{"id":"bgbl2-1996-5-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":5,"date":"1996-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_5.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt","law_date":"1995-12-19T00:00:00Z","page":155,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996     155\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\nVom 19. Dezember 1995\nKroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am\n12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Rechts nach f o I g er des\nehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober f991, dem Tag der Erklä-\nrung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 16. Dezember\n1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen\n(BGBI. 1972 II S. 1505) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n8. August 1975 (BGBI. II S. 1204) und vom 30. August 1995 (BGBI. II S. 774).\nBonn, den 19. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 19. Dezember 1995\nKroatien hat, wie der Verwahrer in Washington jetzt mitteilt, diesem am\n12. Juni 1993 notifiziert, daß es sich als einer der Re c h t s nach f o I g e r des\nehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklä-\nrung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen vom 23. September\n1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der\nZivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229) gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im An~chluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und vom 9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 976).\nBonn, den 19. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann","156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1994\nVom 20. Dezember 1995\nDas in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nBu ndesministe ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1994\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain,\nund\na) für die Vorhaben\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\naa) .,Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter Dades-Tal\"\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              bb) \"Kommunaler Investitionsfonds\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko,                                                                cc) ,.Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter in den\nNordprovinzen\"\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             dd) ,.Windkraftanlage Tanger\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                              Darlehen bis zu insgesamt 53 500 000,- DM (in Worten: drei-\nundfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     festgestellt worden ist;\nb) für die Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\naa) ,.Wasserzapfstellenprogramm\"\nKönigreich Marokko beizutragen,\nbb) \"Rehabilitierung Wasserversorgung\"\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 3. bis 5. Mai 1994 in\nFinanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\nRabat geführten deutsch-marokkanischen Regierungsverhand-\n28 500 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen fünf-\nlungen -\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt\nsind wie folgt übereingekommen:\nworden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nArtikel                                     eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       c) für das Vorhaben „Kommunaler Investitionsfonds\" für eine\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von              notwendige Begleitmaßnahme einen Finanzierungsbeitrag\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt 2 000 000,- DM (in Wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                              157\nten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach            der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und die Verwen-       den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\ndung als Begleitmaßnahme bestätigt worden ist.                      schriften unterliegen.\n(2) Reprogrammierung                                                     (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nMittel in Höhe von 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „Programm zur Reha-\nErfüllung der Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\nbilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungsperimeter\nder nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.\n- PAGI II-\" (Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung                   (3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-\ndes Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit 1993)             über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger\nwerden als Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) für die unter         Zahlungsansprüche aus Verträgen über nicht rückzahlbare Fi-\nAbsatz 1 Buchstabe c genannte Begleitmaßnahme verwendet.                  nanzierungsbeiträge, die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-\nschen dem Office National de l'Eau Potable (ONEP) und der\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\nKreditanstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß Artikel 1\nund bb bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung\nAbsatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb geschlossen\nnicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nworden sind.\nDeutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder ande-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nArtikel 3\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nMain, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen (nicht                Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nrückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.                Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten VerträQe im\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nKönigreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch\nfür Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Ab-\nandere Vorhaben ersetzt werden.\ngaben im Königreich Marokko zu zahlen hat.\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa\nund bb bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-                                              Artikel 4\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel                  Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nder Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs-                 aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nschichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen             (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-                Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nrungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs-        die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nbeiträge (nicht rückzahlbar), anderenfalls Darlehen gewährt wer-         welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nden.                                                                     men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(6) Die Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) für notwen-         gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ndige Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Ab-                 gen.\nsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.                                                                          Artikel 5\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht           lehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-\nrückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit-             zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet         lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                                     burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nBerlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere\nArtikel 2                                   Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 6\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren\nder Auftragsvergabe bestimmen die z:-vischen den Empfängern                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und           Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerwig Barteis\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Kabbaj","158                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1995\nVom 20. Dezember 1995\nDas in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nBu ndesmin isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-\nund                                      landskosten für Transport, Versicherung und Montage zu er-\nhalten. Es muß sich dabei um den Bezug von Waren und\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                    Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln, für die Verträge nach