{"id":"bgbl2-1996-47-10","kind":"bgbl2","year":1996,"number":47,"date":"1996-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1996/47#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1996-47-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1996/bgbl2_1996_47.pdf#page=46","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-10-18T00:00:00Z","page":2602,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\nArticle 21                                    Artikel 21\nMalta reserves the right to grant such         Malta behält sich das Recht vor, die Durch-\ntransit under this Article only in so far as   lieferung nach diesem Artikel nur insoweit\ntransit is permissible under its own laws.     zu billigen, als sie nach seinen Gesetzen\nzulässig ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Oktober 1995 (BGBI. II S. 988).\nBonn, den 4. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Scheel\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Oktober 1996\nDas in Pretoria am 23. Juli 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 23. Juli 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Oktober 1996\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996                            2603\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ländlicher Wohnungsbau\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Republik Südafrika -\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             und der Regierung der Republik Südafrika durch andere Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               haben ersetzt werden.\nSüdafrika,                                                                                        Artikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvertiefen,                                                             das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         zierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                               Artikel 3\nder Republik Südafrika beizutragen,\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die Kreditanstalt\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlungen vom 29. Juni 1995, Ziff. 3.2.1.1 -                              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nSüdafrika erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Südafrika überläßt bei den sich\n{1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nes der Regierung der Republik Südafrika, von der Kreditanstalt         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben         unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n„Ländlicher Wohnungsbau\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe            Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nvon 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche             land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nMark) zu erhalten.                                                     die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           lichen Genehmigungen.\nder Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durch-\nführung des Vorhabens „Ländlicher Wohnungsbau\" von der                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Pretoria am 23. Juli 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nNeville Karsen","2604                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 6. November 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht ,m Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gllt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H .. Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.                                                                 Postvertriebsstück, Z 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)\nVom 21. Oktober 1996\nDas Europäische übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des\ninternationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) - BGBI. 1988 II S. 987 - ist nach\nseinem Artikel 6 Abs. 2 für\nMoldau, Republik                                                          am 6. Oktober 1996\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Juni 1995 (BGBI. II S. 599).\nBonn, den 21. Oktober 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}