{"id":"bgbl2-1996-47-7","kind":"bgbl2","year":1996,"number":47,"date":"1996-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_47.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994 über die Satzung der Europäischen Schulen","law_date":"1996-10-31T00:00:00Z","page":2558,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\nGesetz\nzu der Vereinbarung vom 21. Juni 1994\nüber die Satzung der Europäischen Schulen\nVom 31. Oktober 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDer in Luxemburg am 21. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen wird\nzugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 33 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 31. Oktober 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996                            2559\nVereinbarung\nüber die Satzung der Europäischen Schulen\nPräambel                               Kindern, die unter die Übereinkünfte nach den Artikeln 28 und 29\nfallen, können in den Schulen im Rahmen der vom Obersten Rat\nfestgelegten Grenzen auch andere Kinder unterrichtet werden.\nDie Hohen Vertragsparteien, nämlich die Mitglieder der Euro-\npäischen Gemeinschaften und die Europäischen Gemeinschaften        Die Schulen sind in Anhang I aufgeführt; dieser kann vom Ober-\n(im folgenden „Vertragsparteien\" genannt) -                        sten Rat angepaßt werden, um Beschlüssen aufgrund der Arti-\nkel 2, 28 und 31 Rechnung zu tragen.\nin Erwägung nachstehender Gründe:\nFür den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der\nArtikel 2\nEuropäischen Gemeinschaften wurden zur Sicherung des ord-\nnungsgemäßen Funktionierens der europäischen Organe bereits           (1) Der Oberste Rat kann einstimmig die Gründung neuer\n1957 Lehranstalten mit der Bezeichnung „Europäische Schule\"        Schulen beschließen.\neingerichtet.                                                         (2) Er legt den Sitz im Einvernehmen mit dem Aufnahme-\nDie Europäischen Gemeinschaften sind bestrebt, den gemein-         mitgliedstaat fest.\nsamen Unterricht dieser Kinder sicherzustellen, und leisten zu        (3) Vor der Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet\ndiesem Zweck einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen           eines Mitgliedstaates muß zwischen dem Obersten Rat und dem\nSchulen.                                                           Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche\nDie Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer         Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entspre-\nArt. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit           chenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen\nzwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten    werden.\nund den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig\nbleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte                                Artikel 3\nund die Gestaltung des ~ildungssystems sowie die Vielfalt ihrer\nKulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.                       (1) Der Unterricht in der Schule umfaßt die Schulzeit bis zum\nAbschluß der Sekundarstufe.\nEs empfiehlt sich,\nDazu kann folgendes gehören:\n- die 1957 verabschiedete Satzung der Europäischen Schule zur\nBerücksichtigung sämtlicher von den Vertragsparteien verab-     - der Kindergarten,\nschiedeten diesbezüglichen Texte zu konsolidieren;              - die Primarstufe mit fünf Schuljahren,\n- diese Satzung der Entwicklung der Europäischen Gemein-            - die Sekundarstufe mit sieben Schuljahren.\nschaften anzupassen;\nDie Schulen berücksichtigen im Rahmen des Möglichen in Zu-\n- das Beschlußfassungsverfahren in den Organen der Schulen          sammenarbeit mit dem Bildungssystem des Gastlandes den\nzu ändern;                                                      Bedarf an technischer Ausbildung.\n- den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb der Schulen Rech-            (2) Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitglied-\nnung zu tragen;                                                 staaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat\n- einen angemessenen Rechtsschutz des Lehrpersonals und der         nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefaßt werden,\nsonstigen unter diese Satzung fallenden Personen gegenüber      abordnen oder zuweisen.