dem 1. Juni 1995\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               abgeschlossen wurden;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko,                                                            c) für die Vorhaben\naa) \"Wasserversorgung       und Abwasserbeseitigung      Louk-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                    kos-Region\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nbb) \"Dezentralisierte ländliche Elektrifizierung\"\nvertiefen,\ncc) .,Erosionsschutzmaßnahmen Region Khenifra\"\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndd) .,Studien- und Expertenfonds VIII\"\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nFinanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im       35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-\nKönigreich Marokko beizutragen,                                          sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß die\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Mai bis 1. Juni           unter den Doppelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben\n1995 in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver-             als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nhandlungen -                                                             struktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Le-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        bensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem\nEinkommen die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)\nArtikel\nerfüllen.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n(2) Reprogrammierungen\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen,\nvon beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der            a) Restmittel in Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                 nen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben nÄbwasserbeseiti-\ngung Khenifra M'Rirt\" (Abkommen vom 29. November 1991\na) für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC\" ein\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nDarlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nder Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nsammenarbeit 1990) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nrückzahlbar) für das Vorhaben „Wasserversorgung und Ab-\nb) für das Vorhaben ,,Allgemeine Warenhilfe IX\" ein Darlehen bis         wasserbeseitigung Loukkos-Region\" verwendet;\nzu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen\nb) Restmittel in Höhe von\nÖeutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden            1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit             Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Regionale Saatgut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                               159\nzentren SONACOS\" (Abkommen vom 29. November 1978                   der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und          der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und\nder Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu-         der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die\nsammenarbeit und ergänzende Vereinbarung vom 7. Okto-              den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nber/29. November 1980)                                             schriften unterliegen.\n700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deutsche                (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nMark) aus dem Vorhaben „Modernisierung der Kohlengruben            selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nvon Jerada\" (Abkommen vom 24. Oktober 1985 zwischen der            anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-            Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nrung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen-            der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.\narbeit)\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-\n4 300 000,- DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend       über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „landwirtschaftliche               Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge\nRegionalentwicklung am Loukkos-Fluß\" (Abkommen vom                 (nicht rückzahlbar), die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-\n12. Juni 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik            schen\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\n- dem Office National de l'Eau Potable (ONEP)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit)\n- dem Office National de l'Electricite (ONE)\nwerden für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC\"\nverwendet.                                                         und der Kreditinstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa und bb\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchsta-              geschlossen worden sind.\nben aa, bb und cc bezeichneten Vorhaben die dort genannte\nBestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bun-\nArtikel 3\ndesrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                   Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,              Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nFrankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgese-         für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nhenen (nicht rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu           Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich\nerhalten.                                                               Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können\nKönigreich Marokko zu zahlen hat.\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                    Artikel 4\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa,             Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nbb und cc bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-              aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-        (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel             Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nder Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs-                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nschichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-               men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nrungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs-      oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nbeiträge (nicht rückzahlbar), andernfalls Darlehen gewährt wer-        gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nden.                                                                   gen.\n(6) Der Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) gemäß Ab-\nArtikel 5\nsatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird in ein Darlehen\numgewandelt, wenn er nicht für diese Maßnahme verwendet                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwird.                                                                   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nlehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt          lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht         burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nrückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit-\nBerlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nAusgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\nArtikel 2                                                               Artikel 6\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren           Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerwig Barteis\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Kabbaj","160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nAnlage\nzum Abkommen vom 31. Oktober 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 31. Oktober 1995 aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) Nahrungsmittel und Futtermittel;\nb) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nc) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nd) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\ne) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\nf)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreichs Marokko\nvon Bedeutung sind;\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wem\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter.\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten\" (banned)\noder .stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unertaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jewejls geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-    Stoffe gemäß Anhang I der .Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-\nmikalien\";\nf)   Asbest und ~sbesthaltige Stoffe und Produkte."]}