{"id":"bgbl2-1996-47-5","kind":"bgbl2","year":1996,"number":47,"date":"1996-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/47#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_47.pdf#page=43","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1996-10-02T00:00:00Z","page":2599,"pdf_page":43,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996                  2599\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Kün,tler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 2. Oktober 1996\n1.\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der\nausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\n(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nSt. Lucia                                                             am 17. August 1996\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-\ngebenen Erklärungen\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Saint Lucia declares               „Die Regierung von St. Lucia erklärt, daß\nthat as regards Article 5 it will not apply the     sie hinsichtlich des Artikels 5 das Merkmal\ncriterion of publication contained in Arti-         der Veröffentlichung nach Artikel 5 Abs. 1\ncle 5 (1) (c).                                      Buchstabe c nicht anwenden wird.\nThe Government of Saint Lucia declares               Die Regierung von St. Lucia erklärt, daß\nthat as regards Article 12 it will not apply        sie hinsichtlich des Artikels 12 diesen Arti-\nthat article in relation to phonograms the          kel nicht für Tonträger anwenden wird,\nproducer of which is not a national of an-          deren Hersteller nicht Angehöriger eines\nother Contracting State.\"                           anderen vertragschließenden Staates ist.\"\nII.\nSchweden hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Dezem-\nber 1995 notifiziert, daß es die bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde ange-\nbrachten und mit Wirkung vom 1. Juli 1986 geänderten Vorbehalte wie folgt\nzurücknimmt:\n(Übersetzung)\n\"With application of Article 18 of the Con-         „In Anwendung des Artikels 18 nimmt\nvention Sweden withdraws or amends the              Schweden die bei Hinterlegung der Ratifi-\nnotifications deposited with the instrument         kationsurkunde am 13. Juli 1962 hinter-\nof ratification on 13 July 1962, as follows:        legten Mitteilungen zurück oder ändert sie,\nund zwar wie folgt:\n1. The notification under Article 16 (1) (a)        1. Die Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1\n(ii), amended by notification of 26 June            Buchstabe a Ziffer ii, die durch die Mit-\n1986, to the effect that Sweden will                teilung vom 26. Juni 1986 dahingehend\napply Article 12 only to broadcasting               geändert wurde, daß Schweden Arti-\nand such communication to the public                kel 12 nur auf die Funksendung und auf\nwhich is carried out for commercial pur-            die öffentliche Wiedergabe zu Handels-\nposes is withdrawn with immediate                   zwecken anwendet, wird mit sofortiger\neffect.                                             Wirkung zurückgenommen.\n2. The notification under Article 16 (1) (b)        2. Die Mitteilung nach Artikel 16 Absatz 1\nto the effect that Sweden will apply                Buchstabe b des fnhalts, daß Schwe-\nArticle 13 (d) only to communication to             den Artikel 13 Buchstabe d nur auf die\nthe public of television broadcasts in a            öffentliche Wiedergabe von Fernseh-\ncinema or similar place is withdrawn                sendungen in Lichtspielhäusern oder\nwith immediate effect.\"                             ähnlichen Orten anwendet, wird mit\nsofortiger Wirkung zurückgenommen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n21. Oktober 1966 (BGB!. II S. 1473), vom 6. Mai 1987 (BGBI. 11 S. 295) und vom\n12. Juli 1996 (BGBI. II S. 1216).\nBonn, den 2. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel","2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom 4. Oktober 1996\nDas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957\n(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für\nMalta                                                                  am 17. Juni 1996\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\nArticle 1                                         Artikel 1\nMalta reserves the right to grant a request       Malta behält sich das Recht vor, ein Ersu-\nfor the extradition of a person accused of        chen um Auslieferung einer wegen einer\nan offence only where the court of commit-        strafbaren Handlung verfolgten Person nur\ntal is satisfied, after hearing any evidence      dann zu bewilligen, wenn das mit der Sache\ntendered in support of the request for the        befaßte Gericht nach Prüfung sowohl der\nreturn of that person or on behalf of that        Begründung des Auslieferungsersuchens\nperson, that the evidence would be suffi-         als auch der zugunsten des Verfolgten vor-\ncient to warrant his trial for that offence if it gebrachten Beweise festgestellt hat, daß\nhad been committed within the jurisdiction        die Beweise ausreichen würden, ein Ver-\nof the Courts of Criminal Justice of Malta.       fahren wegen der betreffenden strafbaren\nA person convicted of an offence in his ab-       Handlung zu rechtfertigen, wenn diese\nsence shall be treated as a person accused        im Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte\nof that offence.                                  