{"id":"bgbl2-1996-5-11","kind":"bgbl2","year":1996,"number":5,"date":"1996-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/5#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_5.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1995-12-22T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["162              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 1995\nDas in Bonn am 19. Dezember 1995 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. Dezember 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1995\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             3. Wasserentsorgung Kruja bis zur Höhe von 10 000 000,- DM\nund                                     (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung der Republik Albanien -                 4. Wasserversorgung Korya bis zur Höhe von 2 000 000,- DM\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          5. ländliche Wasserversorgung Kukes bis zur Höhe von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark),\nAlbanien,\n6. Ländliche Wasserversorgung Has bis zur Höhe von\n2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark),\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    7. Mutter-Kind-Versorgung/Familienplanung bis zur Höhe von\nvertiefen,                                                               3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark),\n8. Wasserentsorgung Kukes bis zur Höhe von 5 000 000,- DM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n9. Wasserentsorgung Kavaja bis zur Höhe von 5 000 000,- DM\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\nder Republik Albanien beizutragen -                                 Finanzierungsbeiträge zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie als\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vorausset-\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nerfüllen.\nArtikel\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nRegierung der Republik Albanien von der Kreditanstalt für Wieder-\nBank of Albania, für das Jahr 1995 von der Kreditanstalt für\naufbau für diese Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben\nzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\n1. ländliche Wasserversorgung Kavaja bis zur Höhe von\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\n8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n2. Wasserentsorgung Korc;a bis zur Höhe von 8 000 000,- DM          land und der Regierung der Republik Albanien durch andere\n{in Worten: acht Millionen Deutsche Mark),                      Vorhaben ersetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                            163\nWird eines der in Absatz 1 genannten Vorhaben durch ein ande-                                  Artikel 4\nres Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,           Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\neine selbsthilfec,rientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\noder für Kreditgarantieförderung für mittelständische Betriebe er-  ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den\nsetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie-       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nbenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 2\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                   Artikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.        zierungbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 3                              und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nbestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der                                     Artikel 6\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAlbanien erhoben werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 19. Dezember 1995 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvon Ploetz\nSprang er\nFür die Regierung der Republik Albanien\nBelortaja\nVrioni","164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-Jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1995\nDas in Amman am 1. August 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen Kö-\nnigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 6\nam 1. August 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1995\nB u ndesm iniste ri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwisch~n der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"lndustrial Development Bank IX\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nund\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „lndu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           strial Bank IX\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-           am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nschen Königreich Jordanien,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorha-\nvertiefen,\nben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur, durch\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   oder durch einen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-\nbe ersetzt, das bzw. die bzw. der die besonderen Voraussetzun-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags er-\nhaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -                    füllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen ge-\nwährt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel                                     (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deu_tschland ermöglicht\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\noder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nund/oder des Finanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der\nwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nFrankfurt/Main, für das Vorhaben „lndustrial Development Bank\nschriften unterliegt.\nIX\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 5 000 000,00            (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin und/oder Empfängerin"]}