{"id":"bgbl2-1996-5-6","kind":"bgbl2","year":1996,"number":5,"date":"1996-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_5.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen","law_date":"1995-12-21T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996   161\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Internationale Flnanz-Corporatlon (IFC)\nVom 21. Dezember 1995\nDas Abkommen vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation,\nzuletzt geändert am 28. Dezember 1992 (BGBI. 1956 II S. 747; 1965 II S. 1089;\n1992 II S. 1228), ist nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nAntigua und Barbuda                                   am          15. April 1987\nAserbaidschan                                         am      11. Oktober   1995\nBahrain                                               am 22. September      1995\nBrunei Darussalam                                     am     1O. Oktober    1995\nEritrea                                               am     11. Oktober    1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n24. Oktober 1986 (BGBI. II S. 971) und vom 16. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).\nBonn, den 21. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung f~rtlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 21. Dezember 1995\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend\nerscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 198311 S. 706,\n712) ist nach ihrem Artikel 2 für\nLettland                                                 am 24. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. September 1995 (BGBI. II S. 909).\nBonn, den 21. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 1995\nDas in Bonn am 19. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             3. Wasserentsorgung Kruja bis zur Höhe von 10 000 000,- DM\nund                                     (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung der Republik Albanien -                 4. Wasserversorgung Korya bis zur Höhe von 2 000 000,- DM\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          5. ländliche Wasserversorgung Kukes bis zur Höhe von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),\nAlbanien,\n6. Ländliche Wasserversorgung Has bis zur Höhe von\n2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    7. Mutter-Kind-Versorgung/Familienplanung bis zur Höhe von\nvertiefen,                                                               3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),\n8. Wasserentsorgung Kukes bis zur Höhe von 5 000 000,- DM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n9. Wasserentsorgung Kavaja bis zur Höhe von 5 000 000,- DM\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nder Republik Albanien beizutragen -                                 Finanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllen.\nArtikel\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nRegierung der Republik Albanien von der Kreditanstalt für Wieder-\nBank of Albania, für das Jahr 1995 von der Kreditanstalt für\naufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\nzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n1. ländliche Wasserversorgung Kavaja bis zur Höhe von\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n2. Wasserentsorgung Korc;a bis zur Höhe von 8 000 000,- DM          land und der Regierung der Republik Albanien durch andere\n{in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),                      Vorhaben ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                            163\nWird eines der in Absatz 1 genannten Vorhaben durch ein ande-                                  Artikel 4\nres Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,           Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\neine selbsthilfec,rientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\noder für Kreditgarantieförderung für mittelständische Betriebe er-  ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nsetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie-       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 2\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                   Artikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.        zierungbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 3                              und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                     Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAlbanien erhoben werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 19. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Ploetz\nSprang er\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nVrioni"]}