{"id":"bgbl2-1996-5-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":5,"date":"1996-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_5.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995","law_date":"1995-12-20T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["158                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1995\nVom 20. Dezember 1995\nDas in Rabat am 31. Oktober 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 31. Oktober 1995\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1995\nBu ndesmin isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und In-\nund                                      landskosten für Transport, Versicherung und Montage zu er-\nhalten. Es muß sich dabei um den Bezug von Waren und\ndie Regierung des Königreichs Marokko -                    Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handeln, für die Verträge nach dem 1. Juni 1995\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               abgeschlossen wurden;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko,                                                            c) für die Vorhaben\naa) \"Wasserversorgung       und Abwasserbeseitigung      Louk-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                    kos-Region\"\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nbb) \"Dezentralisierte ländliche Elektrifizierung\"\nvertiefen,\ncc) .,Erosionsschutzmaßnahmen Region Khenifra\"\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndd) .,Studien- und Expertenfonds VIII\"\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nFinanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) bis zu insgesamt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im       35 000 000,- DM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deut-\nKönigreich Marokko beizutragen,                                          sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß die\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 30. Mai bis 1. Juni           unter den Doppelbuchstaben aa bis cc genannten Vorhaben\n1995 in Bonn geführten deutsch-marokkanischen Regierungsver-             als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-\nhandlungen -                                                             struktur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nArmutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesserung der Le-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        bensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit niedrigem\nEinkommen die besonderen Voraussetzungen für die Förde-\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (nicht rückzahlbar)\nArtikel\nerfüllen.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n(2) Reprogrammierungen\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen,\nvon beiden Regierungen auszuwählenden Empfänger, von der            a) Restmittel in Höhe von 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,                 nen Deutsche Mark) aus dem Vorhaben nÄbwasserbeseiti-\ngung Khenifra M'Rirt\" (Abkommen vom 29. November 1991\na) für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC\" ein\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nDarlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nder Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu-\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nsammenarbeit 1990) werden als Finanzierungsbeitrag (nicht\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nrückzahlbar) für das Vorhaben „Wasserversorgung und Ab-\nb) für das Vorhaben ,,Allgemeine Warenhilfe IX\" ein Darlehen bis         wasserbeseitigung Loukkos-Region\" verwendet;\nzu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen\nb) Restmittel in Höhe von\nÖeutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden            1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit             Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Regionale Saatgut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996                               159\nzentren SONACOS\" (Abkommen vom 29. November 1978                   der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und          der Darlehen und Finanzierungsbeiträge (nicht rückzahlbar) und\nder Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zu-         der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die\nsammenarbeit und ergänzende Vereinbarung vom 7. Okto-              den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nber/29. November 1980)                                             schriften unterliegen.\n700 000,- DM (in Worten: siebenhunderttausend Deutsche                (2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nMark) aus dem Vorhaben „Modernisierung der Kohlengruben            selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-\nvon Jerada\" (Abkommen vom 24. Oktober 1985 zwischen der            anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-            Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nrung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammen-            der nach Absatz 1 zu schließenden Darlehnsverträge.\narbeit)\n(3) Die Regierung des Königreichs Marokko garantiert gegen-\n4 300 000,- DM (in Worten: vier Millionen dreihunderttausend       über der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Erfüllung etwaiger\nDeutsche Mark) aus dem Vorhaben „landwirtschaftliche               Zahlungsansprüche aus Verträgen über Finanzierungsbeiträge\nRegionalentwicklung am Loukkos-Fluß\" (Abkommen vom                 (nicht rückzahlbar), die mit ihrer Billigung gemäß Absatz 1 zwi-\n12. Juni 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik            schen\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\n- dem Office National de l'Eau Potable (ONEP)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit)\n- dem Office National de l'Electricite (ONE)\nwerden für das Vorhaben „Kommunaler lnvestitionsfonds/FEC\"\nverwendet.                                                         und der Kreditinstalt für Wiederaufbau zu den Vorhaben gemäß\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa und bb\n(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchsta-              geschlossen worden sind.\nben aa, bb und cc bezeichneten Vorhaben die dort genannte\nBestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bun-\nArtikel 3\ndesrepublik Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-                   Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,              Steuern und Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt\nFrankfurt am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgese-         für Wiederaufbau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nhenen (nicht rückzahlbaren) Finanzierungsbeiträge Darlehen zu           Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge im Königreich\nerhalten.                                                               Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können\nKönigreich Marokko zu zahlen hat.\nim Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                                    Artikel 4\n(5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa,             Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich\nbb und cc bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-              aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbst-        (nicht rückzahlbar) ergebenden Transporten von Personen und\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel             Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nder Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungs-                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nschichten mit niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-               men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nrungsbeitrags (nicht rückzahlbar) erfüllen, können Finanzierungs-      oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nbeiträge (nicht rückzahlbar), andernfalls Darlehen gewährt wer-        gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nden.                                                                   gen.\n(6) Der Finanzierungsbeitrag (nicht rückzahlbar) gemäß Ab-\nArtikel 5\nsatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird in ein Darlehen\numgewandelt, wenn er nicht für diese Maßnahme verwendet                   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwird.                                                                   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar-\nlehen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge (nicht rück-\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        zahlbar) ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nRegierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt          lichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklen-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge (nicht         burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und\nrückzahlbar) für notwendige Begleitmaßnahmen von der Kredit-\nBerlin - soweit möglich - bevorzugt genutzt werden. Die weitere\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nAusgestaltung bestimmen die in Artikel 2 genannten Verträge.\ndieses Abkommen ebenfalls Anwendung.\nArtikel 2                                                               Artikel 6\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren           Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 31. Oktober 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerwig Barteis\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nMohamed Kabbaj","160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996\nAnlage\nzum Abkommen vom 31. Oktober 1995\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 31. Oktober 1995 aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) Nahrungsmittel und Futtermittel;\nb) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate;\nc) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte;\nd) Ersatz- und Zubehörteile aller Art;\ne) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Arzneimittel;\nf)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Königreichs Marokko\nvon Bedeutung sind;\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wem\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel können nur finanziert werden,\nwenn der angemessene Umgang mit diesen Stoffen bestätigt wird.\n3. Ausgeschlossen von der Finanzierung aus dem Darlehen ist die Einfuhr folgender\nGüter.\na) Luxusgüter sowie Verbrauchsgüter für den privaten Bedarf;\nb) Güter und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen;\nc) Pflanzenschutzmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel, die gemäß dem PIC-Ver-\nfahren zum FAO-Kodex in der jeweils geltenden Fassung als .verboten\" (banned)\noder .stark beschränkt\" (severely restricted) eingestuft sind;\nd) Suchtstoffe, psychotrope Stoffe und die in der Anlage des Übereinkommens der\nVereinten Nationen gegen den unertaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotro-\npen Stoffen vom 20. Dezember 1988 in der jewejls geltenden Fassung aufgeführten\nStoffe, sofern diese zur Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen\nverwendet werden. (Bis zur entsprechenden Ergänzung der Anlagen zum Überein-\nkommen von 1988 gilt statt dessen die Chemikalienliste des Abschlußberichts der\nChemical Action Task Force.);\ne) folgende umweltgefährdende Güter und Stoffe:\n-    FCKW und Halone sowie weitere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sowie\nAnlagen zu deren Herstellung oder Verwendung;\n-    Stoffe gemäß Anhang I der .Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom\n23. Juli 1988 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Che-\nmikalien\";\nf)   Asbest und ~sbesthaltige Stoffe und Produkte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1996   161\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Internationale Flnanz-Corporatlon (IFC)\nVom 21. Dezember 1995\nDas Abkommen vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation,\nzuletzt geändert am 28. Dezember 1992 (BGBI. 1956 II S. 747; 1965 II S. 1089;\n1992 II S. 1228), ist nach seinem Artikel IX Abschnitt 2 Buchstabe d für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nAntigua und Barbuda                                   am          15. April 1987\nAserbaidschan                                         am      11. Oktober   1995\nBahrain                                               am 22. September      1995\nBrunei Darussalam                                     am     1O. Oktober    1995\nEritrea                                               am     11. Oktober    1995\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n24. Oktober 1986 (BGBI. II S. 971) und vom 16. Juni 1995 (BGBI. II S. 568).\nBonn, den 21. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung f~rtlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 21. Dezember 1995\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Registrierung fortlaufend\nerscheinender Veröffentlichungen vom 14. November 1974 (BGBI. 198311 S. 706,\n712) ist nach ihrem Artikel 2 für\nLettland                                                 am 24. Oktober 1995\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. September 1995 (BGBI. II S. 909).\nBonn, den 21. Dezember 1995\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann"]}