{"id":"bgbl2-1996-49-4","kind":"bgbl2","year":1996,"number":49,"date":"1996-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/49#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_49.pdf#page=36","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)","law_date":"1996-10-29T00:00:00Z","page":2656,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["2656   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)\nVom 29. Oktober 1996\nDas übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahn-\nverkehr (COTIF) - BGBI. 1985 II S. 130 - Ist nach seinem Artikel 23 § 2 Abs. 4 für\nBosnien und Herzegowina                                  am 1. Oktober 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 1996 (BGBI. II S. 1184).\nBonn, den 29. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich,\ndem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien\nüber die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung\nbosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge\nVom 8. November 1996\nDie in Bonn am 29. Mai 1996 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Innenministerium der Bundesrepu-\nblik Deutschland, dem Innenministerium der Republik\nKroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem\nSchweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repu-\nblik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und\nDurchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegs-\nflüchtlinge ist nach ihrem Artikel 12\nam 1. Juli 1996\nin Kraft getreten; die Vereinbarung wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 8. November 1996\nBund.esministeri um des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1996                               2657\nVereinbarung\nzwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Innenministerium der Republik Kroatien,\nder Regierung der Republik Österreich,\ndem Schweizerischen Bundesrat\nund der Regierung der Republik Slowenien\nüber die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung\nbosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge\nDas Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,                                          Artikel3\ndas Innenministerium der Republik Kroatien,                                     Aufzeichnungspflicht\ndie Regierung der Republik Österreich,                   Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Persona-\nlien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), Art und Num-\nder Schweizerische Bundesrat und\nmer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegaran-\ndie Regierung der Republik Slowenien,                 tie gemäß Artikel 1 Absatz 3.\nim folgenden Vertragsparteien genannt,\nAbschnitt B\nhaben folgendes vereinbart:\nDurchbeförderung\nAbschnitt A                                                              Artikel4\nDurchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge                  (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von\nPersonen gemäß Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine\nArtikel 1                               andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in\nmögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.\nDurchreise   zum Zwecke der Rückkehr\n(1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Maßgabe         (2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn Gf ie\ndieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowini-            Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat\nschen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke           1. Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder\nder Rückkehr.                                                              der Todesstrafe unterworfen zu werden oder\n(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gülti-   2. sie in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer\ngen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem               Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu\nein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien               einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen\nund Herzegowina angebracht ist.                                            Ansichten bedroht wäre.\n(3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet         3. Die Durchbeförderung der Person kann auch abgelehnt wer-\nsich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise                 den, wenn sie wegen einer strafbaren Handlung verfolgt wer-\ndurch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Ziel-            den müßte.\nstaat nicht gesichert ist.\nIn allen Fällen wird von der ersuchenden Vertragspartei bestätigt,\n(4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich. daß Durchbeförderungen nicht erfolgen, wenn diese Vorausset-\nzungen vorliegen.\nArtikel 2                                  (3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht\nMehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlaß                   erforderlich.\nDie mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen               (4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung\nKriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken          übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei\nim Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen   zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne\nReisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem             des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durch-\nsich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehen-          beförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die\nden Aufenthalts ergibt. Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.         Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.","2658           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1996\nArtikels                                     Abt. für Migration und Ausländer\n(Odjel za migracije i strance)\nÜbernahmeverfahren\nVukovarska 33, HR-10000 Zagreb\n(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist bei den\nersuchten Vertragsparteien schriftlich zu stellen. Der Antrag muß,         Tel.: 003851/6122559\nsoweit möglich, die persönlichen Daten des bosnisch-herzego-\nFax: 003851/6112339\nwinischen Kriegsflüchtlings (Vornamen, Namen, Geburtsdatum,\nGeburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reise-         3. österreichischer Seite\ndokuments) und stets die Erklärung enthalten, daß die Voraus-\nsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind und daß keine         -    Bundesministerium für Inneres\nGründe für die Ablehnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind.            Abteilung 111/16\nFerner müssen der Grenzübergang und der Zeitpunkt der Über-\ngabe sowie im Falle der beabsichtigten Durchbeförderung über               Am Hof 4\neinen Flughafen einer anderen Vertragspartei die Flugdaten (Tag,           A-1014 Wien\nFlugnummer, Flugzeiten) sowie die Daten etwaiger amtlicher\nTel.: 00431/53126 Nebenstelle: 4621\nBegleitpersonen angegeben werden.\nFax: 00431/53126 Nebenstelle: 4648\n(2) Die ersuchten Vertragsparteien benachrichtigen unverzüg-\nlich schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernah-\n4. schweizerischer Seite\nme mit Angabe des Grenzübergangs und des Zeitpunkts der\nÜbernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die               -    Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement\nGründe der Ablehnung.                                                      Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)\n(3) Die Übergabe findet an den Grenzübergängen des jeweili-             Briefanschrift: Taubenstraße 16, CH-3003 Bern\ngen Durchgangs oder Zielstaats durch Vertreter der zuständigen\nBehörden der ersuchenden oder ersuchten Vertragsparteien                   Tel.: 0041/31 325 94 14\nstatt.                                                                     Fax: 0041/313259115\nArtikel 6                            5. slowenischer Seite\nTransportmittel, Begleitung                            Mini.sterium für innere Angelegenheiten der Republik\n(1) Die Durchreise gemäß den Artikeln 1 und 2 wird auch mit             Slowenien\neigenen Transportmitteln der Personen gestattet.                           (Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije)\n(2) Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch             a) Urad za varnost drzavne meje in tujce uprave Policije\ndas Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit               (Amt für Grenzschutz und Ausländer in der Direktion\nTransportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach                    der Sicherheitspolizei)\nvorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Ver-                  Stefanova ul. 2, SLO-1000 Ljubljana;\ntragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der\nzuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeför-                   Tel.: +386 61 217-580\nderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten                   Fax: +386 61 217-450\nVertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die                 (in der Zeit der Amtsstunden)\nvisumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.\nb) Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik\nSlowenien\nAbschnitt C                                        (Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije)\nGemeinsame Bestimmungen                                      Operativno-Komunikacijski Center\n(Einsatz- und Kommunikationszentrale)\nArtikel7                                         Stefanova ul. 2, SLO-1000 Ljubljana;\nKosten                                          Tel.: +386 61126-31-97\nDie Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten                    Fax: +386 61 214-300\nund bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch                   (außerhalb der Amtsstunden!)\ndie aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen\nKosten gemäß Abschnitten A und B trägt die ersuchende Ver-\nArtikel9\ntragspartei.\nDatenschutzklausel\nArtikel 8\n(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personen-\nZuständige Stellen                        bezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen\nDie zuständigen Stellen für die Durchführung der Aufgaben      ausschließlich betreffen\nnach den Artikeln 1, 4, 5, 6 und 7 sind auf:                      1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\n1. deutscher Seite                                                    nenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls\nfrüherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum\n-   die Grenzschutzdirektion                                      und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsan-\nRoonstraße 13                                                 gehörigkeit),\nD - 56068 Koblenz                                         2. den Personalausweis oder den Reisepaß (Nummer, Gültig-\nkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Aus-\nTelefon: 0261/399-0 (Vermittlung)\nstellungsort usw.),\n/399250 (Fahndungsleitstelle)\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen\nFax:      0261/399472\nerforderliche Angaben,\n2. kroatischer Seite                                              4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,\n-   Innenministerium der Republik Kroatien                    5. die Aufenthaltserlaubnisse oder die durch eine der Vertrags-\n(Ministarstvo unutarnjih poslova Republike Hrvatske)          parteien erteilten Visa,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1996                                 2659\n6. sonstige Angaben auf Ersuchen einer der Vertragsparteien,                   mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von-\ndie diese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen                     diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen\nnach dieser Vereinbarung benötigen.                                        Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie über-\nmittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n(2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt                8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nwerden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen                        tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\nunter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechts-                  nen Daten aktenkundig zu machen.\nvorschriften:\n9. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\n1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu                     tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\ndem angegebenen Zweck und nur zu den durch die übermit-                    gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\ntelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                       unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und                                           Artikel10\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                                                        Konsultationspflicht\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen                      Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der\nStellen übermittelt werden.                                          Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu\n4. Sofern die gesetzlichen Regelungen beim Empfänger Abwei-               lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.\nchungen von den Nummern 1 und 3 erforderlich machen,\nbedürfen diese der Zustimmung der übermittelnden Vertrags-                                         Artikel 11\npartei, die für diese Abweichungen in völkerrechtlich verbind-\nlicher Weise generell erteilt werden kann. Darüber hinausge-                    Vorrang zwischenstaatlicher Sonderregelungen\nhende Übermittlungen an andere Stellen und die Verwen-                    Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaat-\ndung für andere Zwecke dürfen nur mit der vorherigen                   lichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unbe-\nZustimmung der übermittelnden Stellen erfolgen.                        rührt.\n5. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der                                  Artikel 12\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung                                 Inkrafttreten, Geltungsdauer\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-                Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote           nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,            geschlossen.\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist                                          Artikel 13\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.                               Suspendierung, Kündigung\n6. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person                  (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichti-\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen               gem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung              nationalen Sicherheit, nach Konsultation mit den anderen Ver-\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung            tragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikati-\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu           on suspendieren oder kündigen.\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht der Betrof-            (2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des\nfenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus-                Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in\nkunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Ver-           Kraft.\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nArtikel14\nwird.\nVerwahrer\n7. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\nRecht in bezug auf die übermittelten personenbezogenen                   Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist\nDaten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-            Verwahrer dieser Vereinbarung.\nGeschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer\nund slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministe-\nriums der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.\nFür das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland\nKant her\nFür das Innenministerium der Republik Kroatien\nJarnjak\nFür die Regierung der Republik Österreich\nEinern\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nA. Koller\nFür die Regierung der Republik Slowenien\nAndrej Ster"]}