\nEntscheidungen des Obersten Rates oder der Verwaltungsräte         (3)\nzu gewährleisten und zu diesem Zweck eine Beschwerdekam-\na) Vorschläge zur Änderung der Grundstruktur einer Schule be-\nmer mit genau festgelegten Befugnissen einzurichten;\ndürfen eines einstimmigen Votums der Vertreter der Mitglied-\n- festzulegen, daß die Entscheidungen der Beschwerdekammer               staaten im Obersten Rat;\ndie Zuständigkeit der nationalen Gerichte in Zivil- und Straf-\nb) Vorschläge zur Änderung der arbeitsrechtlichen Stellung der\nsachen nicht berühren.\nLehrer bedürfen eines einstimmigen Verfahrens des Obersten\nIn München ist auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom                Rates.\n15. Dezember 1975 eine Schule für den gemeinsamen Unterricht\nvon Kindern der Bediensteten der Europäischen Patentorganisa-\nArtikel 4\ntion gegründet worden -\nDer Unterricht an den Schulen gestaltet sich nach folgenden\nhaben folgendes vereinbart:                                     pädagogischen Grundsätzen:\n1. Der Unterricht wird in den in Anhang II genannten Sprachen\nerteilt.\nTitel 1\n2. Dieser Anhang kann vom Obersten Rat gemäß den Beschlüs-\nEuropäische Schulen                                 sen nach Maßgabe der Artikel 2 und 32 angepaßt werden.\n3. Um die Einheit der Schule sowie die Annäherung und das\nArtikel 1                                   gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen\nSprachabteilungen untereinander zu fördern, wird der Unter-\nMit dieser Vereinbarung wird die Satzung der Europäischen\nricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe ge-\nSchulen (im folgenden „Schulen\" genannt) festgelegt.\nmeinsam erteilt. Dieser Unterricht kann in jeder Gemein-\nZiel der Schulen ist es, die Kinder der Bediensteten der Europäi-       schaftssprache erteilt werden, soweit der Oberste Rat be-\nschen Gemeinschaften gemeinsam zu .unterrichten. Außer den              schließt, daß dies gerechtfertigt ist.","2560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\n4. Besondere Anstrengungen werden unternommen, um den                                               Kapitel 1\nSchülern eine gründliche Kenntnis der lebenden Sprachen zu\nDer Oberste Rat\nvermitteln.\n5. In den Lehrplänen wird auf die europäische Dimension beson-\nArtikel 8\nderer Wert gelegt.\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 28 setzt sich der Oberste Rat aus\n6. Bei der Erziehung und im Unterricht werden Gewissen und\nfolgenden Mitgliedern zusammen:\nÜberzeugung des einzelnen geachtet.\na) dem bzw. den Vertreter(n) der einzelnen Mitgliedstaaten der\n7. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Aufnahme von\nEuropäischen Gemeinschaften auf Ministerebene, der bzw.\nKindern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen zu erteich-\ndie befugt ist (sind), für den jeweiligen Mitgliedstaat verbindlich\ntern.\nzu handeln, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat;\nArtikel 5                              b) einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemein-\n(1) Die bestandenen Schuljahre und die entsprechenden Ab-            schaften;\nschluß- und Abgangszeugnisse werden im Gebiet der Mitglied-        c) einem vom Personalausschuß nach Artikel 22 benannten\nstaaten nach Maßgabe einer Gleichwertigkeitsliste und unter den         Vertreter (aus dem Lehrkörper);\nvom Obersten Rat entsprechend Artikel 11 festgelegten Bedin-\ngungen vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen einzel-        d) einem von den Elternvereinigungen nach Artikel 23 benannten\nstaatlichen Stellen anerkannt.                                          Vertreter der Elternschaft.\n(2) Die Sekundarstufe wird mit der Europäischen Abiturprüfung      (2) Die Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene und das\nabgeschlossen, die Gegenstand des Abkommens vom 11. April          Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n1984 zur Änderung des Anhangs zur Satzung der Europäischen         können sich vertreten lassen. Die übrigen Mitglieder werden im\nSchule, der die Ordnung der Europäischen Abiturprüfung enthält     Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreter vertreten.\n(im folgenden „Abkommen über die Europäische Abiturprüfung\"\n(3) Ein Schülervertreter kann eingeladen werden, an den Sit-\ngenannt), ist. Der Oberste Rat kann mit einstimmigem Votum der\nzungen des Obersten Rates bei die Schüler betreffenden Fragen\nVertreter der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls Änderungen jenes\nals Beobachter teilzunehmen.\nAbkommens vornehmen.