{"id":"bgbl2-1996-5-9","kind":"bgbl2","year":1996,"number":5,"date":"1996-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_5.pdf#page=4","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1994","law_date":"1995-12-20T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1994\nVom 20. Dezember 1995\nDas in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nBu ndesministe ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain,\nund\na) für die Vorhaben\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\naa) .,Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter Dades-Tal\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              bb) \"Kommunaler Investitionsfonds\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko,                                                                cc) ,.Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter in den\nNordprovinzen\"\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             dd) ,.Windkraftanlage Tanger\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Darlehen bis zu insgesamt 53 500 000,- DM (in Worten: drei-\nundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     festgestellt worden ist;\nb) für die Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\naa) ,.Wasserzapfstellenprogramm\"\nKönigreich Marokko beizutragen,\nbb) \"Rehabilitierung Wasserversorgung\"\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 5. Mai 1994 in\nFinanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\nRabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-\n28 500 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen fünf-\nlungen -\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nsind wie folgt übereingekommen:\nworden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nArtikel                                     eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       c) für das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds\" für eine\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von              notwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                              157\nten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach            der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die Verwen-       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist.                      schriften unterliegen.\n(2) Reprogrammierung                                                     (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nMittel in Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Programm zur Reha-\nErfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nbilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungsperimeter\nder nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.\n- PAGI II-\" (Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung                   (3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-\ndes Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit 1993)             über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger\nwerden als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die unter         Zahlungsansprüche aus Verträgen über nicht rückzahlbare Fi-\nAbsatz 1 Buchstabe c genannte Begleitmaßnahme verwendet.                  nanzierungsbeiträge, die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-\nschen dem Office National de l'Eau Potable (ONEP) und der\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß Artikel 1\nund bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nAbsatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb geschlossen\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nworden sind.\nDeutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nArtikel 3\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen (nicht                Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nrückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.                Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten VerträQe im\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nKönigreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch\nfür Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\ngaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\nund bb bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-                                              Artikel 4\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel                  Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nder Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs-                 aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nschichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen             (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-                Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nrungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs-        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nbeiträge (nicht rückzahlbar), anderenfalls Darlehen gewährt wer-         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nden.                                                                     men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(6) Die Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für notwen-         gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ndige Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Ab-                 gen.\nsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.                                                                          Artikel 5\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht           lehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-\nrückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit-             zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet         lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                                     burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nBerlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere\nArtikel 2                                   Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 6\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren\nder Auftragsvergabe bestimmen die z:-vischen den Empfängern                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und           Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerwig Barteis\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Kabbaj"]}