt.\"\nVersicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nIch gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genanntes\nSchreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum Aus-\nIhrer Exzellenz der Bundesministerin                            druck bringt.\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nGenehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung\nder Bundesrepublik Deutschland\nmeiner ausgezeichneten Hochachtung.\nFrau Dr. Angela Merkel, MdB\nSeiner Exzellenz,\ndem Minister für Industrie und Handel\nder Tschechischen Republik\nHerrn Ing. Vladimir Dlouhy","2692                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,15 DM.\nPreis des Anlagebandes: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),                 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfac:h 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.                                                          Postvertriebsstück• Z 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Patentorganisation\nüber die Durchführung des Artikels 12\nder Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt\nVom 4. November 1996\nNach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 12. Juni\n1996 zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1995\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nEuropäischen Patentorganisation über die Durchführung\ndes Artikels 12 der Versorgungsordnung für das Euro-\npäische Patentamt (BGBI. 1996 II S. 961) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 5\nam 21. September 1996\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 4. November 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}