von Malta begangen worden wäre. Eine\nwegen einer strafbaren Handlung in Ab-\nwesenheit verurteilte Person wird wie eine\nPerson behandelt, die wegen dieser straf-\nbaren Handlung verfolgt wird.\nMalta reserves the right, when granting ex-       Malta behält sich das Recht vor, bei Bewil-\ntradition, to stipulate that the extradited       ligung einer Auslieferung zu verlangen,\nperson shall not be prosecuted for the            daß die ausgelieferte Person wegen der\noffence in question in a court which is only      betreffenden strafbaren Handlung nicht vor\nprovisionally, or under exceptional circum-       ein Gericht gestellt wird, das nur vorüber-\nstances, empowered to deal with such              gehend oder nur unter außergewöhnlichen\noffences. Extradition requested for the           Umständen befugt ist, sich mit derartigen\nexecution of a sentence rendered by such          strafbaren Handlungen zu befassen. Ein Er-\nspecial court may be refused.                     suchen um Auslieferung zur Vollstreckung\neiner von einem solchen Ausnahmegericht\nverhängten Strafe kann abgelehnt werden.\nMalta reserves the right to apply the Con-        Malta behält sich das Recht vor, das Über-\nvention in accordance with Section 20 of          einkommen im Einklang mit Kapitel 276\nChapter 276 of the laws of Malta (The Ex-         Abschnitt 20 des Gesetzbuchs von Malta\ntradition Act, 1978) which section reads as       (Auslieferungsgesetz, 1978) anzuwenden,\nfollows:                                          der folgenden Wortlaut hat:\n\"On an appeal made to the Court of               „Auf ein vor einem Appellationsgericht in\nCriminal Appeal or an application for             Strafsachen eingelegtes Rechtsmittel oder\nredress to the Constitutional Court under         eine nach Abschnitt 46 der Verfassung von\nSection 46 of the Constitution of Malta,          Malta vor dem Verfassungsgericht ein-\neither of the said Courts may, without            gelegte Beschwerde hin kann jedes der\nprejudice to any other jurisdiction. order       genannten Gerichte unbeschadet jeder\nthe person committed to be discharged             anderen gerichtlichen Zuständigkeit die\nfrom custody if it appears to such Court          Freilassung des Verfolgten anordnen, wenn\nthat,                                            es zu der Überzeugung gelangt, daß die\nAuslieferung\n(a) by reason of the trivial nature of the       a) wegen Geringfügigkeit der Straftat,\noffence of which he is accused or was             derentwegen die Person verfolgt wird\nconvicted; or                                     oder verurteilt wurde oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996                2601\n(b) by reason of the passage of time since      b) wegen der Dauer der Zeit, die verstrichen\nhe is alleged to have committed it or to       ist, seit die Person die Straftat begangen\nhave become unlawfully at large, as the        haben soll oder seit der sie sich unrecht-\ncase may be; or                                mäßig auf freiem Fuß befindet oder\n(c) because the accusation against him is       c) weil die Vorwürfe gegen sie nicht gut-\nnot made in good faith in the interests        gläubig im Interesse der Gerechtigkeit\nof justice,                                    erhoben wurden\nit would, having regard to all circum-         unter Berücksichtigung aller Umstände\nstances, be unjust or oppressive to return      ungerecht oder unbillig wäre.\"\nhim.\"\nArticle 3                                       Artikel 3\nMalta reserves the right to apply para-        Malta behält sich das Recht vor, Absatz 3\ngraph 3 of this Article in accordance with      dieses Artikels im Einklang mit Abschnitt 1O\nSection 10 (5) of the Extradition Act which     Unterabschnitt 5 des Auslieferungsgeset-\nreads as follows:                               zes anzuwenden, der folgenden Wortlaut\nhat:\n\"For the purposes of this section, an          „Im Sinne dieses Abschnitts wird ein\noffence against the life or person of a Head    Angriff auf das Leben oder die Person\nof State, or any related offence described      eines Staatsoberhaupts oder jede damit\nin subsection (3) of Section 5 of this Act,     zusammenhängende in Abschnitt 5 Unter-\nshall not necessarily be deemed to be an        abschnitt 3 dieses Gesetzes aufgeführte\noffence of a political character.\"              strafbare Handlung nicht ungedingt als\npolitische strafbare Handlung angesehen.\"\nArticle 9                                       Artikel 9\nMalta reserves the right to apply this Article  Malta behält sich das Recht vor, diesen\nin accordance with the rule of \"Non bis in      Artikel im Einklang mit dem Grundsatz „ne\nidem\" als laid down in Section 527 of the       bis in idem\" anzuwenden, wie er in Ab-\nCriminal Code (Chapter 9 of the Laws of         schnitt 527 des Strafgesetzbuchs (Kapitel 9\nMalta) which reads as follows:                  des Gesetzbuchs von Malta) niedergelegt\nist, der folgenen Wortlaut hat:\n\"Where in a trial, judgement is given          „Wird eine beschuldigte oder angeklagte\nacquitting the person charged or accused,       Person in einem Gerichtsverfahren freige-\nit shall not be lawful to subject such person   sprochen, so ist es unzulässig, sie wegen\nto another trial for the same fact.\"            derselben Tat erneut vor Gericht zu stellen.