\nDie Inhaber des an der Schule erworbenen Abiturzeugnisses              (4) Der Oberste Rat tritt auf Veranlassung seines Vorsitzenden\noder auf begründeten Antrag dreier Mitglieder des Obersten\na) haben in ihrem Herkunftsland alle mit dem Besitz des Ab-        Rates oder des Generalsekretärs zusammen. Er tritt mindestens\nschlußzeugnisses einer Sekundarstufe dieses Landes verbun-    einmal jährlich zusammen.\ndenen Anrechte;\n(5) Der Vorsitz im Obersten Rat wird von den Vertretern der\nb) erfüllen die gleichen Voraussetzungen für die Zulassung zu      einzelnen Mitgliedstaaten für jeweils ein Jahr abwechselnd in\nallen Hochschulen im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglied-      nachstehender Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen:\nstaates wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende      Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-\nBefähigungsnachweise besitzen.                                 reich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Vereinig-\nIm Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Begriff „Hochschu-       tes Königreich.\nlen\"\na) Hochschulen und Universitäten,                                                                   Artikel 9\nb) Anstalten, die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie          (1) Außer in den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstim-\ngelegen sind, einer Hochschule gleichgestellt werden.         migkeit vorschreibt, werden die Beschlüsse des Obersten Rates\nvorbehaltlich folgender Bestimmungen mit Zweidrittelmehrheit\nseiner Mitglieder gefaßt:\nArtikel 6\na) Für die Annahme eines Beschlusses, der die spezifischen\nJede Schule besitzt Rechtspersönlichkeit, soweit dies für die\nInteressen eines Mitgliedstaates berührt - wozu die wesent-\nErfüllung ihres Ziels im Sinne des Artikels 1 erforderlich ist. Zu\nliche Erweiterung der Einrichtungen oder die Schließung einer\ndiesem Zweck ist sie gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 genannten\nin seinem Hoheitsgebiet gelegenen Schule gehört - ist die\nHaushaltsordnung in der Verwaltung der für sie im Haushaltsplan\nbefürwortende Stimmabgabe des Vertreters dieses Mitglied-\nausgewiesenen Mittel unabhängig. Sie kann vor Gericht klagen\nstaates erforderlich.\nund verklagt werden. Sie kann insbesondere bewegliches und\nunbewegliches Vermögen erwerben und veräußern.                      b) Für die Schließung einer Schule ist die befürwortende Stimm-\nabgabe des Mitglieds der Kommission erfordertich.\nHinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gilt die Schule in den\nMitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen die-     c) Der Vertreter einer Organisation des öffentlichen Rechts, der\nser Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung.          im Obersten Rat aufgrund eines Übereinkommens nach Arti-\nkel 28 einen Sitz und eine Stimme erhalten hat, ist bei allen\nFragen im Zusammenhang mit der Schule, die Gegenstand\nTitel II                                   jenes Übereinkommens ist, stimmberechtigt.\nOrgane der Schule                            d) Das Stimmrecht des Vertreters des Personalausschusses\nnach Artikel 8 Buchstabe c und des Vertreters der Eltern-\nschaft nach Artikel 8 Buchstabe d ist auf die Annahme von\nArtikel 7                                   Beschlüssen über pädagogische Fragen im Sinne des Arti-,\nAlle Schulen haben gemeinsame Organe:                                kels 11 - ausgenommen Beschlüsse betreffend Änderungen\ndes Abkommens über die Europäische Abiturprüfung und\n1. den Obersten Rat,\nBeschlüsse mit finanziellen oder haushaltsrechtlichen Aus-\n2. den Generalsekretär,                                                 wirkungen - beschränkt.\n3. die lnspektionsausschüsse,\n(2) In den Fällen, in denen diese Vereinbarung Einstimmigkeit\n4. die Beschwerdekammer.                                          vorschreibt, stehen Stimmenthaltungen von Mitgliedern, die\nJede Schule wird vom Verwaltungsrat verwaltet und vom Direktor    anwesend sind oder sich vertreten lassen. der Annahme von\ngeleitet.                                                         Beschlüssen des Obersten Rates nicht entgegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996                          2561\n(3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a verfügen           b) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag des Generalsekretärs\ndie anwesenden oder vertretenen Mitglieder bei den Abstimmun-                 den Bedarf an Verwaltungs- und Dienstpersonal.\ngen über jeweils eine Stimme.