{"id":"bgbl2-1996-5-7","kind":"bgbl2","year":1996,"number":5,"date":"1996-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_5.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-12-27T00:00:00Z","page":164,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1995\nDas in Amman am 1. August 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen Kö-\nnigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 1. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1995\nB u ndesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"lndustrial Development Bank IX\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „lndu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           strial Bank IX\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-           am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nschen Königreich Jordanien,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorha-\nvertiefen,\nben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, durch\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   oder durch einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-\nbe ersetzt, das bzw. die bzw. der die besonderen Voraussetzun-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-\nhaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                    füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen ge-\nwährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deu_tschland ermöglicht\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nund/oder des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben „lndustrial Development Bank\nschriften unterliegt.\nIX\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 5 000 000,00            (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin und/oder Empfängerin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                            165\ndes Finanzierungsbeitrags ist, garantiert gegenüber der Kreditan-    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, )\"eiche die\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül-    Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nlung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers und/oder et-         blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nwaige Rückzahlungsansprüche aus dem Finanzierungsbeitrag             benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\naufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.                 erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung und des\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang         Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nmit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-       die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-\nten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben         burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-\nwerden.                                                              ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausge-\nstaltung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 6\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl       Kraft.\nGeschehen zu Amman am 1. August 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nRima Huneidi\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1995\nDas in Amman am 1. August 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 1. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","166                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar1ehen oder Finanzie-\nund                                rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens \"Sektor-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -         anpassungsprogramm Landwirtschaft\" von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          kommen Anwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\nschen Königreich Jordanien,                                            (4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nvertiefen,                                                          Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden\nin Dar1ehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       verwendet werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift (Punkt        anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar1ehens zu\n2.2.2) über die Regierungsverhandlungen vom 1. bis 4. Dezember      schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\n1991 in Amman -                                                     geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle 2ahlungen in Deut-\nArtikel                                scher Mark in Erfüllung Von Verbindlichkeiten des Dar1ehensneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      mers auf Grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                                      Artikel 3\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,           Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben \"Sektoranpassungsprogramm          stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nLandwirtschaft\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit         und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nfestgestellt worden ist, ein Dar1ehen bis zu DM 30 000 000,00 (in   mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nWorten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.               ten Vertrages im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben\n(2) Die Darlehensmittel sind für die Finanzierung der Devisen-   werden.\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des                                    Artikel 4\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammen-\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nüber1äßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage vorge-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nsehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-\ndeln, für die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Novem-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nber 1994 geschlossen worden sind.\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der   nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem        erforderlichen Genehmigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                            167\nArtikel 5                                   bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-           der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nhens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                   Artikel 6\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin              Kraft.\nGeschehen zu Amman am 1. August 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nRima Huneidi\nAnlage\nzum Abkommen vom 1. August 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 1. August\n1995 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nb) Industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Haschemitischen\nKönigreich Jordanien von Bedeutung sind;\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter:\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als \"verboten• (banned)\noder n5tark beschränkr (severley restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt derer die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-   FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-   Stoffe gemäß Anhang I der \"Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-\nmikalien\";\nf)  radioaktive und verwandte Materialien;\ng) Erdöl und aus bituminösen Mineralien gewonnene Öle, Rohöl."]}