\"\nArticle 18                                      Artikel 18\nMalta reserves the right to apply the provi-    Malta behält sich das Recht vor, die Absät-\nsions set out in paragraphs 4 and 5 of this     ze 4 und 5 dieses Artikels im Einklang mit\nArticle in accordance with Section 24 of the    Abschnitt 24 des Auslieferungsgesetzes\nExtradition Act (Chapter 276 of the Laws of     (Kapitel 276 des Gesetzbuchs von Malta)\nMalta) which reads as follows:                  anzuwenden, der folgenden Wortlaut hat:\n\"(1) lf any person committed to await his      ,,(1) Befindet sich eine Person, deren Aus-\nreturn is in custody in Malta under this Act    lieferung bewilligt wurde, aufgrund dieses\nafter the expiration of the following period    Gesetzes in Malta in Auslieferungshaft, so\nis to say-                                      kann sie nach Ablauf folgender Fristen,\n(a) in any case, the period of two months       a) in jedem Fall nach zwei Monaten,\nbeginning with the first day on which,         beginnend am ersten Tag, an dem die\nhaving regard to subsection (2) of Sec-        Person nach Abschnitt 21 Unterab-\ntion 21 of this Act, he could have been        schnitt 2 dieses Gesetzes hätte ausge-\nreturned;                                      liefert werden können,\n(b) where a warrant for his return has been     b) falls eine Auslieferungsanordnung nach\nissued under Section 21 of this Act, the       Abschnitt 21 dieses Gesetzes erlassen\nperiod of one month beginning with the         wurde, nach einem Monat ab dem Tag\nday on which that warrant was issued -         des Erlasses der Anordnung\nhe may apply to the Court of Criminal Ap-       bei dem Appellationsgericht in Strafsachen,\npeal, sitting as a court of appeal from         das als Beschwerdegericht für Entschei-\njudgements of the Court of Judicial Police,     dungen des Polizeigerichts zusammentritt,\nfor his discharge.                              ihre Freilassung beantragen.\n(2) lf upon any such application the           (2) Befindet das Gericht nach Eingang\ncourt is satisfied that reasonable notice of    eines solchen Antrags, daß der Minister\nthe proposed application has been given to      innerhalb einer angemessenen Frist davon\nthe Minister, the court may, unless suffi-      Mitteilung erhalten hat, so kann es, falls\ncient cause is shown to the contrary, by        nicht hinreichende Gründe entgegen-\norder direct the applicant to be discharged     stehen, anordnen. daß der Verfolgte freizu-\nfrom custody, and if a warrant for his return   lassen ist und, wenn eine Auslieferungsan-\nhas been issued under the said section          ordnung nach diesem Abschnitt erlassen\nsquash that warrant.\"                           wurde, diese Anordnung aufheben.\"","2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\nArticle 21                                    Artikel 21\nMalta reserves the right to grant such         Malta behält sich das Recht vor, die Durch-\ntransit under this Article only in so far as   lieferung nach diesem Artikel nur insoweit\ntransit is permissible under its own laws.     zu billigen, als sie nach seinen Gesetzen\nzulässig ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Oktober 1995 (BGBI. II S. 988).\nBonn, den 4. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1996\nDas in Pretoria am 23. Juli 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 23. Juli 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1996\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996                            2603\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländlicher Wohnungsbau\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Südafrika -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             und der Regierung der Republik Südafrika durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               haben ersetzt werden.\nSüdafrika,                                                                                        Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvertiefen,                                                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Südafrika beizutragen,\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die Kreditanstalt\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlungen vom 29. Juni 1995, Ziff. 3.2.1.1 -                              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nSüdafrika erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Südafrika überläßt bei den sich\n{1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nes der Regierung der Republik Südafrika, von der Kreditanstalt         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n„Ländlicher Wohnungsbau\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe            Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nvon 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche             land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nMark) zu erhalten.                                                     die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           lichen Genehmigungen.\nder Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durch-\nführung des Vorhabens „Ländlicher Wohnungsbau\" von der                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Pretoria am 23. Juli 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nNeville Karsen"]}