\n5. Er regelt seine Arbeitsweise und gibt sich eine Geschäftsord-\nnung.\nArtikel 10\nArtikel 13\nDer Oberste Rat sorgt für die Durchführung dieser Verein-\n(1) Hinsichtlich des Haushalts wird der Oberste Rat wie folgt\nbarung; er verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Ent-\ntätig:\nscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haus-\nhalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung          a) Er verabschiedet die Haushaltsordnung, in der insbesondere\nder in den Artikeln 28 bis 30 genannten Übereinkommen bzw.                die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haus-\nÜbereinkünfte. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Aus-            haltsplans der Schulen festgelegt werden.\nschüsse einsetzen.\nb) Er stellt für jedes Haushaltsjahr gemäß Absatz 4 den Haus-\nEr legt die allgemeine Schulordnung fest.                                 haltsplan der Schulen fest.\nEr erstellt jährlich auf der Grundlage eines Entwurfs des General-   c) Er genehmigt den Jahresabschluß und leitet ihn den zuständi-\nsekretärs einen Bericht über den Betrieb der Schulen und übermit-         gen Stellen der Europäischen Gemeinschaften zu.\ntelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat.\n(2) Der Oberste Rat erstellt spätestens zum 30. April jedes\nHaushaltsjahres nach dem Verfahren des Artikels 9 einen Haus-\nhaltsvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Schulen für\nArtikel 11                             das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn unverzüglich der\nHinsichtlich der pädagogischen Fragen legt der Oberste Rat        Kommission, die auf dieser Grundlage die erforderlichen Mittel im\nRichtlinien für den Unterricht und dessen Ausgestaltung fest.        Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Ge-\nIm einzelnen verfährt er nach Stellungnahme des zuständigen          meinschaften veranschlagt.\nlnspektionsausschusses wie folgt:                                    Die Haushaltsbehörde der Europäischen Gemeinschaften legt im\n1. Er legt aufeinander abgestimmte Lehr- und Stundenpläne für        Rahmen des Haushaltsverfahrens den Beitrag der Gemeinschaf-\njedes Schuljahr und jede von ihm eingerichtete Abteilung fest   ten fest.\nund gibt allgemeine Empfehlungen für die Wahl der Unter-           (3) Der Oberste Rat leitet den Haushaltsvoranschlag der Ein-\nrichtsmethoden.                                                 nahmen und Ausgaben auch den anderen in Artikel 28 genannten\n2. Er sorgt für die Aufsicht über den Unterricht durch die lnspek-   Organisationen des öffentlichen Rechts sowie den in Artikel 29\ntionsausschüsse und legt Vorschriften für deren Tätigkeiten     genannten Organisationen oder Institutionen zu, mit deren finan-\nfest.                                                           ziellen Beiträgen der Haushalt einer Schule im wesentlichen finan-\nziert wird, damit diese die Höhe ihres Beitrags festsetzen.\n3. Er setzt das vorgeschriebene Alter für den Eintritt in die ver-\nschiedenen Schulstufen fest. Er legt die Regeln für die Verset-    (4) Der Oberste Rat stellt den Haushaltsplan der Schulen vor\nzung der Schüler in die nächsthöhere Klasse bzw. für den        Beginn des Haushaltsjahres endgültig fest und paßt ihn dabei\nÜbergang in die Sekundarstufe fest; damit die Schüler jeder-    erforderlichenfalls entsprechend dem Beitrag der Europäischen\nzeit wieder in das einzelstaatliche Schulsystem überwechseln    Gemeinschaften sowie entsprechend den Beiträgen der in Ab-\nkönnen, setzt er gemäß Artikel 5 die Bedingungen fest, unter    satz 3 genannten Organisationen und Institutionen an.\ndenen die an den Europäischen Schulen bestandenen Schul-\njahre anerkannt werden. Er stellt die in Artikel 5 Absatz 1\ngenannte Gleichwertigkeitsliste auf.                                                        Artikel 14\n4. Er richtet Abschlußprüfungen für die in der Schule geleistete        Der Generalsekretär vertritt den Obersten Rat und leitet das\nArbeit ein; er erläßt die Prüfungsordnung, setzt die Prüfungs-  Sekretariat entsprechend den Beschäftigungsbedingungen für\nausschüsse ein und stellt die Abschlußzeugnisse aus. Das        den Generalsekretär nach Artikel 12 Nummer 1. Er vertritt die\nNiveau der Prüfungsarbeiten ist im Einklang mit den Erforder-   Schulen gerichtlich. Er ist dem Obersten Rat gegenüber verant-\nnissen des Artikels 5 festzusetzen.                             wortlich.