{"id":"bgbl2-1996-49-2","kind":"bgbl2","year":1996,"number":49,"date":"1996-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/49#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_49.pdf#page=33","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche","law_date":"1996-10-25T00:00:00Z","page":2653,"pdf_page":33,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1996           2653\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche\nVom 25. Oktober 1996\nDas übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBI. 1961 II S. 121; 1987 II S. 389)\nist nach seinem Artikel XII Abs. 2 für\nMauritius                                                   am 17. September 1996\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ab-\ngegebenen Erklärungen\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with paragraph 3 of Arti-       ,,Nach Artikel I Absatz 3 des Übereinkom-\ncle I of the Convention, the Republic of        mens erklärt die Republik Mauritius, daß\nMauritius declares that it will, on the basis   sie das übereinkommen auf der Grundlage\nof reciprocity, apply the Convention only to   der Gegenseitigkeit nur auf die Anerken-\nthe recognition and enforcement of awards       nung und Vollstreckung solcher Schieds-\nmade in the territory of another Contracting    sprüche anwenden wird, die in dem Ho-\nState.                                          heitsgebiet eines anderen Vertragsstaates\nergangen sind.\nReferring to paragraphs 1 and 2 of Arti-       Unter Bezugnahme auf Artikel X Absät-\ncle X of the Convention, the Republic of        ze 1 und 2 des Übereinkommens erklärt die\nMauritius declares that this Convention will    Republik Mauritius, daß das Übereinkom-\nextend to all the territories forming part of   men auf alle Gebiete ausgedehnt wird, die\nthe Republic of Mauritius.\"                    Teil der Republik Mauritius sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 1996 (BGBI. II S. 966).\nBonn, den 25. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1996\nDas in Tegucigalpa am 26. Juli 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 26. Juli 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1996\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2654            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 19. November 1996\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Förderung der Grundbildung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 a) weitere Darlehen oder Finanzjerungsbeiträge zur Vorberei-\ntung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nund\ndie Regierung der Republik Honduras -                  b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 Vorhabens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repubtlk\nHonduras,                                                              von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt,\nzu vertiefen,\nwenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozjaJen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nHonduras beizutragen -                                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\nArtikel 1                                 publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, FrankfurVMain, für das Vorhaben \"Förderung                                       Artikel 3\nder Grundbildung\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu einem\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt\nGesamtbetrag von 20,0 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nwürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als ein       und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nVorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Vorausset-          Honduras erhoben werden.\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nerfüllt.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                     Artikel 4\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nben ersetzt werden.                                                    rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen            Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nInfrastruktur, eine setbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-        feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische         Maßnahmen, die die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nBetriebe ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die           Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann           erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt wer-        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                  Artikel 5\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht,                                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 26. Juli 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Hausmann\nFür die Regierung der Republik Honduras\nDelmer Urbizo Panting"]}