\nArtikel 12                                                         Kapitel 2\nHinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Auf-                          lnspektlonsausschüsse\ngaben:\n1. Er legt die Beschäftigungsbedingungen für den General-                                        Artikel 15\nsekretär, die Direktoren, das Lehrpersonal und gemäß Arti-          Es werden zwei lnspektionsausschüsse für die Schulen einge-\nkel 9 Absatz 1 Buchstabe a für das Verwaltungs- und Dienst-      setzt, einer für den Kindergarten und die Primarstufe, ein anderer\npersonal fest.                                                   für die Sekundarstufe.\n2. Er ernennt den Generalsekretär und den stellvertretenden\nGeneralsekretär.                                                                             Artikel 16\n3. Er ernennt den Direktor und seine Stellvertreter für jede            Jeder der vertragschließenden Mitgliedstaaten ist in jedem der\nSchule.                                                          Ausschüsse durch einen Inspektor vertreten. Dieser wird auf\n4. a) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der lnspektionsaus-         Vorschlag der betreffenden Vertragspartei vom Obersten Rat\nschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und      ernannt.\nStreichung von Stellen. Er trägt dafür Sorge, daß die       Der Vorsitz in den lnspektionsausschüssen wird von dem Ver-\nStellen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt wer-   treter des lnspektionsausschusses desjenigen Mitgliedstaates\nden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen      wahrgenommen, der den Vorsitz im Obersten Rat innehat.\nder Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekun-\ndarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese\nArtikel 17\nbewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhe-\ngehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres               Die lnspektionsausschüsse haben die Aufgabe, die Qualität des\nHerkunftsstaates.                                           in den Schulen erteilten Unterrichts zu überwachen und zu diesem","2562             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\nZweck die erforderlichen Inspektionen in den Schulen zu veran-                                    Kapitel 4\nlassen.\nDer Direktor\nSie unterbreiten dem Obersten Rat die Stellungnahmen und Vor-\nschläge gemäß den Artikeln 11 bzw. 12 und gegebenenfalls\nVorschläge für die Gestaltung der Lehrpläne und den Aufbau des                                    Artikel 21\nUnterrichts.                                                            Der Direktor erfüllt seine Amtspflichten im Rahmen der in Arti-\nkel 10 vorgesehenen allgemeinen Schulordnung. Er ist gegenüber\nArtikel 18                             dem in der Schule beschäftigten Personal gemäß Artikel 12 Num-\nmer 4 Buchstaben a und b weisungsbefugt.\nDie Inspektoren haben folgende Aufgaben:\nEr muß über die Befähigung und die Nachweise verfügen, die in\n1. Sie führen in der Schulstufe, für die sie zuständig sind, die     seinem Land als Voraussetzung für die Leitung einer Unterrichts-\npädagogische Aufsicht über die Lehrer, die von ihrer natio-     anstalt, deren Abschlußzeugnis zum Hochschulbesuch berech-\nnalen Verwaltung abgeordnet wurden.                             tigt, verlangt werden. Er ist dem Obersten Rat verantwortlich.\n2. Sie vergleichen ihre Beobachtungen über den Stand, der im\nUnterricht erreicht ist, und über die Qualität der Unterrichts-\nmethoden.                                                                                      Titel III\n3. Sie übermitteln den Direktoren und dem Lehrkörper die Ergeb-\nnisse ihrer Inspektionen.                                                          Vertretung des Personals\nEntsprechend den vom Obersten Rat veranschlagten Bedürfnis-\nsen schafft jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen dafür, daß die                                Artikel 22\nInspektoren ihre Aufgabe in den Schulen uneingeschränkt erfüllen        Es wird ein Personalausschuß eingesetzt, der sich aus den\nkönnen.                                                              gewählten Vertretern des Lehrkörpers und des Verwaltungs- und\nDienstpersonals jeder Schule zusammensetzt.\nDer Ausschuß trägt zu einem reibungslosen Schulbetrieb bei und\nKapitel 3\nermöglicht es dem Personal, seine Meinung zum Ausdruck zu\nDer Verwaltungsrat                           bringen.\nDie Verfahren für die Wahl sowie die Arbeitsweise des Personal-\nArtikel 19                             ausschusses sind in den Beschäftigungsbedingungen für das\nLehrpersonal und für das Verwaltungs- und Dienstpersonal ge-\nDer in Artikel 7 vorgesehene Verwaltungsrat besteht vorbehalt-\nmäß Artikel 12 Nummer 1 festgelegt.\nlich der Artikel 28 und 29 aus folgenden acht Mitgliedern:\nDer Personalausschuß benennt jährlich aus den Reihen der\n1. dem Generalsekretär, der den Vorsitz wahrnimmt,\nLehrerschaft ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die ihn im\n2. dem Direktor der Schule,                                          Obersten Rat vertreten.\n3. dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften,\nTitel IV\n4. zwei Mitgliedern des Lehrkörpers, die jeweils den Lehrkörper\nder Sekundarstufe bzw. den der Primarstufe und des Kinder-                              Elternvereinigung\ngartens vertreten,\n5. zwei Mitgliedern als Vertreter der Elternvereinigung nach Arti-                                Artikel 23\nkel 23,\nDer Oberste Rat erkennt für jede Schule eine die Elternschaft\n6. einem Vertreter des Verwaltungs- und Dienstpersonals.             vertretende Vereinigung für die Gestaltung der Beziehungen\nzwischen der Elternschaft und den Schulbehörden an.\nEin Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Schule ihren Sitz hat,\nkann als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates            Die gemäß Absatz 1 anerkannte Elternvereinigung benennt jähr-\nteilnehmen.                                                          lich zwei Vertreter im Verwaltungsrat ihrer Schule.\nZwei Vertreter der Schüler sind zu den Sitzungen des Verwal-         Die Elternvereinigungen aller Schulen benennen jährlich aus ihrer\ntungsrates ihrer Schule als Beobachter einzuladen, soweit sie von    Mitte ein Vollmitglied und einen Stellvertreter, die sie im Obersten\nden behandelten Fragen betroffen sind.                               Rat vertreten.\nTitel V\nArtikel 20\nDer Verwaltungsrat                                                                             Haushalt\n1. erstellt den Haushaltsvoranschlag der Einnahmen und Aus-\ngaben der Schule gemäß der Haushaltsordnung;                                                 Artikel 24\n2. überwacht die Ausführung des die Schule betreffenden Kapi-          Das Rechnungsjahr der Schulen entspricht dem Kalenderjahr.\ntels des Haushaltsplans und stellt den entsprechenden Jah-\nresabschluß auf;                                                                             Artikel 25\n3. sorgt dafür, daß die günstigen materiellen Voraussetzungen          Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch\nerhalten bleiben und achtet auf ein Arbeitsklima, das einen\n1. die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehäl-\nguten Schulbetrieb erleichtert;\nter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebe-\n4. erfüllt alle weiteren Verwaltungsaufgaben, die ihm vom Ober-          nenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat\nsten Rat übertragen werden.                                          einstimmig beschließt;\nDie Verfahren für die Einberufung und die Beschlußfassung der       2. den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften, der die Diffe-\nVerwaltungsräte sind in der in Artikel 10 vorgesehenen allgemei-         renz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der\nnen Schulordnung niedergelegt.                                           Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll;","Bun.desgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996                         2563\n3. die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen                                Titel VII\nder Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat;\nBesondere Bestimmungen\n4. die Einnahmen der Schulen, insbesondere das Schulgeld, das\nden Eltern der Schüler auf Beschluß des Obersten Rates\nauferlegt wird;                                                                            Artikel 28\n5. verschiedene Einnahmen.                                             Der Oberste Rat kann nach einstimmig gefaßtem Beschluß mit\njeder Organisation des öffentlichen Rechts, die aufgrund ihres\nDie Verfahren zur Überweisung des Beitrags der Europäischen\nStandortes am Betrieb dieser Schulen interessiert ist, Beitritts-\nGemeinschaften sind Gegenstand eines besonderen Abkommens\nübereinkommen in bezug auf eine bestehende oder eine nach\nzwischen dem Obersten Rat und der Kommission.\nArtikel 2 geplante Schule schließen. Mit dem Abschluß eines\nsolchen Übereinkommens können diese Organisationen, sofern\nder Haushalt der Schule im wesentlichen mit ihrem finanziellen\nBeitrag finanziert wird, einen Sitz und eine Stimme im Obersten\nTitel VI\nRat bei allen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Schule\nStreitfälle                           erhalten. Sie können auch einen Sitz und eine Stimme im Verwal-\ntungsrat dieser Schule erhalten.\nArtikel 26\nArtikel 29\nFür Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-\nlegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat          Der Oberste Rat kann ferner mit Organisationen oder Institutio-\nnicht beigelegt werden konnten, ist ausschließlich der Gerichtshof nen des öffentlichen oder privaten Rechts, die am Betrieb einer\nder Europäischen Gemeinschaften zuständig.                         bestehenden Schule interessiert sind, nach entsprechendem ein-\nstimmigen Beschluß andere Übereinkünfte als Beitrittsüberein-\nkommen schließen.\nArti ke 1 27\nDer Oberste Rat kann ihnen einen Sitz und eine Stimme im\n(1) Es wird eine Beschwerdekammer eingesetzt.                   Verwaltungsrat der betreffenden Schule zuweisen.\n(2) Bei Streitigkeiten, die die Anwendung dieser Vereinbarung\nauf die darin genannten Personen - mit Ausnahme des Verwal-                                     Artikel 30\ntungs- und Dienstpersonals - betreffen und sich auf die Recht-\nmäßigkeit einer vom Obersten Rat oder vom Verwaltungsrat einer         Der Oberste Rat kann mit der Regierung des Landes, in dem\nSchule in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Vereinbarung       sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art\ngegenüber jenen Personen getroffenen und sie beschwerenden         schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu\nEntscheidung beziehen, die auf dieser Vereinbarung oder den in      garantieren.\nihrem Rahmen erlassenen Vorschriften beruht, besitzt die Be-\nArtikel 31\nschwerdekammer, nach Ausschöpfung des Verwaltungsweges,\nerst- und letztinstanzlich ausschließliche Zuständigkeit. Handelt     (1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftli-\nes sich um finanzielle Streitigkeiten, so hat die Beschwerdekam-   che Mitteilung an die luxemburgische Regierung kündigen; die\nmer Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung.               luxemburgische Regierung setzt die anderen Vertragsparteien\nvon dem Empfang dieser Mitteilung in Kenntnis. Die Kündigung\nDie Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer\nmuß vor dem 1. September eines Jahres erfolgen, damit sie am\nund die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind in den\n1. September des folgenden Jahres wirksam werden kann.\nBeschäftigungsbedingungen für das Lehrpersonal bzw. der Rege-\nlung für die Lehrbeauftragten oder der allgemeinen Schulordnung       (2) Die Vertragspartei, die diese Vereinbarung kündigt, verzich-\nfestgelegt.                                                        tet auf jeden Anteil an dem Vermögen der Schulen. Der Oberste\nRat beschließt über die infolge der Kündigung durch eine Ver-\n(3) Der Beschwerdekammer gehören Personen an, die jede\ntragspartei zu treffenden organisatorischen Maßnahmen, ein-\nGewähr für Unabhängigkeit bieten und als fähige Juristen gelten.\nschließlich der das Personal betreffenden Maßnahmen.\nZu Mitgliedern der Beschwerdekammer können nur Personen\n(3) Der Oberste Rat kann nach dem Abstimmungsmodus des\nernannt werden, die in einer vom Gerichtshof der Europäischen\nArtikels 9 beschließen, eine Schule zu schließen. Nach dem\nGemeinschaften dafür erstellten Liste aufgeführt sind.\ngleichen Verfahren trifft er alle nach seinem Ermessen notwendi-\n( 4) Der Oberste Rat legt die Satzung der Beschwerdekammer      gen Maßnahmen in bezug auf diese Schule, insbesondere hin-\neinstimmig fest.                                                   sichtlich der Lage des Lehrpersonals sowie des Verwaltungs- und\nIn der Satzung der Beschwerdekammer werden die Zahl ihrer          Dienstpersonals und der Aufteilung des Vermögens der Schule.\nMitglieder, das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder durch den      (4) Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieser Vereinba-\nObersten Rat, die Amtsdauer der Mitglieder und die für diese       rung beantragen. Sie übermittelt ihren Antrag der luxemburgi-\ngeltende Besoldungsregelung festgelegt. Die Satzung regelt die     schen Regierung; diese leitet gemeinsam mit der Vertragspartei,\nArbeitsweise der Beschwerdekammer.                                 die den Vorsitz im Rat der Europäischen Gemeinschaften wahr-\n(5) Die Beschwerdekammer gibt sich eine Verfahrensordnung,      nimmt, die erforderlichen Maßnahmen zur Einberufung einer\ndie alle zur Anwendung ihrer Satzung erforderlichen Bestimmun-     Regierungskonferenz ein.\ngen enthält.\nArtikel 32\nDie Verfahrensordnung bedarf der einstimmigen Annahme durch\nden Obersten Rat.                                                     Der Antrag eines jeden Staates, der Mitglied der Gemeinschaft\nwird, auf Beitritt zu dieser Vereinbarung ist schriftlich an die\n(6) Die Urteile der Beschwerdekammer sind für die Parteien\nluxemburgische Regierung zu richten, die die anderen Vertrags-\nverbindlich und, falls diese einem Urteil nicht nachkommen, von\nparteien hiervon in Kenntnis setzt.\nden zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren\neinzelstaatlichen· Rechtsvorschriften zu vollstrecken.             Der Beitritt wird am 1. September wirksam, der auf die Hinter-\nlegung der Beitrittsurkunde bei der luxemburgischen Regierung\n(7) Andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind,\nfolgt.\nunterliegen der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Insbeson-\ndere berührt dieser Artikel nicht die Zuständigkeit der nationalen Mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird die Zusammensetzung\nGerichte in Zivil- und Strafsachen.                                der Organe der Schulen entsprechend geändert.","2564           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\nArtikel 33                                        jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird im Archiv\nDieser Vereinbarung wird von den Mitgliedstaaten, die Ver-                der luxemburgischen Regierung hinterlegt, die den anderen Ver-\ntragsparteien sind, im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungs-            tragsparteien eine beglaubigte Abschrift übermittelt.\nrechtlichen Bestimmungen ratifiziert. Der Abschluß durch die\nEuropäischen Gemeinschaften erfolgt gemäß den Verträgen zu                                                  Artikel 34\nihrer Gründung. Die Ratifikationsurkunden und die Akten über die\nNotifizierung des Abschlusses dieser Vereinbarung werden bei                    Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Satzung vom 12. April\nder luxemburgischen Regierung hinterlegt, die auch die Satzung               1957 und des dazugehörigen Protokolls vom 13. April 1962.\nder Europäischen Schulen verwahrt. Die luxemburgische Regie-                 Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, bleibt\nrung teilt die Hinterlegung den anderen Vertragsparteien mit.                das Abkommen über die Europäische Abiturprüfung in Kraft.\nDiese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der              Das Zusatzprotokoll betreffend die Münchener Schule, das unter\nauf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaa-           Bezugnahme auf das Protokoll vom 13. April 1962 erstellt und am\nten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch               15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet wurde, wird von\ndie Europäischen Gemeinschaften folgt.                                       dieser Vereinbarung nicht berührt.\nDiese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,           Bezugnahmen in vor dieser Vereinbarung verabschiedeten\nenglischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländi-         Rechtsakten betreffend die Schulen gelten als Bezugnahmen auf\nscher, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei                die entsprechenden Artikel dieser Vereinbarung.\nGeschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neun-\nzehnhundertvierundneunzig.\nAnhang 1\nEuropäische Schulen, für die diese Satzung gilt:\nEuropäische Schule Bergen                Europäische Schule Karlsruhe\nEuropäische Schule Brüssel 1             Europäische Schule Luxemburg\nEuropäische Schule Brüssel II            Europäische Schule Mol\nEuropäische Schule Brüssel III*) Europäische Schule München\nEuropäische Schule Culham                 Europäische Schule Varese\nAnhang II\nSprachen, in denen der Grundunterricht erteilt wird:\nDänisch                    Französisch              Niederländisch\nDeutsch                    Griechisch               Portugiesisch\nEnglisch                   Italienisch              Spanisch\n*) Der Oberste Rat hat die Gründung dieser Schule auf seiner Tagung am 27. bis\n29. Oktober 1992 beschlossen."]}